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   BFH, 22.06.2015 - X E 14/15   

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https://dejure.org/2015,20052
BFH, 22.06.2015 - X E 14/15 (https://dejure.org/2015,20052)
BFH, Entscheidung vom 22.06.2015 - X E 14/15 (https://dejure.org/2015,20052)
BFH, Entscheidung vom 22. Juni 2015 - X E 14/15 (https://dejure.org/2015,20052)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Nichtanforderung einer Vollmacht beim Auftreten eines Rechtsanwalts keine unrichtige Sachbehandlung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GKG § 21, FGO § 62 Abs 6 S 4
    Nichtanforderung einer Vollmacht beim Auftreten eines Rechtsanwalts keine unrichtige Sachbehandlung

  • Bundesfinanzhof

    Nichtanforderung einer Vollmacht beim Auftreten eines Rechtsanwalts keine unrichtige Sachbehandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 GKG, § 62 Abs 6 S 4 FGO
    Nichtanforderung einer Vollmacht beim Auftreten eines Rechtsanwalts keine unrichtige Sachbehandlung

  • IWW

    § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 29 Nr. 1 GKG, § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 62 Abs. 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 66 Abs. 8 GKG

  • rewis.io

    Nichtanforderung einer Vollmacht beim Auftreten eines Rechtsanwalts keine unrichtige Sachbehandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 66 Abs. 1; GKG § 21 Abs. 1 S. 1
    Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz

  • datenbank.nwb.de

    Nichtanforderung einer Vollmacht beim Auftreten eines Rechtsanwalts keine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Rechtsanwalt vor dem Finanzgerichten - und die nicht angeforderte Prozessvollmacht

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.10.2005 - X E 2/05

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Auszug aus BFH, 22.06.2015 - X E 14/15
    Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen des Gerichts oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften in Betracht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326, m.w.N.).
  • BFH, 07.09.2010 - VI E 3/10

    Keine Anfechtung der Kostengrundentscheidung mit der Erinnerung

    Auszug aus BFH, 22.06.2015 - X E 14/15
    Sowohl der Kostenbeamte als auch der über die Erinnerung entscheidende Spruchkörper sind an die gerichtliche Kostengrundentscheidung gebunden (BFH-Beschluss vom 7. September 2010 VI E 3/10, BFH/NV 2010, 2294, m.w.N.).
  • BFH, 11.02.2003 - VII R 18/02

    Nachweis der Bevollmächtigung

    Auszug aus BFH, 22.06.2015 - X E 14/15
    Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Gerichte die Vollmacht beim Auftreten u.a. eines Rechtsanwalts nicht eigens anfordern brauchen; nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dürfen sie dies sogar noch nicht einmal, wenn nicht aufgrund konkreter Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Bevollmächtigung bestehen (BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606).
  • BFH, 06.03.2013 - X B 14/13

    Aussetzung eines gegen einen Folgebescheid gerichteten Klageverfahrens - Anspruch

    Auszug aus BFH, 22.06.2015 - X E 14/15
    In der bisherigen Rechtsprechung ist, wenn der frühere Prozessbevollmächtigte des Schuldners nunmehr für den Insolvenzverwalter auftritt, die ausdrückliche Anforderung einer Vollmacht nur dann für sachgerecht gehalten worden, wenn zusätzlich erkennbar ist, dass tatsächlich nicht der Prozessbevollmächtigte, sondern der Schuldner selbst das Verfahren in erheblichem Umfang führt (vgl. BFH-Beschluss vom 6. März 2013 X B 14/13, BFH/NV 2013, 956, Rz 38 ff.).
  • FG Hessen, 01.09.2023 - 11 Ko 886/23

    Keine unrichtige Sachbehandlung durch Abtrennung entscheidungsreifer

    Soweit vom Kostenschuldner hingegen sinngemäß Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Kostengrundentscheidung erhoben werden, ist dies im Verfahren der Erinnerung unbeachtlich (vgl. hierzu und zum Folgenden nur BFH-Beschluss vom 22.06.2015 - X E 14/15, BFH/NV 2015, 1419).

    Sowohl der Kostenbeamte als auch der über die Erinnerung entscheidende Spruchkörper sind an die gerichtliche Kostengrundentscheidung gebunden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 07.09.2010 - VI E 3/10, BFH/NV 2010, 2294; vom 22.06.2015 - X E 14/15, BFH/NV 2015, 1419).

    Dies bewirkt nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht, dass unanfechtbare oder rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, die dem Kostenansatz vorausgegangen sind bzw. zu Grunde liegen, im Verfahren der Erinnerung inzident (nochmals) auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden könnten; Ausnahmen hiervon kommen nur bei erkennbaren Versehen des Gerichts oder offensichtlichen Verstößen gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften in Betracht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12.10.2005 - X E 2/05, BFH/NV 2006, 326; vom 22.09.2008 - II E 14/07, n.v., juris; vom 22.06.2015 - X E 14/15, BFH/NV 2015, 1419; vom 13.04.2016 - X E 5/16, BFH/NV 2016, 1057).

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