Rechtsprechung
BFH, 26.03.2020 - X E 8/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
GKG § 52 Abs 3 S 2
Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im Fall von Gewinnausschüttungen - rechtsprechung-im-internet.de
§ 52 Abs 3 S 2 GKG
Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im Fall von Gewinnausschüttungen
- IWW
§ 52 Abs. 3 Satz 2 des Ge... richtskostengesetzes (GKG), § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG, § 3 Abs. 1, § 34 Abs. 1 GKG, § 3 Abs. 2 GKG, § 47 Abs. 1 GKG, § 40 GKG, § 52 GKG, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 32d Abs. 1 EStG, § 3 Nr. 40 EStG, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG, § 32d Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG, § 35 EStG, § 9 Nr. 2a des Gewerbesteuergesetzes, § 34 Abs. 3 EStG, §§ 6b, 6c EStG, § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, Art. 50 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG, § 66 Abs. 8 GKG
- Wolters Kluwer
Streitwert einer Klage im finanzgerichtlichen Verfahren; Begriff der offensichtlich absehbaren Auswirkungen auf noch zu erlassende Verwaltungsakte i.S. von § 52 Abs. 3 S. 2 GKG
- rewis.io
Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im Fall von Gewinnausschüttungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 52 Abs. 3 Satz 2
Streitwert einer Klage im finanzgerichtlichen Verfahren - datenbank.nwb.de
Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG im Fall von Gewinnausschüttungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 03.12.2015 - 6 K 891/13
- BFH, 10.04.2019 - X R 28/16
- BFH, 03.09.2019 - X R 28/16
- BFH, 26.03.2020 - X E 8/19
- BFH - X B 18/16 (anhängig)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BFH, 17.08.2015 - XI S 1/15
Zur Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG
Auszug aus BFH, 26.03.2020 - X E 8/19
Ist anhand der dem FG vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen für zukünftige Steuerjahre haben wird, so scheidet eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aus (zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 17.08.2015 - XI S 1/15, BFHE 250, 327, BStBl II 2015, 906, Rz 17, m.w.N., …und vom 21.07.2017 - X S 15/17, BFH/NV 2017, 1460, Rz 19).Festsetzung von Umsatzsteuer für die Ausgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer zu einem unter den Selbstkosten liegenden Preis, wenn dieser Sachverhalt sowohl im Streitjahr als auch in den Folgejahren verwirklicht worden ist (BFH-Beschluss in BFHE 250, 327, BStBl II 2015, 906);.
Demgegenüber war es im Streitjahr --bzw. aus der kostenrechtlich maßgeblichen Sicht der das Revisionsverfahren einleitenden Antragstellung (vgl. zu diesem Maßstab BFH-Beschluss in BFHE 250, 327, BStBl II 2015, 906, Rz 18)-- nicht absolut sicher, dass die GmbH jemals wieder eine Ausschüttung vornehmen würde.
- BFH, 21.07.2017 - X S 15/17
Streitwert bei Antrag auf Steuererhöhung
Auszug aus BFH, 26.03.2020 - X E 8/19
Ist anhand der dem FG vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen für zukünftige Steuerjahre haben wird, so scheidet eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aus (zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 17.08.2015 - XI S 1/15, BFHE 250, 327, BStBl II 2015, 906, Rz 17, m.w.N., und vom 21.07.2017 - X S 15/17, BFH/NV 2017, 1460, Rz 19).die Kläger begehren die Rückgängigmachung des bei der Steuerfestsetzung berücksichtigten, nur einmal im Leben zu gewährenden besonderen ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 3 EStG --und damit eine Steuererhöhung--, wobei sie das Ziel verfolgen, den besonderen ermäßigten Steuersatz auf einen wesentlich höheren Veräußerungsgewinn anzuwenden, der in einem späteren Jahr angefallen ist (Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 1460);.
In derartigen Fällen hindert § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG die Anwendung einer erst nach Klageerhebung in Kraft getretenen streitwerterhöhenden Neuregelung in einem späteren Rechtsmittelverfahren nicht (ausführlich hierzu Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 1460, Rz 27 ff.).
- BFH, 10.04.2019 - X R 28/16
Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen
Auszug aus BFH, 26.03.2020 - X E 8/19
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 03.09.2019 - KostL 1190/19 (X R 28/16) wird zurückgewiesen.Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat gegen die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) am 03.09.2019 für das Revisionsverfahren X R 28/16 Gerichtskosten in Höhe von 3.330 EUR angesetzt.
- OVG Niedersachsen, 16.10.2014 - 9 OA 271/14
Anwendbarkeit des § 52 Abs. 3 S. 2 GKG bei zu erwartenden in Zukunft …
Auszug aus BFH, 26.03.2020 - X E 8/19
Anfechtung der Festsetzung der Zweitwohnungsteuer für ein Jahr mit der Begründung, die Zweitwohnungsteuersatzung sei unwirksam (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 16.10.2014 - 9 OA 271/14, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungs-Report 2015, 238). - BFH, 24.07.2018 - VI S 12/17
Streitwerterhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG bei Streit um Bildung einer …
- FG Baden-Württemberg, 12.01.2015 - 1 KO 1679/14
Streitwert in Kindergeldsachen: Anhebung gem. § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG i.d.F. vom …
Auszug aus BFH, 26.03.2020 - X E 8/19
Streit über die Gewährung von Kindergeld, wenn die Kinder noch relativ jung sind und daher von lange andauernden Kindergeldzahlungen auszugehen ist (Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 12.01.2015 - 1 KO 1679/14, EFG 2015, 955);. - FG Rheinland-Pfalz, 21.08.2014 - 6 K 1191/14
Streitwert bei Klage wegen Kindergeld nach dem dem 1.8.2013
Auszug aus BFH, 26.03.2020 - X E 8/19
Streit über die Gewährung von Kindergeld an über 18 Jahre alte Kinder, sofern das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht ist (Beschluss des FG des Saarlandes vom 16.07.2014 - 2 K 1420/13, EFG 2014, 1990; a.A. Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2014 - 6 K 1191/14, EFG 2014, 1991 mit der Begründung, es sei nach den Erfahrungen des Gerichts nicht ungewöhnlich, dass Berufsausbildungen abgebrochen würden);. - FG Saarland, 16.07.2014 - 2 K 1420/13
Streitwert für Entscheidungen in Kindergeldsachen
Auszug aus BFH, 26.03.2020 - X E 8/19
Streit über die Gewährung von Kindergeld an über 18 Jahre alte Kinder, sofern das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht ist (Beschluss des FG des Saarlandes vom 16.07.2014 - 2 K 1420/13, EFG 2014, 1990; a.A. Beschluss des FG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2014 - 6 K 1191/14, EFG 2014, 1991 mit der Begründung, es sei nach den Erfahrungen des Gerichts nicht ungewöhnlich, dass Berufsausbildungen abgebrochen würden);. - FG Köln, 16.03.2016 - 10 Ko 2520/15
Zugrundezulegender Streitwert im Rahmen der Kostenfestsetzung bei einem …
Auszug aus BFH, 26.03.2020 - X E 8/19
für das Folgejahr ruht ein Einspruchsverfahren wegen desselben Sachverhalts (Beschluss des Finanzgerichts --FG-- Köln vom 16.03.2016 - 10 Ko 2520/15, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 836);.
- FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2023 - 3 K 3067/23
Berücksichtigung zukünftiger Auswirkungen über den Monat der …
Ist anhand der dem FG vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig bestimmbar, dass die Entscheidung Auswirkungen für zukünftige Zeiträume haben wird, so scheidet eine Erhöhung des Streitwerts nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG aus (BFH, Beschluss vom 26.03.2020 X E 8/19, BFH/NV 2020, 1092, II. 2. a) der Gründe m. w. N.).Dies erfordert eine wertende und sich an wirtschaftlichen Erfahrungen und Lebensrealitäten orientierende Betrachtung, wobei ein sehr hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung des Sachverhalts ("offensichtlich absehbar") ausreichend sein kann (BFH, Beschluss vom 26.03.2020 X E 8/19, BFH/NV 2020, 1092, II. 2. c) der Gründe).