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   BFH, 08.10.2019 - X K 1/19   

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https://dejure.org/2019,44247
BFH, 08.10.2019 - X K 1/19 (https://dejure.org/2019,44247)
BFH, Entscheidung vom 08.10.2019 - X K 1/19 (https://dejure.org/2019,44247)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 2019 - X K 1/19 (https://dejure.org/2019,44247)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 Abs 1 GVG, § 198 Abs 2 GVG
    Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer

  • IWW

    § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § ... 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 79b Abs. 1 FGO, § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 68 FGO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 198 Abs. 3 Satz 2 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG, § 288 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 286 Abs. 2 BGB, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 66 Satz 2 FGO, § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO

  • Wolters Kluwer

    Entschädigung wegen unangemessen langer Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens; Beurteilung der Verfahrensdauer unter Einbeziehung eines Parallelverfahrens

  • Betriebs-Berater

    Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer

  • rewis.io

    Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 198 Abs. 1
    Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer

  • rechtsportal.de

    GVG § 198 Abs. 1
    Entschädigung wegen unangemessen langer Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • FG Düsseldorf - 12 K 3200/13
  • BFH, 08.10.2019 - X K 1/19

Papierfundstellen

  • BB 2020, 350
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.10.2016 - X K 2/15

    Entschädigungsklage: Verfahrensförderung - Verzögerungsrüge

    Auszug aus BFH, 08.10.2019 - X K 1/19
    Eine zu früh erhobene Verzögerungsrüge ist daher unwirksam (Senatsurteil vom 26.10.2016 - X K 2/15, BFHE 255, 407, BStBl II 2017, 350, Rz 45 ff.).

    Jedenfalls in der besonderen Situation des Streitfalls, der dadurch gekennzeichnet ist, dass das vom Kläger geführte Parallelverfahren im Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge der Klägerin bereits deutlich verzögert war, durfte die Klägerin am 25.02.2016 durchaus annehmen, es bestehe "Anlass zur Besorgnis", dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werde (anders für eine bereits nach einem Jahr und zwei Monaten erhobene Verzögerungsrüge Senatsurteil in BFHE 255, 407, BStBl II 2017, 350, Rz 48).

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 08.10.2019 - X K 1/19
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu und zum Folgenden auf das Senatsurteil vom 07.11.2013 - X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff.) Bezug genommen.

    Denn mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG-Beschluss vom 27.07.2004 - 1 BvR 1196/04, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.; Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 55).

  • BFH, 19.03.2014 - X K 8/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 34-monatiger Untätigkeit des Finanzgerichts im

    Auszug aus BFH, 08.10.2019 - X K 1/19
    Obwohl im Gesetz ein Jahresbetrag genannt ist, ist dieser im konkreten Fall nach Monaten zu bemessen (Senatsurteil vom 19.03.2014 - X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 37, m.w.N.).
  • BFH, 04.06.2014 - X K 12/13

    Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren

    Auszug aus BFH, 08.10.2019 - X K 1/19
    d) Bei einem verzögerten Ausgangsverfahren, das durch Ehegatten geführt wurde, steht der Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu (Senatsurteil vom 04.06.2014 - X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).
  • BVerfG, 27.07.2004 - 1 BvR 1196/04

    Fast dreijährige Anhängigkeit eines zivilrechtlichen Wirtschaftsrechtsstreits

    Auszug aus BFH, 08.10.2019 - X K 1/19
    Denn mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG-Beschluss vom 27.07.2004 - 1 BvR 1196/04, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.; Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 55).
  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Auszug aus BFH, 08.10.2019 - X K 1/19
    Anders als in den Sachverhalten, die dem Senatsurteil vom 27.06.2018 - X K 3-6/17 (BFH/NV 2019, 27) und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2016 - 5 C 10/15 D (BVerwGE 156, 229, Rz 155) zugrunde lagen, handelte es sich bei dem Verfahren 12 K 1971/14 AO daher nicht um ein Leitverfahren, das vordringlich gefördert wurde und bei dem zu erwarten war, dass die dort gewonnenen Erkenntnisse auch für das nicht geförderte weitere Verfahren von Bedeutung sein würden.
  • BFH, 12.07.2017 - X K 3/16

    Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf

    Auszug aus BFH, 08.10.2019 - X K 1/19
    b) Den Klägern stehen jedoch ab dem 14.03.2019 (Tag nach der Zustellung der Entschädigungsklage an den Beklagten) Prozesszinsen unter dem Gesichtspunkt der Rechtshängigkeit zu (vgl. § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 66 Satz 2 FGO, und Senatsurteil vom 12.07.2017 - X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 58).
  • BFH, 27.11.2020 - X E 4/20

    Rechtsanwaltsgebühren bei derselben Angelegenheit mit mehreren Gegenständen

    Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bundesfinanzhofs - Kostenstelle - vom 07.05.2020 - X K 1/19 wird zurückgewiesen.

    Der Senat hat den Antragstellern mit Urteil vom 08.10.2019 - X K 1/19 (BFH/NV 2020, 98) die beantragte Geldentschädigung in Höhe von jeweils 1.200 EUR pro Ehegatte zugesprochen und die Kosten des Klageverfahrens dem beklagten Bundesland (dem Antragsgegner und Erinnerungsgegner des vorliegenden Verfahrens --Antragsgegner--) auferlegt.

    Denn jedenfalls innerhalb des --von den Antragstellern aus Gründen prozessualer Vorsicht nur in eingeschränktem Umfang gestellten-- Klageantrags von jeweils 1.200 EUR waren im Verfahren X K 1/19 --wie die Entscheidung in BFH/NV 2020, 98 zeigt-- keine Differenzierungen zwischen den Entschädigungsansprüchen der beiden Antragsteller erforderlich.

    Der Lebenssachverhalt, der in tatsächlicher Hinsicht die Grundlage des Entschädigungsklageverfahrens X K 1/19 gebildet hat, war aber das --notwendigerweise einheitliche-- Prozessgeschehen in dem vor dem FG geführten Ausgangsverfahren über die Abrechnungsbescheide zur Einkommensteuer.

    Der Senat hat den letztlich ausgeurteilten Entschädigungsanspruch der Antragstellerin (1.200 EUR) im Ergebnis nach denselben Verzögerungszeiträumen bemessen wie den Entschädigungsanspruch des Antragstellers (ebenfalls 1.200 EUR), wie aus Rz 56 f. des Urteils in BFH/NV 2020, 98 folgt.

    So war es auch im Entschädigungsklageverfahren X K 1/19, mit dem in einer Angelegenheit zwei Gegenstände --nämlich die individuellen Entschädigungsansprüche beider Eheleute-- verfolgt wurden.

  • OLG Bremen, 20.10.2021 - 1 EK 2/19

    Zu den Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG wegen

    Erforderlich ist eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2013 - III ZR 376/12, juris Rn. 25 ff., BGHZ 199, 87; Urteil vom 05.12.2013 - III ZR 73/13, juris Rn. 37 ff., BGHZ 199, 190; Urteil vom 13.03.2014 - III ZR 91/13, juris Rn. 27, NJW 2014, 933; Urteil vom 12.02.2015 - III ZR 141/14, juris Rn. 24 ff., BGHZ 204, 184; Urteil vom 13.04.2017 - III ZR 277/16, juris Rn. 15, NJW 2017, 2478; BFH, Urteil vom 07.11.2013 - X K 13/12, juris Rn. 51 ff., BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179; Urteil vom 08.10.2019 - X K 1/19, juris Rn. 29, BFH/NV 2020, 98) und es reicht nach dieser Rechtsprechung für die Berechnung eines Entschädigungsanspruchs nicht aus, lediglich auf die Differenz zwischen der tatsächlichen und der statistischen Verfahrensdauer hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2013 - III ZR 376/12, juris Rn. 26 f., BGHZ 199, 87; Urteil vom 05.12.2013 - III ZR 73/13, juris Rn. 38, BGHZ 199, 190; BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 23/12 D, juris Rn. 28 f., BVerwGE 147, 146).
  • BFH, 23.03.2022 - X K 2/20

    Verfahrensdauer von Klagen in Steuerberaterprüfungssachen; Krankheit eines

    Eine zu früh erhobene Verzögerungsrüge ist daher unwirksam (vgl. nur Senatsurteil vom 08.10.2019 - X K 1/19, BFH/NV 2020, 98, Rz 59, m.w.N.).
  • BFH, 23.03.2022 - X K 6/20

    Überlange Verfahrensdauer und Wiedergutmachung auf andere Weise als durch

    Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte rechtzeitig und in nachvollziehbarer Weise auf Umstände hinweist, aus denen eine besondere Eilbedürftigkeit des Verfahrens folgt (vgl. statt vieler Senatsurteil vom 08.10.2019 - X K 1/19, BFH/NV 2020, 98, Rz 27 ff., m.w.N.).
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