Rechtsprechung
BFH, 05.03.2013 - X K 10/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Streitwertfestsetzung in beim BFH anhängigen Entschädigungsklageverfahren
- openjur.de
Streitwertfestsetzung in beim BFH anhängigen Entschädigungsklageverfahren
- Bundesfinanzhof
GKG § 12 Abs 1, GKG § 12a, GKG § 52 Abs 1, GKG § 52 Abs 2, GKG § 52 Abs 4, GKG § 63 Abs 1, GVG § 198, GVG § 201 Abs 2 S 2, FGO § 79a Abs 1 Nr 4, FGO § 79a Abs 1 Nr 5, FGO § 79a Abs 4, FGO § 155 S 2
Streitwertfestsetzung in beim BFH anhängigen Entschädigungsklageverfahren
- Bundesfinanzhof
Streitwertfestsetzung in beim BFH anhängigen Entschädigungsklageverfahren
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 12 Abs 1 GKG, § 12a GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 2 GKG, § 52 Abs 4 GKG
Streitwertfestsetzung in beim BFH anhängigen Entschädigungsklageverfahren - rewis.io
Streitwertfestsetzung in beim BFH anhängigen Entschädigungsklageverfahren
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 63 Abs. 1 S. 1; GKG § 12a; GKG § 12 Abs. 1
Streitwert eines Verfahrens wegen überlanger Verfahrensdauer - datenbank.nwb.de
Festsetzung eines vorläufigen Gebührenstreitwerts in beim BFH anhängigen Entschädigungsklageverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Festsetzung des Streitwerts eines Verfahrens mit überlanger Verfahrensdauer
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- FG Hamburg, 09.02.2012 - 3 K 232/11
Erlöschen der Schenkungsteuer wegen Rückgabe der Schenkung/Verzögerungsrüge
Auszug aus BFH, 05.03.2013 - X K 10/12
Der Kläger begründete mit seinem am 10. Juli 2012 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz vom 6. Juli 2012 seine gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg vom 9. Februar 2012 3 K 232/11 erhobene Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision, über die der zuständige Senat des BFH inzwischen entschieden hat.Der Kläger ist der Auffassung, das einen Schenkungsteuerbescheid betreffende Klageverfahren 3 K 232/11 hätte vom FG wegen überfälliger Fortschreibungen von Einheitswertbescheiden ausgesetzt werden müssen.
Auch wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, es werde davon ausgegangen, dass sich seine Entschädigungsklage vom 6. Juli 2012 ausschließlich auf das Klageverfahren vor dem FG Hamburg 3 K 232/11 beziehe, andernfalls werde um entsprechende Klarstellung gebeten.
c) Im Streitfall hat der Kläger dem Hinweis im Schreiben der Geschäftsstelle des angerufenen Senats, wonach davon auszugehen sei, dass sich seine Entschädigungsklage lediglich auf das Klageverfahren vor dem FG Hamburg 3 K 232/11 beziehe, nicht widersprochen.
Das Gericht geht deshalb im wohlverstandenen Interesse des Klägers davon aus, dass dieser eine Entschädigung lediglich wegen dieses finanzgerichtlichen Verfahrens erstrebt und er durch den Hinweis auf dort früher anhängig gewesene gerichtliche Verfahren lediglich zum Ausdruck bringen will, bei einer sachgerechten Behandlung dieser Verfahren wäre sein sachliches Begehren bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt erledigt worden, das Klageverfahren 3 K 232/11 beruhe daher auf einer verzögerlichen Behandlung seines Begehrens.
Im Hinblick darauf, dass die Klage vor dem FG Hamburg 3 K 232/11 am 12. Dezember 2011 erhoben wurde und das Urteil am 9. Februar 2012 erging ist damit von einem Streitwert von drei Zwölfteln von 1.200 EUR, mithin also von 300 EUR auszugehen.
- BFH, 07.05.2010 - IV S 3/10
Auffangstreitwert für Klage ohne Sachantrag
Auszug aus BFH, 05.03.2013 - X K 10/12
Indessen kommt die Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG nur in Betracht, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach Ermessen (§ 52 Abs. 1 GKG) bietet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1989 7 C 39/87, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 3233; BFH-Beschluss vom 7. Mai 2010 IV S 3/10, BFH/NV 2010, 1476). - BFH, 23.11.2011 - IV B 7/10
Gesetzlicher Richter; Anforderungen an den senatsinternen …
Auszug aus BFH, 05.03.2013 - X K 10/12
Die FGO unterscheidet zwischen dem Einzelrichter i.S. des § 6 Abs. 1 FGO und dem nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan zuständigen Berichterstatter (zu dieser Unterscheidung vgl. BFH-Beschluss vom 23. November 2011 IV B 7/10, BFH/NV 2012, 429). - BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87
Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage - …
Auszug aus BFH, 05.03.2013 - X K 10/12
Indessen kommt die Anwendung von § 52 Abs. 2 GKG nur in Betracht, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach Ermessen (§ 52 Abs. 1 GKG) bietet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 1989 7 C 39/87, Neue Juristische Wochenschrift 1989, 3233;… BFH-Beschluss vom 7. Mai 2010 IV S 3/10, BFH/NV 2010, 1476).
- BFH, 17.11.2015 - III S 11/15
Antragsrecht des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG - Im Grundsatz keine …
Etwas anderes gilt nur in Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (vgl. BFH-Beschluss vom 5. März 2013 X K 10/12, BFH/NV 2013, 953, Rz 10).