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   BFH, 07.05.2014 - X K 11/13   

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https://dejure.org/2014,24466
BFH, 07.05.2014 - X K 11/13 (https://dejure.org/2014,24466)
BFH, Entscheidung vom 07.05.2014 - X K 11/13 (https://dejure.org/2014,24466)
BFH, Entscheidung vom 07. Mai 2014 - X K 11/13 (https://dejure.org/2014,24466)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer - Prüfung des Verfahrensablaufs bei besonderer Eilbedürftigkeit des Verfahrens - Beurteilung der richterlichen Handlungen - Zeitlicher Vorlauf bei Anberaumung eines Erörterungstermins

  • openjur.de

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Prüfung des Verfahrensablaufs bei besonderer Eilbedürftigkeit des Verfahrens; Beurteilung der richterlichen Handlungen; Zeitlicher Vorlauf bei Anberaumung eines Erörterungstermins

  • Bundesfinanzhof

    GVG § 198, AO § 147 Abs 6, GG Art 19 Abs 4, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, FGO § 155 S 2
    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer - Prüfung des Verfahrensablaufs bei besonderer Eilbedürftigkeit des Verfahrens - Beurteilung der richterlichen Handlungen - Zeitlicher Vorlauf bei Anberaumung eines Erörterungstermins

  • Bundesfinanzhof

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer - Prüfung des Verfahrensablaufs bei besonderer Eilbedürftigkeit des Verfahrens - Beurteilung der richterlichen Handlungen - Zeitlicher Vorlauf bei Anberaumung eines Erörterungstermins

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 GVG, § 147 Abs 6 AO, Art 19 Abs 4 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer - Prüfung des Verfahrensablaufs bei besonderer Eilbedürftigkeit des Verfahrens - Beurteilung der richterlichen Handlungen - Zeitlicher Vorlauf bei Anberaumung eines Erörterungstermins

  • IWW
  • rewis.io

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer - Prüfung des Verfahrensablaufs bei besonderer Eilbedürftigkeit des Verfahrens - Beurteilung der richterlichen Handlungen - Zeitlicher Vorlauf bei Anberaumung eines Erörterungstermins

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • rechtsportal.de

    GVG § 198 Abs. 1
    Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlange Verfahrensdauer - und der Verfahrensablauf bei besonderer Eilbedürftigkeit des Verfahrens

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • FG Münster, 15.01.2013 - 13 K 3764/09

    Formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - X K 11/13
    Sie endete mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 638 veröffentlichten Urteil, in dem festgestellt wurde, die Buchführung der Klägerin könne nicht aus dem Grund als formal ordnungswidrig angesehen werden, dass das Buchführungsprogramm X verwendet werde.

    Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, aufgrund der unangemessen langen Verfahrensdauer des Verfahrens 13 K 3764/09 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 900 EUR zu zahlen und festzustellen, dass das Verfahren 13 K 3764/09 eine unangemessene Verfahrensdauer aufweist.

    Darüber hinaus könne das Verfahren 13 K 3764/09 nicht isoliert von den übrigen finanzgerichtlichen Verfahren der Klägerin und der Eheleute E betrachtet werden.

    Der Klägerin steht weder eine Entschädigung in Höhe von 900 EUR zu noch kann festgestellt werden, dass das finanzgerichtliche Verfahren 13 K 3764/09 eine unangemessen lange Verfahrensdauer aufweist.

    Der Klägerin steht kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 198 GVG zu, da die Dauer des Verfahrens 13 K 3764/09 nicht unangemessen i.S. des § 198 Abs. 1 GVG war.

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - X K 11/13
    Lege man die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2013 X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179) zugrunde, beginne die sog. dritte Phase mit der Anforderung des Handbuchs.

    Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts (--BVerfG--, vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 50 ff., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).

    Zu beachten ist aber auch, dass sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 27. Juli 2004  1 BvR 1196/04, NJW 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.; Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 68).

  • BGH, 13.02.2014 - III ZR 311/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer einer Strafvollzugssache:

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - X K 11/13
    Letztere darf nur verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich ist (so Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 13. Februar 2014 III ZR 311/13, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2014, 1183, Rz 30, m.w.N.).

    Für die Beurteilung der richterlichen Handlungen ist entscheidend, wie das Gericht die Sach- und Rechtslage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte, es kommt nicht darauf an, wie sich der Verfahrenslauf im Nachhinein bei einer Ex-post-Betrachtung darstellt (BGH-Urteil in NJW 2014, 1183, Rz 47, m.w.N.).

  • BGH, 05.12.2013 - III ZR 73/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines selbständigen Beweisverfahrens und

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - X K 11/13
    Da der Rechtssuchende keinen Anspruch auf optimale Verfahrensförderung hat (BVerfG-Beschluss vom 14. Dezember 2010  1 BvR 404/10, juris, Rz 16), begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (ebenso BGH-Urteil vom 5. Dezember 2013 III ZR 73/13, NJW 2014, 789, Rz 46).

    Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (BGH-Urteil in NJW 2014, 789, Rz 42).

  • BVerfG, 27.07.2004 - 1 BvR 1196/04

    Fast dreijährige Anhängigkeit eines zivilrechtlichen Wirtschaftsrechtsstreits

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - X K 11/13
    Zu beachten ist aber auch, dass sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts verdichtet, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 27. Juli 2004  1 BvR 1196/04, NJW 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.; Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 68).
  • BVerfG, 14.12.2010 - 1 BvR 404/10

    Überlange Verfahrensdauer in sozialgerichtlicher Berufungsinstanz verletzt

    Auszug aus BFH, 07.05.2014 - X K 11/13
    Da der Rechtssuchende keinen Anspruch auf optimale Verfahrensförderung hat (BVerfG-Beschluss vom 14. Dezember 2010  1 BvR 404/10, juris, Rz 16), begründen eine vertretbare Rechtsauffassung des Gerichts oder eine nach der jeweiligen Prozessordnung vertretbare Verfahrensleitung auch dann keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie zu einer Verlängerung des Gerichtsverfahrens geführt haben (ebenso BGH-Urteil vom 5. Dezember 2013 III ZR 73/13, NJW 2014, 789, Rz 46).
  • BSG, 07.09.2017 - B 10 ÜG 1/16 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Ausschluss eines Richters - Mitwirkung am

    Denn für die Beurteilung der richterlichen Handlungen ist entscheidend, wie das Gericht die Sach- und Rechtslage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte; es kommt nicht darauf an, wie sich der Verfahrenslauf im Nachhinein bei einer Ex-post-Betrachtung darstellt (vgl BFH Urteil vom 7.5.2014 - X K 11/13 - HFR 2014, 1005 ) .
  • OLG Braunschweig, 05.11.2021 - 4 EK 23/20

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Besondere

    Es kommt nicht darauf an, wie sich der Verfahrenslauf im Nachhinein bei einer ex-post-Betrachtung darstellt (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 -, Rn. 47, juris; BFH, Urteil vom 7. Mai 2014 - X K 11/13 -, Rn. 53, juris; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136-153, SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 47, juris).
  • BFH, 27.10.2021 - X K 5/20

    Kein Entschädigungsanspruch für eine infolge der Corona-Pandemie verursachte

    Danach war es für diese Monate geboten, für das Ausgangsverfahren einen Sitzungstermin jedenfalls innerhalb des für Ladungen zur mündlichen Verhandlung noch als angemessen anzusehenden Zeitraums von drei Monaten zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 07.05.2014 - X K 11/13, BFH/NV 2014, 1748, Rz 56, zur Unbedenklichkeit eines Terminierungsvorlaufs von drei Monaten).
  • OLG Braunschweig, 12.04.2022 - 4 EK 1/20

    Pilotverfahren zu Kapitalanlageverfahren; Entschädigungspflichtige Verzögerung in

    Es kommt nicht darauf an, wie sich der Verfahrenslauf im Nachhinein bei einer ex-post-Betrachtung darstellt (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 -, Rn. 47, juris; BFH, Urteil vom 7. Mai 2014 - X K 11/13 -, Rn. 53, juris; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136-153, SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 47, juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.05.2023 - L 10 SF 46/21

    Entschädigungsklage wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens

    Es wäre im Hinblick auf das eigene Verhalten des Klägers widersprüchlich, einerseits durch eine fehlende Mitarbeit eine Verfahrensverzögerung zu verursachen, aber für diese Zeit eine Entschädigung zu verlangen, weil durch die Verzögerung sein Anspruch auf Rechtsschutz verletzt worden sei (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 2020 - B 10 ÜG 4/19 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 19 Rn. 45; Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 7. Mai 2014 - X K 11/13, juris Rn. 47).

    Maßgebend für die Beurteilung der richterlichen Handlungen ist aber, wie das Gericht die Sach- und Rechtslage aus einer ex-ante-Sicht einschätzen durfte; es kommt nicht darauf an, wie sich der Verfahrensverlauf angesichts eines später weiter verzögerten Verlaufs im Nachhinein bei einer ex-post-Betrachtung darstellt (BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R, juris Rn. 47; vgl. BFH, Urteil vom 7. Mai 2014 - X K 11/13, juris Rn. 53; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom.

  • OLG Braunschweig, 17.01.2022 - 4 EK 12/21

    Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage gemäß § 198 GVG;

    Es kommt nicht darauf an, wie sich der Verfahrenslauf im Nachhinein bei einer ex-post-Betrachtung darstellt (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - III ZR 311/13 -, Rn. 47, juris; BFH, Urteil vom 7. Mai 2014 - X K 11/13 -, Rn. 53, juris; BSG, Urteil vom 7. September 2017 - B 10 ÜG 1/16 R -, BSGE 124, 136-153, SozR 4-1720 § 198 Nr. 16, Rn. 47, juris).
  • BFH, 23.03.2022 - X K 6/20

    Überlange Verfahrensdauer und Wiedergutmachung auf andere Weise als durch

    Der etwa zweimonatige Terminierungsvorlauf ist trotz der zu dieser Zeit bereits bestehenden Verzögerungen entschädigungsrechtlich unbedenklich (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 07.05.2014 - X K 11/13, BFH/NV 2014, 1748, Rz 56, in dem ein Terminierungsvorlauf von drei Monaten nicht als Verzögerung angesehen wurde).
  • BFH, 23.03.2022 - X K 2/20

    Verfahrensdauer von Klagen in Steuerberaterprüfungssachen; Krankheit eines

    Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich aber die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 07.05.2014 - X K 11/13, BFH/NV 2014, 1748, Rz 41 ff., m.w.N.).
  • VGH Bayern, 26.06.2015 - 23 A 14.2254

    Prozesskostenhilfe; Entschädigungsklage; überlange Verfahrensdauer

    Für die Entscheidung erster Instanz, für die eine mündliche Verhandlung erforderlich war, ist dem Verwaltungsgericht jedenfalls ein Zeitraum von neun Monaten ab Entscheidungsreife zuzugestehen (vgl. BVerwG, U.v. 27.2.2015 a.a.O. Rn. 45; vgl. auch BSG, U.v. 3.9.2014 - B 10 UG 2/14 R: Zwölfmonatsregel: ein Jahr pro Instanz angemessen; viel längerer Zeitraum BFH, U.v. 7.5.2014 - X K 11/13: Förderungspflicht erst nach zwei Jahren - als reiner Bedenkzeit).
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