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   BFH, 04.06.2014 - X K 12/13   

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https://dejure.org/2014,25174
BFH, 04.06.2014 - X K 12/13 (https://dejure.org/2014,25174)
BFH, Entscheidung vom 04.06.2014 - X K 12/13 (https://dejure.org/2014,25174)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 2014 - X K 12/13 (https://dejure.org/2014,25174)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren

  • openjur.de

    Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren

  • Bundesfinanzhof

    GVG § 198, GVG § 201 Abs 4, FGO § 74, FGO § 155, ZPO § 251
    Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlange Gerichtsverfahren - das doch nicht ruhende Finanzgerichtsverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlange Gerichtsverfahren - Entschädigung für jeden Kläger

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überlange Gerichtsverfahren - keine Besonderheiten vor den Finanzgerichten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)
  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Geldentschädigung bei Ablehnung einer Ruhensanfrage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 136
  • DB 2014, 2150
  • BStBl II 2014, 933
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 28.02.2013 - VI R 58/11

    Lohnzahlung Dritter - Werbungskostenhöchstbetrag für häusliches Arbeitszimmer -

    Auszug aus BFH, 04.06.2014 - X K 12/13
    Am 27. Januar 2012 fragte das FG bei den Beteiligten an, ob einem Ruhen mit Rücksicht auf das anhängige Revisionsverfahren VI R 58/11 zugestimmt werde.

    Die Kläger lehnten dies am 14. Februar 2012 ab, da auf die --von demselben Bevollmächtigten vertretene-- Revision VI R 58/11 der Rechtsstreit zurückverwiesen werden müsse.

    Auf Nichtzulassungsbeschwerde sei die Revision zugelassen worden (VI R 58/11).

    Der Bevollmächtigte habe es abgelehnt, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, obwohl es auf die Einvernahme von Zeugen nicht angekommen sei, wie der BFH mit Urteil vom 28. Februar 2013 VI R 58/11 (BFHE 240, 345, BStBl II 2013, 642) bestätigt habe.

    Das sei hier angesichts des laufenden Revisionsverfahrens VI R 58/11 der Fall gewesen, da es im Interesse der Kläger gewesen wäre, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten.

    Dies sei hier der Fall gewesen, was sich sowohl aus dem Urteil des IV. Senats als auch aus der Entscheidung des BFH im Verfahren VI R 58/11 ergebe.

    aa) Das Verfahren VI R 58/11, in dem es ebenfalls um die Konkurrenz zwischen Arbeitslohn und Schenkung ging, war ein Parallelfall, der die Verfahrensruhe vom Zeitpunkt der Anfrage des FG im Januar 2012 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 28. Februar 2013 bzw. der darauf folgenden Veröffentlichung gerechtfertigt hätte.

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BFH, 04.06.2014 - X K 12/13
    Im Übrigen habe ein Verfahren auch dann keine besondere Bedeutung für den Kläger, wenn die Klage bereits auf der Grundlage der eingereichten Klagebegründung erkennbar unbegründet (unschlüssig) sei (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 2013 X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547).

    Der Senat ist in seinem Urteil in BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547 (unter III.8.) davon ausgegangen, dass in einem Fall, in dem zwar die Unangemessenheit der Verfahrensdauer, nicht aber Entschädigung in Geld auszusprechen war, eine Kostenquote von 75 % (Beklagter) zu 25 % (Kläger) billigem Ermessen entspricht.

  • BFH, 19.03.2014 - X K 3/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 03. 2014 X K 8/13 -

    Auszug aus BFH, 04.06.2014 - X K 12/13
    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179 (unter II.2.a bis c), vom 18. März 2014 X K 4/13 (BFH/NV 2014, 1050), und vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521) Bezug.

    Hinsichtlich des --bereits im Sachverhalt nicht vergleichbaren-- Urteils des BVerwG in BayVBl 2014, 149 verweist der Senat auf sein Urteil in BFH/NV 2014, 1053.

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus BFH, 04.06.2014 - X K 12/13
    Dementsprechend lehnten das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wie auch das Bundessozialgericht (BSG) Orientierungs- oder Richtwerte für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren ab (vgl. Urteile des BVerwG vom 11. Juli 2013  5 C 23/12 D, BVerwGE 147, 146; 5 C 27/12 D, BayVBl 2014, 149; vom 27. Februar 2014  5 C 1/13 D, Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3; Urteile des BSG vom 21. Februar 2013 B 10 ÜG 1/12 KL, BSGE 113, 75, und B 10 ÜG 2/12 KL, n.v.).

    Das BVerwG hat in seinem Urteil in BVerwGE 147, 146 (unter II.1.b aa (1) und (2)) ausgeführt, der Einzelfall sei maßgebend und Grenzwerte verböten sich.

  • FG Berlin-Brandenburg, 01.08.2012 - 1 K 1102/09

    Freiwillige Zuwendung der ehemaligen Konzernmutter als Arbeitslohn: Abgrenzung

    Auszug aus BFH, 04.06.2014 - X K 12/13
    Am 9. November 2012 fragte das FG mit Hinweis auf ein bereits von einem anderen Senat des FG (1 K 1102/09) entschiedenes Parallelverfahren, gegen dessen Entscheidung Revision eingelegt worden sei, erneut, ob einem Ruhen zugestimmt werde.

    Bei dem auf das Verfahren 1 K 1102/09 (entschieden durch Urteil vom 1. August 2012, Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 118) folgenden Revisionsverfahren VI R 57/12, auf das sich die zweite Ruhensanfrage bezog, handelte es sich ebenfalls um ein Parallelverfahren.

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 04.06.2014 - X K 12/13
    Soweit der Senat in dem Zwischenurteil vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179) eine Phase von gut zwei Jahren bis zum Beginn konkreter Maßnahmen, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, noch für angemessen erachte, widerspreche dies seinen eigenen Grundsätzen über eine Einzelfallbetrachtung.

    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179 (unter II.2.a bis c), vom 18. März 2014 X K 4/13 (BFH/NV 2014, 1050), und vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521) Bezug.

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 27.12

    Enteignungsentschädigung; Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch;

    Auszug aus BFH, 04.06.2014 - X K 12/13
    Dementsprechend lehnten das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wie auch das Bundessozialgericht (BSG) Orientierungs- oder Richtwerte für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren ab (vgl. Urteile des BVerwG vom 11. Juli 2013  5 C 23/12 D, BVerwGE 147, 146; 5 C 27/12 D, BayVBl 2014, 149; vom 27. Februar 2014  5 C 1/13 D, Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3; Urteile des BSG vom 21. Februar 2013 B 10 ÜG 1/12 KL, BSGE 113, 75, und B 10 ÜG 2/12 KL, n.v.).

    Hinsichtlich des --bereits im Sachverhalt nicht vergleichbaren-- Urteils des BVerwG in BayVBl 2014, 149 verweist der Senat auf sein Urteil in BFH/NV 2014, 1053.

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL

    Überlanges Gerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - unangemessene Dauer -

    Auszug aus BFH, 04.06.2014 - X K 12/13
    Dementsprechend lehnten das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wie auch das Bundessozialgericht (BSG) Orientierungs- oder Richtwerte für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren ab (vgl. Urteile des BVerwG vom 11. Juli 2013  5 C 23/12 D, BVerwGE 147, 146; 5 C 27/12 D, BayVBl 2014, 149; vom 27. Februar 2014  5 C 1/13 D, Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3; Urteile des BSG vom 21. Februar 2013 B 10 ÜG 1/12 KL, BSGE 113, 75, und B 10 ÜG 2/12 KL, n.v.).

    Das Urteil des BVerwG in Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 betrifft den ebenfalls nicht vergleichbaren Fall eines Berufungszulassungsverfahrens, das insgesamt fast drei Jahre gedauert hatte, das Urteil des BSG in BSGE 113, 75 sowie die Parallelentscheidung hierzu (B 10 ÜG 2/12 KL, n.v.) ein Verfahren betreffend eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

  • BSG, 21.02.2013 - B 10 ÜG 2/12 KL

    Elterngeld sowie Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

    Auszug aus BFH, 04.06.2014 - X K 12/13
    Dementsprechend lehnten das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wie auch das Bundessozialgericht (BSG) Orientierungs- oder Richtwerte für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren ab (vgl. Urteile des BVerwG vom 11. Juli 2013  5 C 23/12 D, BVerwGE 147, 146; 5 C 27/12 D, BayVBl 2014, 149; vom 27. Februar 2014  5 C 1/13 D, Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3; Urteile des BSG vom 21. Februar 2013 B 10 ÜG 1/12 KL, BSGE 113, 75, und B 10 ÜG 2/12 KL, n.v.).

    Das Urteil des BVerwG in Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 3 betrifft den ebenfalls nicht vergleichbaren Fall eines Berufungszulassungsverfahrens, das insgesamt fast drei Jahre gedauert hatte, das Urteil des BSG in BSGE 113, 75 sowie die Parallelentscheidung hierzu (B 10 ÜG 2/12 KL, n.v.) ein Verfahren betreffend eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

  • FG Düsseldorf, 21.06.2011 - 8 K 2652/09

    Schenkung der Muttergesellschaft als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 04.06.2014 - X K 12/13
    Bereits mit Urteil vom 21. Juni 2011 habe das FG Düsseldorf eine Klage zu einem identischen Sachverhalt abgewiesen (8 K 2652/09 E, Betriebs-Berater 2011, 2005).
  • BFH, 19.03.2014 - X K 8/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 34-monatiger Untätigkeit des Finanzgerichts im

  • BFH, 07.08.2014 - VI R 58/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 07. 08. 2014 VI R 57/12 -

  • BFH, 07.08.2014 - VI R 57/12

    Lohnzahlung Dritter - "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" nur bei

  • BFH, 18.03.2014 - X K 4/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 03. 2014 X K 8/13 -

  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2012 - 7 KE 1/11

    Entschädigung für überlange Verfahrensdauer

  • BFH, 26.07.2012 - X S 18/12

    Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer - Laufzeit bis zu einem Jahr

  • BVerwG, 27.02.2014 - 5 C 1.13

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsbegehren; -anspruch; -antrag;

  • BFH, 02.12.2015 - X K 7/14

    Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe - Vermutungsregel bei

    Anschließend haben die Kläger weiter ausgeführt, da davon auszugehen sei, dass der erkennende Senat an seinen Rechtsgrundsätzen zur Besonderheit und Einzigartigkeit der Finanzgerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unverändert festhalte, die er in seinem Urteil vom 4. Juni 2014 X K 12/13 (BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933) aufgestellt habe, sei ihnen für einen Zeitraum von zwölf Monaten eine Entschädigung zuzusprechen.

    Nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 sei danach nur die Verzögerung auszusprechen, nicht hingegen eine Entschädigung in Geld zuzuerkennen.

    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c), in BFH/NV 2014, 1050, vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) und in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 Bezug.

    Zur näheren Begründung verweist er auf sein Urteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 27 f. Er sieht sich in dieser Auffassung dadurch bestätigt, dass das BVerfG die gegen das Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1050 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.

    aa) Soweit die Beteiligten auf entsprechende Anfrage des FG einem Ruhen des Verfahrens mit Rücksicht auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren in einer parallelen Angelegenheit zwar nicht zustimmen, wohl aber objektiv ein Grund vorliegt, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen und gleichzeitig für die fehlende Zustimmung keine Gründe erkennbar sind, kann vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die Verfahrensverzögerung in dieser Zeitspanne keine Entschädigung in Geld zu gewähren ist, vielmehr nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933).

    d) Mangels sonstiger Besonderheiten ist für den Zeitraum der Verzögerung von zwölf Monaten nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG Entschädigung in Höhe von 1.200 EUR zu zahlen, und zwar an jeden der Kläger (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).

  • BFH, 26.10.2016 - X K 2/15

    Entschädigungsklage: Verfahrensförderung - Verzögerungsrüge

    Aber auch nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 4. Juni 2014 X K 12/13 (BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933) sei im Streitfall ein Verzögerungszeitraum von 13 Monaten anzunehmen.

    c) Das Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 setzt, anders als die Klägerin wohl meint, keine anderen Maßstäbe zur Beurteilung des Zeitablaufs.

    Die Parallelen, die die Klägerin zu den Ausführungen des Senats in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 (unter II.2.b aa) zieht, sind unzutreffend.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 201 Abs. 4 GVG und richtet sich nach den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 (dort unter II.5.) aufgestellt hat.

  • BFH, 02.12.2015 - X K 6/14

    Entschädigung für ein verzögertes finanzgerichtliches Verfahren - Anforderung an

    Anschließend haben die Kläger ausgeführt, da davon auszugehen sei, dass der erkennende Senat an seinen Rechtsgrundsätzen zur Besonderheit und Einzigartigkeit der Finanzgerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unverändert festhalte, die er im Urteil vom 4. Juni 2014 X K 12/13 (BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933) aufgestellt habe, sei zumindest für einen Zeitraum von elf Monaten eine Entschädigung zuzusprechen.

    Die Grundsätze, die der angerufene Senat in seinem Urteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 in einem parallel gelagerten Verfahren aufgestellt habe, könnten auch auf das hiesige Verfahren übertragen werden.

    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c), in BFH/NV 2014, 1050, vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) und in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 Bezug.

    Zur näheren Begründung verweist er auf sein Urteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 27 f. Er sieht sich in dieser Auffassung dadurch bestätigt, dass das BVerfG die gegen das Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1050 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.

    Er ist als ein Jedermann-Recht konzipiert und steht in Fällen einer subjektiven Klagehäufung jeder am Gerichtsverfahren beteiligten Person einzeln zu (so auch Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).

  • BFH, 02.12.2015 - X K 4/14

    Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe; Kostenentscheidung

    Anschließend hat der Kläger weiter ausgeführt, nach den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 4. Juni 2014 X K 12/13 (BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933) aufgestellt habe, sei ihm für einen Zeitraum von 14 Monaten eine Entschädigung zuzusprechen.

    Nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 sei danach nur die Verzögerung auszusprechen, nicht hingegen eine Entschädigung in Geld zuzuerkennen.

    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c), in BFH/NV 2014, 1050, vom 19. März 2014 X K 3/13 (BFH/NV 2014, 1053) sowie X K 8/13 (BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) und in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 Bezug.

    Zur näheren Begründung verweist er auf sein Urteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 27 f. Er sieht sich in dieser Auffassung dadurch bestätigt, dass das BVerfG die gegen das Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1050 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.

    a) Soweit die Beteiligten auf entsprechende Anfrage des FG einem Ruhen des Verfahrens mit Rücksicht auf ein bei dem BFH anhängiges Revisionsverfahren in einer parallelen Angelegenheit zwar nicht zustimmen, wohl aber objektiv ein Grund vorliegt, ein Verfahren zum Ruhen zu bringen und gleichzeitig für die fehlende Zustimmung keine Gründe erkennbar sind, kann vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass für die Verfahrensverzögerung in dieser Zeitspanne keine Entschädigung in Geld zu gewähren ist, vielmehr nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend ist (weiterführend Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933).

  • BFH, 06.06.2018 - X K 2/16

    Entschädigungsklage: Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens,

    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c; vom 18. März 2014 X K 4/13, BFH/NV 2014, 1050; vom 19. März 2014 X K 3/13, BFH/NV 2014, 1053, sowie X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, und vom 4. Juni 2014 X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933) Bezug.

    Zur näheren Begründung verweist er auf sein Urteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 (Rz 27 f.).

    cc) Wurde das verzögerte Ausgangsverfahren durch Ehegatten geführt, so steht der Entschädigungsanspruch wie hier jedem Ehegatten gesondert zu (Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).

  • BFH, 27.11.2020 - X E 4/20

    Rechtsanwaltsgebühren bei derselben Angelegenheit mit mehreren Gegenständen

    Zwar hat entschädigungsrechtlich jeder am Ausgangsverfahren beteiligte Gesamtschuldner einen eigenen Entschädigungsanspruch (Senatsurteil vom 04.06.2014 - X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47), so dass insoweit keine Gesamtschuldnerschaft besteht.
  • BFH, 12.07.2017 - X K 3/16

    Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf

    Bei einem verzögerten Ausgangsverfahren, das durch Ehegatten geführt wurde, steht der Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu (Senatsurteil vom 4. Juni 2014 X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).

    Diese vom BVerwG begründete und vom erkennenden Senat übernommene Rechtsprechung beruht aber auf der menschenrechtlichen Grundlage des Entschädigungsanspruchs und darauf, dass er als Jedermann-Recht konzipiert ist und es sich um einen personenbezogenen Anspruch handelt (BVerwG-Urteil vom 27. Februar 2014  5 C 1/13 D, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2014, 1523, Rz 37; Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).

  • LSG Sachsen, 12.07.2016 - L 11 SF 50/15

    Entschädigungsverfahren; Entschädigung für unangemessene Verfahrensdauer in

    Der Entschädigungsanspruch ist als ein Jedermann-Recht konzipiert und steht in Fällen einer subjektiven Klagehäufung jeder am Gerichtsverfahren beteiligten Person einzeln zu (BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D - juris RdNr. 36 ff.; BFH, Urteil vom 04.06.2014 - X K 12/13 - juris RdNr. 47; Urteil vom 02.12.2015 - X K 6/14 juris RdNr. 48 - anderer Ansicht Wehrhahn, SGb 2013, 61, 66, der bei Bedarfsgemeinschaften generell nur eine anteilige Entschädigung zubilligen möchte).
  • BFH, 25.10.2016 - X K 3/15

    Entschädigungsklage: begrenzte Rückwirkung der Verzögerungsrüge; Auswirkung der

    NV: Bei einem verzögerten Ausgangsverfahren, das durch Ehegatten geführt wurde, steht der Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu (Anschluss an Senatsurteil vom 4. Juni 2014 X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).

    d) Bei einem verzögerten Ausgangsverfahren, das durch Ehegatten geführt wurde, steht der Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu (Senatsurteil vom 4. Juni 2014 X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2022 - L 37 SF 266/19

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

    Rechtlich begegnet es keinen Bedenken, für bestimmte Phasen der Verzögerung des Ausgangsverfahrens eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 S 2 und Abs. 4 GVG als ausreichend zu betrachten, während für andere Phasen desselben Ausgangsverfahrens ein Anspruch auf eine Entschädigung in Geld zuerkannt wird (vgl BFH vom 4.6.2014 - X K 12/13 = BFHE 246, 136 = juris RdNr 37).

    Rechtlich begegnet es keinen Bedenken, für bestimmte Phasen der Verzögerung des Ausgangsverfahrens (hier: die auf die Zeit des Ruhens des Verfahrens fallende Verzögerung im Umfang von 22 Monaten) eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 GVG als ausreichend zu betrachten, während für andere Phasen desselben Ausgangsverfahrens ein Anspruch auf eine Entschädigung in Geld zuerkannt wird (vgl. BFH, Urteil vom 04.06.2014 - X K 12/13 - juris Rn. 37).

  • BFH, 08.10.2019 - X K 1/19

    Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2017 - 13 D 36/16

    Entschädigung wegen überlanger Dauer des Gerichtsverfahrens; Verzögerungsrüge als

  • BFH, 23.03.2022 - X K 6/20

    Überlange Verfahrensdauer und Wiedergutmachung auf andere Weise als durch

  • FG Schleswig-Holstein, 18.03.2015 - 2 K 256/12

    Nichtabziehbarkeit von Prozesskosten

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.06.2018 - L 12 SF 43/17

    Überlanges Gerichtsverfahren um Ansprüche einer Bedarfsgemeinschaft -

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2020 - L 12 SF 33/18

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - unangemessene

  • LSG Hessen, 13.07.2022 - L 6 SF 20/20

    Anspruch auf Entschädigung im sozialgerichtlichen Verfahren wegen überlanger

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2016 - L 10 SF 22/15
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