Rechtsprechung
   BFH, 06.06.2018 - X K 2/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,28810
BFH, 06.06.2018 - X K 2/16 (https://dejure.org/2018,28810)
BFH, Entscheidung vom 06.06.2018 - X K 2/16 (https://dejure.org/2018,28810)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 2018 - X K 2/16 (https://dejure.org/2018,28810)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,28810) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GVG § 198 Abs 1 S 2, GVG § 198 Abs 2 S 4, GVG § 198 Abs 5 S 1, GVG § 201 Abs 3 S 1, FGO § 65 Abs 1 S 2, FGO § 96 Abs 1 S 2
    Entschädigungsklage: Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung

  • Bundesfinanzhof

    Entschädigungsklage: Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung

  • IWW

    § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § ... 22 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § 198 Abs. 3 Satz 3 GVG, § 198 GVG, § 198 Abs. 2 GVG, § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 247 BGB, § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG, § 198 Abs. 5 GVG, Art. 13 EMRK, § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG, § 65 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Entschädigungsklage vor Abschluss des Ausgangsverfahrens; Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags

  • rewis.io

    Entschädigungsklage: Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Entschädigungsklage vor Abschluss des Ausgangsverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Entschädigungsklage: Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf Geldentschädigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erhebung einer Entschädigungsklage vor Beendigung des Ausgangsverfahren

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Entschädigungsklage - auch bei laufendem Verfahren möglich

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 20.09.2016 - X R 23/15

    Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einem

    Auszug aus BFH, 06.06.2018 - X K 2/16
    Die Vorsitzende des FG-Senats gab daraufhin mit Schreiben vom 9. September 2016 rechtliche Hinweise und bat die Beteiligten des Ausgangsverfahrens um Prüfung und Mitteilung bis zum 5. Oktober 2016, ob dem Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim Senat anhängige Revisionsverfahren X R 23/15 zugestimmt werde.

    Mit Schreiben vom 26. April 2017 teilte der Berichterstatter den Beteiligten mit, der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits mit Urteil vom 20. September 2016 X R 23/15 entschieden, so dass ein Ruhen des Verfahrens nicht mehr in Betracht komme und das Verfahren fortzusetzen sei.

    Das Senatsurteil vom 20. September 2016 X R 23/15 (BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347) war bereits am 11. Januar 2017 auf den Internetseiten des BFH in Verbindung mit einer Pressemitteilung veröffentlicht worden.

    Angesichts des Revisionsverfahrens X R 23/15 sei von einem faktischen Ruhen des Ausgangsverfahrens auszugehen.

    Erst mit der Mitteilung an die Beteiligten im April 2017, dass der erkennende Senat das Revisionsverfahren X R 23/15 entschieden habe, ist das Verfahren fortgesetzt worden.

  • BFH, 12.07.2017 - X K 3/16

    Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf

    Auszug aus BFH, 06.06.2018 - X K 2/16
    Der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags steht nicht entgegen, dass die Kläger ihren Zahlungsantrag lediglich in Höhe eines Mindestbetrags beziffert haben (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2017 X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 27, m.w.N.); zur Begrenzung des Entscheidungsprogramms des Gerichts siehe aber unter III.2.b.

    Der Entschädigungskläger hat deshalb seinen Antrag an der Dauer der Verzögerung auszurichten und den Entscheidungsumfang des Gerichts sowie sein eigenes Kostenrisiko damit zu begrenzen (Senatsurteile in BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 52, und vom 29. November 2017 X K 1/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz 57).

    (2) Lediglich im Hinblick auf das in § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG dem Gericht zugebilligte Ermessen, in Fällen der --hier nicht gegebenen-- "Unbilligkeit" des im Gesetz genannten Pauschalbetrags für Nichtvermögensnachteile, kann ein Mindestbetrag von Belang sein (so schon Senatsurteil in BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 52).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Senatsurteil in BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103 (Rz 55) verwiesen.

  • BFH, 19.03.2014 - X K 8/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 34-monatiger Untätigkeit des Finanzgerichts im

    Auszug aus BFH, 06.06.2018 - X K 2/16
    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c; vom 18. März 2014 X K 4/13, BFH/NV 2014, 1050; vom 19. März 2014 X K 3/13, BFH/NV 2014, 1053, sowie X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, und vom 4. Juni 2014 X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933) Bezug.

    (2) Obwohl im Gesetz ein Jahresbetrag genannt ist, ist dieser Regelbetrag im konkreten Fall nach Monaten zu bemessen (Senatsurteil in BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 37, m.w.N.).

    Der Zinsanspruch folgt aus § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteil in BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 39 f.).

  • BFH, 04.06.2014 - X K 12/13

    Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren

    Auszug aus BFH, 06.06.2018 - X K 2/16
    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c; vom 18. März 2014 X K 4/13, BFH/NV 2014, 1050; vom 19. März 2014 X K 3/13, BFH/NV 2014, 1053, sowie X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, und vom 4. Juni 2014 X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933) Bezug.

    Zur näheren Begründung verweist er auf sein Urteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933 (Rz 27 f.).

    cc) Wurde das verzögerte Ausgangsverfahren durch Ehegatten geführt, so steht der Entschädigungsanspruch wie hier jedem Ehegatten gesondert zu (Senatsurteil in BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).

  • BFH, 18.03.2014 - X K 4/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 03. 2014 X K 8/13 -

    Auszug aus BFH, 06.06.2018 - X K 2/16
    Für die weiteren Grundsätze und Einzelheiten einschließlich der Aufteilung des typischen finanzgerichtlichen Verfahrens in drei Phasen nimmt der Senat auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 7. November 2013 X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, unter II.2.a bis c; vom 18. März 2014 X K 4/13, BFH/NV 2014, 1050; vom 19. März 2014 X K 3/13, BFH/NV 2014, 1053, sowie X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, und vom 4. Juni 2014 X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933) Bezug.

    Er sieht sich auch weiterhin in dieser Auffassung dadurch bestätigt, dass das Bundesverfassungsgericht die gegen das Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1050 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat.

  • BFH, 06.04.2016 - X K 1/15

    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge - materieller Schaden

    Auszug aus BFH, 06.06.2018 - X K 2/16
    Dem trete der erkennende Senat zwar in seinem Urteil vom 6. April 2016 X K 1/15 (BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694) entgegen, lasse aber eine klare Begründung wie auch eine gesetzeskonforme Auslegung vermissen.

    dd) Selbst unter Berücksichtigung der von den Klägern kritisierten Rechtsprechung des Senats, wonach eine Verzögerungsrüge im Regelfall nur gut sechs Monate zurückwirkt (Senatsurteile in BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 46 ff., und vom 25. Oktober 2016 X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 39), wäre deshalb ausgehend von der zweiten Verzögerungsrüge ein Zeitraum von Februar 2016 bis August 2016 sowie darüber hinaus der Zeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 --13 Monate-- entschädigungspflichtig gewesen.

  • BFH, 02.12.2015 - X K 7/14

    Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe - Vermutungsregel bei

    Auszug aus BFH, 06.06.2018 - X K 2/16
    Vielmehr präzisiert, bestimmt und begrenzt es die beantragte Entschädigungszahlung (vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 20).
  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

    Auszug aus BFH, 06.06.2018 - X K 2/16
    Aufgrund der vom Senat anzunehmenden Begrenzung seiner Entscheidungsbefugnis auf den jeweils gestellten Antrag von 600 EUR ist (erneut) nicht darüber zu befinden, ob in der Senatsrechtsprechung, die von einer nur eingeschränkten Rückwirkung der Verzögerungsrüge ausgeht, eine Abweichung zum Urteil des BVerwG vom 29. Februar 2016 5 C 31/15 D (Neue Juristische Wochenschrift 2016, 3464, Rz 33 ff.) liegt.
  • BFH, 25.10.2016 - X K 3/15

    Entschädigungsklage: begrenzte Rückwirkung der Verzögerungsrüge; Auswirkung der

    Auszug aus BFH, 06.06.2018 - X K 2/16
    dd) Selbst unter Berücksichtigung der von den Klägern kritisierten Rechtsprechung des Senats, wonach eine Verzögerungsrüge im Regelfall nur gut sechs Monate zurückwirkt (Senatsurteile in BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 46 ff., und vom 25. Oktober 2016 X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 39), wäre deshalb ausgehend von der zweiten Verzögerungsrüge ein Zeitraum von Februar 2016 bis August 2016 sowie darüber hinaus der Zeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 --13 Monate-- entschädigungspflichtig gewesen.
  • BFH, 26.10.2016 - X K 2/15

    Entschädigungsklage: Verfahrensförderung - Verzögerungsrüge

    Auszug aus BFH, 06.06.2018 - X K 2/16
    Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob im Fall einer zu früh erhobenen Verzögerungsrüge eine Art "Hineinwachsen in die Zulässigkeit" möglich erscheint (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 X K 2/15, BFHE 255, 407, BStBl II 2017, 350).
  • BFH, 29.11.2017 - X K 1/16

    Kostentragung bei einer Entschädigungsklage

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

  • BFH, 19.03.2014 - X K 3/13

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 03. 2014 X K 8/13 -

  • BGH, 15.12.2022 - III ZR 192/21

    A) Die Verfahrensführung des Richters wird im Entschädigungsprozess nach § 198

    Soweit die Höhe des Entschädigungsanspruchs maßgeblich durch die Dauer der Verzögerung bestimmt wird (§ 198 Abs. 2 Satz 3 und 4 GVG), ist es dem Entschädigungskläger zuzumuten, sich auf die Annahme einer bestimmten Dauer der Verzögerung festzulegen und seinen Antrag danach auszurichten (vgl. BFHE 259, 393 Rn. 52 und 259, 499 Rn. 47 sowie BFH, Urteil vom 6. Juni 2018 - X K 2/16, juris Rn. 54).
  • OLG Braunschweig, 05.11.2021 - 4 EK 23/20

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer; Besondere

    Der Entschädigungskläger hat deshalb seinen Antrag an der Dauer der Verzögerung auszurichten und den Entscheidungsumfang des Gerichts sowie sein eigenes Kostenrisiko damit zu begrenzen (Senatsurteile in BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 52, und vom 29. November 2017 X K 1/16, BFHE 259, 499, BStBl II 2018, 132, Rz 57)" (BFH, Urteil vom 6. Juni 2018 - X K 2/16 -, Rn. 54, juris).
  • BFH, 20.03.2019 - X K 4/18

    Überlange Verfahrensdauer eines isolierten PKH-Verfahrens

    Zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung hat der Senat die Vermutung aufgestellt, dass die Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens i.S. von § 198 Abs. 1 GVG noch angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit begonnene dritte Phase des Verfahrensablaufs nicht durch nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht die Akte unbearbeitet lässt (Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 69 ff.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 6. Juni 2018 X K 2/16, BFH/NV 2018, 1149, Rz 34, sowie in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 69).
  • BFH, 06.04.2022 - X K 5/21

    Entschädigungsklage: Erweiterung des Klageantrags bei Klageerhebung vor

    Vielmehr wollte der Gesetzgeber mit der Möglichkeit, Entschädigungsklagen schon vor Abschluss des Ausgangsverfahrens erheben zu können, die Effektivität der Regelung im Hinblick auf das deutsche Verfassungsrecht und Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie ihre Präventivwirkung sichern (weiterführend Senatsurteil vom 06.06.2018 - X K 2/16, BFH/NV 2018, 1149, Rz 29 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht