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   BFH, 25.10.2016 - X K 3/15   

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https://dejure.org/2016,47024
BFH, 25.10.2016 - X K 3/15 (https://dejure.org/2016,47024)
BFH, Entscheidung vom 25.10.2016 - X K 3/15 (https://dejure.org/2016,47024)
BFH, Entscheidung vom 25. Oktober 2016 - X K 3/15 (https://dejure.org/2016,47024)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Entschädigungsklage: begrenzte Rückwirkung der Verzögerungsrüge; Auswirkung der Beantwortung von Sachstandsanfragen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GVG § 198 Abs 3, FGO § 64 Abs 1, FGO § 66 S 1, FGO § 66 S 2, BGB § 288 Abs 1 S 2, BGB § 291, GVG § 198 Abs 5 S 2
    Entschädigungsklage: begrenzte Rückwirkung der Verzögerungsrüge; Auswirkung der Beantwortung von Sachstandsanfragen

  • Bundesfinanzhof

    Entschädigungsklage: begrenzte Rückwirkung der Verzögerungsrüge; Auswirkung der Beantwortung von Sachstandsanfragen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 198 Abs 3 GVG, § 64 Abs 1 FGO, § 66 S 1 FGO, § 66 S 2 FGO, § 288 Abs 1 S 2 BGB
    Entschädigungsklage: begrenzte Rückwirkung der Verzögerungsrüge; Auswirkung der Beantwortung von Sachstandsanfragen

  • IWW

    § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), § ... 15 des Einkommensteuergesetzes, § 18 EStG, §§ 15, 18 EStG, § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 198 Abs. 3 GVG, § 198 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG, § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG, § 66 der Finanzgerichtsordnung, § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 66 Satz 2 FGO, § 155 Satz 2 FGO, § 64 Abs. 1 FGO, § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, § 198 Abs. 4 GVG, § 90 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • rewis.io

    Entschädigungsklage: begrenzte Rückwirkung der Verzögerungsrüge; Auswirkung der Beantwortung von Sachstandsanfragen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • rechtsportal.de

    GVG § 198 Abs. 1
    Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Entschädigungsklage: begrenzte Rückwirkung der Verzögerungsrüge; Rechtshängigkeit einer Entschädigungsklage erst mit Zustellung der Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unangemesse Dauer von Finanzgerichtsverfahren - Sachstandsanfragen und die Verzögerungsrüge

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Angemessenheit der Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.03.2014 - X K 8/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 34-monatiger Untätigkeit des Finanzgerichts im

    Auszug aus BFH, 25.10.2016 - X K 3/15
    Der Senat hat bereits entschieden, dass weder eine bloße "Standardantwort" des FG auf die Sachstandsanfrage eines Beteiligten (Senatsurteil vom 19. März 2014 X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) noch die Beschränkung auf die Weiterleitung einer Verzögerungsrüge an den anderen Beteiligten (Senatsurteil vom 17. Juni 2014 X K 7/13, BFH/NV 2015, 33, Rz 51) als Aktivität des Gerichts anzusehen ist.

    Auch wenn im Gesetz ein Jahresbetrag genannt ist, kann dieser im konkreten Fall nach Monaten bemessen werden (Senatsurteil in BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 37, m.w.N.).

    Hierfür gilt weiter die bisherige Rechtsprechung des Senats, wonach bei Entschädigungsklagen vor dem BFH, auf die gemäß § 155 Satz 2 FGO die Vorschriften der FGO über das Verfahren im ersten Rechtszug entsprechend anwendbar sind, sich die Rechtshängigkeit nach § 66 (Satz 1) FGO richtet (Senatsurteil in BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 39 ff.).

  • BFH, 04.06.2014 - X K 12/13

    Entschädigungsklage - Verfahrensruhe im Ausgangsverfahren

    Auszug aus BFH, 25.10.2016 - X K 3/15
    NV: Bei einem verzögerten Ausgangsverfahren, das durch Ehegatten geführt wurde, steht der Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu (Anschluss an Senatsurteil vom 4. Juni 2014 X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).

    d) Bei einem verzögerten Ausgangsverfahren, das durch Ehegatten geführt wurde, steht der Entschädigungsanspruch jedem Ehegatten gesondert zu (Senatsurteil vom 4. Juni 2014 X K 12/13, BFHE 246, 136, BStBl II 2014, 933, Rz 47).

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 25.10.2016 - X K 3/15
    Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich Senatsurteil vom 7. November 2013 X K 13/12, BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff., auf das zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird).

    Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 198 Abs. 3 GVG, die keine besonderen formellen Anforderungen an eine Verzögerungsrüge stellt, ist die Rechtsprechung des Senats großzügig darin, Erklärungen eines Verfahrensbeteiligten als Verzögerungsrüge auszulegen (ausführlich Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 27).

  • BFH, 06.04.2016 - X K 1/15

    Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge - materieller Schaden

    Auszug aus BFH, 25.10.2016 - X K 3/15
    NV: Wird eine Verzögerungsrüge erstmals deutlich nach dem Zeitpunkt erhoben, ab dem die Verfahrensdauer bei objektiver Betrachtung als unangemessen anzusehen ist, ist die Rückwirkung der Verzögerungsrüge für Zwecke der Begründung eines Geldanspruchs auf Entschädigung im Regelfall auf einen Zeitraum von gut sechs Monaten begrenzt (Anschluss an Senatsurteil vom 6. April 2016 X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 40 ff.).

    c) Darüber hinaus hat der Senat bereits entschieden, dass auf der Grundlage einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen über die Verzögerungsrüge (§ 198 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Sätze 1 und 2 GVG) von einer im Regelfall gut sechsmonatigen Rückwirkung einer Verzögerungsrüge auszugehen ist (Senatsurteil vom 6. April 2016 X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694).

  • BFH, 17.06.2014 - X K 7/13

    Entschädigungsklage

    Auszug aus BFH, 25.10.2016 - X K 3/15
    Der Senat hat bereits entschieden, dass weder eine bloße "Standardantwort" des FG auf die Sachstandsanfrage eines Beteiligten (Senatsurteil vom 19. März 2014 X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584) noch die Beschränkung auf die Weiterleitung einer Verzögerungsrüge an den anderen Beteiligten (Senatsurteil vom 17. Juni 2014 X K 7/13, BFH/NV 2015, 33, Rz 51) als Aktivität des Gerichts anzusehen ist.
  • BFH, 04.06.2014 - X K 5/13

    Geldentschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer - Gebotene beschleunigte

    Auszug aus BFH, 25.10.2016 - X K 3/15
    Eine individuelle Antwort des Gerichts auf eine Verzögerungsrüge ist nur dann als --die Annahme einer weiteren Verzögerung ausschließende-- Aktivität des Gerichts gewertet worden, wenn die richterliche Befassung mit dem Verfahren dazu geführt hat, dass bereits im Folgemonat die Ladung zur mündlichen Verhandlung erging (Senatsurteil vom 4. Juni 2014 X K 5/13, BFH/NV 2015, 30, Rz 37).
  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BFH, 25.10.2016 - X K 3/15
    a) Das Entstehen eines Nichtvermögensnachteils wird in Fällen unangemessener Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG vermutet (vgl. auch Senatsurteil vom 17. April 2013 X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547, Rz 54).
  • BFH, 02.12.2015 - X K 7/14

    Entschädigungsklage; Bestimmtheit des Antrags; Ruhensgründe - Vermutungsregel bei

    Auszug aus BFH, 25.10.2016 - X K 3/15
    Die Klage ist --ungeachtet des nur in Höhe eines Mindestbetrags bezifferten Antrags (vgl. hierzu Senatsurteil vom 2. Dezember 2015 X K 7/14, BFHE 252, 233, BStBl II 2016, 405, Rz 15 ff.)-- zulässig und auch begründet.
  • BGH, 26.11.2020 - III ZR 61/20

    Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer in einem zivilrechtlichen

    (2) Soweit der Bundesfinanzhof den nur schwer fassbaren Zeitraum eines unzulässigen "Duldens und Liquidierens" bei einer nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normierten Zeitpunkt erhobenen Rüge durch eine Vermutungsregel typisieren und im Regelfall die Rückwirkung einer Verzögerungsrüge auf einen Zeitraum von gut sechs Monaten begrenzen will (BFHE 253, 205 Rn. 46; bestätigt durch Urteil vom 25. Oktober 2016 - X K 3/15, juris Rn. 39), vermag der erkennende Senat sich dem nicht anzuschließen.
  • BFH, 12.07.2017 - X K 3/16

    Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf

    Dieser Zeitpunkt war auch für die Wahrung der sechsmonatigen Klagefrist in Entschädigungsklageverfahren maßgeblich (Senatsurteile vom 19. März 2014 X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 39, und vom 25. Oktober 2016 X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 48).

    Der Senat ist daher der Auffassung, dass es auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 66 Satz 2 FGO für die Frage der Wahrung der Klagefrist bei der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Klageerhebung bleibt (angedeutet bereits im Senatsurteil in BFH/NV 2017, 159, Rz 48).

    Der Umstand, dass die Kläger ihren Zahlungsantrag lediglich in Höhe eines Mindestbetrags beziffert haben, steht der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (Senatsurteil in BFH/NV 2017, 159, Rz 15, m.w.N.); zur gleichwohl bestehenden Begrenzung des Entscheidungsprogramms des angerufenen Gerichts siehe aber unten IV.2.b.

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach eine Verzögerungsrüge im Regelfall nur gut sechs Monate zurückwirkt (Senatsurteile vom 6. April 2016 X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 46 ff., und in BFH/NV 2017, 159, Rz 39).

  • BFH, 29.11.2017 - X K 1/16

    Kostentragung bei einer Entschädigungsklage

    Der Umstand, dass in einer Entschädigungsklage der Zahlungsantrag lediglich in Höhe eines Mindestbetrags beziffert wird, steht der hinreichenden Bestimmtheit des Klageantrags und damit der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (Senatsurteil vom 25. Oktober 2016 X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 15, m.w.N.; zur gleichwohl bestehenden Begrenzung des Entscheidungsprogramms des angerufenen Gerichts s. aber unten B.II.2.c dd).

    Hierfür gilt weiter die bisherige Rechtsprechung des Senats, wonach bei Entschädigungsklagen vor dem BFH, auf die gemäß § 155 Satz 2 FGO die Vorschriften der FGO über das Verfahren im ersten Rechtszug entsprechend anwendbar sind, sich die Rechtshängigkeit nach § 66 (Satz 1) FGO richtet (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 159, Rz 47).

  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 1/19 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Beigeladener im

    In Abgrenzung zu der Rechtsprechung des BFH, der den Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer aufgrund der Besonderheiten des finanzgerichtlichen Verfahrens durch eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge im Regelfall auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Erhebung der Rüge begrenzt (BFH Urteil vom 29.11.2017 - X K 1/16 - juris RdNr 42 ff; BFH Urteil vom 25.10.2016 - X K 3/15 - juris RdNr 39; BFH Urteil vom 6.4.2016 - X K 1/15 - juris RdNr 44 ff) , hat der Senat ausgeführt, dass es in Bezug auf das sozialgerichtliche Verfahren keine rechtliche Grundlage für die Annahme eines Endtermins gibt, zu dem eine Verzögerungsrüge im laufenden Ausgangsverfahren spätestens einzulegen ist mit der Folge der Präklusion eines vorherigen Entschädigungsanspruchs (Senatsurteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 18 RdNr 29; Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 14 RdNr 21 f) .
  • BFH, 06.06.2018 - X K 2/16

    Entschädigungsklage: Klageerhebung vor Beendigung des Ausgangsverfahrens,

    dd) Selbst unter Berücksichtigung der von den Klägern kritisierten Rechtsprechung des Senats, wonach eine Verzögerungsrüge im Regelfall nur gut sechs Monate zurückwirkt (Senatsurteile in BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 46 ff., und vom 25. Oktober 2016 X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 39), wäre deshalb ausgehend von der zweiten Verzögerungsrüge ein Zeitraum von Februar 2016 bis August 2016 sowie darüber hinaus der Zeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 --13 Monate-- entschädigungspflichtig gewesen.
  • BSG, 17.12.2020 - B 10 ÜG 2/19 R

    Anspruch auf Entschädigung immaterieller Nachteile wegen überlanger Dauer des

    In Abgrenzung zu der Rechtsprechung des BFH, der den Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer aufgrund der Besonderheiten des finanzgerichtlichen Verfahrens durch eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge im Regelfall auf einen Zeitraum von sechs Monaten vor Erhebung der Rüge begrenzt (BFH Urteil vom 29.11.2017 - X K 1/16 - juris RdNr 42 ff; BFH Urteil vom 25.10.2016 - X K 3/15 - juris RdNr 39; BFH Urteil vom 6.4.2016 - X K 1/15 - juris RdNr 44 ff) , hat der Senat ausgeführt, dass es in Bezug auf das sozialgerichtliche Verfahren keine rechtliche Grundlage für die Annahme eines Endtermins gibt, zu dem eine Verzögerungsrüge im laufenden Ausgangsverfahren spätestens einzulegen ist mit der Folge der Präklusion eines vorherigen Entschädigungsanspruchs (Senatsurteil vom 12.12.2019 - B 10 ÜG 3/19 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 18 RdNr 29; Senatsurteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 3/16 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 14 RdNr 21 f) .
  • BFH, 23.03.2022 - X K 6/20

    Überlange Verfahrensdauer und Wiedergutmachung auf andere Weise als durch

    Nach der Senatsrechtsprechung wirkt eine Verzögerungsrüge zwar nicht zeitlich unbeschränkt, im Regelfall aber sechs Monate vor deren Erhebung zurück (Senatsurteile vom 06.04.2016 - X K 1/15, BFHE 253, 205, BStBl II 2016, 694, Rz 40 ff., sowie vom 25.10.2016 - X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 39).
  • BFH, 23.03.2022 - X K 2/20

    Verfahrensdauer von Klagen in Steuerberaterprüfungssachen; Krankheit eines

    Vielmehr hat der Senat auf Grundlage einer Gesamtschau der gesetzlichen Regelungen über die Verzögerungsrüge entschieden, dass von einer im Regelfall gut sechsmonatigen Rückwirkung auszugehen ist (Senatsurteil vom 25.10.2016 - X K 3/15, BFH/NV 2017, 159, Rz 39, m.w.N.).
  • LSG Hamburg, 20.10.2021 - L 2 SF 52/20

    Bestimmung der Höhe des Entschädigungsanspruchs des Verfahrensbeteiligten wegen

    Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) als einziges Bundesgericht bisher mehrfach so entschieden (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - X K 3/15, juris), dem Gesetzestext lässt sich diese Beschränkung aber nicht entnehmen; das Gesetz setzt nur überhaupt eine Verzögerungsrüge voraus - "wenn" - und regelt den frühestmöglichen Zeitpunkt ihrer Erhebung.
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