Rechtsprechung
   BFH, 26.10.2016 - X R 1/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,49804
BFH, 26.10.2016 - X R 1/14 (https://dejure.org/2016,49804)
BFH, Entscheidung vom 26.10.2016 - X R 1/14 (https://dejure.org/2016,49804)
BFH, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - X R 1/14 (https://dejure.org/2016,49804)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,49804) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an Versorgungswerke

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 129, AO § 173 Abs 1 Nr 2, EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG VZ 2008, AO § 88
    Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an Versorgungswerke

  • Bundesfinanzhof

    Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an Versorgungswerke

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 AO, § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007
    Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an Versorgungswerke

  • IWW

    § 129 der Abgabenordnung (AO), § ... 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 173 AO, § 129 AO, § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 129 Satz 1 AO, § 129 Satz 2 AO, § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Begriff der offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO

  • rewis.io

    Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an Versorgungswerke

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO

  • rechtsportal.de

    AO § 129 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a)
    Begriff der offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO

  • datenbank.nwb.de

    Keine Berichtigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Eintragung von Beiträgen an Versorgungswerke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beiträgen an Versorgungswerke - und der falsche Eintrag in der Einkommensteuererklärung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 129, EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 10 Abs 3
    Offenbare Unrichtigkeit, Fehlerberichtigung, Rentenversicherung, Steuererklärung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 570
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 27.08.2013 - VIII R 9/11

    Offenbare Unrichtigkeit; Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als

    Auszug aus BFH, 26.10.2016 - X R 1/14
    Ebenso habe der VIII. Senat in seinem Urteil vom 27. August 2013 VIII R 9/11 (BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439) ausgeschlossen, dass ein unvoreingenommener Dritter eine bestimmte gesetzliche Vorschrift --im dortigen Streitfall § 11 EStG-- nicht kenne.

    Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 15, m.w.N.).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Unrichtigkeit hingegen dann offenbar, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteile vom 4. Juni 2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801, Rz 13; in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz 19; vom 6. November 2012 VIII R 15/10, BFHE 239, 296, BStBl II 2013, 307, Rz 15, und in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 14).

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 56/07

    Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung im Wege einer Änderung nach § 129 AO -

    Auszug aus BFH, 26.10.2016 - X R 1/14
    Nach der Rechtsprechung des IV. Senats (vgl. Urteil vom 1. Juli 2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004) müssten auch Arbeits- und Dienstanweisungen in den Erkenntnishorizont der Sachbearbeitung einbezogen werden.

    Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt (BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 2004, Rz 20; vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz 18).

    Dies findet seine Begründung darin, dass eine Anknüpfung an aktenkundige Umstände bei objektiver Betrachtungsweise regelmäßig besonders nahe liegt (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2004, Rz 24).

  • BFH, 23.10.2002 - III R 32/00

    Ausfüllen der Steuererklärung, grobes Verschulden

    Auszug aus BFH, 26.10.2016 - X R 1/14
    Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG dürfen --abgesehen von zulässigen und begründeten Verfahrensrügen-- von der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung der Umstände hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (ständige BFH-Rechtsprechung, s. z.B. Urteil vom 23. Oktober 2002 III R 32/00, BFH/NV 2003, 441, unter II.1.c).

    Da in den Streitjahren in Zeile 62 des Mantelbogens ausdrücklich und unmissverständlich die Frage nach den als Sonderausgaben abziehbaren Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen gestellt wurde, kann sich der Kläger bei deren fehlerhafter Beantwortung nach ständiger Rechtsprechung nicht auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum berufen (vgl. zum Sorgfaltsmaßstab Senatsurteil vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545, Rz 19, m.w.N., weiter z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 441, unter II.1.c, und vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, Rz 22; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 18.03.2014 - X R 8/11

    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

    Auszug aus BFH, 26.10.2016 - X R 1/14
    Da in den Streitjahren in Zeile 62 des Mantelbogens ausdrücklich und unmissverständlich die Frage nach den als Sonderausgaben abziehbaren Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen gestellt wurde, kann sich der Kläger bei deren fehlerhafter Beantwortung nach ständiger Rechtsprechung nicht auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum berufen (vgl. zum Sorgfaltsmaßstab Senatsurteil vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545, Rz 19, m.w.N., weiter z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 441, unter II.1.c, und vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, Rz 22; jeweils m.w.N.).

    Dem Kläger hätte angesichts der Höhe seiner an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auffallen müssen, dass in jedem Streitjahr ein erheblicher Anteil nicht in dem jeweiligen Steuerbescheid berücksichtigt worden ist (vgl. für Probeberechnungen beim Elsterprogramm Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1347, Rz 29).

  • BFH, 09.11.2011 - X R 53/09

    Änderung eines Steuerbescheids gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 26.10.2016 - X R 1/14
    Da in den Streitjahren in Zeile 62 des Mantelbogens ausdrücklich und unmissverständlich die Frage nach den als Sonderausgaben abziehbaren Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen gestellt wurde, kann sich der Kläger bei deren fehlerhafter Beantwortung nach ständiger Rechtsprechung nicht auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum berufen (vgl. zum Sorgfaltsmaßstab Senatsurteil vom 9. November 2011 X R 53/09, BFH/NV 2012, 545, Rz 19, m.w.N., weiter z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2003, 441, unter II.1.c, und vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, Rz 22; jeweils m.w.N.).

    Sollte hingegen die Partnerschaft vom Kläger beauftragt worden sein, seine Steuererklärung zu erstellen und/oder zu überprüfen, hat das FG diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO das Verschulden eines von ihm hinzugezogenen steuerlichen Beraters wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (s. z.B. BFH-Urteile vom 9. Mai 2012 I R 73/10, BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566, Rz 14, m.w.N.; in BFH/NV 2012, 545, Rz 25, und vom 12. Mai 2015 VIII R 14/13, BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806, Rz 21) und dass von einem steuerlichen Berater die Kenntnis und sachgemäße Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen erwartet werden kann (BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324, unter 4.c, und in BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566, Rz 14).

  • FG Münster, 10.04.2013 - 7 K 3301/11

    Änderung der Steuerfestsetzung: Zurechnung groben Verschuldens des Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 26.10.2016 - X R 1/14
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10. April 2013  7 K 3301/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 617 veröffentlichten Urteil abgewiesen.

  • BFH, 13.06.2012 - VI R 85/10

    Nachträgliches Bekanntwerden i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - offenbare

    Auszug aus BFH, 26.10.2016 - X R 1/14
    Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt (BFH-Urteile in BFH/NV 2010, 2004, Rz 20; vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz 18).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Unrichtigkeit hingegen dann offenbar, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Urteile vom 4. Juni 2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801, Rz 13; in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz 19; vom 6. November 2012 VIII R 15/10, BFHE 239, 296, BStBl II 2013, 307, Rz 15, und in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 14).

  • BFH, 23.01.1991 - I R 26/90

    Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren

    Auszug aus BFH, 26.10.2016 - X R 1/14
    Sie schließt vielmehr in der Regel, wie im Streitfall, eine offenbare Unrichtigkeit aus (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359, unter II.2.b, und vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 03.02.1983 - IV R 153/80

    Bei Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist grobes Verschulden des steuerlichen

    Auszug aus BFH, 26.10.2016 - X R 1/14
    Sollte hingegen die Partnerschaft vom Kläger beauftragt worden sein, seine Steuererklärung zu erstellen und/oder zu überprüfen, hat das FG diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass sich ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO das Verschulden eines von ihm hinzugezogenen steuerlichen Beraters wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss (s. z.B. BFH-Urteile vom 9. Mai 2012 I R 73/10, BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566, Rz 14, m.w.N.; in BFH/NV 2012, 545, Rz 25, und vom 12. Mai 2015 VIII R 14/13, BFHE 250, 64, BStBl II 2015, 806, Rz 21) und dass von einem steuerlichen Berater die Kenntnis und sachgemäße Anwendung steuerrechtlicher Bestimmungen erwartet werden kann (BFH-Urteile vom 3. Februar 1983 IV R 153/80, BFHE 137, 547, BStBl II 1983, 324, unter 4.c, und in BFHE 238, 1, BStBl II 2013, 566, Rz 14).
  • BFH, 12.04.1994 - IX R 31/91

    Verfahrensrecht; Keine offenbare Unrichtigkeit beim Übersehen einer

    Auszug aus BFH, 26.10.2016 - X R 1/14
    Sie schließt vielmehr in der Regel, wie im Streitfall, eine offenbare Unrichtigkeit aus (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359, unter II.2.b, und vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 09.08.1991 - III R 24/87

    Grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nichtbeantwortung einer im

  • BFH, 12.05.2015 - VIII R 14/13

    Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (Günstigerprüfung) nach §

  • BFH, 09.05.2012 - I R 73/10

    Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen: Berücksichtigung ausländischer

  • BFH, 04.06.2008 - X R 47/07

    Offenbare Unrichtigkeit - Saldierung materieller Fehler im Rahmen der

  • BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99

    Offenbare Unrichtigkeit bei verletzter Amtsermittlungspflicht?

  • BFH, 27.05.2009 - X R 47/08

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - Vom FA

  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 15/10

    Sachverhaltsaufklärung bei offenbarer Unrichtigkeit

  • BFH, 05.02.1998 - IV R 17/97

    Fehlerhafte Eintragung im Eingabewertbogen

  • BFH, 14.06.2007 - IX R 2/07

    Änderung nach § 129 AO bei Übernahme offenbar fehlerhafter Angaben des

  • BFH, 11.07.2007 - XI R 17/05

    Nichtbeachtung einer für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden

  • BFH, 16.09.2015 - IX R 37/14

    Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme "vermeintlicher" mechanischer

  • BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17

    Keine Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei fehlender

    Die Beurteilung, ob ein die Berichtigung ausschließender Fehler in der Sachverhaltsermittlung oder lediglich ein mechanischer Fehler vorliegt, hat nach den Verhältnissen des Einzelfalls und insbesondere nach der Aktenlage zu erfolgen (BFH-Urteile vom 26.10.2016 - X R 1/14, BFH/NV 2017, 257, und vom 03.08.2016 - X R 20/15, BFH/NV 2017, 438).
  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 3113/16

    Steuerbescheid: Änderung - Offenbare Unrichtigkeit bei Bescheid über die

    Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.10.2016 X R 1/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2017, 257).

    Die Berichtigungsmöglichkeit gemäß § 129 AO setzt voraus, dass der offenbare Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist (BFH-Urteile vom 16.9.2015 IX R 37/14, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 250, 332, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2015, 1040, Rz 17; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (sog. "Übernahmefehler": ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 14.6.2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 27.8.2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 15, m.w.N.; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (BFH-Urteile vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Auf die Erkennbarkeit für den zuständigen Bearbeiter des Finanzamts kommt es demgegenüber nicht an (BFH-Urteil vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Da hierbei eine objektivierte Sicht zugrunde gelegt wird, ist bei dem (fiktiven) unvoreingenommenen Dritten zunächst der Akteninhalt - Steuererklärung, deren Anlagen sowie die Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr - als bekannt vorauszusetzen; dies findet seine Begründung darin, dass eine Anknüpfung an aktenkundige Umstände bei objektiver Betrachtungsweise regelmäßig besonders nahe liegt (BFH-Urteile vom 1.7.2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004, Rz 24; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, § 129 Rz. 43).

    Wie beschrieben kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den zuständigen Bearbeiter des Finanzamts, sondern auf den (gedachten) unvoreingenommenen Dritten an (BFH-Urteil vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 9/18

    Anwendung des § 129 AO bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen; offenbare

    d) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; es handelt sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterworfen ist (vgl. BFH-Urteile vom 3. August 2016 - X R 20/15, BFH/NV 2017, 438; vom 26. Oktober 2016 - X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).
  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 6 K 1902/15

    Offenbare Unrichtigkeit einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

    Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2017, 257).

    Die Berichtigungsmöglichkeit gemäß § 129 AO setzt voraus, dass der offenbare Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist (BFH-Urteile vom 16. September 2015 IX R 37/14, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 250, 332, BStBl II 2015, 1040; vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (sog. "Übernahmefehler": ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. etwa Urteile vom 14. Juni 2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 27. August 2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439 m.w.N.; vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (BFH-Urteile vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Auf die Erkennbarkeit für den zuständigen Bearbeiter des Finanzamts kommt es demgegenüber nicht an (BFH, Urteil vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Da hierbei eine objektivierte Sicht zugrunde gelegt wird, ist bei dem (fiktiven) unvoreingenommenen Dritten zunächst der Akteninhalt - Steuererklärung, deren Anlagen sowie die Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr - als bekannt vorauszusetzen; dies findet seine Begründung darin, dass eine Anknüpfung an aktenkundige Umstände bei objektiver Betrachtungsweise regelmäßig besonders nahe liegt (BFH-Urteile vom 1. Juli 2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004; vom 26. Oktober 2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

  • FG Münster, 05.12.2019 - 13 K 2338/17

    Verfahrensrecht - Zur Anwendbarkeit von § 129

    Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare Unrichtigkeit aus (BFH-Urteile vom 26.10.2016 X R 1/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2017, 257; vom 22.5.2019 XI R 9/18, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 264, 393, Rz. 18).

    Die Berichtigungsmöglichkeit gemäß § 129 AO setzt voraus, dass der offenbare Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist (BFH-Urteile vom 16.9.2015 IX R 37/14, BFHE 250, 332, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2015, 1040, Rz 17; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (sog. "Übernahmefehler": z.B. BFH-Urteile vom 14.6.2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 27.8.2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 15, m.w.N.; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (BFH-Urteile vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Auf die Erkennbarkeit für den zuständigen Bearbeiter des Finanzamts kommt es demgegenüber nicht an (BFH-Urteil vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Da hierbei eine objektivierte Sicht zugrunde gelegt wird, ist bei dem (fiktiven) unvoreingenommenen Dritten zunächst der Akteninhalt - Steuererklärung, deren Anlagen sowie die Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr - als bekannt vorauszusetzen; dies findet seine Begründung darin, dass eine Anknüpfung an aktenkundige Umstände bei objektiver Betrachtungsweise regelmäßig besonders nahe liegt (BFH-Urteile vom 1.7.2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004, Rz 24; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, § 129 Rz. 43).

    Wie beschrieben kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf den zuständigen Bearbeiter des Finanzamts, sondern auf den (gedachten) unvoreingenommenen Dritten an (BFH-Urteil vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

  • FG Düsseldorf, 17.10.2017 - 13 K 3544/15

    Verfahrensrecht: Änderung eines Eintrags in einer falschen Formularzeile nach §

    Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare Unrichtigkeit aus (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--vom 26.10.2016 X R 1/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2017, 257).

    § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Zu der im Streitfall gegebenen Problematik, dass ein Steuerpflichtiger seine Vorsorgeaufwendungen in eine falsche Kennziffer eingetragen hat, hat der BFH mit Urteil vom 26.10.2016 X R 1/14 (BFH/NV 2017, 257) in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt entschieden, dass keine Änderung nach § 129 AO in Betracht komme.

  • FG Münster, 30.06.2021 - 13 K 793/19

    Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids zur Einkommensteuer

    Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare Unrichtigkeit aus (BFH-Urteile vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; vom 22.5.2019 XI R 9/18, BFHE 264, 393, Rz. 18).

    Die Berichtigungsmöglichkeit gemäß § 129 AO setzt voraus, dass der offenbare Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist (BFH-Urteile vom 16.9.2015 IX R 37/14, BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040, Rz 17; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (sog. "Übernahmefehler": z.B. BFH-Urteile vom 14.6.2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 27.8.2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 15, m.w.N.; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; vom 26.5.2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233, Rz. 29; Senatsurteil vom 5.12.2019 13 K 2338/17 E, EFG 2020, 332, Rz. 43).

    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (BFH-Urteile vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; vom 26.5.2020 IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233, Rz. 31).

    Auf die Erkennbarkeit für den zuständigen Bearbeiter des Finanzamts kommt es demgegenüber nicht an (BFH-Urteil vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

  • FG München, 17.09.2018 - 7 K 2805/17

    Nichtberücksichtigung einer Kapitalrücklage bei der gesonderten Feststellung der

    Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare Unrichtigkeit aus (BFH-Urteil vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Die Berichtigungsmöglichkeit gemäß § 129 AO setzt voraus, dass der offenbare Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist (BFH-Urteile vom 16.09.2015 IX R 37/14, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2015, 1040; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (sog. "Übernahmefehler": ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 14.06.2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 27.08.2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 15, m.w.N.; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (BFH-Urteile vom 11.07.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Da hierbei eine objektivierte Sicht zugrunde gelegt wird, ist bei dem (fiktiven) unvoreingenommenen Dritten zunächst der Akteninhalt - Steuererklärung, deren Anlagen sowie die Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr - als bekannt vorauszusetzen; dies findet seine Begründung darin, dass eine Anknüpfung an aktenkundige Umstände bei objektiver Betrachtungsweise regelmäßig besonders nahe liegt (BFH-Urteile vom 01.07.2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004, Rz 24; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

  • BFH, 08.12.2021 - I R 47/18

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des

    c) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; es handelt sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterworfen ist (vgl. BFH-Urteile vom 03.08.2016 - X R 20/15, BFH/NV 2017, 438; vom 26.10.2016 - X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; zu allem auch BFH-Urteile vom 22.05.2019 - XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37, und vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).
  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 1204/16

    Verfahren - Offenbare Unrichtigkeit bei Bescheid über die gesonderte Feststellung

    Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts eine offenbare Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.10.2016 X R 1/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2017, 257).

    Die Berichtigungsmöglichkeit gemäß § 129 AO setzt voraus, dass der offenbare Fehler in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist (BFH-Urteile vom 16.9.2015 IX R 37/14, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 250, 332, BStBl II 2015, 1040, Rz 17; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (sog. "Übernahmefehler": ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile vom 14.6.2007 IX R 2/07, BFH/NV 2007, 2056; vom 27.8.2013 VIII R 9/11, BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 15, m.w.N.; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (BFH-Urteile vom 11.7.2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Auf die Erkennbarkeit für den zuständigen Bearbeiter des Finanzamts kommt es demgegenüber nicht an (BFH-Urteil vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Da hierbei eine objektivierte Sicht zugrunde gelegt wird, ist bei dem (fiktiven) unvoreingenommenen Dritten zunächst der Akteninhalt - Steuererklärung, deren Anlagen sowie die Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr - als bekannt vorauszusetzen; dies findet seine Begründung darin, dass eine Anknüpfung an aktenkundige Umstände bei objektiver Betrachtungsweise regelmäßig besonders nahe liegt (BFH-Urteile vom 1.7.2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004, Rz 24; vom 26.10.2016 X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, § 129 Rz. 43).

  • FG Baden-Württemberg, 07.05.2018 - 8 K 2881/16

    Keine Änderung nach § 129 AO bei falscher Eintragung von Beiträgen an eine

  • BFH, 12.02.2020 - X R 27/18

    Keine Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Tatsachen- oder Rechtsirrtum

  • BFH, 17.05.2017 - X R 45/16

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 6 K 90/16

    Offenbare Unrichtigkeit bei der Feststellung eines Zugangs zum steuerlichen

  • BFH, 03.05.2017 - X R 4/16

    Bescheidkorrektur bei Nichtberücksichtigung einer Umsatzsteuervorauszahlung als

  • FG Münster, 10.05.2023 - 13 K 327/20

    Berichtigung von nach einer Außenprüfung ergangenen Bescheiden über den

  • FG Münster, 29.11.2022 - 11 K 1582/21
  • BFH, 12.03.2019 - IX R 29/17

    Änderung wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsache

  • FG Düsseldorf, 23.05.2018 - 2 K 1274/17

    Steuerpflichtiger muss sich grobes Verschulden seines Steuerberaters zurechnen

  • FG München, 20.04.2021 - 6 K 1311/18

    Steuerliche Behandlung von Einbringung

  • FG Thüringen, 18.10.2017 - 3 K 127/17

    Offenbare Unrichtigkeit der gesonderten Feststellung des steuerlichen

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.09.2023 - 16 K 16015/23

    Offenbare Unrichtigkeit bei Einsatz des Risiko-Managemente-Systems durch das

  • FG Düsseldorf, 07.09.2023 - 7 K 677/22

    Offenbare Unrichtigkeit: Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

  • FG Niedersachsen, 16.05.2023 - 9 K 90/22

    Ausgesteuerter Sachverhalt; Aussteuerung; Automationsgestützte Veranlagung;

  • FG Düsseldorf, 14.09.2018 - 1 K 542/17

    Korrekte Umsetzung einer in der mündlichen Verhandlung gegebenen Zusage;

  • FG Niedersachsen, 04.08.2020 - 9 K 237/19

    Anspruch auf Berichtigung eines Einkommensteuerbescheides

  • FG Hamburg, 22.03.2019 - 3 K 33/18

    Grobes Verschulden eines Steuerberaters bei unterlassener Geltendmachung eines

  • FG Düsseldorf, 19.06.2020 - 3 K 2050/17

    Zerlegungsmaßstab bei Betreibung einer Rohrleitung zum Transport von Gütern durch

  • FG Köln, 27.09.2018 - 11 K 2086/16

    Abgabenordnung: Offenbare Unrichtigkeit bei unterbliebener Hinzurechnung der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht