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   BFH, 31.07.2002 - X R 103/96   

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https://dejure.org/2002,4688
BFH, 31.07.2002 - X R 103/96 (https://dejure.org/2002,4688)
BFH, Entscheidung vom 31.07.2002 - X R 103/96 (https://dejure.org/2002,4688)
BFH, Entscheidung vom 31. Juli 2002 - X R 103/96 (https://dejure.org/2002,4688)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Geschäftsübernahme - Einkommenssteuer - Partiarisches Darlehen - Betriebsausgaben - Änderungsbescheid - Angehörigenvertrag - Gewinnminderung - Betriebliche Veranlassung - Zuordnung zu betrieblichem oder privaten Bereich

  • Judicialis

    EStG § 9; ; EStG § 12 Nr. 2; ; EStG § 4 Abs. 4; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 2
    Vertrag zwischen nahen Angehörigen; Schuldzinsenabzug bei Schenkung und Darlehen; Gesamtplan

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 12 Nr 2, GewStG § 7
    Angehörige; Fremdvergleich; Partiarisches Darlehen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.02.1992 - X R 121/88

    Nicht abziehbare Zuwendungen durch Zuwendungen an Kinder (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 103/96
    An der betrieblichen Veranlassung eines Darlehens kann es jedoch dann fehlen, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die die Kinder dem Vertrag zufolge sogleich wieder als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben (vgl. BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393).

    Was den Kindern in der äußeren Form von Schuldzinsen bezahlt wird, ist in Wirklichkeit eine Zuwendung (Senatsurteil in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

    Der dem Kind angeblich überlassene und dem Betrieb angeblich als Darlehen wieder zur Verfügung gestellte Geldbetrag bleibt steuerrechtlich Kapital des Schenkers, so lange er nicht mit der "Darlehensrückgewähr" dem Kind tatsächlich als Schenkung zufließt (Senatsurteil in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

  • BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99

    Schenkweise begründete Darlehensverbindlichkeit

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 103/96
    An der betrieblichen Veranlassung eines Darlehens kann es jedoch dann fehlen, wenn der Betriebsinhaber seinen Kindern Geldbeträge unentgeltlich zuwendet, die die Kinder dem Vertrag zufolge sogleich wieder als "Darlehen" zur Verfügung zu stellen haben (vgl. BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393).

    Inzwischen wird diese Frage jedoch auch bei längeren Abständen zwischen den Verträgen bejaht, wenn die Verträge durch einen der formalen Hin- und Rückgabe von Geld zugrunde liegenden Gesamtplan miteinander sachlich verknüpft sind (BFH-Urteil in BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393), der bezweckt, dass der "Beschenkte" die Darlehensvaluta gerade nicht zu seiner freien Verfügung und damit zum Erzielen eigener Einkünfte erhalten sollte, und der dem "Schenker" ermöglicht, die Darlehensvaluta dem "Beschenkten" erst zu einem späteren Zeitpunkt zur freien Verfügung auszuzahlen.

    Die getroffene Entscheidung steht schon deshalb nicht in Widerspruch zum BFH-Urteil in BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 593, weil sich die steuerliche Anerkennung der Darlehensgewährung dort nur als Ergebnis einer anderen tatrichterlichen Gesamtwürdigung eines in entscheidenden Punkten anders gelagerten Sachverhalts erweist, während hinsichtlich der maßgeblichen rechtlichen Erwägungen keine Abweichungen erkennbar sind.

  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 1/88

    Getrennte Beurteilung von Schenkungs- und Darlehensvereinbarungen unter

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 103/96
    Dies hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 18. Dezember 1990 VIII R 1/88 (BFHE 163, 444, BStBl II 1991, 911) für den Fall anerkannt, dass Schenkung und Darlehen "unabhängig voneinander" vereinbart werden.

    Dasselbe gilt hinsichtlich des Urteils des BFH in BFHE 163, 444, BStBl II 1991, 911.

  • BFH, 04.06.1991 - IX R 150/85

    Steuerliche Anerkennung von Verwandtendarlehen

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 103/96
    Die Vermögensbereiche der Beteiligten stehen sich von vornherein selbständig gegenüber, wenn der Gläubiger das Darlehen allein aus seinen Mitteln gewährt (BFH-Urteil vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838).
  • BFH, 06.04.1979 - I R 116/77

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Mitunternehmerschaft von Kindern (Enkeln) an

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 103/96
    Aus denselben Gründen bereitet auch das eine andere Fallgestaltung (Generationennachfolge in eine Familiengesellschaft) betreffende BFH-Urteil vom 6. April 1979 I R 116/77 (BFHE 128, 202, BStBl II 1979, 620) keine Abgrenzungsprobleme; dies hat das FG zutreffend näher ausgeführt.
  • BFH, 29.10.1997 - X R 129/94

    Berufsausbildungskosten für Kinder als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 103/96
    Denn Vorgänge, die vorrangig der Regelung der Unternehmensnachfolge dienen, sind prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 X R 129/94 BFHE 184, 369, BStBl II 1998, 149).
  • FG München, 22.04.1996 - 11 K 544/94

    ESt/VermSt: Anerkennungsvoraussetzungen eines partiarischen Darlehens unter nahen

    Auszug aus BFH, 31.07.2002 - X R 103/96
    Wegen weiterer Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf ihre Veröffentlichung in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 868 verwiesen.
  • BFH, 19.12.2007 - VIII R 13/05

    Schenkweise Abtretung von Darlehensteilforderungen eines beherrschenden

    Ist lediglich formal-rechtlich Vermögen an die Kinder übertragen worden, so handelt es sich bei den in der äußeren Form von Schuldzinsen bezahlten Beträgen in Wirklichkeit um Zuwendungen i.S. von § 12 Nr. 2 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468; vom 31. Juli 2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26).

    N.; in BFH/NV 2003, 26).

  • BFH, 27.10.2005 - IX R 76/03

    Anschaffungskosten - Eigenheimzulage - Gestaltungsmissbrauch - Rückschenkung

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann nämlich ein steuerrechtlich erheblicher Aufwand dann nicht anerkannt werden, wenn er nach dem Gesamtplan des Steuerpflichtigen durch gegenläufige Rechtsakte erst geschaffen oder wieder ausgeglichen wird und damit von vornherein eine wirtschaftliche Belastung mit dem Aufwand vermieden werden soll (vgl. BFH-Urteile in BFHE 180, 330, BStBl II 1996, 443; vom 13. Oktober 1993 X R 81/91, BFH/NV 1994, 620; vom 18. Januar 2001 IV R 58/99, BFHE 194, 377, BStBl II 2001, 393; vom 22. Januar 2002 VIII R 46/00, BFHE 197, 517, BStBl II 2002, 685; vom 31. Juli 2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26, m.w.N.).
  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 49/10

    Aufwendungen für die Facharztausbildung des als Nachfolger vorgesehenen Sohnes

    Denn auch ein solcher Vorgang ist prinzipiell der Privatsphäre zuzuordnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. November 1967 IV 1/65, BFHE 91, 81, BStBl II 1968, 263, und vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289, unter 2.d; auch unter dem Gesichtspunkt vorweggenommener Erbfolge: Beschluss des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847, unter C.I.1.; u.U. insoweit abweichend, aber nicht entscheidungserheblich: BFH-Urteil in BFHE 163, 190, BStBl II 1991, 305, unter 2.; zur entsprechenden Zuordnung von Schuldzinsen zur Privatsphäre bei Schenkungen und Darlehen an Angehörige im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge: BFH-Urteil vom 31. Juli 2002 X R 103/96, BFH/NV 2003, 26).
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