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   BFH, 14.12.1994 - X R 106/92   

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https://dejure.org/1994,2170
BFH, 14.12.1994 - X R 106/92 (https://dejure.org/1994,2170)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1994 - X R 106/92 (https://dejure.org/1994,2170)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1994 - X R 106/92 (https://dejure.org/1994,2170)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    BGB § 843 Abs. 1 und 2; EStG §§ 2 Abs. 1, 22 Nr. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuerveranlagung von Schadensersatzrenten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mehrbedarfsrente - Nicht steuerbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 176, 402
  • BB 1995, 866
  • DB 1995, 1010
  • BStBl II 1995, 410
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - X R 106/92
    Der erkennende Senat schließt sich insoweit dem Urteil des VIII. Senats vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91 (BFHE 175, 439 [BFH 25.10.1994 - VIII R 79/91]) an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieses Urteils.

    In den einzelnen Rentenleistungen ist -- anders als bei der Tilgung einer zum Privatvermögen gehörenden Forderung durch wiederkehrende Leistungen (hierzu BFH in BFHE 170, 98, 100, BStBl II 1993, 298) -- kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91; vgl. hierzu Fischer in Wiederkehrende Bezüge und Leistungen, 1994, Anm. 201).

    Soweit darin Verzugs- oder Prozeßzinsen enthalten sind, unterliegen diese nach ständiger Rechtsprechung (ausführlich zuletzt BFH- Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91 m. w. N.) als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) der Einkommensteuer.

  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - X R 106/92
    Bei der Anwendung und Auslegung des § 22 Nr. 1 EStG sind die normativen Grundaussagen des § 2 Abs. 1 EStG zu beachten (Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, 101, BStBl II 1993, 298).

    Diese Vorschrift gestaltet das Objekt "Einkommen" in der Weise aus, daß die Erwerbsgrundlage unvermindert erhalten bleibt; erfaßt wird von der Einkommensteuer grundsätzlich nur ein "erzielter" Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (vgl. z. B. BFH in BFHE 170, 98, 101, BStBl II 1993, 298; Kirchhof in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 2 Anm. A, 53 ff.; Fischer in Kirchhof/Söhn, a. a. O., § 22 Anm. A 16 f.; Tipke/Lang, Steuerrecht, 14. Aufl., Rz. 580, jeweils m. w. N.).

    In den einzelnen Rentenleistungen ist -- anders als bei der Tilgung einer zum Privatvermögen gehörenden Forderung durch wiederkehrende Leistungen (hierzu BFH in BFHE 170, 98, 100, BStBl II 1993, 298) -- kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994 VIII R 79/91; vgl. hierzu Fischer in Wiederkehrende Bezüge und Leistungen, 1994, Anm. 201).

  • BGH, 11.02.1992 - VI ZR 103/91

    Vermehrte Bedürfnisse und Erwerbsschaden bei erhöhten Ausbildungskosten und

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - X R 106/92
    Das bedeutet: Zu ersetzen sind alle unfallbedingt ständig wiederkehrenden vermögenswerten Aufwendungen, die dem Ausgleich derjenigen Nachteile dienen sollen, die dem Verletzten infolge der dauernden Störung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (Urteile des Bundesgerichtshofes -- BGH -- vom 25. September 1973 IV ZR 49/72, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1974, 41; vom 11. Februar 1992 VI ZR 103/91, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht -- NJW-RR -- 1992, 791).

    Die einzelne Rentenleistung wird konkret nach dem unfallbedingten dauerhaft vermehrten Bedarf des Verletzten berechnet und ist den veränderten Bedürfnissen anzupassen (vgl. z. B. Mertens in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch -- MünchKomm -- 2. Aufl., § 843 Anm. 34, 37 m. w. N.; BGH in NJW-RR 1992, 791).

  • FG Münster, 26.08.1992 - 6 K 278/92
    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - X R 106/92
    Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 81 abgedruckt.
  • BFH, 18.07.1967 - GrS 5/66

    Kostenentscheidung nach der notwendigen Zuziehung eines Bevollmächtigten oder

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - X R 106/92
    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges (BFH-Beschluß vom 18. Juli 1967 GrS 5--7/66, BFHE 90, 150, BStBl II 1968, 56; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 139 Anm. 32).
  • BFH, 20.10.1999 - X R 132/95

    Verzicht auf Erb- und Pflichtteil

    Eine Leistung, die bei Einmalzahlung nicht der Einkommensteuer unterliegt, kann nicht deshalb in voller Höhe steuerbar werden, weil sie in Form wiederkehrender (zeitlich begrenzter oder auf Lebenszeit einer Person bezogener) Zahlungen zu erbringen ist (BFH-Urteil in BFHE 175, 439, BStBl II 1995, 121; ebenso Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 X R 106/92, BFHE 176, 402, BStBl II 1995, 410).
  • FG Rheinland-Pfalz, 05.07.2007 - 4 K 1535/05

    Berücksichtigung einer Schadensersatzrente bei Berechnung der Einkommensteuer;

    Der erkennende Senat folgt insoweit der Auffassung des VIII. Senats des BFH im Urteil vom 25. Oktober 1994 (VIII R 79/91, a.a.O.; der X. Senat des BFH hat sich dem angeschlossen: BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 X R 106/92, BStBl II 1995, 410), wonach ein Grundsatz, dass wiederkehrende Bezüge allein wegen der Wiederkehr der Leistungen der Einkommensteuer zu unterwerfen sind, nicht besteht.
  • FG München, 09.05.2005 - 1 K 3684/03

    Kapitaleinkünfte: Zinszahlungen im Rahmen einer Rentennachzahlung;

    Ebenso sind auch Verzugs- und Prozesszinsen, die im Zusammenhang mit einer zunächst vorenthaltenen, dem Grund nach nicht steuerbaren Mehrbedarfsrente (Schadensersatz) gem. § 843 Abs. 1, 2. Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerbar (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 X R 106/92, BStBl II 1995, 410).
  • FG Düsseldorf, 14.12.2006 - 15 K 2811/05

    Steuerpflichtigkeit von wiederkehrenden Leistungen nach § 22 Nr. 1 S. 1

    cc) Der Senat stellt vorsorglich klar, dass es sich bei der streitigen Vermächtnisrente um keine Mehrbedarfsrente im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB handelt, deren einzelne Zahlungen nach Ansicht der Rechtsprechung ausnahmsweise keinen Zinsanteil enthalten sollen (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25.10.1994 VIII R 79/91, BStBl II 1995, 121 undvom 14.12.1994 X R 106/92 X R 106/92, BStBl II 1995, 410), weil die Rentenleistung hier ohne Festlegung eines einheitlichen und nachfolgend verrenteten Anspruchs nach dem unfallbedingt vermehrten Bedarf des Berechtigten ermittelt wird und jeweils den veränderten Bedürfnissen anzupassen ist.
  • FG Hamburg, 14.09.2000 - IV 906/97

    Pflichten des Inhabers eines Zolllagers

    Keinesfalls sind hinreichende Gründe erkennbar, die eine nur in engen Ausnahmen mögliche Auslegung einer Vorschrift gegen deren eindeutigen Wortlaut rechtfertigen (vgl. dazu BFH-Urteil v. 14.12.1994 X R 106/92, BStBl II 1995, 410 ).
  • AG Völklingen, 10.11.1999 - Wehrden 2676

    Gebührenfreiheit des Wirksamkeitsvermerks

    Einkommensteuer unterliegt, kann nicht deshalb in voller Höhe steuerbar werden, weil sie in Form wiederkehrender (zeitlich begrenzter oder auf Lebenszeit einer Person bezogener) Zahlungen zu erbringen ist (BFHE 175, 439 = BStBl 11 1995, 121; ebenso BFHE 176, 402 = BStBl II 1995, 410).
  • FG Niedersachsen, 16.04.1996 - XV 42/93

    Umfang der Besteuerung bar ausgezahlter Überschuss-Anteile aus einer

    Diese Vorschrift gestaltet das Objekt "Einkommen" in der Weise aus, daß die Erwerbsgrundlage unvermindert erhalten bleibt; erfaßt wird von der Einkommensteuer grundsätzlich nur ein "erzielter" Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 14. Dezember 1994 X R 106/92, BFH/NV 1995, 1050 (1051) m.w.N.).
  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91
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