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   BFH, 09.02.2005 - X R 11/02   

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BFH, 09.02.2005 - X R 11/02 (https://dejure.org/2005,9139)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2005 - X R 11/02 (https://dejure.org/2005,9139)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2005 - X R 11/02 (https://dejure.org/2005,9139)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verschuldenszurechnung bei fehlerhafter Fristenberechnung auf Grund eines Büroversehens in der Anwaltskanzlei; Erfordernis eines Bescheides über die Beendigung der Bewilligung von Berufsunfähigkeitsrente; Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen bei Zeitrenten; Kurze ...

  • Judicialis

    FGO § 126 Abs. 2; ; FGO § 155; ; ZPO § 85 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStDV § 55 Abs. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a
    Private Berufsunfähigkeitsrente - abgekürzte Leibrente

  • datenbank.nwb.de

    Ertragsanteil einer privaten Berufsunfähigkeitsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a, EStDV § 55 Abs 2
    Berufsunfähigkeitsrente; Ertragsanteil; Leibrente

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 22.01.1991 - X R 97/89

    Ertragsanteil einer mehrfach hintereinander auf Zeit bewilligten

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 11/02
    b) Weder aus den Versicherungsbedingungen der X noch aus deren Rentenbescheid vom 11. Juni 1985 und aus den sonstigen vom FG festgestellten Tatsachen lässt sich folgern, dass die Berufsunfähigkeitsrente --ähnlich den in der Anfangsphase der Erwerbsunfähigkeit gewährten gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrenten i.S. von § 53 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) a.F. (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89, BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686) bzw. i.S. von § 102 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)-- auf einen eng bemessenen Zeitraum von zwei oder drei Jahren befristet war mit der Folge, dass die Rentenzahlungen mit Ablauf des festgelegten Zeitraums "automatisch" --d.h. ohne dass ein besonderer Entziehungsbescheid erforderlich gewesen wäre-- geendet hätten (so z.B. § 53 Abs. 2 Satz 1 AVG a.F.) und es zur Weitergewährung der Rentenzahlungen eines erneuten Bewilligungsbescheids (Endbescheids) des Versicherungsträgers (Versicherers) bedurft hätte.

    Für eine solche zeitliche Befristung mit der Konsequenz, dass die vom Kläger geschlossene Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu einer Hintereinanderschaltung mehrerer --rechtlich selbständiger-- "Renten auf Zeit" geführt hätte (vgl. dazu den eine gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente i.S. von § 53 AVG a.F. betreffenden, dem Senatsurteil in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 zugrunde liegenden Fall), ergibt sich im Streitfall kein Anhaltspunkt.

    So haben selbst die Kläger in ihrer Revisionsbegründungsschrift ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der vorliegende Streitfall mit dem vom erkennenden Senat in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 beurteilten Sachverhalt einer Berufsunfähigkeitsrente ("auf Zeit") i.S. des AVG a.F. nicht vergleichbar sei und die dort anzuwendenden steuerrechtlichen Grundsätze im vorliegenden Fall einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht gälten.

    Hierin liegt zugleich ein entscheidender Unterschied zu dem vom erkennenden Senat im Urteil in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 entschiedenen Fall zu § 53 Abs. 1 AVG, in welchem die begründete Aussicht bestand, dass die Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben werden könne.

    Dieser ist bezogen auf den Streitfall grundsätzlich auf den Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 1984 zu datieren (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6, unter II.2.a, und in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686, unter 3., jeweils Sozialversicherungsrenten betreffend).

  • BFH, 05.09.2001 - X R 40/98

    Ertragsanteil einer Invalidenrente nach DDR-Recht

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 11/02
    a) Das FG ist in Übereinstimmung mit den Beteiligten zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger bezogene (private) Berufsunfähigkeitsrente eine abgekürzte Leibrente i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung i.V.m. § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) war (vgl. auch BFH-Urteile vom 7. Dezember 1966 VI 269/65, BFHE 94, 339, BStBl II 1969, 156, 157, rechte Spalte; vom 5. September 2001 X R 40/98, BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6, unter II.1.; vom 10. Juli 2002 X R 46/01, BFHE 199, 541, BStBl II 2003, 391, unter II.2.).

    Der "Beginn der Rente" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) bzw. der "Beginn des Rentenbezugs" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 55 Abs. 2 EStDV) ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6, unter II.2.a).

    Dieser ist bezogen auf den Streitfall grundsätzlich auf den Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 1984 zu datieren (vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6, unter II.2.a, und in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686, unter 3., jeweils Sozialversicherungsrenten betreffend).

    Diese steuerrechtliche Grundannahme hinsichtlich der Maßgeblichkeit des jeweiligen Versicherungsfalles wird nicht dadurch beseitigt, dass die Versicherungsleistung von bedarfsorientierten Tatbestandsmerkmalen abhängig ist (vgl. auch das --eine Sozialversicherungsrente betreffende-- Senatsurteil in BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6, unter II.2.c, m.w.N.).

  • BFH, 22.01.1991 - X R 56/90

    Vorgezogenes Knappschaftsruhegeld als lebenslängliche Leibrente

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 11/02
    Hiervon ausgehend hat der Senat mit Urteil vom 22. Januar 1991 X R 56/90 (BFHE 164, 300, BStBl II 1991, 688) entschieden, dass die "voraussichtliche Dauer des Rentenbezugs" im Rechtssinne nicht allein dadurch abgekürzt wird, dass das vorzeitige oder flexible Altersruhegeld bei Aufnahme einer den zulässigen Rahmen übersteigenden Beschäftigung wegfallen kann, oder dass der Rentenbezieher erklärt, ein Fortfall der Rente erscheine möglich.
  • BFH, 12.07.1989 - X R 33/86

    Wiederauflebende Witwen-/Witwerrente keine neue Leibrente

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 11/02
    Nur so kann "für die gesamte Dauer des Rentenbezugs" (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Satz 2 EStG) ein einziger "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" ermittelt werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012, m.w.N.).
  • BFH, 10.07.2002 - X R 46/01

    Umwandlung von Krankengeld in eine Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 11/02
    a) Das FG ist in Übereinstimmung mit den Beteiligten zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger bezogene (private) Berufsunfähigkeitsrente eine abgekürzte Leibrente i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung i.V.m. § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) war (vgl. auch BFH-Urteile vom 7. Dezember 1966 VI 269/65, BFHE 94, 339, BStBl II 1969, 156, 157, rechte Spalte; vom 5. September 2001 X R 40/98, BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6, unter II.1.; vom 10. Juli 2002 X R 46/01, BFHE 199, 541, BStBl II 2003, 391, unter II.2.).
  • BFH, 07.12.1966 - VI 269/65

    Einkommensteuerliche Ermittlung eines Ertragsanteils der Rente

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 11/02
    a) Das FG ist in Übereinstimmung mit den Beteiligten zutreffend davon ausgegangen, dass die vom Kläger bezogene (private) Berufsunfähigkeitsrente eine abgekürzte Leibrente i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung i.V.m. § 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) war (vgl. auch BFH-Urteile vom 7. Dezember 1966 VI 269/65, BFHE 94, 339, BStBl II 1969, 156, 157, rechte Spalte; vom 5. September 2001 X R 40/98, BFHE 196, 286, BStBl II 2002, 6, unter II.1.; vom 10. Juli 2002 X R 46/01, BFHE 199, 541, BStBl II 2003, 391, unter II.2.).
  • FG Niedersachsen, 28.04.1997 - IX 329/93

    Besteuerung der Berufsunfähigkeitsrente als Leibrente nach dem

    Auszug aus BFH, 09.02.2005 - X R 11/02
    ee) Soweit sich die Kläger zur Stützung ihrer Rechtsansicht auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom 28. April 1997 IX 329/93 (EFG 1997, 1186) berufen, vermag auch dies ihrer Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.
  • BFH, 04.12.2012 - X B 151/11

    Verfassungsgemäße Ertragsanteilsbesteuerung einer privaten

    Damit legte der Senat in seinen Entscheidungen eine Berufsunfähigkeitsrente mit einer (voraussichtlichen) Laufzeit der Besteuerung zugrunde, die (vorbehaltlich der Spalten 2 und 3 der Tabelle zu § 55 Abs. 2 EStDV a.F.) mit der Entstehung des Rentenanspruchs --d.h. dem Eintritt des Versicherungsfalles, also der Berufsunfähigkeit-- beginnt und die mit Ablauf der Berufsunfähigkeitsrentenzahlungen --regelmäßig aufgrund des Beginns der Zahlungen der Altersrente-- endet (vgl. dazu die auch vom Beklagten und Beschwerdegegner --Finanzamt [FA]-- zitierten Senatsurteile vom 9. Februar 2005 X R 11/02, BFH/NV 2005, 1053, sowie X R 17/04, BFH/NV 2005, 1259, und den Senatsbeschluss vom 29. November 2005 X B 74/05, nicht veröffentlicht, juris).
  • BFH, 27.09.2011 - X B 241/10

    Besteuerung einer Berufsunfähigkeitsrente

    In dem Urteil vom 9. Februar 2005 X R 11/02 (BFH/NV 2005, 1053), ist der Senat davon ausgegangen, dass eine private Berufsunfähigkeitsrente als abgekürzte Leibrente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG in der für die damaligen Streitjahre (1991, 1992, 1995) geltenden Fassung mit dem Ertragsanteil zu besteuern ist.

    Insoweit ist mit dem Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1053 bereits entschieden, dass auch eine aus einer reinen Risikoversicherung fließende Rente einen Ertragsanteil aufweist.

  • FG Köln, 22.06.2011 - 4 K 950/08

    Nacherklärung von Rentenbezügen

    Gleiches gilt für die von dem Kläger bezogene Rente aus der bei der B-Versicherung bestehenden privaten Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9.2.2005 X R 11/02, BFH/NV 2005, 1053, m. w. N.).

    Der voraussichtliche Ablauf des Rentenbezugs ist auch in dem (regelmäßig vorliegenden) Fall maßgebend, dass die Fortzahlung der Rente unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls der Berufsunfähigkeit steht und der Versicherer das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit in mehr oder minder regelmäßigen Abständen ärztlich überprüfen lässt (BFH-Urteile vom 9.2.2005 X R 17/04, BFH/NV 2005, 1259, und X R 11/02, a. a. O.).

  • FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21

    Zurechnung von Einkünften aus einer Leibrente

    Das gilt auch für den (regelmäßig vorliegenden) Fall, dass die Fortzahlung der Rente unter der auflösenden Bedingung des Wegfalls der Berufsunfähigkeit steht und der Versicherer das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit in mehr oder minder regelmäßigen Abständen ärztlich überprüfen lässt (BFH-Urteile vom 9. Februar 2005 X R 17/04, BFH/NV 2005, 1259 und X R 11/02, BFH/NV 2005, 1053).

    bb Satz 3 EStG für die gesamte Dauer des Rentenbezugs (BFH-Urteile vom 12. Juli 1989 X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012, m.w.N.; in BFHE 164, 304, BStBl II 1991, 686 und in BFH/NV 2005, 1053).

  • BFH, 29.11.2005 - X B 74/05

    Kein neuer Rentenbeginn bei zeitlicher Aufeinanderfolge mehrerer Renten auf Zeit

    Die von ihm vorgetragenen Lebensumstände, die eine Beendigung der Erwerbsunfähigkeitsrente vor Erreichen der Altersgrenze als --eher theoretisch-- denkbar erscheinen lassen, sind ebenso unerheblich wie der Vorbehalt des Versicherungsträgers, in bestimmten Zeitabständen eine ärztliche Untersuchung verlangen zu können (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2005 X R 11/02, BFH/NV 2005, 1053).
  • FG München, 24.07.2018 - 2 K 493/17

    Verbot einer doppelten Besteuerung wegen Berufsunfähigkeitsversicherung

    Insoweit ist bereits vor dem AltEinkG entschieden gewesen, dass auch eine aus einer reinen Risikoversicherung fließende Rente einen Ertragsanteil aufweist (vgl. BFH in BFH/NV 2012, 31; BFH-Urteil vom 9. Februar 2005 X R 11/02, BFH/NV 2005, 1053).
  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2010 - 1 K 721/07

    Steuerpflicht einer Invaliditätsrente aus privater Unfallversicherung

    Die Rente ist daher mit einem Ertragsanteil von 51% steuerpflichtig, denn die Klägerin war bei Beginn des Rentenbezugs 17 Jahre alt (BFH, Urteil vom 9.02.2005, X R 11/02, HFR 2005, 539; Weber-Grellet in Schmidt' EStG § 22 Rz. 44).
  • FG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - 11 K 268/99

    Einkommensteuer 1992 und 1993; Laufzeit und Ertragsanteil einer

    Die Revision wird zugelassen, auch wenn dem BFH die sich im Streitfall stellenden Rechtsfragen im Revisionsverfahren X R 11/02 gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 28. Februar 2002 10 K 9090/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 759 ) bereits vorliegen.
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