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   BFH, 20.03.2017 - X R 11/16   

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https://dejure.org/2017,30550
BFH, 20.03.2017 - X R 11/16 (https://dejure.org/2017,30550)
BFH, Entscheidung vom 20.03.2017 - X R 11/16 (https://dejure.org/2017,30550)
BFH, Entscheidung vom 20. März 2017 - X R 11/16 (https://dejure.org/2017,30550)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen, Begründungspflicht eines (Un-) Sicherheitszuschlags

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 96 Abs 1 S 1, FGO § 118 Abs 2, FGO § 126 Abs 3 S 1 Nr 2, AO § 146 Abs 1 S 2, AO § 162 Abs 2 S 1, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 1
    Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen, Begründungspflicht eines (Un-)Sicherheitszuschlags

  • Bundesfinanzhof

    Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen, Begründungspflicht eines (Un-)Sicherheitszuschlags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 118 Abs 2 FGO, § 126 Abs 3 S 1 Nr 2 FGO, § 146 Abs 1 S 2 AO, § 162 Abs 2 S 1 AO
    Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen, Begründungspflicht eines (Un-)Sicherheitszuschlags

  • IWW

    § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 16 EStG, § 146 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, § 146 Abs. 1 Satz 2 AO, § 146 Abs. 1 Satz 1 AO, § 16 Abs. 1 EStG, §§ 16, 34 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 16 Abs. 3 EStG, § 16 Abs. 4 EStG, § 34 Abs. 2 EStG, § 34 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 162 Abs. 2 Satz 1 AO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO, § 162 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns; Ermittlung der Erlöse im Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten

  • Betriebs-Berater

    Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen, Begründungspflicht eines (Un-)Sicherheitszuschlags

  • Betriebs-Berater

    Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen, Begründungspflicht eines (Un-)Sicherheitszuschlags

  • rewis.io

    Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen, Begründungspflicht eines (Un-)Sicherheitszuschlags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurf-automaten als Kassen, Begründungspflicht eines (Un-)Sicher-heitszuschlags

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns

  • datenbank.nwb.de

    Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen, Begründungspflicht eines (Un-)Sicherheitszuschlags

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen, Begründungspflicht eines (Un-)Sicherheitszuschlags

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schätzung mit (Un-)sicherheitszuschlag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldeinwurfautomaten als Kassen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsveräußerung - und die zurückbehaltene Firmierung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nutzungsüberlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage keine begünstigte Betriebsveräußerung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bezeichnung als wesentliche Betriebsgrundlage, Geldeinwurfautomaten als Kassen, Begründungspflicht eines (Un-)Sicherheitszuschlags

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Kassen sind auch ohne tägliche Zählung ordnungsgemäß

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Die BP muss ihr Schätzungsergebnis ausführlich begründen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Rechtfertigen Formfehler Schätzungen durch das Finanzamt?

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Aufreger des Monats August

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 1 Nr 1, AO § 146 Abs 1 S 2
    Automaten, Kassenbuchführung, Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Schätzung, Franchising, Wesentliche Betriebsgrundlage, Veräußerungsgewinn

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 258, 272
  • BB 2017, 2005
  • BB 2017, 2081
  • DB 2017, 2071
  • BStBl II 2017, 992
  • NZG 2018, 594
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (22)

  • BFH, 14.12.2011 - XI R 5/10

    Zur Schätzungsbefugnis bei Buchführungsmängeln - Inhalt der Entscheidungsgründe

    Auszug aus BFH, 20.03.2017 - X R 11/16
    aa) Formelle Buchführungsmängel --hier die fehlende Kassensturzfähigkeit mangels Aufzeichnung der gezählten Bareinnahmen aus den Geldspeichern-- berechtigen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar nur insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln (BFH-Entscheidungen vom 17. November 1981 VIII R 174/77, BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430, unter 1.; vom 25. Januar 1990 IV B 140/88, BFH/NV 1990, 484, und vom 14. Dezember 2011 XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921, Rz 22, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Soweit vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel der Kassenführung aber der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen (BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 1921, Rz 34).

  • BFH, 28.05.2015 - IV R 26/12

    Tarifbegünstigung des Betriebsaufgabegewinns trotz vorheriger Ausgliederung einer

    Auszug aus BFH, 20.03.2017 - X R 11/16
    Die Tarifbegünstigung gemäß § 34 EStG erfordert demnach, dass alle stillen Reserven, die in den wesentlichen Grundlagen einer betrieblichen Sachgesamtheit angesammelt wurden, in einem einheitlichen Vorgang aufgelöst werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 18. Oktober 1999 GrS 2/98, BFHE 189, 465, BStBl II 2000, 123, m.w.N.; BFH-Urteil vom 28. Mai 2015 IV R 26/12, BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797, jeweils m.w.N.).

    Dies folgt aus der normspezifischen Auslegung des § 34 EStG (BFH-Urteil in BFHE 249, 536, BStBl II 2015, 797, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 03.04.2014 - X R 16/10

    Verpachtung einer Apotheke im Ganzen - Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der

    Auszug aus BFH, 20.03.2017 - X R 11/16
    (1) Wird etwa im Rahmen eines Pachtverhältnisses über eine Apotheke ausdrücklich auch die Firma überlassen, sind alle wesentlichen Betriebsgegenstände, mittels derer die Pächter den Apothekenbetrieb jeweils fortsetzen könnten, auf Zeit überlassen (vgl. Senatsurteil vom 3. April 2014 X R 16/10, BFH/NV 2014, 1038).

    Denn neben der Lage des verpachteten Betriebs und dem hierdurch bestimmten Kundenkreis können Apothekenname und Firma von entscheidender Bedeutung sein (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1038, unter III.1.b bb, m.w.N.).

  • BFH, 16.12.2009 - I R 97/08

    Namens-/Zeichenrecht als wesentliche Betriebsgrundlage - Auswirkungen einer

    Auszug aus BFH, 20.03.2017 - X R 11/16
    Auch in Einbringungsfällen gilt diese (reine) funktionale Betrachtungsweise in Bezug auf die Wesentlichkeit von Betriebsgrundlagen (vgl. nur BFH-Urteil vom 16. Dezember 2009 I R 97/08, BFHE 228, 203, BStBl II 2010, 808, unter II.1.b, m.w.N.).

    cc) Grundsätzlich können auch immaterielle Wirtschaftsgüter als wesentliche Betriebsgrundlagen in Betracht kommen, etwa der Name bzw. das Zeichen eines Betriebs (BFH-Urteil in BFHE 228, 203, BStBl II 2010, 808, unter II.1.b, m.w.N.).

  • BFH, 11.10.2007 - X R 39/04

    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen -

    Auszug aus BFH, 20.03.2017 - X R 11/16
    Funktional wesentlich sind in allen diesen Fällen "die wesentlichen dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgrundlagen" (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 39/04, BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.a, zur Frage der Begründung einer Betriebsverpachtung im Ganzen).

    Dabei kommen Betriebsgegenstände dann in diesem Sinne als wesentliche Betriebsgrundlage in Betracht, wenn sie nach den spezifischen Verhältnissen des betreffenden (verpachtenden) Betriebs sachlich erforderlich sind (so Senatsurteil in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220, unter II.3.b, m.w.N.).

  • BFH, 07.02.2017 - X B 79/16

    Höhe des pauschalen Sicherheitszuschlags bei Lücken in der

    Auszug aus BFH, 20.03.2017 - X R 11/16
    Der Sicherheitszuschlag lässt sich dabei als eine griffweise Schätzung, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen muss, charakterisieren (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1994 X R 114/92, BFH/NV 1995, 373, und Senatsbeschluss vom 7. Februar 2017 X B 79/16, BFH/NV 2017, 774).
  • BFH, 16.12.2016 - X B 41/16

    Befugnis des FG zur Ablehnung von Beweisanträgen; tägliches Auszählen einer

    Auszug aus BFH, 20.03.2017 - X R 11/16
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens erstellt worden ist (so schon Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 X B 41/16, BFH/NV 2017, 310, Rz 25 f., m.w.N.).
  • BFH, 16.09.2015 - X R 43/12

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

    Auszug aus BFH, 20.03.2017 - X R 11/16
    Dazu hat das FG darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat (Senatsurteil vom 16. September 2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 40).
  • BFH, 15.04.2015 - VIII R 49/12

    Pensionszusage im Rahmen eines Ehegatten Arbeitsverhältnisses - keine

    Auszug aus BFH, 20.03.2017 - X R 11/16
    Deshalb ist es gerechtfertigt, bei einer Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen, insbesondere bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung, einen Sicherheitszuschlag vorzunehmen (BFH-Urteil vom 15. April 2015 VIII R 49/12, Rz 19, m.w.N.).
  • BFH, 16.12.2014 - X R 47/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 12. 2014 X R 29/13 -

    Auszug aus BFH, 20.03.2017 - X R 11/16
    Der Steuerpflichtige ist in der Wahl des Aufzeichnungsmittels frei und kann entscheiden, ob er seine Warenverkäufe manuell oder unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel --wie einer elektronischen Registrier- oder PC-Kasse-- erfasst (vgl. im Hinblick auf Warenverkäufe eines Kaufmanns auch Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 X R 47/13, BFH/NV 2015, 793, Rz 23).
  • BFH, 25.01.1990 - IV B 140/88

    Schwere Verletzung der steuerlichen Pflichen bei fehlender ordnungsgemäßer

  • BFH, 26.10.1994 - X R 114/92

    Einzahlungen auf ein Festgeldkonto als nicht versteuerte Betriebseinnahmen -

  • BFH, 31.07.1974 - I R 216/72

    Kassenbuchführung - Bareinnahme - Barausgaben - Aufzeichnung - Ordnungsmäßigkeit

  • BFH, 17.11.1981 - VIII R 174/77

    Kassenaufzeichnung - Kassensturzfähigkeit - Nachkalkulation - Buchführung -

  • BFH, 18.10.1983 - VIII R 190/82

    Unterschreiten des untersten Rohgewinnsatzes - Richtsatzsammlung - Buchführung -

  • FG Thüringen, 20.05.2015 - 3 K 553/14

    Zulässige Schätzung bei Aufzeichnungsmängeln in einem bargeldintensiven Betrieb

  • BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in

  • BFH, 09.12.2014 - IV R 36/13

    Tarifbegünstigung für den Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • BFH, 18.11.2014 - IX R 49/13

    Übertragung eines GmbH-Anteils unter Vorbehaltsnießbrauch

  • BFH, 05.02.2014 - X R 22/12

    Keine Änderungen der Anforderungen an einen steuerbegünstigten Veräußerungs- oder

  • BFH, 20.09.1973 - IV R 41/69

    Einstellung der eigenen Produktion - Überlassen der Herstellung - Überlassen des

  • BFH, 18.10.1999 - GrS 2/98

    Entgeltliche Aufnahme eines Gesellschafters

  • BFH, 28.11.2023 - X R 3/22

    Schätzungsbefugnis bei Altkassen, deren objektive Manipulierbarkeit sich erst

    Das FG hat seinen --hier im Vergleich zur Schätzung des FA erheblich reduzierten-- Ansatz durch Abwägung der einander gegenüberstehenden Gesichtspunkte ausführlich begründet und damit die Anforderungen erfüllt, die die höchstrichterliche Rechtsprechung an die Begründung griffweiser Schätzungen stellt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20.03.2017 - X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 50 ff.).
  • FG Münster, 29.04.2021 - 1 K 2214/17

    Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen aufgrund der Ergebnisse einer Außenprüfung

    Werden die Bareinnahmen in einer offenen Ladenkasse erfasst, so erfordert dies einen täglichen Kassenbericht, der auf der Grundlage eines tatsächlichen Auszählens der Bareinnahmen erstellt worden ist (BFH-Urteil vom 20.3.2017 X R 11/16, BFHE 258, 272 Rz. 38 ff. mit Verweis auf BFH-Urteil vom 16.12.2014 X R 47/13, BFH/NV 2015, 793, Rz. 23).

    Da die Klägerin insoweit keine offene Ladenkasse, sondern eine elektronische Registrierkasse nutzte, ist ein täglich erstellter Kassenbericht nach dem BFH-Urteil vom 20.3.2017 X R 11/16, BFHE 258, 272 nicht erforderlich.

    Ein solcher Buchführungsmangel hat erhebliches Gewicht (vgl. zum Erfordernis täglicher Kassenberichte im Falle einer offenen Ladenkasse: BFH-Urteil vom 20.3.2017 X R 11/16, BFHE 258, 272 Rz. 38 ff.).

  • BFH, 23.11.2023 - VI R 15/21

    Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen

    Die Überprüfung einer Schätzung durch den BFH ist auf Rechtsfehler beschränkt (BFH-Urteile vom 18.10.1983 - VIII R 190/82, BFHE 139, 350, BStBl II 1984, 88 und vom 20.03.2017 - X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 51 f.).
  • FG Thüringen, 13.12.2017 - 3 K 608/17

    Zuschätzung bei gravierenden formellen und materiellen Buchführungsmängeln anhand

    Mit Urteil vom 20.03.2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992 hat der Bundesfinanzhof auf die Revision des Klägers das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 20.05.2015 3 K 553/14 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

    aa.) Zutreffend weist der BFH in seinem Urteil vom 20.03.2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992 - zumindest konkludent - darauf hin, dass im vorliegenden Fall das Finanzamt - ausnahmsweise - in genau gleicher Höhe, nämlich in Höhe von 14.000 ?, im Rahmen des geänderten Feststellungsbescheides sowie des geänderten Gewerbesteuermessbescheids für das Jahr 2004 eine Zuschätzung beim Gewinn vorgenommen hat, wie es im Rahmen eines geänderten Umsatzsteuerbescheides eine Zuschätzung beim Umsatz vorgenommen hat.

    Insoweit weist der BFH in seinem Urteil vom 20.03.2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992 zutreffend darauf hin, dass es im Streitfall einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung bedarf, warum im Rahmen der gebotenen Zuschätzung beim Gewinn nicht - wie sonst üblich - ein geringerer Prozentsatz der Umsätze als ausreichend und angemessen bzw. zutreffend anzusehen ist.

    bb.) Da der erkennende Senat im Anschluss an das BFH-Urteil vom 20.03.2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992 im Bereich Video/Kino im Rahmen der ihm nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO i.V.m. § 162 AO zustehenden Schätzungsbefugnis von bisher nicht erklärten Betriebseinnahmen ausgehen darf, muss er in diesem Zusammenhang also insbesondere überprüfen, ob bzw. ggf. in welcher Höhe den entsprechenden (bisher nicht erklärten) Mehreinnahmen in deren unmittelbarem Veranlassungszusammenhang entstandene Betriebsausgaben gegenüber stehen.

    Nach Überzeugung des Gerichts ist dies aber aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Sachverhalts aus folgenden Gründen ausnahmsweise gerade nicht der Fall: Wenn man im Anschluss an das BFH-Urteil vom 20.03.2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992 davon ausgeht, dass der Kläger im Bereich Video/ Kino weitere nicht erklärte Einnahmen erzielt hat, ist unter Berücksichtigung der aus der klägerischen Gewinnermittlung ersichtlichen Struktur der erklärten Betriebsausgaben nicht erkennbar bzw. schlüssig nachzuvollziehen, dass bzw. inwieweit weitere bisher nicht erklärte Mehreinnahmen damit in Zusammenhang stehende entsprechende höhere Betriebsausgaben veranlasst haben könnten.

    dd.) Soweit nach den vorgenannten Grundsätzen Anhaltspunkte für die Höhe der Schätzung auch das Vorbringen des Steuerpflichtigen oder eine an sich fehlerhafte Buchführung sind, ist zwar - entsprechend den Hinweisen im BFH-Urteil vom 20.03.2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992 - einerseits der Umstand zu würdigen, dass der Kläger ursprünglich einen Gesamtgewinn von zuletzt nur 38.054,16 ? erklärt hat, so dass der Betrag der erfolgten Gewinnzuschätzung in Höhe von 14.000 ? auf der Basis der durch den Kläger erklärten und im Rahmen seiner Buchführung erfassten Zahlen rein rechnerisch 36, 79 % dieses erklärten Gesamtgewinns ausmacht.

  • BFH, 12.12.2017 - VIII R 5/14

    Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen durch einen Sicherheitszuschlag bei der

    Es hat darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459, unter II.2.a; vom 16. September 2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 40; vom 20. März 2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 52).

    Zudem darf das FG bei der Schätzung nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1983 VIII R 190/82, BFHE 139, 350, BStBl II 1984, 88, m.w.N.; in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992).

    bb) Ein pauschaler Sicherheitszuschlag zu den Einnahmen --wie im Streitfall-- ist eine griffweise Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen muss (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. Oktober 1994 X R 114/92, BFH/NV 1995, 373; vom 7. Februar 2017 X B 79/16, BFH/NV 2017, 774; in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 51; s.a. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2012 X B 71/11, BFH/NV 2012, 1461, für steuermindernde Umstände).

    Es bedarf zu ihrer Rechtmäßigkeit einer ausreichenden Begründungstiefe des FA und des FG, dass und warum diese Schätzungsmethode im jeweiligen Einzelfall notwendig ist und dass sie auch im Hinblick auf die Angemessenheit des Schätzungsergebnisses allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen entspricht (BFH-Urteil in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 51, mit Anmerkung Nöcker, jurisPR-SteuerR 45/2017 Anm. 3).

  • BFH, 12.12.2017 - VIII R 6/14

    Rechtmäßigkeit eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten

    Es hat darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 II R 87/88, BFHE 163, 471, BStBl II 1991, 459, unter II.2.a; vom 16. September 2015 X R 43/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz 40; vom 20. März 2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 52).

    Zudem darf das FG bei der Schätzung nicht gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1983 VIII R 190/82, BFHE 139, 350, BStBl II 1984, 88, m.w.N.; in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992).

    bb) Ein pauschaler Unsicherheitsabschlag für steuermindernde Umstände ist eine griffweise Schätzung der Besteuerungsgrundlagen, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2012 X B 71/11, BFH/NV 2012, 1461; zum Sicherheitszuschlag bei den Betriebseinnahmen BFH-Entscheidungen vom 26. Oktober 1994 X R 114/92, BFH/NV 1995, 373; vom 7. Februar 2017 X B 79/16, BFH/NV 2017, 774; in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 51).

    Es bedarf zu ihrer Rechtmäßigkeit einer ausreichenden Begründungstiefe des FG, dass und warum diese Schätzungsmethode im jeweiligen Einzelfall notwendig ist und dass sie auch im Hinblick auf die Angemessenheit des Schätzungsergebnisses allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen entspricht (BFH-Urteil in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 51, mit Anmerkung Nöcker, jurisPR-SteuerR 45/2017 Anm. 3).

  • BFH, 16.12.2021 - IV R 1/18

    Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung

    aa) Die Schätzung i.S. des § 162 Abs. 1 AO gehört zu den tatsächlichen Feststellungen, an die der BFH als Revisionsinstanz nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (z.B. BFH-Urteil vom 20.03.2017 - X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 51).

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung müssen die gewonnenen Schätzungsergebnisse schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 51; vom 17.06.2020 - X R 26/18, Rz 23).

    Auf der anderen Seite ist auch das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 51; BFH-Beschlüsse vom 02.06.2014 - III B 101/13, Rz 11; vom 26.02.2018 - X B 53/17, Rz 7).

    Das FG hat darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat (z.B. BFH-Urteile in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 52; vom 17.06.2020 - X R 26/18, Rz 23, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 29.11.2017 - X R 34/15

    Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Überlagerung durch eine

    Bejaht worden ist dies in der bisherigen Rechtsprechung u.a. für eine ungeschützte Erfindung (BFH-Urteil vom 6. November 1991 XI R 12/87, BFHE 166, 206, BStBl II 1992, 415), die Geschäftsbeziehungen bei einem Vermittlungsunternehmen (BFH-Urteil vom 25. Mai 1988 I R 92/84, BFH/NV 1989, 258), die Geschäftsbeziehungen eines Bezirksvertreters in einer mehrstufigen Vertriebsorganisation sowohl zu seinen Untervertretern als auch zu dem Geschäftsherrn (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1996 XI R 71/95, BFHE 181, 452, BStBl II 1997, 236), den im Wesentlichen aus einem einzigen Großkunden bestehenden Kundenstamm einer Werbeagentur (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1453, unter II.2.b), eine eingeführte Geschäftsbezeichnung (Senatsurteil vom 20. März 2017 X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 23 ff.) und den Firmenwert (BFH-Urteil vom 8. Februar 2007 IV R 65/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699, unter II.2.b).
  • FG Hamburg, 28.02.2020 - 2 V 129/19

    Aussetzung der Vollziehung: Pflicht zur Führung eines Kassenbuches bei

    Die Anforderungen an ein solches Kontrollgefüge sind dabei an die Art und Weise der Kassenführung anzupassen (BFH-Urteil vom 20. März 2017, X R 11/16, BStBl II 2017, 992, Rz. 37).

    Ermöglichen die Kassenaufzeichnungen einen solchen Vergleich des Soll-Bestands laut Aufzeichnungen mit dem Ist-Bestand der Kasse nicht, fehlt es jedenfalls insoweit an der formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (BFH-Urteil vom 20. März 2017, X R 11/16, BStBl II 2017, 992, Rz. 41).

    Der Sicherheitszuschlag lässt sich dabei als eine griffweise Schätzung, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht erklärten Einnahmen stehen muss, charakterisieren (BFH-Urteil vom 20. März 2017, X R 11/16, BStBl II 2017, 992).

  • BFH, 16.12.2021 - IV R 2/18

    Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung

    aa) Die Schätzung i.S. des § 162 Abs. 1 AO gehört zu den tatsächlichen Feststellungen, an die der BFH als Revisionsinstanz nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (z.B. BFH-Urteil vom 20.03.2017 - X R 11/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 51).

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung müssen die gewonnenen Schätzungsergebnisse schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 51; vom 17.06.2020 - X R 26/18, Rz 23).

    Auf der anderen Seite ist auch das Maß der Verletzung der dem Steuerpflichtigen obliegenden Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 51; BFH-Beschlüsse vom 02.06.2014 - III B 101/13, Rz 11; vom 26.02.2018 - X B 53/17, Rz 7).

    Das FG hat darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat (z.B. BFH-Urteile in BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz 52; vom 17.06.2020 - X R 26/18, Rz 23, jeweils m.w.N.).

  • FG Münster, 20.12.2019 - 4 K 541/16

    Betriebsprüfung: Schätzungsbefugnis bei Kassenaufzeichnungen mittels

  • BFH, 26.02.2018 - X B 53/17

    Höhe einer Schätzung - Verfahrensfehler

  • FG Köln, 06.06.2018 - 15 V 754/18

    Ausschluss einer Sicherheitsleistung für geänderte Festsetzungen von

  • BFH, 03.07.2018 - VI R 55/16

    Schätzung des beruflich veranlassten Anteils von Übernachtungskosten bei einer

  • BFH, 17.06.2020 - X R 26/18

    Gewerbliche Händlertätigkeit bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines

  • FG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 3 K 2728/17

    Maßstab für die Prüfung des Vorliegens einer Steuerhinterziehung im

  • BFH, 28.06.2019 - X B 76/18

    Fehlende Begründungstiefe einer Schätzung kein qualifizierter

  • BFH, 13.12.2018 - V R 65/16

    Zu den materiellen Merkmalen des Vorsteuerabzugs

  • BFH, 08.08.2019 - X B 117/18

    Richtsatzschätzung bei fehlerhafter elektronischer Registrierkasse

  • FG Nürnberg, 30.01.2019 - 3 K 1419/17

    Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • FG Münster, 18.05.2022 - 10 K 261/17

    Keine Hinzuschätzungen bei einer GmbH wegen unklarer Mittelherkunft bei ihrem

  • BFH, 03.12.2019 - X R 5/18

    Zur Zuschätzung bei Schrotterlösen

  • BFH, 07.06.2022 - VIII B 51/21

    Zur grundsätzlichen Bedeutung der Prüfung einzelner Umstände aufgrund formeller

  • FG Schleswig-Holstein, 24.01.2020 - 4 K 28/18

    Anwendung des Wahlrechts zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen gemäß

  • BFH, 14.01.2021 - X B 25/20

    Schätzung und Sachverständigengutachten

  • FG Köln, 04.08.2022 - 3 K 2129/20

    Berechtigung des Finanzamts zur Erhöhung des erklärten Gewinn des Klägers aus

  • FG München, 06.10.2017 - 7 V 2008/17

    Anforderung an die Kassenbuchführung einer Diskothek

  • BFH, 21.08.2019 - X B 120/18

    Hinweispflicht des FG bei Austausch der Schätzungsmethode

  • FG Hamburg, 05.03.2018 - 3 K 205/15

    Abgabenordnung: Hinzuschätzung auf Grund einer Quantilsschätzung im Einzelfall

  • FG Münster, 23.02.2022 - 5 K 977/19

    Änderung von Umsatzsteuerbescheiden; Steuerfreiheit innergemeinschaftliche

  • FG Münster, 20.11.2018 - 2 K 398/18

    Voraussetzungen für die Versteuerung des Aufgabegewinns bei der Betriebsaufgabe

  • FG Niedersachsen, 14.12.2022 - 7 K 257/20

    Einnahmenüberschussrechnung; PC-Kasse; Schätzung; Schätzungsbefugnis

  • FG Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 K 2740/19

    Schätzung im Gaststättengewerbe - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG -

  • FG Niedersachsen, 14.12.2022 - 7 K 261/20

    Einnahmenüberschussrechnung; PC-Kasse; Schätzung; Schätzungsbefugnis

  • FG Niedersachsen, 14.12.2022 - 7 K 259/20

    Einnahmenüberschussrechnung; PC-Kasse; Schätzung; Schätzungsbefugnis

  • FG München, 30.06.2022 - 14 K 1841/19

    Zurechnung von Prostitutionsleistungen an den Bordellbetreiber

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