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   BFH, 01.04.1998 - X R 125/94   

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https://dejure.org/1998,4693
BFH, 01.04.1998 - X R 125/94 (https://dejure.org/1998,4693)
BFH, Entscheidung vom 01.04.1998 - X R 125/94 (https://dejure.org/1998,4693)
BFH, Entscheidung vom 01. April 1998 - X R 125/94 (https://dejure.org/1998,4693)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 68
    Änderungsbescheid; Antrag; Auslegung; Gegenstand des Verfahrens

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 08.06.1994 - X R 26/92

    Abzugsfähigkeit des Damnums bei eigengenutzten Immobilien in Gefahr!

    Auszug aus BFH, 01.04.1998 - X R 125/94
    Für die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG , ist allerdings maßgebend, wann diese wirtschaftlich entstanden sind (BFH-Urteile in BFHE 174, 541 , BStBl II 1994, 893 , und vom 8. Juni 1994 X R 26/92, BFHE 174, 535 , BStBl II 1994, 930 ).

    Der erkennende Senat hat im Urteil in BFHE 174, 535 , BStBl II 1994, 930 offengelassen, ob aufgrund der geänderten zivilrechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Abziehbarkeit nach § 10e Abs. 6 EStG --in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des BFH-- das Damnum nunmehr den laufzeitabhängigen Schuldzinsen gleichzustellen ist mit der Folge, daß es auf den Zinsfestschreibungszeitraum verteilt werden muß und nur abgezogen werden darf, soweit es auf die Zeit vor Bezug der Wohnung entfällt.

    Im Streitfall fanden Anschaffung der Wohnung und Darlehensaufnahme zeitlich vor der Änderung der Zivilrechtsprechung statt mit der Folge, daß das Damnum in voller Höhe abziehbar bleibt, soweit kein Gestaltungsmißbrauch vorliegt (vgl. Urteil in BFHE 174, 535 , BStBl II 1994, 930 , m.w.N.).

  • BFH, 31.10.1990 - II R 45/88

    - Sachvortrag des Klägers auf Aufforderung des Gerichts kein Antrag nach § 68 FGO

    Auszug aus BFH, 01.04.1998 - X R 125/94
    Aus dem vom FA zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Oktober 1990 II R 45/88 (BFHE 162, 215, BStBl II 1991, 102 ) ergebe sich nichts anderes.

    Dem Urteil des BFH in BFHE 162, 215, BStBl II 1991, 102 sei zu entnehmen, daß ein Antrag nach § 68 FGO grundsätzlich ausdrücklich gestellt werden müsse, es sei denn, der Vortrag des Klägers erlaube eine entsprechende Auslegung.

    Die vom FA zitierte Entscheidung des BFH in BFHE 162, 2151, BStBl II 1991, 102 betrifft einen anderen Sachverhalt.

  • BFH, 27.06.1995 - IX R 48/93

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - bei einer vor dem 1. 1. 1987

    Auszug aus BFH, 01.04.1998 - X R 125/94
    a) Darlehenszinsen hängen unmittelbar mit der Anschaffung der Wohnung zusammen, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Wohnung aufgenommen worden ist (BFH-Urteile vom 8. Juni 1994 X R 30/92, BFHE 174, 541 , BStBl II 1994, 893 , und vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155 ; BStBl II 1996, 151 ), Dies hat das FG für die im Urteil berücksichtigten Schuldzinsen und das Damnum bejaht.

    Ein einmal bestehender unmittelbarer Zusammenhang geht bei Finanzierungskosten grundsätzlich nicht durch Zeitablauf verloren (BFH-Urteil in BFHE 178, 155, 159, BStBl II 1996, 151 ).

    Zinsaufwendungen sind durch diese Rechtsprechung nicht berührt (BFHE 178, 155 , BStBl II 1996, 151 ).

  • BFH, 08.06.1994 - X R 30/92

    Vorausbezahlte laufzeitbezogene Schuldzinsen als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6

    Auszug aus BFH, 01.04.1998 - X R 125/94
    a) Darlehenszinsen hängen unmittelbar mit der Anschaffung der Wohnung zusammen, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Wohnung aufgenommen worden ist (BFH-Urteile vom 8. Juni 1994 X R 30/92, BFHE 174, 541 , BStBl II 1994, 893 , und vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155 ; BStBl II 1996, 151 ), Dies hat das FG für die im Urteil berücksichtigten Schuldzinsen und das Damnum bejaht.

    Für die Abziehbarkeit von Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 EStG , ist allerdings maßgebend, wann diese wirtschaftlich entstanden sind (BFH-Urteile in BFHE 174, 541 , BStBl II 1994, 893 , und vom 8. Juni 1994 X R 26/92, BFHE 174, 535 , BStBl II 1994, 930 ).

  • BFH, 06.11.1987 - III B 101/86

    Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG für 1984 und 1985 verfassungsgemäß;

    Auszug aus BFH, 01.04.1998 - X R 125/94
    Der vom FG angeführte BFH-Beschluß vom 6. November 1987, III B 101/86 (BFH/NV 1988, 312) betreffe einen anderen Sachverhalt, nämlich die Ablösung eines Vorauszahlungsbescheides durch einen Jahressteuerbescheid.

    An den Antrag nach § 68 FGO , der eine Klageänderung enthält, sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für den Klageantrag selbst vorausgesetzt werden (BFH-Beschluß in BFH/NV 1988, 312).

  • BFH, 11.03.1992 - X R 113/89

    Vorkostenabzug für Renovierung vor Eigenbezug (§ 1 O e Abs. 6 EStG )

    Auszug aus BFH, 01.04.1998 - X R 125/94
    Für im Streitfall ebenfalls geltend gemachte Renovierungsarbeiten hat der erkennende Senat im Urteil vom 11. März 1992 X R 113/89 (BFHE 167, 396 , BStBl II 1992, 886 ) allerdings entschieden, unmittelbarer Zusammenhang sei mit engem zeitlichen Zusammenhang gleichzusetzen (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261 , BStBl II 1992, 944 ); ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang liege nicht mehr vor bei Aufwendungen, die 1 1/2 Jahre nach Bezug der Wohnung aufgewendet worden sind.
  • BFH, 14.06.1995 - II R 70/92

    Aufhebung der Klage auf Grund fehlerhafter Auslegung der Gesellschaftsform

    Auszug aus BFH, 01.04.1998 - X R 125/94
    Es ist daher analog § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks der Beteiligtenerklärungen zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (z.B. BFH-Urteil vom 14. Juni 1995 II R 70/92, BFH/NV 1996, 142, m.w.N.).
  • BGH, 12.10.1993 - XI ZR 11/93

    Anteilige Rückerstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens

    Auszug aus BFH, 01.04.1998 - X R 125/94
    Für das Damnum ist nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rechtsnatur des Damnums (BGH-Urteile vom 29. Mai 1990.XI ZR 231/89, Der Betrieb 1990, 1610, und vom 12. Oktober 1993 XI ZR 11/93, DB 1994, 726 ) zu berücksichtigen, daß das Damnum als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz anzusehen ist und daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vom Darlehensnehmer nach § 812 BGB anteilig zurückverlangt werden kann.
  • BGH, 29.05.1990 - XI ZR 231/89

    Anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung eines

    Auszug aus BFH, 01.04.1998 - X R 125/94
    Für das Damnum ist nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rechtsnatur des Damnums (BGH-Urteile vom 29. Mai 1990.XI ZR 231/89, Der Betrieb 1990, 1610, und vom 12. Oktober 1993 XI ZR 11/93, DB 1994, 726 ) zu berücksichtigen, daß das Damnum als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz anzusehen ist und daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vom Darlehensnehmer nach § 812 BGB anteilig zurückverlangt werden kann.
  • BFH, 21.05.1992 - X R 61/91

    Begünstigung von Wohnungen gem. § 10e EStG

    Auszug aus BFH, 01.04.1998 - X R 125/94
    Für im Streitfall ebenfalls geltend gemachte Renovierungsarbeiten hat der erkennende Senat im Urteil vom 11. März 1992 X R 113/89 (BFHE 167, 396 , BStBl II 1992, 886 ) allerdings entschieden, unmittelbarer Zusammenhang sei mit engem zeitlichen Zusammenhang gleichzusetzen (vgl. auch BFH-Urteil vom 21. Mai 1992 X R 61/91, BFHE 168, 261 , BStBl II 1992, 944 ); ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang liege nicht mehr vor bei Aufwendungen, die 1 1/2 Jahre nach Bezug der Wohnung aufgewendet worden sind.
  • BFH, 09.12.1993 - V R 25/93

    Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung nach § 14 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG)

  • BFH, 21.09.1993 - V B 37/93

    Anforderungen an die Darlegung einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung

  • BFH, 28.01.1998 - V B 98/97

    Revisionszulassung wegen "abstraktem" Klärungsbedarf der vorzeitigen Anfechtung

    Dazu seien beim BFH zwei Verfahren anhängig (Az. X R 37/95, Vorinstanz FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21. Dezember 1993 IV 45/90, und X R 125/94, Vorinstanz FG Köln, Urteil vom 12. August 1994 3 K 2737/93).

    Darauf geht der Kläger nicht ein, soweit er geltend macht, das beim BFH noch anhängige Revisionsverfahren X R 125/94 betreffe die von ihm dargelegte Rechtsfrage.

  • BFH, 15.12.1998 - VIII R 74/97

    Entscheidung durch den konsentierten Richter

    Zwar sind auch einseitige prozeßgestaltende Prozeßhandlungen einer Auslegung entsprechend den für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Grundsätzen zugänglich (vgl. BFH-Urteil vom 1. April 1988 X R 125/94, BFH/NV 1998, 1347).
  • FG Berlin, 30.10.2002 - 9 K 9055/00

    Spätere Grundförderung nach § 10e Abs. 1 bis 5 EStG nicht Voraussetzung für den

    Das vom BFH für andere sog. "Vorkosten" über den Gesetzeswortlaut hinaus zusätzlich statuierte tatbestandseinschränkende Kriterium des "engen zeitlichen Zusammenhangs" der Aufwendungen mit dem Anschaffungsvorgang findet nämlich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Schuldzinsen - vielleicht von denkbaren Extremsachverhalten abgesehen - keine Anwendung (BFH-Urteile vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE 178, 155, BStBl II 1996, 151 und vom 1. April 1998 X R 125/94, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1998, 1347).
  • BFH, 07.06.2000 - X B 3/00

    Änderungsbescheid - Gegenstand des Verfahrens

    Nach dem BFH-Beschluss vom 1. April 1998 X R 125/94 (BFH/NV 1998, 1347) muss der Antrag nach § 68 FGO, den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, nicht förmlich gestellt werden, sondern kann sich auch konkludent aus dem Vorbringen der Beteiligten ergeben.
  • FG Niedersachsen, 10.10.2002 - 10 K 390/96

    Zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Bezug nach § 10e Abs. 6 EStG

    Die Rechtsprechung hat für den Zeitraum, für den ein "enger zeitlicher Zusammenhang" angenommen werden kann, keine feste Zeitgrenze entwickelt, so wurde zum Beispiel im Falle von Aufwendungen vor Eigentumserwerb ein Zeitraum von eineinhalb Jahren bereits als zu lang erachtet (BFH-Urteile vom 21.05.1992 X R 61/91, BStBl II 1992, 944; vom 01.04.1998 X R 125/94, BFH/NV 1998, 1347); jedenfalls ist nach der Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, bei einem Abstand von 4 Jahren ein enger zeitlicher Zusammenhang zu verneinen (BFH-Urteil vom 27.06.1995 IX R 48/93, BStBl II 1996, 151).
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