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   BFH, 20.08.1997 - X R 127/94   

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https://dejure.org/1997,1653
BFH, 20.08.1997 - X R 127/94 (https://dejure.org/1997,1653)
BFH, Entscheidung vom 20.08.1997 - X R 127/94 (https://dejure.org/1997,1653)
BFH, Entscheidung vom 20. August 1997 - X R 127/94 (https://dejure.org/1997,1653)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 10 e EStG : Hinzuerwerb von Grund und Boden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 10e Abs. 1 und 3; BewG §§ 33 ff., § 40 Abs. 3 Satz 2, § 68
    Begünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG - zur Wohnung gehörender Grund und Boden - Grundsätze bei Abtrennung und Hinzuerwerb von Grundstücken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 3 S 2, EStG § 10e Abs 1, FGO § 76 Abs 1
    Anschaffungskosten; Grund und Boden; Nachträglicher Erwerb; Wohneigentumsförderung; Wohnung

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 322
  • NZM 1998, 128
  • BB 1998, 148 (Ls.)
  • DB 1998, 241
  • BStBl II 1998, 17
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 24.10.1996 - IV R 43/95

    Umfang der steuerfreien Entnahme bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch

    Auszug aus BFH, 20.08.1997 - X R 127/94
    Die Begünstigung der Anschaffungskosten (zur Hälfte) für den zur Wohnung i.S. des § 10e Abs. 1 EStG gehörenden Grund und Boden erstreckt sich nicht auf ein an das Wohngrundstück angrenzendes, nachträglich hinzuerworbenes Wiesengrundstück, das der Eigentümer als Garten nutzt, wenn es als selbständiges, verkehrsfähiges Grundstück bestehen bleibt und das Wohngrundstück mit 784 qm der für ein Wohngebäude erforderlichen und üblichen Größe entspricht (vgl. auch das zu § 52 Abs. 15 Satz 8 EStG ergangene BFH-Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).

    Es handelt sich um einen unbestimmten und daher auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50, zu § 52 Abs. 15 Satz 8 EStG).

    Maßgebend ist vielmehr, in welchem Umfang der Grund und Boden für die Wohnungsnutzung erforderlich und üblich ist (BFH in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).

    Trennt der Eigentümer eine unbebaute Teilfläche von dem ursprünglichen Wohngrundstück ab, so daß ein weiteres, verkehrsfähiges Grundstück entsteht, gehört das abgetrennte Grundstück nicht mehr zur Wohnung, auch wenn es weiterhin als Hausgarten genutzt wird (BFH in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50; BMF in BStBl I 1997, 630).

  • BFH, 10.08.1972 - VIII R 80/69

    Wohnung - Gesamte Grundstück - Unbebaute Grundstücksflächen - Räumlicher

    Auszug aus BFH, 20.08.1997 - X R 127/94
    Folglich seien die Grundsätze des --zu § 21 Abs. 2 EStG ergangenen-- Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. August 1972 VIII R 80/69 (BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10) anwendbar.

    Die Grundsätze des --zu § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG ergangenen-BFH-Urteils in BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10 sind entgegen der Auffassung des FG nicht entsprechend anwendbar, da Gegenstand dieses Urteils nicht die Zugehörigkeit von hinzugekauften Grundstücken zur Wohnung war.

    Das hinzuerworbene Wiesengrundstück war auch nicht ausschließlich zur Nutzung als "Hausgarten" geeignet (vgl. BFH in BFHE 107, 199, BStBl II 1973, 10).

  • FG Niedersachsen, 25.02.2009 - 4 K 12315/06

    Einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Grabpflege

    Zur Wohnung gehört danach aber grundsätzlich nur das Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet (BFH-Urteil vom 20. August 1997, X R 127/94, BFHE 184, 322, BStBl II 1998, 17).
  • FG München, 16.06.1998 - 16 K 3205/95

    Voraussetzungen für einen Abzug der Auffwendungen eines Steuerpflichtigen für ein

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  • BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05

    Umfang der steuerfreien Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei

    Dieser Auslegung ist die Finanzverwaltung (s. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juni 1997 IV B 9 -S 2135- 7/97, BStBl I 1997, 630, zu Tz. 4) ebenso wie der X. Senat des Bundesfinanzhofs -BFH- (Urteil vom 20. August 1997 X R 127/94, BFHE 184, 322, BStBl II 1998, 17, für die gleichlautende Formulierung in § 10e Abs. 1 EStG) gefolgt.
  • BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00

    Einkommensteuer - Gewinn - Betriebsvermögen - Veräußerung - Entnahme - Verhältnis

    Die als Obstgarten bezeichnete Fläche war aber kein zur selbstgenutzten Wohnung "dazugehörender Grund und Boden" i.S. des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. Denn abgesehen davon, dass die 6 621 qm große Gesamtfläche die in den Verwaltungsanweisungen zu § 52 Abs. 15 EStG a.F. enthaltene Aufgriffsgrenze von 1 000 qm weit überschreitet, fehlt es der abgetrennten und veräußerten Fläche sowohl an einem vor der Entnahme bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung als auch an der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung (Senatsurteile vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50, und vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762; s. auch BFH-Urteil vom 20. August 1997 X R 127/94, BFHE 184, 322, BStBl II 1998, 17, jeweils m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2012 - 13 K 13287/10

    Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung

    Danach gehört zur Wohnung aber grundsätzlich nur das Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet (vgl. dazu BFH, Urteil vom 20. August 1997 -X R 127/94-, BStBl II 1998, 17).
  • BFH, 26.09.2001 - IV R 22/00

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bei Landwirten

    Dieser Auslegung sind die Finanzverwaltung (s. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 4. Juni 1997, BStBl I 1997, 630, zu Tz. 4) und der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gefolgt; Letzterer für die gleichlautende Formulierung in § 10e Abs. 1 EStG (s. Urteil vom 20. August 1997 X R 127/94, BFHE 184, 322, BStBl II 1998, 17).
  • BFH, 26.09.2001 - IV R 31/00

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

    Dieser Auslegung sind die Finanzverwaltung (s. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 4. Juni 1997, BStBl I 1997, 630 zu Tz. 4) und der X. Senat gefolgt; Letzterer für den gleichen Begriff in § 10e Abs. 1 EStG (s. Urteil vom 20. August 1997 X R 127/94, BFHE 184, 322, BStBl II 1998, 17).
  • FG Schleswig-Holstein, 03.03.2010 - 5 K 42/09

    Veräußerung eines dem Wohngebäude unmittelbar angrenzenden Grundstücks

    Das vom Beklagten zur Begründung seiner Auffassung weiter herangezogene Urteil des BFH vom 20. August 1997 (X R 127/94) betreffe sowohl einen anderen Sachverhalt als auch eine andere steuerliche Regelung.
  • BFH, 26.02.2002 - X R 4/00

    Postulationsfähigkeit des Behördenvertreters; Wohneigentumsförderung nach § 10 e

    Auch wenn der Eigentümer ein weiteres, an das Wohngrundstück angrenzendes Grundstück als Garten nutzt, kann dadurch nicht die Zugehörigkeit zur Wohnung begründet werden (Senatsurteil vom 20. August 1997 X R 127/94, BFHE 184, 322, BStBl II 1998, 17), zumal im Streitfall auch eine übliche Gartenfläche zum Wohngrundstück gehört.
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