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   BFH, 16.10.2001 - X R 128/97   

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https://dejure.org/2001,12456
BFH, 16.10.2001 - X R 128/97 (https://dejure.org/2001,12456)
BFH, Entscheidung vom 16.10.2001 - X R 128/97 (https://dejure.org/2001,12456)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 2001 - X R 128/97 (https://dejure.org/2001,12456)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erledigung des Rechtsstreits - Kostenentscheidung - Hauptsachenerledigung - Kostenfolge - Kosten des Rechtsstreits - Streitwert

  • Judicialis

    FGO § 143 Abs. 1; ; FGO § 138 Abs. 1; ; FGO § 138 Abs. 2; ; FGO § 138 Abs. 1 2. Halbsatz; ; EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2, AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO 1977 § 179 Abs 2 S 2
    Anteilsveräußerung; Einheitliche und gesonderte Feststellung; Gesellschafter; Grundstückshandel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus BFH, 16.10.2001 - X R 128/97
    * Zutreffend wurde diese Entscheidung im Rahmen des angefochtenen Einkommensteuerbescheids und nicht etwa in einem Grundlagenbescheid getroffen, weil insoweit allein Tatbestandsverwirklichung (Einkünfteerzielung) in der Person des Klägers, nicht der Gesellschaft in Frage steht (vgl. dazu: BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. IV. 3., und vom 10. Mai 2000 XI B 20/99, BFH/NV 2000, 1337; zur Abgrenzung und zum entsprechenden Problem auf der Ebene der Gesellschaft: BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369).

    Nicht zu beanstanden ist auch die materiell-rechtliche Gesamtwürdigung des Streitfalls, vor allem auch die Bejahung der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr i.S. des § 15 Abs. 2 EStG, obwohl die Verkaufsabsicht nur einem begrenzten Personenkreis bekannt war (BFH in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369; BFH-Beschluss vom 21. März 2000 IV B 64/99, BFH/NV 2000, 1329, m.w.N.).

  • BFH, 09.05.1996 - IV R 74/95

    "Drei-Objekt-Grenze" bei Grundstückshandel auch für interne Übertragungen?

    Auszug aus BFH, 16.10.2001 - X R 128/97
    Das BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 74/95 (BFHE 181, 19, BStBl II 1996, 599), auf das sich die Kläger berufen, betrifft eine andere, der Realteilung gleichgestellte Fallgestaltung.
  • BFH, 10.05.2000 - XI B 20/99

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 16.10.2001 - X R 128/97
    * Zutreffend wurde diese Entscheidung im Rahmen des angefochtenen Einkommensteuerbescheids und nicht etwa in einem Grundlagenbescheid getroffen, weil insoweit allein Tatbestandsverwirklichung (Einkünfteerzielung) in der Person des Klägers, nicht der Gesellschaft in Frage steht (vgl. dazu: BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. IV. 3., und vom 10. Mai 2000 XI B 20/99, BFH/NV 2000, 1337; zur Abgrenzung und zum entsprechenden Problem auf der Ebene der Gesellschaft: BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369).
  • BFH, 23.11.1989 - IX B 56/88

    Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines angefochtenen

    Auszug aus BFH, 16.10.2001 - X R 128/97
    Den Maßstab hierfür bestimmt, weil die Erledigung auf ein nachträglich eingetretenes außerprozessuales Ereignis (den Verlustrücktrag gemäß § 10d Abs. 1 Sätze 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- in der für das Streitjahr 1991 geltenden Fassung) zurückzuführen ist, nicht § 138 Abs. 2 FGO, sondern § 138 Abs. 1 2. Halbsatz FGO (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 1989 IX B 56/88, BFH/NV 1990, 573, 574; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 138 Rz. 33, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.03.2000 - IV B 64/99

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 16.10.2001 - X R 128/97
    * Nicht zu beanstanden ist auch die materiell-rechtliche Gesamtwürdigung des Streitfalls, vor allem auch die Bejahung der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr i.S. des § 15 Abs. 2 EStG, obwohl die Verkaufsabsicht nur einem begrenzten Personenkreis bekannt war (BFH in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369; BFH-Beschluss vom 21. März 2000 IV B 64/99, BFH/NV 2000, 1329, m.w.N.).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 16.10.2001 - X R 128/97
    * Zutreffend wurde diese Entscheidung im Rahmen des angefochtenen Einkommensteuerbescheids und nicht etwa in einem Grundlagenbescheid getroffen, weil insoweit allein Tatbestandsverwirklichung (Einkünfteerzielung) in der Person des Klägers, nicht der Gesellschaft in Frage steht (vgl. dazu: BFH-Beschlüsse vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, unter C. IV. 3., und vom 10. Mai 2000 XI B 20/99, BFH/NV 2000, 1337; zur Abgrenzung und zum entsprechenden Problem auf der Ebene der Gesellschaft: BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 2/92, BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369).
  • BFH, 29.08.2012 - X R 5/12

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache - Keine Erledigungserklärung

    Ist die Erledigung hingegen auf ein nachträglich eingetretenes außerprozessuales Ereignis (hier die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde) zurückzuführen, ist nicht § 138 Abs. 2 FGO sondern § 138 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO der Maßstab für die Kostentragungspflicht (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2001 X R 128/97, BFH/NV 2002, 337, m.w.N.; siehe dazu auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 138 FGO Rz 61).

    Mithin hängt die Kostenfolge von einer summarischen Beurteilung der Frage ab, wie --ausgehend vom bisherigen Sach- und Streitstand-- das Gericht voraussichtlich entschieden hätte, wenn es nicht zur Hauptsacheerledigung gekommen wäre (Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 337).

  • BFH, 24.05.2023 - X B 22/22

    Sicherheitsleistung bei AdV des Folgebescheides

    Mithin hängt die Kostenfolge gemäß § 138 Abs. 1 FGO von einer summarischen Beurteilung der Frage ab, wie --ausgehend vom bisherigen Sach- und Streitstand-- das Gericht voraussichtlich entschieden hätte, wenn es nicht zur Hauptsacheerledigung gekommen wäre (Senatsbeschluss vom 16.10.2001 - X R 128/97, BFH/NV 2002, 337).
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