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   BFH, 20.02.2008 - X R 13/05   

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https://dejure.org/2008,6267
BFH, 20.02.2008 - X R 13/05 (https://dejure.org/2008,6267)
BFH, Entscheidung vom 20.02.2008 - X R 13/05 (https://dejure.org/2008,6267)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - X R 13/05 (https://dejure.org/2008,6267)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verpächterwahlrecht; Wesentliche Betriebsgrundlagen einer handwerklich betriebenen Bäckerei; Vereinbarung eines dinglichen Vorkaufsrechts; Übertragung der Steuerberechnung auf das Finanzamt

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; ; EStG § 16 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 100 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; BGB § 504; ; BGB § 505; ; BGB § 1098 Abs. 1; ; EStDV § 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpächterwahlrecht bei einem handwerklichen Betrieb

  • datenbank.nwb.de

    Bebautes Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage einer handwerklich betriebenen Bäckerei; Verpächterwahlrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Zusammenveranlagung von Eheleuten; Aufgabe eines Betriebes bei Vorliegen eines Verpächterwahlrechts; Verpachtung eines Grundstücks als alleinige wesentliche Betriebsgrundlage; Pacht eines Grundstücks zum Betrieb einer Bäckerei

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 3
    Betriebsaufgabe; Betriebsverpachtung; Ruhender Gewerbebetrieb; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 19.08.1998 - X R 176/96

    Verpächterwahlrecht bei vorweggenommener Erbfolge

    Auszug aus BFH, 20.02.2008 - X R 13/05
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht umgekehrt aus den tatsächlichen Verhältnissen eindeutig ergibt, dass der Betrieb nicht nur vorübergehend, sondern endgültig aufgegeben wird (Senatsurteil vom 19. August 1998 X R 176/96, BFH/NV 1999, 454).

    Eine solche Fortführungsabsicht wird, sofern die sachlichen Voraussetzungen des Verpächterwahlrechts vorliegen, jedenfalls dann ohne Weiteres unterstellt, wenn gegenüber den Finanzbehörden -wie im Streitfall- keine Aufgabeerklärung abgegeben wird, es sei denn, es ergibt sich ausnahmsweise aufgrund eindeutiger tatsächlicher Verhältnisse das Gegenteil (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 454; Schmidt/Wacker, EStG, 26. Aufl., § 16 Rz 706).

    Es ist deshalb nicht entscheidend, ob der Verpächter (wirtschaftlich) in der Lage ist, das Unternehmen nach Ablauf der Pachtzeit fortzuführen (Senatsurteil in BFH/NV 1999, 454).

  • BFH, 07.08.1979 - VIII R 153/77

    Zur schenkweisen Unterbeteiligung von Kindern an einer atypischen stillen

    Auszug aus BFH, 20.02.2008 - X R 13/05
    Die vom FG zitierten Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 18. Mai 2004 X B 167/03 (BFH/NV 2004, 1262) und das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. August 1979 VIII R 153/77 (BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181) seien nicht einschlägig.

    Hierbei hat der erkennende Senat an die BFH-Urteile vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75 (BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300) und in BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181 angeknüpft.

    In vergleichbarer Weise hat der BFH in dem Urteil in BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181 erkannt, dass es im Sinne des Verpächterwahlrechts unschädlich ist, wenn der Verpächter eines aus einer Bäckerei und Konditorei sowie aus einem Cafe-Restaurant und einem Hotel bestehenden Betriebs die gesamten Einrichtungsgegenstände veräußert und lediglich das bebaute Grundstück zurückbehält.

  • BFH, 14.12.1978 - IV R 106/75

    Betriebsfortführung im Wege der Verpachtung auch möglich, wenn der Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 20.02.2008 - X R 13/05
    Hierbei hat der erkennende Senat an die BFH-Urteile vom 14. Dezember 1978 IV R 106/75 (BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300) und in BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181 angeknüpft.

    In dem Urteil in BFHE 127, 21, BStBl II 1979, 300 hat der BFH bei einem Metzgereibetrieb, zu dem neben Ladengeschäft auch die auf dem Grundstück befindliche Wurstküche gehörte, dem Verpächter das Verpächterwahlrecht zugestanden, obwohl er lediglich das bebaute Grundstück einschließlich der üblichen Installationen der Wurstküche zurückbehalten, aber die anderen Wirtschaftsgüter, insbesondere die Maschinen, an den Pächter veräußert hatte.

  • BFH, 18.05.2004 - X B 167/03

    Betriebsaufspaltung: bewegliche WG als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus BFH, 20.02.2008 - X R 13/05
    Die vom FG zitierten Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 18. Mai 2004 X B 167/03 (BFH/NV 2004, 1262) und das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. August 1979 VIII R 153/77 (BFHE 129, 325, BStBl II 1980, 181) seien nicht einschlägig.

    Dies gilt ungeachtet einer kurzfristigen Wiederbeschaffbarkeit dieser Wirtschaftsgüter jedenfalls dann, wenn nicht nur einzelne Maschinen, sondern im Wesentlichen der gesamte Maschinenpark infolge einer Veräußerung oder Verschrottung nicht mehr zur Verfügung steht (BFH-Urteil vom 22. Oktober 1992 III R 7/91, BFH/NV 1993, 358, betreffend Betriebsvorrichtungen und Maschinen eines Fabrikationsbetriebs; Senatsurteil vom 26. Mai 1993 X R 101/90, BFHE 171, 468, BStBl II 1993, 710, betreffend Maschinen und andere Produktionsanlagen eines Produktionsbetriebs; Senatsbeschlüsse vom 13. September 1994 X B 157/94, BFH/NV 1995, 385, betreffend die einzige Dreschmaschine einer Lohndrescherei, und in BFH/NV 2004, 1262, betreffend die Veräußerung des gesamten Maschinenparks eines Montagebetriebs).

  • BFH, 08.03.2007 - IV R 57/04

    Betriebsaufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs; Verpächterwahlrecht auch für

    Auszug aus BFH, 20.02.2008 - X R 13/05
    Denn nach § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in der im Streitjahr 1998 geltenden Fassung (nunmehr § 6 Abs. 3 EStG) geht der Betrieb mit seinen steuerlichen Buchwerten auf den unentgeltlichen Rechtsnachfolger über (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und vom 8. März 2007 IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640).
  • BFH, 28.11.1991 - IV R 58/91

    Verpächterwahlrecht in der Land- und Forstwirtschaft bei Erbengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 20.02.2008 - X R 13/05
    Denn nach § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) in der im Streitjahr 1998 geltenden Fassung (nunmehr § 6 Abs. 3 EStG) geht der Betrieb mit seinen steuerlichen Buchwerten auf den unentgeltlichen Rechtsnachfolger über (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. November 1991 IV R 58/91, BFHE 167, 19, BStBl II 1992, 521, und vom 8. März 2007 IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640).
  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 80/03

    Betriebsunterbrechung bei dem vormaligen Besitzunternehmen

    Auszug aus BFH, 20.02.2008 - X R 13/05
    Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Betrieb nicht an einen anderen überlassen wird, sondern die wesentlichen Betriebsgrundlagen des eingestellten Betriebs für eine mögliche Wiederaufnahme des Betriebs zurückbehalten werden (Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 16 EStG Rz 417; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. März 2006 VIII R 80/03, BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591).
  • BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95

    Betriebsaufgabe auch bei Verpachtung und fehlender Aufgabeerklärung anzunehmen,

    Auszug aus BFH, 20.02.2008 - X R 13/05
    Zwar kann das Verpächterwahlrecht entfallen, wenn eine vertragliche Verpflichtung den Verpächter bzw. seine Rechtsnachfolger daran hindert, frei über die Fortsetzung des Betriebs zu entscheiden (BFH-Urteil vom 3. Juni 1997 IX R 2/95, BFHE 183, 413, BStBl II 1998, 373).
  • BFH, 08.03.2005 - IV B 73/03

    Praxisübertragung; Wahlrecht auf Zuflussversteuerung des Gewinns

    Auszug aus BFH, 20.02.2008 - X R 13/05
    Es darf mithin keine entscheidungserhebliche Sach- und Rechtsfrage offenbleiben (BFH-Beschluss vom 8. März 2005 IV B 73/03, BFH/NV 2005, 1531; Gräber/von Groll, a.a.O., § 100 Rz 30).
  • FG Hessen, 16.05.2006 - 8 K 4239/03

    Betriebsaufgabe - branchenfremde Verpachtung - langjährige Betriebsunterbrechung

    Auszug aus BFH, 20.02.2008 - X R 13/05
    Insbesondere muss in einem solchen Fall nicht positiv feststehen, dass die Wiederaufnahme des Betriebs durch den Verpächter oder seinen Rechtsnachfolger wahrscheinlich ist (a.A. Hessisches FG, Urteil vom 16. Mai 2006 8 K 4239/03, EFG 2007, 122).
  • BFH, 15.10.1987 - IV R 66/86

    Betriebsaufgabe eines verpachteten land- und forstwirtschafltlichen Betriebes

  • BFH, 15.03.2005 - X R 2/02

    Betriebsaufspaltung; Beendigung; Verpächterwahlrecht

  • BFH, 26.07.2006 - X R 1/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Übergabe eines nicht ausreichend

  • BFH, 11.10.2007 - X R 39/04

    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen -

  • BFH, 11.02.1999 - III R 112/96

    Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen; Betriebsaufgabe?

  • BFH, 22.09.2004 - III R 9/03

    Betriebsaufgabeerklärung - Betriebsunterbrechung - Feststellungslast für vGA -

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

  • BFH, 13.09.1994 - X B 157/94

    Dreschmaschine als wesentliche Betriebsgrundlage einer Lohndrescherei

  • BFH, 26.05.1993 - X R 101/90

    Zum für Annahme einer Betriebsaufgabe maßgeblichen Zeitraum

  • BFH, 22.10.1992 - III R 7/91

    Betriebsaufgabe bei Einstellung der gewerblichen Tätigkeit und Auflösung des

  • BFH, 06.03.1991 - X R 57/88

    Notwendiges Betriebsvermögen nur bei endgültiger Zuweisung einer betrieblichen

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

  • BFH, 30.11.2005 - X R 37/05

    Betriebsaufspaltung; Verpächterwahlrecht

  • FG Münster, 16.02.2005 - 1 K 1270/03

    Zur Annahme einer Betriebsverpachtung trotz Veräußerung von Geschäftsinventar und

  • BFH, 09.12.2014 - X R 12/12

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

    (1) Zu Recht geht das FG davon aus, dass die eigenbetrieblich genutzten Grundstücks- und Gebäudeteile, die der Insolvenzschuldner selbst im Anlageverzeichnis zur Gewinnermittlung zum 31. Dezember 2003 aufführte, Wirtschaftsgüter seiner Bäckerei sind, und zwar in Form wesentlicher Betriebsgrundlagen (zur Frage des Ladenlokals als wesentliche Betriebsgrundlage einer handwerklichen Bäckerei vgl. auch Senatsurteil vom 20. Februar 2008 X R 13/05, BFH/NV 2008, 1306, unter II.2.a).
  • BFH, 29.11.2017 - X R 34/15

    Sachliche Verflechtung bei Betriebsaufspaltung - Überlagerung durch eine

    Die Beurteilung, ob ein bestimmtes Wirtschaftsgut als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist, liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet; maßgebend sind die besonderen Verhältnisse des jeweiligen Betriebs (BFH-Urteile in BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.b, und vom 20. Februar 2008 X R 13/05, BFH/NV 2008, 1306, unter II.2. vor a).
  • BFH, 03.04.2014 - X R 16/10

    Verpachtung einer Apotheke im Ganzen - Zwangsbetriebsaufgabe und Erklärung der

    Die Rechtsprechung des BFH geht indes mittlerweile davon aus, dass jedenfalls bei Groß- und Einzelhandelsunternehmen sowie bei Hotel- und Gaststättenbetrieben --im Gegensatz zum produzierenden Gewerbe-- die gewerblich genutzten Räume regelmäßig den wesentlichen Betriebsgegenstand bilden, die dem Handelsgeschäft das Gepräge geben (vgl. Urteile vom 18. August 2009 X R 20/06, BFHE 226, 224, BStBl II 2010, 222; vom 20. Februar 2008 X R 13/05, BFH/NV 2008, 1306; in BFHE 219, 144, BStBl II 2008, 220; in BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 18.08.2009 - X R 20/06

    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Verpachtung eines Handwerksbetriebs im

    Nach dem Senatsurteil vom 20. Februar 2008 X R 13/05 (BFH/NV 2008, 1306) kann bei einer handwerklich betriebenen Bäckerei das bebaute Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellen.
  • BFH, 15.06.2010 - X R 36/08

    Veräußerung eines Betriebs gegen Kaufpreisraten - Verpächterwahlrecht - Annahme

    Entscheidend ist allein, dass weiterhin alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden sind und daher entweder er selbst oder sein Erbe bzw. ein anderer unentgeltlicher Rechtsnachfolger die betriebliche Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortsetzen können (Senatsurteil vom 20. Februar 2008 X R 13/05, BFH/NV 2008, 1306 ) .
  • FG München, 22.01.2009 - 5 K 2744/07

    Zwangsbetriebsaufgabe bei Verpachtung eines Apothekerbetriebs - Auslegung des in

    Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Betrieb nicht an einen anderen überlassen wird, sondern die wesentlichen Betriebsgrundlagen des eingestellten Betriebs für eine mögliche Wiederaufnahme des Betriebs zurückbehalten werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Februar 2008 X R 13/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2008, 1306, mit weiteren Nachweisen -m.w.N.-).

    Dieses ist jedoch bei einer Apotheke, die im Wesentlichen einen Einzelhandelsbetrieb darstellt, nur von untergeordneter Bedeutung und kann bei der Wiederaufnahme durch den Verpächter kurzfristig wiederbeschafft werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Februar 2008 X R 13/05, BFH/NV 2008, 1306, m.w.N.).

  • FG Thüringen, 18.11.2015 - 3 K 198/15

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens -

    (1) Zu Recht geht das FG davon aus, dass die eigenbetrieblich genutzten Grundstücks- und Gebäudeteile, die der Insolvenzschuldner selbst im Anlageverzeichnis zur Gewinnermittlung zum 31. Dezember 2003 aufführte, Wirtschaftsgüter seiner Bäckerei sind, und zwar in Form wesentlicher Betriebsgrundlagen (zur Frage des Ladenlokals als wesentliche Betriebsgrundlage einer handwerklichen Bäckerei vgl. auch Senatsurteil vom 20. Februar 2008 X R 13/05, BFH/NV 2008, 1306, unter II.2.a).".
  • FG Niedersachsen, 22.10.2013 - 3 K 12341/12

    Beendigung einer Betriebsaufspaltung

    Welchen Wirtschaftsgütern diese Bedeutung zukommt, hängt von der jeweiligen Branche, der Eigenart des Betriebs und den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (BFH-Urteil vom 20. Februar 2008 X R 13/05, BFH/NV 2008, 1306 ).
  • FG Hamburg, 27.06.2006 - 6 K 344/04

    Keine Betriebsaufgabe bei verpachtetem Bäckereibetrieb

    Das Gericht kann die Frage der Wesentlichkeit der Produktionsanlagen, die Gegenstand eines vor dem BFH anhängigen Revisionsverfahrens (Az. BFH X R 13/05) ist, indes dahingestellt sein lassen.
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