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   BFH, 22.10.2014 - X R 13/13   

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https://dejure.org/2014,45395
BFH, 22.10.2014 - X R 13/13 (https://dejure.org/2014,45395)
BFH, Entscheidung vom 22.10.2014 - X R 13/13 (https://dejure.org/2014,45395)
BFH, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - X R 13/13 (https://dejure.org/2014,45395)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6, EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4, AO § 12, EStG § 52 Abs 12 S 8, EStG § 52 Abs 23d S 1, EStG VZ 2008, FGO § 11 Abs 3
    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

  • Bundesfinanzhof

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 5 S 1 Nr 6 EStG 2002 vom 20.04.2009, § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG 2002 vom 20.04.2009, § 12 AO, § 52 Abs 12 S 8 EStG 2002 vom 20.04.2009, § 52 Abs 23d S 1 EStG 2002 vom 20.04.2009
    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

  • IWW

    § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6, § ... 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 52 Abs. 12 Satz 8, Abs. 23d Satz 1 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, § 12 der Abgabenordnung (AO), § 12 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG, § 28 des Gewerbesteuergesetzes, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 11 Abs. 3 FGO, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 4 EStG

  • cpm-steuerberater.de

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

  • Betriebs-Berater

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

  • rewis.io

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

  • rechtsportal.de

    Umfang der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

  • datenbank.nwb.de

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Ansatz der Entfernungspauschale statt der tatsächlichen Kosten für regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zu seinem einzigen Auftraggeber

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zu seinem einzigen Auftraggeber

  • lto.de (Kurzinformation)

    Fahrtkosten zu einzigem Auftraggeber - Für Betriebsinhaber gilt Entfernungspauschale

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    "Entfernungspauschale" kann auch für Firmeninhaber gelten; Umfang der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten i.R.d. Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Abzugsfähigkeit von Fahrten zu dem einzigen Auftraggeber des Gewerbebetreibenden; Begriff der Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs. 5 S. 1 ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Ansatz der Entfernungspauschale statt der tatsächlichen Kosten für regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zu seinem einzigen Auftraggeber

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Abzug von Aufwendungen in Form von Pkw-Fahrten als Betriebsausgaben nur bei auswärtiger Betriebsstätte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ansatz der Entfernungspauschale statt der tatsächlichen Kosten für regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zu seinem einzigen Auftraggeber

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Entfernungspauschale für regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zu seinem einzigen Auftraggeber

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fahrt zum einzigen Auftraggeber: Entfernungspauschale statt tatsächlicher Kosten

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Ansatz der Entfernungspauschale statt der tatsächlichen Kosten für regelmäßige Fahrten eines Betriebsinhabers zu seinem einzigen Auftraggeber

  • haufe.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Fahrten eines Unternehmers zum Betrieb des einzigen Kunden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei den Gewinneinkünften

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Entfernungspauschale statt tatsächliche Kosten für Fahrten des Unternehmers zu einzigem Auftraggeber

  • steuerzahler.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fahrten zur Betriebsstätte eines Kunden

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Abziehbarkeit von PKW-Kosten des Gewinneinkünfte erzielenden Steuerpflichtigen für regelmäßige Fahrten zu seinem einzigen Auftraggeber

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 247, 555
  • NZA 2015, 422
  • BB 2015, 1062
  • BB 2015, 341
  • DB 2015, 283
  • BStBl II 2015, 273
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 13.07.1989 - IV R 55/88

    Zum Begriff der Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG

    Auszug aus BFH, 22.10.2014 - X R 13/13
    a) Nach ständiger Rechtsprechung der für die Gewinneinkünfte zuständigen Senate des BFH ist als Betriebsstätte bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, der Ort anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat, in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers (mit ausführlicher Begründung BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23; ferner BFH-Urteile vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701, und vom 19. August 1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41).

    Diese normspezifische Gesetzesauslegung ist jedoch im Hinblick auf den mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG verfolgten Zweck, die Bezieher von Gewinneinkünften in Bezug auf regelmäßige Fahrten mit Arbeitnehmern gleichzustellen (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 1969  1 BvL 12/68, BVerfGE 27, 58, unter C.II.3.c), geboten (ausführlich BFH-Urteil in BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23).

    Die Sachverhalte, die den beiden vorstehend zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, waren allerdings dadurch gekennzeichnet, dass die Betriebsstätten von den jeweils selbstgenutzten Wohnungen räumlich getrennt waren (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 15. Juli 1986 VIII R 134/83, BFHE 147, 169, BStBl II 1986, 744); eine solche räumliche Trennung ist für die Annahme von Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten zwingend erforderlich (BFH-Urteil in BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23).

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 33/10

    Lotsrevier einer Lotsenbrüderschaft als weiträumige Betriebsstätte

    Auszug aus BFH, 22.10.2014 - X R 13/13
    In anderen Entscheidungen wird die Formulierung verwendet, es handele sich um den Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden (BFH-Urteile vom 19. September 1990 X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208; X R 44/89, BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97, unter I.2.; vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279, unter II.1., und vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, unter II.1.c aa; ebenso Hessisches FG, Urteil vom 20. Juni 2012  12 K 1511/09, Revision III R 59/13), ohne dass in diesem Formulierungsunterschied allerdings eine inhaltliche Abweichung zu sehen ist.

    Dies ist bisher vor allem für Steuerpflichtige entschieden worden, die an --so die Terminologie der damaligen Rechtsprechung-- ständig wechselnden Einsatzstellen tätig waren (vgl. --im Ergebnis jeweils nicht tragend-- die Ausführungen in den BFH-Urteilen vom 5. November 1987 IV R 180/85, BFHE 151, 413, BStBl II 1988, 334, unter 2.a; in BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97, unter I.3.; in BFH/NV 1994, 701, unter II.3., und in BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, unter II.1.c aa; tragend im BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 279, unter II.2.; im Ergebnis ebenso, wenn auch mit abweichender Begründung Urteile des FG Baden-Württemberg vom 27. Oktober 2011  3 K 1849/09, EFG 2012, 310, Revision VIII R 47/11, und des FG Münster vom 22. März 2013  4 K 4834/10, EFG 2013, 839, Revision III R 19/13).

    Auch nach Bekanntwerden dieser Rechtsprechung haben verschiedene für die Gewinneinkünfte zuständige Senate des BFH hinsichtlich des Begriffs der Betriebsstätte an der dargestellten, langjährigen Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG festgehalten (z.B. BFH-Entscheidungen vom 25. Juli 2012 X B 11/11, BFH/NV 2013, 245, und in BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, unter II.1.b aa).

  • BFH, 19.09.1990 - X R 110/88

    Begrenzter Betriebsausgabenabzug eines selbständigen

    Auszug aus BFH, 22.10.2014 - X R 13/13
    In anderen Entscheidungen wird die Formulierung verwendet, es handele sich um den Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden (BFH-Urteile vom 19. September 1990 X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208; X R 44/89, BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97, unter I.2.; vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279, unter II.1., und vom 29. April 2014 VIII R 33/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, unter II.1.c aa; ebenso Hessisches FG, Urteil vom 20. Juni 2012  12 K 1511/09, Revision III R 59/13), ohne dass in diesem Formulierungsunterschied allerdings eine inhaltliche Abweichung zu sehen ist.

    Der BFH hat in diesem Zusammenhang bereits vielfach entschieden, dass insbesondere ein häusliches Arbeitszimmer stets derart in den privaten Bereich eingebunden ist, dass seine Existenz die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht ausschließt (BFH-Entscheidungen vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; in BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208; in BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97, unter I.1.; in BFH/NV 1994, 701, unter II.1.a; in BFH/NV 1997, 279, unter II.1.; in BFH/NV 1999, 41, und vom 28. Juni 2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243, unter II.2.c).

  • BFH, 19.08.1998 - XI R 90/96

    Bezirksschornsteinfegermeister - Fahrten im Kehrbezirk - Betriebsausgaben -

    Auszug aus BFH, 22.10.2014 - X R 13/13
    a) Nach ständiger Rechtsprechung der für die Gewinneinkünfte zuständigen Senate des BFH ist als Betriebsstätte bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, der Ort anzusehen, an dem er die geschuldete Leistung zu erbringen hat, in der Regel also der Betrieb des Auftraggebers (mit ausführlicher Begründung BFH-Urteil vom 13. Juli 1989 IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23; ferner BFH-Urteile vom 27. Oktober 1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701, und vom 19. August 1998 XI R 90/96, BFH/NV 1999, 41).

    Der BFH hat in diesem Zusammenhang bereits vielfach entschieden, dass insbesondere ein häusliches Arbeitszimmer stets derart in den privaten Bereich eingebunden ist, dass seine Existenz die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht ausschließt (BFH-Entscheidungen vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; in BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208; in BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97, unter I.1.; in BFH/NV 1994, 701, unter II.1.a; in BFH/NV 1997, 279, unter II.1.; in BFH/NV 1999, 41, und vom 28. Juni 2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243, unter II.2.c).

  • BFH, 15.07.1986 - VIII R 134/83

    Nur Kilometer-Pauschbetrag für Fahrten zwischen wohnung und Betriebsstätte, auch

    Auszug aus BFH, 22.10.2014 - X R 13/13
    Die Sachverhalte, die den beiden vorstehend zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, waren allerdings dadurch gekennzeichnet, dass die Betriebsstätten von den jeweils selbstgenutzten Wohnungen räumlich getrennt waren (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 15. Juli 1986 VIII R 134/83, BFHE 147, 169, BStBl II 1986, 744); eine solche räumliche Trennung ist für die Annahme von Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten zwingend erforderlich (BFH-Urteil in BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23).

    In einem solchen Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass der Steuerpflichtige seine auswärtige Betriebsstätte von einer in der Wohnung befindlichen Betriebsstätte aufsucht; Ausgangs- und Endpunkt der Fahrten ist vielmehr die Wohnung (BFH-Urteil in BFHE 147, 169, BStBl II 1986, 744).

  • BFH, 09.07.2009 - VI R 21/08

    Tätigkeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Auszug aus BFH, 22.10.2014 - X R 13/13
    Der VI. Senat hat für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in seiner neueren Rechtsprechung allerdings angenommen, regelmäßige Arbeitsstätte könne nur eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, nicht aber die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers (BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818, unter II.1.b; vom 9. Juli 2009 VI R 21/08, BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822, und vom 17. Juni 2010 VI R 35/08, BFHE 230, 147, BStBl II 2010, 852).

    Zudem fehlt es an einem Direktionsrecht eines Arbeitgebers, das der VI. Senat als entscheidend für seine Differenzierung angesehen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822, unter II.1.c).

  • BFH, 07.12.1988 - X R 15/87

    1. Vertrauensschutz bei Änderung der Rechtsprechung - 2. Kilometerpauschale bei

    Auszug aus BFH, 22.10.2014 - X R 13/13
    Der BFH hat in diesem Zusammenhang bereits vielfach entschieden, dass insbesondere ein häusliches Arbeitszimmer stets derart in den privaten Bereich eingebunden ist, dass seine Existenz die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht ausschließt (BFH-Entscheidungen vom 7. Dezember 1988 X R 15/87, BFHE 155, 353, BStBl II 1989, 421; in BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208; in BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97, unter I.1.; in BFH/NV 1994, 701, unter II.1.a; in BFH/NV 1997, 279, unter II.1.; in BFH/NV 1999, 41, und vom 28. Juni 2006 IV B 75/05, BFH/NV 2006, 2243, unter II.2.c).
  • BFH, 28.06.2006 - IV B 75/05

    Häusliches Arbeitszimmer

  • BFH, 31.05.1978 - I R 69/76

    Abgrenzung zwischen voll abziehbaren Reisekosten und beschränkt abziehbaren

  • BFH, 29.03.1979 - IV R 137/77

    Zur steuerliche Behandlung von Fahrtkosten, Mehrverpflegungsaufwendungen und

  • BFH, 05.11.1987 - IV R 180/85

    Fahrtkosten - Arzt - Eigener Pkw - Praxisvertretung

  • BFH, 04.06.2008 - I R 30/07

    Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des

  • BFH, 10.07.2008 - VI R 21/07

    Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige

  • BFH, 17.06.2010 - VI R 35/08

    Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer - Verpflegungsmehraufwand

  • BFH, 13.06.2012 - VI R 47/11

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden -

  • BFH, 25.07.2012 - X B 11/11

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen

  • BFH, 23.10.2014 - III R 19/13

    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbständigen - Gleichbehandlung

  • BFH, 13.05.2015 - III R 59/13

    Abziehbarkeit von Fahrtaufwendungen eines selbständigen Dozenten nach

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 47/11

    Herabsetzung der Kilometer

  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68

    Nur eine ("regelmäßige") Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG bei

  • FG Baden-Württemberg, 27.10.2011 - 3 K 1849/09

    Beruflich genutzte Dachgeschosswohnung im eigenen Haus keine Betriebsstätte -

  • FG Hessen, 20.06.2012 - 12 K 1511/09

    Entfernungspauschale, tatsächliche Kosten

  • FG Münster, 22.03.2013 - 4 K 4834/10

    Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale

  • BFH, 16.02.2022 - X R 14/19

    Betriebsstättenbegriff nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nach altem und dem ab

    Mit der in anderen BFH-Entscheidungen verwendeten Formulierung, es handele sich um den Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen, ist keine inhaltliche Abweichung verbunden (vgl. Senatsurteil vom 22.10.2014 - X R 13/13, BFHE 247, 555, BStBl II 2015, 273, Rz 10).

    Eine normspezifische Gesetzesauslegung ist jedoch im Hinblick auf den mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG a.F. verfolgten Zweck, die Bezieher von Gewinneinkünften in Bezug auf regelmäßige Fahrten mit Arbeitnehmern gleichzustellen, verfassungsrechtlich geboten (vgl. Senatsurteil in BFHE 247, 555, BStBl II 2015, 273, Rz 12 ff.).

    An dieser Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG a.F. hat der Senat seinerzeit ungeachtet der damaligen Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zu dem in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. verwendeten Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte, nach welcher regelmäßige Arbeitsstätte nur eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, nicht aber die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers sein könne (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10.07.2008 - VI R 21/07, BFHE 222, 391, BStBl II 2009, 818, unter II.1.b), festgehalten (vgl. Senatsurteil in BFHE 247, 555, BStBl II 2015, 273, Rz 13; ebenso BFH-Urteil vom 23.10.2014 - III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, Rz 12).

    (1) Insbesondere steht die im Senatsurteil in BFHE 247, 555, BStBl II 2015, 273 enthaltene Aussage (Rz 10), dass der Betrieb des Auftraggebers in der Regel als Betriebsstätte anzusehen sei, wenn der Unternehmer "nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt", der Würdigung des FG nicht entgegen.

    Bereits dem Senatsurteil in BFHE 247, 555, BStBl II 2015, 273 --insbesondere dessen Rz 20-- ist zu entnehmen, dass nach der bis 2013 geltenden Rechtslage mehrere Betriebsstätten --eine Betriebsstätte in eigenen Räumlichkeiten und eine beim Auftraggeber-- möglich waren (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, Rz 12, m.w.N.).

  • FG Düsseldorf, 11.03.2019 - 9 K 1960/17

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5

    Der Bundesfinanzhof (BFH) geht, wie die Finanzgerichte, in ständiger Rechtsprechung seiner für die Gewinneinkünfte zuständigen Senate davon aus, dass für Zwecke des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der Begriff der Betriebsstätte abweichend von § 12 AO zu verstehen ist (vgl. z.B. BFH Urteil vom 22.10.2014 X R 13/13, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2015, 273 insb. unter II.1.c) m.w.N.; Finanzgericht -FG- Hessen Urteil vom 19.9.2016 9 K 485/16, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2017, 120).
  • FG Düsseldorf, 28.07.2015 - 10 K 320/15
    Auf die dagegen vom Beklagten eingelegte Revision hob der Bundesfinanzhof (BFH) die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurück (Urteil vom 22. Oktober 2014 X R 13/13, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2015, 273).

    Bei den Räumlichkeiten handele es sich - anders als vom BFH im Urteil vom 22. Oktober 2014 X R 13/13 (BStBl II 2015, 273) angedeutet - nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, das keine Betriebsstätte i. S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG darstelle.

    Dies hat der BFH mit Urteil vom 22. Oktober 2014 X R 13/13 (BStBl II 2015, 273) für den Streitfall entschieden.

  • BFH, 13.05.2015 - III R 59/13

    Fahrtkosten eines Selbständigen zur Betriebsstätte eines Kunden - Anwendung eines

    An dieser --von § 12 AO abweichenden-- Definition der Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist ungeachtet der neueren Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zu dem in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (i.d.F. bis 2013) verwendeten Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte festzuhalten, denn das vom VI. Senat für Zwecke der Besteuerung von Arbeitnehmern entwickelte Differenzierungskriterium (z.B. BFH-Urteil in BFHE 225, 449, BStBl II 2009, 822), ob deren Arbeitgeber bei dem Kunden, in dessen Räumen der Arbeitnehmer tätig sei, eine eigene Betriebsstätte unterhalte oder nicht, kann auf die Gewinneinkünfte nicht übertragen werden (BFH-Urteil vom 22. Oktober 2014 X R 13/13, BFHE 247, 555, BStBl II 2015, 273).
  • FG Hessen, 19.09.2016 - 9 K 485/16

    §§ 4 Abs.5 Nr.6, 9 Abs.1 S.3 Nr.4 S.2-4 EStG

    Demgegenüber diene der Betriebsstättenbegriff des § 12 AO im Wesentlichen der Abgrenzung von Besteuerungsgrundlagen zwischen verschiedenen Steuergläubigern (z.B. Gewerbesteuerzerlegung nach § 28 des Gewerbesteuergesetzes, nationales Zugriffsrecht auf die Einkünfte von Steuerausländer nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, Aufrechterhaltung des nationalen Zugriffsrechts in Anwendung des im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen entwickelten Betriebsstättenbegriffs), was für den Regelungsbereich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG indes nicht von Bedeutung sei (BFH-Urteil vom 22.10.2014 X R 13/13, BStBl II 2015, 273 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
  • BFH, 12.07.2021 - VI R 1/19

    Keine großräumige Betriebsstätte bei nur gelegentlichem Aufsuchen von

    Dieser Betrieb verfügte im Streitjahr mit den vom Kläger aufgesuchten Forstgebieten jedoch nicht über eine Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nach der oben dargelegten normspezifischen Gesetzesauslegung (s. BFH-Urteil vom 22.10.2014 - X R 13/13, BFHE 247, 555, BStBl II 2015, 273, Rz 12), die im Hinblick auf den mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG verfolgten Zweck, die Bezieher von Gewinneinkünften in Bezug auf regelmäßige Fahrten mit Arbeitnehmern gleichzustellen (s. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.10.1969 - 1 BvL 12/68, BVerfGE 27, 58, unter C.II.3.c), geboten ist (BFH-Urteil vom 13.07.1989 - IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23).
  • FG Münster, 05.09.2018 - 7 K 543/18

    Angehörigen-Mietverhältnis: Mietvertrag zwischen dem Angehörigen eines

    Vielmehr ist Ausgangs- und Endpunkt der Fahrten die Wohnung (BFH-Urteil vom 22.10.2014 X R 13/13, BFHE 247, 555 unter Verweis auf BFH-Urteil vom 15.07.1986 VIII R 134/83, BFHE 147, 169).
  • FG Sachsen-Anhalt, 26.10.2017 - 6 K 604/15

    Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Waldgebiet als Betriebsausgaben -

    Der Beklagte verweist auf die Entscheidungen des BFH vom 29. April 2014, VIII R 33/10, BStBl. II 2014, 777; vom 9. Juni 2011, VI R 55/10 BStBl. II 2012, 38 und 22. Oktober 2014 X R 13/13, BStBl. II 2015, 273.
  • FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2018 - 6 K 1165/15

    Berücksichtigung von Fahrtauslagen eines Forstwirts nach reisekostenrechtlichen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sollen die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei der Ermittlung von Gewinneinkünften mit den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern gleichbehandelt werden, BFH-Urteile vom 23. Oktober 2014, III R 19/13 (BStBl. II 2015, 323), vom 29. April 2014, VIII R 33/10 (BStBl. II 2014, 777) und vom 22. Oktober 2014, X R 13/13 (BStBl. II 2015, 273) m.w.N. Daraus folgt, dass die für die Arbeitnehmer geltenden Ausnahmen von den Abzugsbeschränkungen der Fahrtkosten im Falle gleichliegender Sachverhalte bei den selbständig Tätigen grundsätzlich ebenso gelten.
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