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   BFH, 27.02.1992 - X R 136/88   

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BFH, 27.02.1992 - X R 136/88 (https://dejure.org/1992,270)
BFH, Entscheidung vom 27.02.1992 - X R 136/88 (https://dejure.org/1992,270)
BFH, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - X R 136/88 (https://dejure.org/1992,270)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1977) § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 2
    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kauf- und darlehensähnliche Vorgänge - Unterhaltsverpflichtung als Gegenleistung - Abgrenzung zu Hof- und Betriebsübergaben - Wertverrechnung - Gegenleistung keine abziehbare dauernde Last

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 375
  • FamRZ 1992, 1075 (Ls.)
  • BB 1992, 1202
  • BB 1992, 1331
  • DB 1992, 1456
  • BStBl II 1992, 609
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 136/88
    b) Durch Beschluß vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C. II. 3.) hat der Große Senat des BFH des weiteren entschieden: In sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe vereinbarte wiederkehrende Leistungen - auch abänderbare Geldleistungen - sind Hauptanwendungsfall der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Last.

    Der Große Senat hat Bezug genommen auf die Rechtsprechung zu wiederkehrenden Leistungen aus "kauf- und darlehensähnlichen Vorgängen" und darüber hinaus zu wiederkehrenden Leistungen "im Austausch mit einer Gegenleistung" (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78, unter C. I. 4. d, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706, sowie in BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674).

    Nach der gleichfalls in Bezug genommenen (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78) Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine dauernde Last zu verneinen bei entgeltlichen Nutzungsverhältnissen (Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175, betr. Erbbauzinsen) sowie dann, wenn eine Auflage aus einem geschenkten Vermögen zu erfüllen ist (Urteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, unter 2.).

    Im Beschluß in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 (unter C. II. 2.) hat er zu der Leibrente ausgeführt, die Berücksichtigung lediglich ihres Ertragsanteils habe den Zweck, die nichtsteuerbare Vermögensumschichtung vom steuerbaren Zinsanteil zu sondern.

    Zur Abziehbarkeit von abänderbaren wiederkehrenden Leistungen, die nicht in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe stehen, hat sich der Große Senat in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 nicht geäußert.

    Dieser Anhaltspunkt für die Bestimmung der nach § 12 EStG nichtabziehbaren Unterhaltsleistungen hat, wie sich aus dem Begründungszusammenhang des Beschlusses in BFHE 165, 225, 239, BStBl II 1992, 78 ergibt, nur Bedeutung für die steuerrechtliche Beurteilung der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen.

  • BFH, 28.06.1963 - VI 321/61 U

    Prüfung Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung durch das Finanzamt bei

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 136/88
    Mit Urteil vom 28. Juni 1963 VI 321/61 U (BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424) hat der BFH entschieden: Verpflichtet sich ein Kind gegen Zahlung eines Einmalbetrages von 12.000 DM, seinen Eltern lebenslänglich wiederkehrende Leistungen zu erbringen, ist - vorbehaltlich einer vorrangigen Prüfung am Maßstab des § 12 EStG - eine dauernde Last mit dem Wert der Gegenleistung zu verrechnen (vgl. hierzu auch Urteil in BFHE 83, 568, 573, BStBl III 1965, 706, unter 3. letzter Absatz, das erstmals von kauf- oder darlehensähnlichen Vorgängen spricht).

    Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urteile in BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424, und BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706 hat der BFH mit Urteil vom 13. August 1985 IX R 10/80 (BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709) zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt entschieden, daß eine entgeltlich im Austausch mit einer Gegenleistung übernommene dauernde Last nicht als Sonderausgabe abgezogen werden könne, solange der Wert der wiederkehrenden Leistungen den Wert der Gegenleistung nicht erreicht habe.

    Der IX. Senat des BFH hat ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob der Kläger die Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis übernommen hatte und die Abziehbarkeit deswegen an § 12 Nr. 2 EStG scheiterte (ähnlich Urteile in BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424, unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines Fremdvergleichs; in BFHE 146, 442, 444, BStBl II 1986, 674, unter 2.).

    Zu den sich nach Verbrauch des Verrechnungsvolumens ergebenden Rechtsfolgen hat sich die Rechtsprechung nur beiläufig geäußert (s. aber Urteil in BFHE 77, 287, 289 f., BStBl III 1963, 424: dauernde Last).

    Die Abweichung von dem Urteil in BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424 ist ohne Anfrage bei dem VI. Senat zulässig (§ 184 Abs. 2 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

  • BFH, 13.08.1985 - IX R 10/80

    Zum Sonderausgabenabzug einer gegen Gegenleistung übernommenen dauernden Last

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 136/88
    Erhält jemand von seinen Eltern einen Geldbetrag und verpflichtet sich, ihnen "als Gegenleistung" Unterhalt zu zahlen, führt dies nicht zu einer als Sonderausgabe abziehbaren dauernden Last (Fortführung des BFH-Urteils vom 13. August 1985 IX R 10/80, BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709).

    Sie tragen u. a. vor: Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wertverrechnung (Urteile vom 13. August 1985 IX R 10/80, BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709, und vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674) beträfen nur Verträge, bei denen die Parteien von der Wertgleichheit von Leistung und Gegenleistung ausgingen.

    Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urteile in BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424, und BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706 hat der BFH mit Urteil vom 13. August 1985 IX R 10/80 (BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709) zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt entschieden, daß eine entgeltlich im Austausch mit einer Gegenleistung übernommene dauernde Last nicht als Sonderausgabe abgezogen werden könne, solange der Wert der wiederkehrenden Leistungen den Wert der Gegenleistung nicht erreicht habe.

    c) Ebenso wie das BFH-Urteil in BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709 läßt es der erkennende Senat dahingestellt, ob hier nicht das Rechtsverhältnis durch in persönlichen Beziehungen wurzelnde wechselseitige Zuwendungen geprägt ist und daher insgesamt eine nach § 12 Nr. 2 EStG nichtabziehbare Zuwendung vorliegt.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 136/88
    a) In seinem Beschluß vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, 326 ff., BStBl II 1990, 847) hat er die zivil- und steuerrechtliche Sonderstellung des Vermögensübergabevertrages hervorgehoben.

    Dadurch, daß sich der Übergabevertrag auch als Schenkung darstellt, unterscheidet er sich von einer Vereinbarung, in der Versorgungszusagen im Rahmen eines Austauschs von als gleichwertig angesehenen Leistungen erteilt werden (BFHE 161, 317, 326 f., BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. a).

    Der Große Senat hat an der überkommenen Rechtsprechung festgehalten, daß Versorgungsleistungen, die anläßlich der Vermögensübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vom Übernehmer zugesagt werden, weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten, sondern wiederkehrende Bezüge und Sonderausgaben darstellen (BFHE 161, 317, 327 f., BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. b und c).

    Da die Versorgungsleistungen keine Gegenleistung des Übernehmers sind, müssen sie nicht vorab mit dem Wert des übertragenen Vermögens verrechnet werden (BFHE 161, 317, 328 f., BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1. c).

  • BFH, 03.06.1986 - IX R 2/79

    Lebenslängliche Versorgung gegen Verzicht auf Zugewinnausgleich als dauernde Last

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 136/88
    Sie tragen u. a. vor: Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wertverrechnung (Urteile vom 13. August 1985 IX R 10/80, BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709, und vom 3. Juni 1986 IX R 2/79, BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674) beträfen nur Verträge, bei denen die Parteien von der Wertgleichheit von Leistung und Gegenleistung ausgingen.

    Der Große Senat hat Bezug genommen auf die Rechtsprechung zu wiederkehrenden Leistungen aus "kauf- und darlehensähnlichen Vorgängen" und darüber hinaus zu wiederkehrenden Leistungen "im Austausch mit einer Gegenleistung" (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78, unter C. I. 4. d, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706, sowie in BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674).

    Der IX. Senat des BFH hat ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob der Kläger die Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen im Hinblick auf das Verwandtschaftsverhältnis übernommen hatte und die Abziehbarkeit deswegen an § 12 Nr. 2 EStG scheiterte (ähnlich Urteile in BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424, unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines Fremdvergleichs; in BFHE 146, 442, 444, BStBl II 1986, 674, unter 2.).

  • BFH, 16.09.1965 - IV 67/61 S

    Abzugsfähigkeit von Leistungen auf Grund einer bei Hofübernahme eingegangenen

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 136/88
    Der Große Senat hat Bezug genommen auf die Rechtsprechung zu wiederkehrenden Leistungen aus "kauf- und darlehensähnlichen Vorgängen" und darüber hinaus zu wiederkehrenden Leistungen "im Austausch mit einer Gegenleistung" (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78, unter C. I. 4. d, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 16. September 1965 IV 67/61 S, BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706, sowie in BFHE 146, 442, BStBl II 1986, 674).

    Mit Urteil vom 28. Juni 1963 VI 321/61 U (BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424) hat der BFH entschieden: Verpflichtet sich ein Kind gegen Zahlung eines Einmalbetrages von 12.000 DM, seinen Eltern lebenslänglich wiederkehrende Leistungen zu erbringen, ist - vorbehaltlich einer vorrangigen Prüfung am Maßstab des § 12 EStG - eine dauernde Last mit dem Wert der Gegenleistung zu verrechnen (vgl. hierzu auch Urteil in BFHE 83, 568, 573, BStBl III 1965, 706, unter 3. letzter Absatz, das erstmals von kauf- oder darlehensähnlichen Vorgängen spricht).

    Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Urteile in BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424, und BFHE 83, 568, BStBl III 1965, 706 hat der BFH mit Urteil vom 13. August 1985 IX R 10/80 (BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709) zu einem mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt entschieden, daß eine entgeltlich im Austausch mit einer Gegenleistung übernommene dauernde Last nicht als Sonderausgabe abgezogen werden könne, solange der Wert der wiederkehrenden Leistungen den Wert der Gegenleistung nicht erreicht habe.

  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 136/88
    Nach der gleichfalls in Bezug genommenen (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78) Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine dauernde Last zu verneinen bei entgeltlichen Nutzungsverhältnissen (Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175, betr. Erbbauzinsen) sowie dann, wenn eine Auflage aus einem geschenkten Vermögen zu erfüllen ist (Urteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, unter 2.).
  • BFH, 24.10.1990 - X R 43/89

    Die Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen begründet keine dauernde Last

    Auszug aus BFH, 27.02.1992 - X R 136/88
    Nach der gleichfalls in Bezug genommenen (BFHE 165, 225, 234, BStBl II 1992, 78) Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine dauernde Last zu verneinen bei entgeltlichen Nutzungsverhältnissen (Urteil vom 24. Oktober 1990 X R 43/89, BFHE 162, 425, BStBl II 1991, 175, betr. Erbbauzinsen) sowie dann, wenn eine Auflage aus einem geschenkten Vermögen zu erfüllen ist (Urteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, unter 2.).
  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    Dies setze allerdings voraus, daß es sich um eine dem zivilrechtlichen Typus des "Versorgungsvertrages"/"Altenteilsvertrages" (Pecher in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch Art. 96 EGBGB Rz. 8, 16, 17) in wesentlichen Zügen vergleichbare Vereinbarung handele (Senatsurteile vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 unter 4.; vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Die Aufwendungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind oder sonst ausdrücklich gesetzlich (z.B. § 10e EStG) zum Abzug zugelassen sind (BFH-Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; ausführlich Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, m.w.N.).

    Bereits im Jahre 1963 hatte der BFH das Steuersparmodell des "Unterhaltskaufs" nicht akzeptiert (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1963 VI 321/61 U, BFHE 77, 287, BStBl III 1963, 424; zuletzt BFH-Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609 - Übergabe von 30 000 DM gegen eine Rente mit dem unter Anwendung der "50 v.H.-Regel" errechneten Barwert von 59 866 DM).

  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrente), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (grundlegend Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4 - 6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78; zusammenfassend BFH-Urteile in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152, BStBl II 1996, 669; vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284).

    Die setzt allerdings voraus, daß es sich um eine dem zivilrechtlichen Typus des "Versorgungsvertrages"/"Altenteilsvertrages" vergleichbare Vereinbarung handelt (z. B. Senatsurteile in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499; BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; BFH/NV 1994, 848; vom 14. Februar 1996 X R 106/91, BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687; vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

    Ob wiederkehrende Leistungen auf einer steuerrechtlich privilegierten Vermögensübergabe beruhen oder den kauf- und darlehensähnlichen Geschäften und deshalb als im Austausch mit einer Gegenleistung stehend zu beurteilen sind, bedarf eines wertenden Vergleichs am Modelltypus des Hof- und Betriebsübergabevertrages, bei dem grundsätzlich auch Rechtskontinuität und die Einfachheit der Rechtsanwendung zu berücksichtigen sind (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, und in BFHE 174, 45, BStBl II 1994, 451, m. w. N.).

    Charakteristisch ist für die Hof- und Betriebsübergabe ferner, daß das "Bewirtschaften" von Hof und Betrieb einen Aufwand an Zeit und persönlicher Arbeitsleistung erfordert, der nur bis zum Erreichen einer selbstgewählten Altersgrenze erbracht werden soll (BFH-Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609 unter 4. b) und nunmehr zum Zweck des weiteren Bewirtschaftens übergeben wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, m. w. N.).

  • BFH, 26.11.1997 - X R 114/94

    Einkünftezurechnung bei Schenkungsauflage

    Ohne Bedeutung sei (entgegen dem Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609), daß Gegenstand der Vermögensübergabe ein größerer Geldbetrag sei, weil auch in diesen Fällen die Versorgungsleistungen aus dem Ertrag des übertragenen Vermögens zu erwirtschaften seien.

    Die Übergabe eines Geldbetrags ist keine der Hof- und Betriebsübergabe steuerrechtlich gleichzustellende Vermögensübergabe (ausführlich BFH-Urteile vom 13. August 1985 IX R 10/80, BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709, und in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; vgl. auch Senatsurteile vom 14. Februar 1996 X R 106/91, BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, und vom 24. Juli 1996 X R 167/95, BFHE 181, 72, BStBl II 1997, 315).

    Die steuerrechtliche Privilegierung der privaten Versorgungsrente ist legitimiert allein durch die elementaren Interessen der am Generationennachfolge-Vertrag Beteiligten (ausführlich Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 317, 326 ff., BStBl II 1990, 847, unter C. II. 1.; BFH in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, und in BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687, jeweils m.w.N.).

    Die Aufwendungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie entweder Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind oder sonst ausdrücklich gesetzlich (z.B. § 10e EStG) zum Abzug zugelassen sind (BFH-Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; ausführlich BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, m.w.N.).

    Das in den Leistungen gleichfalls enthaltene Entgelt für die Kapitalüberlassung --Zinsanteil-- ist nur abziehbar, soweit die Schuldzinsen --im Rahmen des Angemessenen-- Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind (grundlegend BFH-Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

  • BFH, 18.05.2010 - X R 32/01

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau

    Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen (Fortführung der Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, und vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666).

    Werden außerhalb des Sonderrechts der Vermögensübergabe wiederkehrende Leistungen vereinbart, greift der den Abzug als dauernde Last oder als Leibrente legitimierende Gesichtspunkt der "vorbehaltenen Vermögenserträge" nicht ein (BFH-Urteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; Fischer in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 10 Rz 12, § 22 Rz 12).

  • BFH, 14.02.1996 - X R 106/91

    Gibt der Vorbehaltsnießbrauch sein Nutzungsrecht an einem Mietwohngrundstück auf,

    Unter Bezugnahme hierauf hat die Rechtsprechung eine Übergabe von Geld gegen wiederkehrende Leistungen den nicht privilegierten kauf- und darlehensähnlichen Verträgen zugewiesen (BFH-Urteile vom 13. August 1985 IX R 10/80, BFHE 144, 423, BStBl II 1985, 709; vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Der erkennende Senat hat hierzu durch Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609 erkannt: Mit diesem Begriff wird auf ein Institut des Zivilrechts verwiesen, dessen Kernbereich die Übergabe von Wirtschaftseinheiten wie Hof- oder Gewerbebetrieb betrifft.

    Die Übergabe eines Geldbetrages ist - anders etwa als die Übergabe eines Mietwohngrundstücks oder eines Zwei- oder Einfamilienhauses (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1991 XI R 2/88, BFH/NV 1992, 382; vom 29. April 1992 XI R 7/85, BFH/NV 1992, 734) - keine der Hof- und Betriebsübergabe steuerrechtlich gleichzustellende Vermögensübergabe (BFH in BFHE 144, 432, BStBl II 1985, 709, und in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Die Einbeziehung z. B. von Mietwohngrundstücken, Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen in die steuerrechtliche privilegierte Vermögensübergabe ist aus Gründen der Rechtstradition und des Vertrauensschutzes fortzuführen (vgl. Urteil in BFHE 167, 375, 379, BStBl II 1992, 609, unter 4. b).

  • BFH, 10.12.2003 - IX R 12/01

    Zum Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 bei Abschluss eines Mietvertrages

    Für die Übertragung gegen Versorgungsleistungen --wie im Streitfall-- gilt nichts anderes (vgl. BFH-Urteile vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609; vom 21. Juli 1992 IX R 72/90, BFHE 169, 317, BStBl II 1993, 486; vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663; Seithel, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 674, 677).
  • BFH, 14.11.2001 - X R 39/98

    Sonderausgaben - Kein Abzug des Zinsanteils einer Gegenleistungsrente

    In den Einkommensteuerbescheiden für 1990 bis 1993 lehnte es der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88 (BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609) ab, den Ertragsanteil der Leibrente (1990: 3 246 DM; 1991: 3 256 DM; 1992: 4 198 DM; 1993: 4 602 DM) als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

    Zu diesen gehören die Grundsätze über entgeltliche Rechtsgeschäfte, insbesondere die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen (Senatsurteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Zum anderen ist sie zwangläufige Folge der oben dargestellten, von der Rechtsprechung im rechtlichen Ansatz bereits seit Jahrzehnten praktizierten Zweiteilung des Rechts der wiederkehrenden Leistungen (oben 2.; ausführlich Fischer in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 22 Rdnr. B 151 ff.), deren letzter konsequenter Schritt die Weiterentwicklung der für Gegenleistungsrenten geltenden sog. Wertverrechnungslehre (zusammenfassend Senatsurteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, unter 3. f.) zu einer generellen materiell-rechtlich richtigen Einordnung und zeitlich zutreffenden Zuordnung des Zinsanteils war (hierzu Senatsurteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Zwar mag es zutreffen, dass bis zum Ergehen des Senatsurteils in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609 eine herrschende oder "allgemeine" Meinung im Schrifttum --ungeachtet fehlender Plausibilität des Ergebnisses-- eine Ungleichbehandlung des Ertragsanteils einerseits und sonstiger Schuldzinsen andererseits nicht beanstandet oder als Gestaltungsmittel begrüßt hat.

  • BFH, 25.11.1992 - X R 91/89

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung

    Werden anläßlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil), da dieser Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen, bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgaben abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Zu diesen gehören insbesondere der Grundsatz der Nichtabziehbarkeit von Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung und das Verbot des Abzugs privater Schuldzinsen (Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Die in den Zahlungen auf der Grundlage eines "kauf- oder darlehensähnlichen Vertrages" anteilig enthaltene Tilgung ist als Vermögensumschichtung bzw. Erfüllung einer Forderung im privaten Bereich steuerrechtlich nicht relevant; das in derartigen Leistungen gleichfalls enthaltene Entgelt für die Kapitalüberlassung - der Zinsanteil - unterliegt dem Verbot des Abzugs privater Schuldzinsen (Senatsurteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609).

    Der Nießbrauch, auf den die Mutter verzichtet hatte, ist wegen seines geringfügigen Wertes keine Wirtschaftseinheit, deren Übertragung dem Typus der zivil- und steuerrechtlichen Vermögensübergabe zugeordnet werden könnte (vgl. Senatsurteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, unter 4. b).

  • BFH, 25.11.1992 - X R 34/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs als unentgeltliche Vermögensübergabe

    Der erkennende Senat hat hierzu durch Urteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88 (BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609) entschieden: Mit diesem Begriff wird auf ein Institut des Zivilrechts verwiesen, dessen Kernbereich die Übergabe von Wirtschaftseinheiten wie Hof oder Gewerbebetrieb betrifft.

    aa) Der erkennende Senat hat mit Urteil in BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609 entschieden, daß - außerhalb des Sonderrechts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - auf die Lebenszeit einer Bezugsperson gezahlte abänderbare Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung beim Verpflichteten von Beginn an in einen Vermögensumschichtungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen sind.

  • BFH, 09.02.1994 - IX R 110/90

    Als dauernde Last zu beurteilende wiederkehrende Leistungen zum Erwerb eines zum

    Die vereinbarte Abänderbarkeit (nach § 323 ZPO) oder Ungleichmäßigkeit (z. B. bei umsatz- oder gewinnabhängigen Leistungen) des für den Erwerb eines Wirtschaftsguts langfristig abzutragenden Entgelts bildet kein Unterscheidungsmerkmal, das die Besteuerungsunterschiede rechtfertigen könnte, die sich ergeben, wenn man bei dauernden Lasten im GegenSatz zu Leibrenten von der durchgängigen Erfassung eines Zinsanteils absieht (ebenso für den Abzug dauernder Lasten als Sonderausgaben BFH-Urteile vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, 378 ff. [BFH 27.02.1992 - X R 136/88] , BStBl II 1992, 609; vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76 [BFH 25.11.1992 - X R 34/89] , X R 91/89, BFHE 170, 82; in BFH/NV 1993, 586, 588, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).
  • BFH, 17.06.1998 - X R 104/94

    Versorgungsleistungen nach Veräußerung des Vermögens

  • FG Saarland, 17.03.1998 - 2 K 253/93

    Zuzahlungen zu Alten- und Pflegeheimkosten als Gegenleistung für einen

  • BFH, 25.11.1992 - X R 148/90

    Steuerrechtliche Beachtung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen - Verzicht

  • BFH, 24.07.1996 - X R 167/95

    Unterhaltszahlungen an den Übergeber eines Einfamilienhauses, das der Übernehmer

  • BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

  • BFH, 16.12.1993 - X R 67/92

    Die Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe

  • BFH, 20.10.1999 - X R 86/96

    Kein Sonderausgabenabzug bei Erbverzicht

  • FG Hessen, 27.11.1996 - 2 K 2677/95

    Anerkennung von Sonderausgaben in Form von dauernden Lasten; Schenkung eines

  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/99

    Vorweggenommene Erbfolge - Dauernde Last auch bei Übertragung von Geldvermögen?

  • BFH, 28.09.1993 - X B 96/93

    Verm"gensübergabe gegen Versorgungsleistungen oder darlehens"hnliches

  • BFH, 31.08.1994 - X R 44/93

    Keine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, sondern entgeltliches

  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

  • FG München, 17.02.2003 - 13 V 5006/02

    Zur Abzugsfähigkeit wiederkehrender Leistungen im Zusammenhang mit der Übergabe

  • BFH, 15.03.1994 - X R 93/90

    Rente oder dauernde Last bei Ablösung eines Nießbrauchs

  • BFH, 10.11.1999 - X R 10/99

    Vermögensübertragung bei Selbstnutzung durch Übernehmer

  • BFH, 15.10.2003 - X R 29/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich; Ausgleichsrente nach § 1587g BGB

  • BFH, 14.07.1993 - X R 54/91

    Versorgungsleistungen bei Erwerb von Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs

  • FG Schleswig-Holstein, 12.02.1998 - I 366/95

    Erwerb einer eigengenutzten Wohnung gegen Leibrentenzahlung

  • BFH, 31.08.1994 - X R 58/92

    Übertragung eines Vermögensgegenstandes im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen

  • BFH, 13.10.1993 - X R 86/89

    Ablösung eines Wohnungsrechts durch Kombination von Miete und dauernder Last

  • BFH, 09.10.1997 - X B 51/97

    Keine dauernde Last bei Übergabe von Wertpapiervermögen

  • BFH, 28.06.2000 - X R 48/98

    Gesellschafterwechsel bei einer KG; Vermögensübergabe

  • FG Hamburg, 22.02.2006 - II 366/04

    Zu den Anforderungen an eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • FG Niedersachsen, 17.01.1995 - VIII 617/90

    Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Wohnung der Mutter und ihre

  • FG Saarland, 30.03.1993 - 1 K 321/92

    Einkommensteuer; wirtschaftlicher Gehalt einer Rentenvereinbarung

  • FG Niedersachsen, 04.11.2009 - 2 K 277/07

    Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ("private

  • FG München, 16.07.1998 - 11 K 938/98

    Dauernde Last bei Geld- und Grundstücksschenkung

  • BFH, 24.02.1999 - X R 3/95

    Erfüllung erbrechtlicher Ansprüche durch Rentenzahlung

  • BFH, 01.07.1996 - VIII B 113/95

    Voraussetzungen einer Divergenzentscheidung

  • FG Thüringen, 12.11.1998 - II 118/95

    Mietvertrag unter nahen Angehörigen bei vorweggenommener Erbfolge; zum

  • FG Niedersachsen, 05.05.1997 - XIII 525/93

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von wiederkehrenden Leistungen an die Übergeberin im

  • FG Baden-Württemberg, 25.10.1995 - 5 K 94/95

    Abzug dauernder Lasten als Sonderausgaben; Übergabe einer existenzsichernden

  • BFH, 25.03.1996 - X B 202/95

    Übergabe von Geld gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 26.01.1994 - X R 141/90

    Einkommensteuer; Abänderbarkeit eines Vermögensübergabevertrags gegen

  • FG Niedersachsen, 06.08.2003 - 1 K 116/03

    Verpflichtung zur unentgeltlichen Beköstigung aufgrund einer Verpflichtung im

  • FG München, 31.10.1995 - 2 K 2255/94
  • FG München, 20.03.2003 - 15 K 537/99

    Abgrenzung dauernde Last gegenüber Unterhaltsrente; Zur Abgrenzung der dauernden

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.1997 - 4 K 2309/95

    Ehegattenversorgung durch Vermögensauseinandersetzung

  • FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 131/92
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