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   BFH, 03.03.2004 - X R 14/01   

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https://dejure.org/2004,363
BFH, 03.03.2004 - X R 14/01 (https://dejure.org/2004,363)
BFH, Entscheidung vom 03.03.2004 - X R 14/01 (https://dejure.org/2004,363)
BFH, Entscheidung vom 03. März 2004 - X R 14/01 (https://dejure.org/2004,363)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a; ; EStG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a § 12
    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

  • datenbank.nwb.de

    Abziehbarkeit einer privaten Versorgungsrente als SA

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unschädliche Nichtanwendung einer Wertsicherungsklausel beim Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen als dauernde Last nach vorweggenommener Erbfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abziehbarkeit von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten als Sonderausgaben; Unterbleiben der Anpassung einer Leibrente trotz der Vereinbarung als veränderbare dauernde Last; Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Abzug einer Versorgungsrente als Sonderausgabe

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versorgungsrente - Ist die Nichtbeachtung einer Wertsicherungsklausel abzugsschädlich?

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 12 Nr 2, ZPO § 323
    Dauernde Last; Fremdvergleich; Vermögensübergabe; Versorgung; Vertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 205, 261
  • NJW 2004, 2997
  • NVwZ 2005, 1344 (Ls.)
  • BB 2004, 1541
  • DB 2004, 1076
  • BStBl II 2004, 826
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (35)

  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 14/01
    Auch die Anwendung des für Unterhaltsleistungen geltenden Abzugsverbots des § 12 Nr. 1, 2 EStG ist durch das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen spezialgesetzlich ausgeschlossen, weil die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen auf dem Umstand beruht, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (BFH-Entscheidungen vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 unter C. II. 1. c; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 unter C. II. 3. a, 4. a; vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 unter 2. a; in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 unter II. 2. a; vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 unter III. 6. a; vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 unter C. II. 2. c).

    Bei typischen Versorgungsverträgen folgt die Abänderbarkeit bereits aus der Rechtsnatur dieser Verträge (BFH-Urteil in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 unter 3., 4.).

    a) Die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses als solches setzt zwischen nahen Angehörigen jedenfalls voraus, dass der Mindestbestand an bürgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen, der die Qualifikation als Versorgungsvertrag erst ermöglicht (Umfang des übertragenen Vermögens, Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise ihrer Zahlung), klar und eindeutig vereinbart wird; die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden (BFH-Urteile vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020 unter 2. d; vom 15. Juli 1992 X R 31/91, BFH/NV 1993, 18 unter 4.; vom 31. August 1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382 unter 2.; vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12 unter II. 2. b; vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21 unter II. 3. a; vom 28. Juni 2000 X R 48/98, BFH/NV 2000, 1468 unter II. 2. b; zu Abweichungen vom Fremdüblichen, die danach von der Rechtsprechung des BFH als unerheblich beurteilt worden sind, vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 unter 6. b).

    Grundsätzlich sind Leistungen aufgrund von Verträgen, die dem Typus des Versorgungsvertrags entsprechen, aufgrund des Rechtscharakters solcher Verträge abänderbar (BFH-Urteil in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 unter 3., 4.).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 14/01
    a) Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juli 1991 2 BvR 47/90, HFR 1992, 426; vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34 unter B. I. 1.; vom 27. November 2002 2 BvR 483/00, HFR 2003, 171).

    Die einzelnen Kriterien, die im Rahmen dieser Prüfung von Bedeutung sein können, dürfen indes nicht zu Tatbestandsmerkmalen verselbständigt werden, die schon je für sich genommen die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließen; sie können vielmehr nur als Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung betrachtet werden (BVerfG-Beschluss in BStBl II 1996, 34 unter B. I. 2.; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573).

    Bereits der Beschluss des BVerfG in BStBl II 1996, 34 ist ausschließlich zur Frage der tatsächlichen Durchführung (Überweisung des dem Arbeitnehmer-Ehegatten zustehenden Arbeitslohns auf ein "Oder-Konto" beider Ehegatten) ergangen.

    Insoweit unterscheidet sich auch die Funktion des anzustellenden Fremdvergleichs im Falle der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen von derjenigen des Fremdvergleichs bei sonstigen Vertragsverhältnissen zwischen Angehörigen: Bei Letzteren geht es um die Frage, ob eine Vereinbarung in dem einkommensteuerrechtlich vorausgesetzten sachlichen Zusammenhang steht mit der Erzielung von Einkünften (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder mit dem nach § 12 EStG unbeachtlichen privaten Bereich (vgl. BVerfG-Beschluss in BStBl II 1996, 34; BFH-Urteil vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl II 2002, 699).

  • BFH, 15.07.1992 - X R 165/90

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 14/01
    a) Die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses als solches setzt zwischen nahen Angehörigen jedenfalls voraus, dass der Mindestbestand an bürgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen, der die Qualifikation als Versorgungsvertrag erst ermöglicht (Umfang des übertragenen Vermögens, Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise ihrer Zahlung), klar und eindeutig vereinbart wird; die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden (BFH-Urteile vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020 unter 2. d; vom 15. Juli 1992 X R 31/91, BFH/NV 1993, 18 unter 4.; vom 31. August 1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382 unter 2.; vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12 unter II. 2. b; vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21 unter II. 3. a; vom 28. Juni 2000 X R 48/98, BFH/NV 2000, 1468 unter II. 2. b; zu Abweichungen vom Fremdüblichen, die danach von der Rechtsprechung des BFH als unerheblich beurteilt worden sind, vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 unter 6. b).

    Andererseits liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags begründet, dass die Vertragspartner z.B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren (BFH-Urteil in BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020 unter 2. e).

    Diese Aussage ist aber vor dem Hintergrund zu verstehen, dass Art und Höhe der Leistungen wesentlich für die Beurteilung der Frage sind, ob diese abänderbar sind oder nicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020 unter 2. e).

  • BFH, 27.08.1997 - X R 54/94

    Übertragung eines ertraglosen Grundstücks

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 14/01
    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 1997 X R 54/94, BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 unter II. 1. b, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Auch die Anwendung des für Unterhaltsleistungen geltenden Abzugsverbots des § 12 Nr. 1, 2 EStG ist durch das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen spezialgesetzlich ausgeschlossen, weil die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen auf dem Umstand beruht, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (BFH-Entscheidungen vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 unter C. II. 1. c; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 unter C. II. 3. a, 4. a; vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 unter 2. a; in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 unter II. 2. a; vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 unter III. 6. a; vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 unter C. II. 2. c).

    Das Vorhandensein oder Fehlen einer Wertsicherungsklausel ist für sich genommen für die Frage der Abänderbarkeit von untergeordneter Bedeutung: Auf der einen Seite führt allein die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel nicht dazu, dass die wiederkehrenden Leistungen als abänderbar anzusehen sind (BFH-Urteile vom 28. Januar 1986 IX R 5/80, BFH/NV 1986, 526 unter 2., und vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284 unter 3. c); auf der anderen Seite genügt selbst eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 ZPO nicht für die Annahme der Abänderbarkeit der Leistungen, wenn die Vertragspartner die Höhe der Leistungen nach dem Inhalt der gesamten Vereinbarungen materiell-rechtlich von Voraussetzungen abhängig gemacht haben, die einer Wertsicherungsklausel entsprechen (BFH-Urteile in BFH/NV 1986, 526 unter 3.; vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848 unter 3. b; in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 unter II. 1. b aa, m.w.N.).

  • BFH, 17.02.1998 - IX R 30/96

    Nebenkosten bei Mietvertrag mit Angehörigen

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 14/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge zwischen nahen Angehörigen ertragsteuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihre Gestaltung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und sie auch tatsächlich durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196 unter 1.; vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349 unter 1.).

    Auch in zahlreichen BFH-Entscheidungen sind einzelne Abweichungen der tatsächlichen Durchführung vom Vereinbarten dahin gehend gewürdigt worden, dass sie der steuerlichen Anerkennung des Vertrages allein nicht entgegenstehen (vgl. nur BFH-Urteile in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196 unter 2. b zur unregelmäßigen Barzahlung der Miete trotz mietvertraglich vereinbarter Überweisung; in BFH/NV 1997, 182 unter 1. a: unpünktliche Lohnzahlung; in BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349: Nichtzahlung der in einem Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten; BFH-Beschluss in BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 unter II.: Unregelmäßigkeit von Versorgungsleistungen).

    Denn jedenfalls in den ersten Jahren einer unterbleibenden Anpassung an die geänderte Bezugsgröße ist die Beeinflussung des Zahlbetrags zu gering, um die Wertsicherungsklausel als allein entscheidendes Indiz qualifizieren zu können; der aufgrund der Wertsicherungsklausel zu zahlende Mehr- oder Minderbetrag liegt zunächst deutlich unterhalb derjenigen Beträge, die etwa bei Mietverhältnissen üblicherweise an Nebenkosten zusätzlich zur Miete zu zahlen sind, deren nicht vertragsgemäße Zahlung jedoch für sich genommen die steuerrechtliche Anerkennung auch nicht ausschließt (BFH-Urteil in BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349).

  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 14/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge zwischen nahen Angehörigen ertragsteuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihre Gestaltung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und sie auch tatsächlich durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196 unter 1.; vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349 unter 1.).

    Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 26. Juni 1996 X R 155/94, BFH/NV 1997, 182; vom 28. Januar 1997 IX R 23/94, BFHE 182, 542, BStBl II 1997, 655; vom 10. November 1998 VIII R 28/97, BFH/NV 1999, 616; vom 14. Mai 2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547 unter II. 1.).

    Auch in zahlreichen BFH-Entscheidungen sind einzelne Abweichungen der tatsächlichen Durchführung vom Vereinbarten dahin gehend gewürdigt worden, dass sie der steuerlichen Anerkennung des Vertrages allein nicht entgegenstehen (vgl. nur BFH-Urteile in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196 unter 2. b zur unregelmäßigen Barzahlung der Miete trotz mietvertraglich vereinbarter Überweisung; in BFH/NV 1997, 182 unter 1. a: unpünktliche Lohnzahlung; in BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349: Nichtzahlung der in einem Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten; BFH-Beschluss in BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 unter II.: Unregelmäßigkeit von Versorgungsleistungen).

  • BFH, 15.07.1992 - X R 31/91

    Abzugsfähigkeit von gezahlten Leistungen als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 14/01
    a) Die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses als solches setzt zwischen nahen Angehörigen jedenfalls voraus, dass der Mindestbestand an bürgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen, der die Qualifikation als Versorgungsvertrag erst ermöglicht (Umfang des übertragenen Vermögens, Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise ihrer Zahlung), klar und eindeutig vereinbart wird; die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden (BFH-Urteile vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, BStBl II 1992, 1020 unter 2. d; vom 15. Juli 1992 X R 31/91, BFH/NV 1993, 18 unter 4.; vom 31. August 1994 X R 79/92, BFH/NV 1995, 382 unter 2.; vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12 unter II. 2. b; vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21 unter II. 3. a; vom 28. Juni 2000 X R 48/98, BFH/NV 2000, 1468 unter II. 2. b; zu Abweichungen vom Fremdüblichen, die danach von der Rechtsprechung des BFH als unerheblich beurteilt worden sind, vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 unter 6. b).

    Allgemeiner hat der Senat im Urteil in BFH/NV 1993, 18 (unter 5.) ausgeführt, aus dem Umstand, dass die Berechtigten über einen längeren Zeitraum von ihrem Recht, eine Anpassung der Rente zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht hätten, lasse sich grundsätzlich nicht folgern, der Vertrag sei nicht wie vereinbart durchgeführt worden.

  • BFH, 08.04.1992 - X R 52/89

    Abzugsfähigkeit von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 14/01
    In dieser Hinsicht genügt, dass die Vertragsparteien bei einer materiell-rechtlich beachtlichen Änderung der Verhältnisse sich auf § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO) hätten berufen können (vgl. auch BFH-Urteil vom 8. April 1992 X R 52/89, BFH/NV 1992, 657 unter 5.).

    Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Frage der unterbliebenen Erhöhung des Zahlbetrags trotz Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel: Dem BFH-Urteil in BFH/NV 1992, 657 lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Parteien des Versorgungsvertrags 14 Jahre lang von einer vereinbarten Wertsicherungsklausel keinen Gebrauch gemacht hatten.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 14/01
    Auch die Anwendung des für Unterhaltsleistungen geltenden Abzugsverbots des § 12 Nr. 1, 2 EStG ist durch das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen spezialgesetzlich ausgeschlossen, weil die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen auf dem Umstand beruht, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (BFH-Entscheidungen vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 unter C. II. 1. c; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 unter C. II. 3. a, 4. a; vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 unter 2. a; in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 unter II. 2. a; vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 unter III. 6. a; vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 unter C. II. 2. c).

    Der Übernehmer erhält nach dem Willen der Beteiligten "wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung" (BFH-Beschluss in BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847), was unter Fremden von vornherein unüblich wäre.

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 03.03.2004 - X R 14/01
    Auch die Anwendung des für Unterhaltsleistungen geltenden Abzugsverbots des § 12 Nr. 1, 2 EStG ist durch das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen spezialgesetzlich ausgeschlossen, weil die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen auf dem Umstand beruht, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (BFH-Entscheidungen vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 unter C. II. 1. c; vom 15. Juli 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 unter C. II. 3. a, 4. a; vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 unter 2. a; in BFHE 184, 337, BStBl II 1997, 813 unter II. 2. a; vom 10. November 1999 X R 46/97, BFHE 189, 497, BStBl II 2000, 188 unter III. 6. a; vom 12. Mai 2003 GrS 1/00, BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 unter C. II. 2. c).

    Enthält der Vertrag keinen ausdrücklichen Bezug auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Berechtigten oder der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten erlaubt (BFH-Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 unter C. II. 3. c).

  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

  • BFH, 26.06.1996 - X R 155/94

    Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Unregelmäßige Gehaltszahlung

  • BGH, 16.01.1985 - VIII ZR 153/83

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel

  • BFH, 15.03.1994 - X R 93/90

    Rente oder dauernde Last bei Ablösung eines Nießbrauchs

  • OLG Celle, 30.05.1990 - 2 U 184/89

    Klage eines Verpächters auf einen höheren Pachtzins; Fehlende Angabe eines

  • BFH, 25.08.1999 - X R 38/95

    Dauernde Last bei Vorbehaltswohnrecht

  • BGH, 02.02.1983 - VIII ZR 13/82

    Mietvertrag - Wertsicherungsklausel - Genehmigung - Landeszentralbank -

  • BFH, 31.08.1994 - X R 79/92

    Mindestanforderungen an Vermögensübergabeverträgen

  • BFH, 28.01.1986 - IX R 5/80

    Außerbetriebliche Natur von wiederkehrenden Leistungen der Kinder an ihre Eltern

  • BFH, 27.11.1996 - X R 85/94

    Zur Ablösung eines Vermächtnisnießbrauchs oder eines Pflichtteilsanspruchs von

  • BFH, 16.03.1999 - X R 87/95

    Vermögensübertragung: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

  • BFH, 28.06.2002 - IX R 68/99

    Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen

  • BFH, 28.06.2000 - X R 48/98

    Gesellschafterwechsel bei einer KG; Vermögensübergabe

  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

  • BFH, 14.05.2003 - X R 14/99

    Typisch stille Gesellschaft, minderjährige Kinder

  • BFH, 28.01.1997 - IX R 23/94

    Zur steuerlichen Anerkennung eines Mietvertrages zwischen Angehörigen, wenn die

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvR 47/90

    Überprüfung der steuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen an nahe Angehörige

  • BFH, 29.10.1997 - I R 24/97

    VGA bei Darlehensverträgen

  • BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung -

  • FG Münster, 28.12.2000 - 7 K 7481/99

    Vorweggenommene Erbfolge und Wertsicherungsklausel

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

  • BVerfG, 27.11.2002 - 2 BvR 483/00

    Fremdvergleich bei Verträgen unter nahen Angehörigen mit Auswirkung auf

  • FG München, 12.08.1999 - 16 K 652/97

    Abänderbarkeit einer Rente bei Vermögensübergabe; Abgrenzung zwischen Leibrente

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 28/97

    Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zwischen Ehegatten

  • BFH, 20.05.1980 - VI R 108/77

    Abgrenzung - Leibrente - Außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 09.11.2011 - X R 60/09

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft bei vorheriger

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge zwischen nahen Angehörigen ertragsteuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihre Gestaltung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und sie auch tatsächlich durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349, und vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, m.w.N.).

    Die einzelnen Kriterien, die im Rahmen dieser Prüfung von Bedeutung sein können, dürfen indes nicht zu Tatbestandsmerkmalen verselbständigt werden, die schon je für sich genommen die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließen; sie können vielmehr nur als Anzeichen im Rahmen einer Gesamtwürdigung betrachtet werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995  2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34, unter B.I.2.; BFH-Urteile vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, und in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, m.w.N.).

    Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 14. Mai 2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547, und in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, m.w.N.).

  • BFH, 07.06.2006 - IX R 4/04

    Zivilrechtliche Unwirksamkeit bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen als Indiz

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen u.a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbartem dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826; vom 19. Februar 2002 IX R 32/98, BFHE 198, 288, BStBl II 2002, 674; vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386, jeweils m.w.N.).

    b) Die Beachtung der zivilrechtlichen Formerfordernisse bei Vertragsabschluss und die Kriterien des Fremdvergleiches aber bilden lediglich Beweisanzeichen (Indizien) bei der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu treffenden Entscheidung, ob die streitigen Aufwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen oder dem nicht steuerbaren privaten Bereich (§ 12 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) zugehörig sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. III, S. 1312; Stadie, Allgemeines Steuerrecht, Rz. 236; Ruppe in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einf. ESt Anm. 459).

  • BFH, 15.09.2010 - X R 13/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Notwendigkeit schriftlicher

    Die Anerkennung der im Jahr 2003 wiederaufgenommenen Rentenzahlungen als Sonderausgaben stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH zur willkürlichen Aussetzung und Wiederaufnahme von Zahlungen (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826).

    Hier sollen durch den Fremdvergleich Versorgungsverträge, denen beide Parteien --durch äußere Merkmale erkennbar-- rechtliche Bindungswirkung beimessen, von Vereinbarungen abgegrenzt werden, die zwar der äußeren Form nach als bindend erscheinen, für die Parteien selbst jedoch den Charakter der Beliebigkeit haben und von denen sie nur Gebrauch machen, wenn es ihnen opportun erscheint (Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826).

  • FG Köln, 16.01.2013 - 3 K 2008/07

    Nachweis tatsächlicher Zahlung durch Versteuerung beim Empfänger?

    aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Verträge zwischen nahen Angehörigen ertragsteuerrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Vereinbarungen zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig sind, ihre Gestaltung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und sie auch tatsächlich durchgeführt werden (BFH-Urteile vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349, und vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, m.w.N.).

    Die einzelnen Kriterien, die im Rahmen dieser Prüfung von Bedeutung sein können, dürfen indes nicht zu Tatbestandsmerkmalen verselbständigt werden, die schon je für sich genommen die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließen; sie können vielmehr nur als Anzeichen im Rahmen einer Gesamtwürdigung betrachtet werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34, unter B.I.2.; BFH-Urteile vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, und in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, m.w.N.).

    Dementsprechend schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196; vom 14. Mai 2003 X R 14/99, BFH/NV 2003, 1547, und in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, m.w.N.).

    aa) Für die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen besteht nach der Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, die Funktion des anzustellenden Fremdvergleichs darin, Versorgungsverträge, denen beide Parteien - durch äußere Merkmale erkennbar - rechtliche Bindungswirkung beimessen, von Vereinbarungen abzugrenzen, die zwar der äußeren Form nach als bindend erscheinen, für die Parteien selbst jedoch den Charakter der Beliebigkeit haben und von denen sie nur Gebrauch machen, wenn es ihnen opportun erscheint (BFH-Urteile vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826; vom 15.09.2010 X R 13/09, BStBl II 2011, 641).

  • BFH, 16.06.2021 - X R 3/20

    Abweichung zwischen dem Vereinbarten und der tatsächlichen Durchführung bei

    Diese lediglich indizielle Wirkung einzelner Abweichungen und das Erfordernis einer Gesamtbetrachtung gilt insbesondere für die Frage, ob die tatsächliche Durchführung dem Vereinbarten entspricht (vgl. zu Versorgungsleistungen Senatsurteil vom 03.03.2004 - X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.4.b).

    Andererseits liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags begründet, dass die Vertragspartner z.B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren (Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.5., m.w.N.).

    Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, darüber hinaus aber auch durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags, die nicht durch Änderungen der Verhältnisse gerechtfertigt sind, gekennzeichnet ist (Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.6.a).

    d) Auf dieser Grundlage hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass allein das Unterbleiben einer sich aus einer Wertsicherungsklausel ergebenden Erhöhung von Baraltenteilsleistungen der Annahme, der Übergabevertrag sei mit Rechtsbindungswillen abgeschlossen worden, im Regelfall auch dann nicht entgegensteht, wenn die tatsächlich gezahlten Versorgungsleistungen sich nur noch auf 40 % desjenigen Betrags belaufen, der bei strikter Beachtung der Wertsicherungsklausel aktuell zu zahlen gewesen wäre (grundsätzlich hierzu vgl. Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.6.; zur regelmäßigen Unschädlichkeit der Nichtbeachtung von Wertsicherungsklauseln s.a. Senatsurteile vom 08.04.1992 - X R 52/89, BFH/NV 1992, 657, unter 5.c, und vom 15.07.1992 - X R 31/91, BFH/NV 1993, 18, unter 5.).

  • FG Münster, 26.03.2009 - 2 K 2204/05

    Abzug einer dauernden Last als Sonderausgabe i.R.e. Einkommensteuerbescheides;

    In der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags liegt allerdings auch begründet, dass die Vertragspartner z. B. auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren (BFH-Urteil vom 03. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl. II 2004, 826 m. w. N.).

    Deshalb ist zwischen dem Erfordernis vertragsgemäßer Erfüllung der übernommenen Pflichten einerseits und der aus der Rechtsnatur des Versorgungsvertrags folgenden Notwendigkeit andererseits, auf geänderte Bedarfslagen angemessen reagieren zu können, ein Ausgleich zu finden (BFH-Urteil vom 03. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl. II 2004, 826).

    Bei diesem geht es um die Frage, ob eine Vereinbarung in dem einkommensteuerrechtlich vorausgesetzten sachlichen Zusammenhang steht mit der Erzielung von Einkünften (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder mit dem nach § 12 EStG unbeachtlichen privaten Bereich (vgl. BVerfG-Beschluss vom 07. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl. II 1996, 34; BFH-Urteile vom 28. Juni 2002 IX R 68/99, BFHE 199, 380, BStBl. II 2002, 699 , vom 03. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl. II 2004, 826).

    Der Übernehmer erhält nach dem Willen der Beteiligten "wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung" (BFH-Beschluss vom 05. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl. II 1990, 847, BFH-Urteil vom 03. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl. II 2004, 826), was unter Fremden von vornherein unüblich wäre.

    Letzteres ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Vollzug der Vereinbarung durch willkürliche Aussetzung und anschließende Wiederaufnahme der Zahlungen, darüber hinaus aber auch durch Schwankungen in der Höhe des Zahlbetrags, die nicht durch Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt sind, gekennzeichnet ist (so BFH-Urteil vom 03. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl. II 2004, 826, BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 X B 5/06, BFH/NV 2007, 720 m.w.N.).

  • BFH, 19.01.2005 - X R 23/04

    Anforderungen an die Vertragsdurchführung bei Vermögensübergabe gegen

    Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses oder bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden (BFH-Urteil vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, m.w.N.).

    c) Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist entscheidend, ob eine festgestellte Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen darauf hindeutet, dass es den Parteien am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt (Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.6.a).

    Davon abzusehen besteht kein rechtfertigender Grund, wenn die Umsetzung wesentlicher und einander gleichgewichtiger Pflichten des Vermögensübernehmers zu beurteilen ist, selbst wenn dem Fremdvergleich bei Versorgungsverträgen eine andere Funktion zukommt als bei den sonstigen Verträgen unter nahen Angehörigen (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, unter II.6.a).

  • FG Hessen, 06.10.2016 - 11 K 1161/11

    § 10 Abs.1 Nr.1a EStG

    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826).

    Auch die Anwendung des für Unterhaltsleistungen geltenden Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 und 2 EStG ist durch das Recht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen spezialgesetzlich ausgeschlossen, weil die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen auf dem Umstand beruht, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (vgl. Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826 m.w.N.; Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BStBl II 2008, 16 m.w.N.).

    Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag kann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die (Mindest-)Voraussetzungen, die die Qualifikation des Vertrags als Versorgungsvertrag erst ermöglichen (Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung), klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BStBl II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826; Lindberg, in: Frotscher/Geurts EStG, § 22 Rz. 88).

    Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses und bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BStBl II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826 m.w.N.).

    Eine derartige Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller tatsächlichen Umstände steht auch im Einklang mit der zuvor erwähnten Rechtsprechung des BFH, die für die steuerliche Anerkennung eines Vermögensübergabeund Versorgungsvertrages fordert, dass Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BStBl II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826; Lindberg, in: Frotscher/Geurts EStG, § 22 Rz. 88).

  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    e) Soweit nach den vorstehenden Grundsätzen ein Abzug der vom Kläger in den Streitjahren 1996 und 1997 an S geleisteten Zahlungen als dauernde Last i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG in Betracht zu ziehen ist, wird das FG allerdings prüfen müssen, ob der tatsächliche Vollzug des Vermögensübergabevertrages vom 13. Juni 1984 den Anforderungen entspricht, welche an die steuerrechtliche Anerkennung von (Versorgungs-)Verträgen zwischen nahen Angehörigen zu stellen sind (aus jüngerer Zeit vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826; X R 17/02, BFH/NV 2004, 1238; in BFH/NV 2004, 1095; X R 43/01, BFH/NV 2004, 1097; X R 3/02, BFH/NV 2004, 1098; X R 12/02, BFHE 205, 451, BStBl II 2004, 722).
  • BFH, 22.02.2007 - IX R 45/06

    Formunwirksamer Vertrag zwischen nahen Angehörigen bei klarer Zivilrechtslage

    Die besonderen Anforderungen der Rechtsprechung bilden Beweisanzeichen (Indizien) bei der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu treffenden Entscheidung, ob die streitigen Aufwendungen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Erzielen von Einkünften stehen oder dem nicht steuerbaren privaten Bereich (§ 12 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) zugehörig sind (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826).
  • BFH, 18.08.2010 - X R 55/09

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in

  • BFH, 17.07.2013 - X R 17/11

    Anwendung des Halbabzugsverbots auf laufende Aufwendungen in Fällen des

  • BFH, 03.03.2004 - X R 12/02

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 78/07

    Zur Zurechnung von Zins- und Tilgungsleistungen des leistenden

  • BFH, 15.09.2010 - X R 16/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: keine Rückkehr zu vertragsgemäßem

  • FG Niedersachsen, 28.08.2008 - 3 K 219/06

    Abziehbarkeit der auf besondere Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und

  • BFH, 15.09.2010 - X R 31/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Vorübergehende Reduzierung der

  • FG Niedersachsen, 19.08.2008 - 8 K 183/07

    Abzug von in einem Versorgungsvertrag vereinbarten Altenteilleistungen nach § 10

  • BFH, 06.03.2007 - IX R 38/05

    Eigenheimzulage; Überlassung zu eigenen Wohnzwecken an Angehörige

  • BFH, 03.03.2004 - X R 38/01

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • FG Saarland, 15.05.2019 - 1 K 1105/17

    Keine Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrtkostenerstattungen an einen

  • BFH, 20.06.2017 - X R 38/16

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Verklammerung zweier

  • BFH, 15.09.2010 - X R 10/09

    Keine Versagung des Sonderausgabenabzugs bei bloß verspäteter Zahlung von

  • FG Niedersachsen, 10.06.2008 - 8 K 437/07

    Steuerliche Berücksichtigung von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden

  • FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 26/15

    Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Eltern und Kindern; Hemmung des

  • FG Münster, 14.05.2020 - 5 K 2761/18

    Einkommensteuer - Zur Anerkennung von Zahlungen aufgrund eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2013 - 5 K 2009/10

    Schenkweise Zuwendung einer typisch stillen Unterbeteiligung - Zeitpunkt der

  • BFH, 21.02.2008 - III R 70/05

    Keine steuerliche Anerkennung einer Mietanpassungsklausel unter nahen Angehörigen

  • BFH, 16.01.2007 - X B 5/06

    Versorgungsvertrag zwischen Angehörigen

  • FG Münster, 18.08.2004 - 1 K 5137/00

    Dauernde Lasten

  • BFH, 16.06.2021 - X R 4/20

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen im Anwendungsbereich des § 23 HO -

  • FG Düsseldorf, 25.09.2008 - 11 K 1232/07

    Zum Abzug von Wohnraumkosten bei einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft

  • FG Münster, 05.02.2002 - 6 K 6565/99

    Anerkennung von Versorgungsleistungen trotz Nichteinhaltung der

  • BFH, 03.03.2004 - X R 3/02

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • FG Niedersachsen, 31.05.2007 - 11 K 719/05

    Berücksichtigung von Zinszahlungen aufgrund der gebotenen Gesamtbetrachtung als

  • BFH, 03.03.2004 - X R 20/02

    Wie X R 43/01 (n. v.)

  • BFH, 03.03.2004 - X R 21/02

    Wie X R 43/01 (n. v.)

  • FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 4 K 233/14

    Abzug von Altenteilsleistungen als Betriebsausgaben

  • FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 233/14

    Abziehbarkeit der aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags an seine Eltern

  • FG Hamburg, 16.12.2004 - VI 252/02

    Abzugsfähigkeit monatlicher Zahlungen an ein Elternteil für ein zwischenzeitlich

  • BFH, 03.03.2004 - X R 17/02

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Wertsicherungsklausel

  • BFH, 03.03.2004 - X R 43/01

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • FG Nürnberg, 21.05.2015 - 4 K 351/13

    (Instandhaltungskosten als dauernde Last)

  • BFH, 06.10.2003 - X B 38/03

    Darlegung grundsätzlicher Bedeutung; Erfordernis des BFH zur Sicherung einer

  • FG Niedersachsen, 28.01.2015 - 4 K 234/14

    Abzug von Altenteilsleistungen als Betriebsausgaben

  • FG Niedersachsen, 23.06.2010 - 4 K 12348/07

    Vertrag zwischen nahen Angehörigen: Schuldzinsen als Betriebsausgabe - Keine

  • FG München, 27.02.2007 - 13 K 5114/01

    Betriebsaufgabe bei fehlender aktviver Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen

  • FG Niedersachsen, 14.01.2015 - 4 K 234/14

    Abziehbarkeit der aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrags an seine Eltern

  • FG München, 27.03.2018 - 2 K 1985/16

    Änderung des Abänderungsbescheids und Festsetzung der Einkommensteuer

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2008 - L 8 SO 119/07

    Begehren des Rechtsnachfolgers eines Hilfeempfängers auf Zahlung von, diesem

  • FG Köln, 22.10.2012 - 7 K 2964/09

    Schuldnovation als Vertragsdurchführung

  • FG Münster, 26.03.2001 - 4 K 7352/99

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen

  • FG Niedersachsen, 27.05.2004 - 11 K 842/99

    Voraussetzungen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages; Voraussetzungen der

  • SG Lüneburg, 22.04.2009 - S 7 AL 97/06

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung bzgl. gewährter Arbeitslosenhilfe und Beiträge

  • FG München, 21.10.2008 - 10 K 4128/07

    Keine Anerkennung rückwirkend geänderter und nicht wie vereinbart durchgeführter

  • FG Sachsen, 28.01.2005 - 1 K 2610/02

    Gebäudeverkauf in den neuen Ländern ohne notarielle Auflassungserklärung;

  • FG Hamburg, 05.05.2006 - 2 K 289/04

    Zur Annahme dauernder Lasten bei zeitlich befristeten Zahlungen

  • FG Hamburg, 22.02.2006 - II 366/04

    Zu den Anforderungen an eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • AG Passau, 20.12.2022 - 4 M 3959/22

    Zur Verpflichtung des Räumungsschuldners zur Herausgabe der Wohnungsschlüssel

  • FG München, 22.01.2018 - 2 K 1981/16

    Abzug von Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übergabe eines

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