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   BFH, 10.12.2008 - X R 14/05   

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https://dejure.org/2008,6067
BFH, 10.12.2008 - X R 14/05 (https://dejure.org/2008,6067)
BFH, Entscheidung vom 10.12.2008 - X R 14/05 (https://dejure.org/2008,6067)
BFH, Entscheidung vom 10. Dezember 2008 - X R 14/05 (https://dejure.org/2008,6067)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels; Unbedingte Veräußerungsabsicht; Veräußerung eines Bauvorhabens vor Fertigstellung

  • Judicialis

    EStG § 10e Abs. 1; ; EStG § 10e Abs. 6a; ; EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz ( EStG ); Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz; Voraussetzungen für die von der Rechtsprechung entwickelten sog. ...

  • datenbank.nwb.de

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG); Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz; Voraussetzungen für die von der Rechtsprechung entwickelten sog. Drei-Objekt-Grenze

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, AO 1977 § 42
    Gestaltungsmissbrauch; GmbH; Grundstückshandel; Zurechnung; Zwischenschaltung

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 14/05
    Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss hinzukommen, dass die Betätigung den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet (ausführlich Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. III. 3. b aa; seither ständige Rechtsprechung; für den gewerblichen Grundstückshandel Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Zu ermitteln ist, ob nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Nach den Beschlüssen des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 haben die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben ist oder nicht, indizielle Bedeutung.

    Auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht schließt die Rechtsprechung des BFH nach der Entscheidung des Großen Senats in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 aus (besonderen) äußerlich erkennbaren Umständen des Einzelfalls.

    Als Anzeichen für das Vorliegen einer bei Erwerb vorhandenen unbedingten Veräußerungsabsicht hat der Große Senat beispielsweise angesehen, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung das erworbene Grundstück schon vor seiner Fertigstellung verkauft, ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung und nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen für den Bau erbringt (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; vom 12. Juli 2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885).

    Auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht kann im Einzelfall auch dann zu schließen sein, wenn keiner der vom Großen Senat des BFH im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angesprochenen besonderen Umstände festgestellt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).

    Es hat zudem festgestellt, der Kläger habe sich noch nicht an den allgemeinen Markt gewandt, um die Veräußerung der zukünftigen Wohnungen durch ihn selbst oder die GmbH voranzutreiben und daraus gefolgert, besondere Umstände nach der Vorgabe des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, die eine unbedingte Veräußerungsabsicht indizieren könnten, lägen nicht vor.

    Nach seiner Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) erlauben die vom FG festgestellten besonderen Umstände im Sinne des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 und die weiteren Indizien des Streitfalls nur den Schluss, dass der Kläger den Miteigentumsanteil in unbedingter Veräußerungsabsicht erworben hat.

    Die Veräußerung eines Bauvorhabens vor Fertigstellung ist ein besonderer Umstand im Sinne des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 14/05
    Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss hinzukommen, dass die Betätigung den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet (ausführlich Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. III. 3. b aa; seither ständige Rechtsprechung; für den gewerblichen Grundstückshandel Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Zu ermitteln ist, ob nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschlüsse des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617, und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Nach den Beschlüssen des Großen Senats des BFH in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617 und in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 haben die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben ist oder nicht, indizielle Bedeutung.

  • BFH, 12.12.2002 - III R 20/01

    Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 14/05
    Es sind allerdings nur diejenigen Grundstücksgeschäfte als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, dass dieser auf einen einheitlichen Betätigungswillen schließen lässt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738).

    Allerdings können auch bei einem Grundstückshändler Grundstücke der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen sein, wenn sie eindeutig privat veranlasst sind und aufgrund der vorliegenden Tatsachen klar von den betrieblich veranlassten Geschäftsvorfällen zu unterscheiden sind (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297).

  • BFH, 05.05.2004 - XI R 7/02

    Gewerblicher Grundstückshandel: Was zählt zur Drei-Objekt-Grenze?

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 14/05
    Es sind allerdings nur diejenigen Grundstücksgeschäfte als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, dass dieser auf einen einheitlichen Betätigungswillen schließen lässt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297; vom 5. Mai 2004 XI R 7/02, BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738).

    Indiz für den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang ist unter anderem eine Zeitspanne von nicht mehr als fünf Jahren zwischen der Anschaffung bzw. Errichtung und der Veräußerung der einzelnen Objekte (BFH-Urteil in BFHE 206, 141, BStBl II 2004, 738).

  • FG Münster, 16.03.2005 - 10 K 1121/05

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH -

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 14/05
    Seine Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 953 veröffentlicht.

    das Urteil des FG Münster vom 16. März 2005 10 K 1121/05 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 27.11.2002 - X R 53/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung von weniger als vier Objekten

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 14/05
    Auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht kann im Einzelfall auch dann zu schließen sein, wenn keiner der vom Großen Senat des BFH im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angesprochenen besonderen Umstände festgestellt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).

    Beispiele für weitere Indizien sind die nur kurzfristige Finanzierung eines Bauvorhabens, die Beauftragung einer Maklerfirma mit dem Verkauf des Grundstücks, das Betreiben der Veräußerung durch den Steuerpflichtigen vor Fertigstellung des Bauwerks sowie der Abschluss eines Vorvertrags mit dem künftigen Erwerber (Senatsurteile in BFH/NV 2003, 1291; in BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885; in BFH/NV 2008, 1463).

  • BFH, 05.03.2008 - X R 48/06

    Gewerblicher Grundstückshandel - vorweggenommene Werbungskosten - Verletzung der

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 14/05
    Auf eine unbedingte Veräußerungsabsicht kann im Einzelfall auch dann zu schließen sein, wenn keiner der vom Großen Senat des BFH im Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 angesprochenen besonderen Umstände festgestellt werden kann (vgl. Senatsurteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).

    Beispiele für weitere Indizien sind die nur kurzfristige Finanzierung eines Bauvorhabens, die Beauftragung einer Maklerfirma mit dem Verkauf des Grundstücks, das Betreiben der Veräußerung durch den Steuerpflichtigen vor Fertigstellung des Bauwerks sowie der Abschluss eines Vorvertrags mit dem künftigen Erwerber (Senatsurteile in BFH/NV 2003, 1291; in BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885; in BFH/NV 2008, 1463).

  • BFH, 12.07.2007 - X R 4/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bestellung eines Erbbaurechts kein Objekt i.S.

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 14/05
    Als Anzeichen für das Vorliegen einer bei Erwerb vorhandenen unbedingten Veräußerungsabsicht hat der Große Senat beispielsweise angesehen, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung das erworbene Grundstück schon vor seiner Fertigstellung verkauft, ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung und nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen für den Bau erbringt (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291; vom 12. Juli 2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885).

    Beispiele für weitere Indizien sind die nur kurzfristige Finanzierung eines Bauvorhabens, die Beauftragung einer Maklerfirma mit dem Verkauf des Grundstücks, das Betreiben der Veräußerung durch den Steuerpflichtigen vor Fertigstellung des Bauwerks sowie der Abschluss eines Vorvertrags mit dem künftigen Erwerber (Senatsurteile in BFH/NV 2003, 1291; in BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885; in BFH/NV 2008, 1463).

  • BFH, 26.07.2006 - X R 41/04

    Betriebsvermögen des Bauträgers

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 14/05
    Die Drei-Objekt-Grenze vermag für die Umfangsbestimmung eines gewerblichen Grundstückshandels nichts beizutragen (Senatsurteil vom 26. Juli 2006 X R 41/04, BFH/NV 2007, 21).
  • BFH, 18.09.2002 - X R 28/00

    Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 10.12.2008 - X R 14/05
    Nicht zum Betriebsvermögen des gewerblichen Grundstückshandels gehört nach der Überzeugung des Senats der Miteigentumsanteil an der im Dezember 1993 angeschafften und im Jahr 1999 veräußerten eigengenutzten Wohnung Nr. 3. Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind Grundstücke, deren Nutzung in nicht unwesentlichem Umfang --d.h. jedenfalls mindestens zur Hälfte wie im Streitfall-- auf Dauer zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen angelegt ist, notwendiges Privatvermögen des Grundstückshändlers und scheiden daher im Regelfall als Zählobjekte aus (vgl. Senatsentscheidungen vom 18. September 2002 X R 28/00, BFHE 200, 304, BStBl II 2003, 133; vom 16. Oktober 2002 X R 74/99, BFHE 200, 380, BStBl II 2003, 245; vom 15. März 2005 X R 36/04, BFH/NV 2005, 1535).
  • BFH, 26.04.2001 - IV R 14/00

    GmbH-Beteiligung eines Mediziners

  • BFH, 20.12.2001 - X B 91/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; neues Zulassungsrecht

  • BFH, 16.10.2002 - X R 74/99

    Eigengenutzte Wohnung und gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/98

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung in GmbH

  • BFH, 26.07.1995 - X R 60/93

    Beginn des gewerblichen Grundstückshandels

  • BFH, 15.03.2005 - X R 36/04

    Gewerblicher Grundstückshandel - eigengenutztes Objekt

  • BFH, 23.02.1994 - X R 98/91

    Einkommensteuer; gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

  • BFH, 24.06.2009 - X R 36/06

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines

    Zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1996 verweist der Senat auf das Urteil vom 10. Dezember 2008 X R 14/05 (BFH/NV 2009, 1244).

    Hierzu verweist der Senat auf seine Urteile vom 10. Dezember 2008 in den Parallelverfahren X R 14/05 (BFH/NV 2009, 1244) und X R 59/08 (n.v.).

    Das FG wird im zweiten Rechtszug im Streitfall --und nach den Urteilen des Senats vom 10. Dezember 2008 in den Parallelverfahren X R 14/05 und X R 59/08-- zu klären haben, welche Grundstücke zum Betriebsvermögen des Grundstückshandelsbetriebs im Erhebungszeitraum 1994 zählen, in dem der Kläger auch das Einfamilienhaus "A-Straße" erworben hat.

  • BFH, 28.10.2015 - X R 22/13

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine

    Zur Veräußerung im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels sind die Objekte "bestimmt", auf die sich die Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen bezieht (Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244, unter II.2.a, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
  • FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 284/17

    Gewerbesteuer: Zugehörigkeit eines Ferienhausgrundstücks zum Umlaufvermögen eines

    eee) Für den Schluss, dass ein gewerblicher Grundstückshandel betrieben wird, bedarf es der Indizwirkung der Drei-Objekt-Grenze nicht, wenn bereits aufgrund anderer Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige Objekte in unbedingter Veräußerungsabsicht erworben hat (BFH-Urteile vom 10.12.2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244; vom 09.02.2002 VIII R 40/01, BStBl II 2003, 294).

    Zur Veräußerung im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels sind die Objekte "bestimmt", auf die sich die Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen bezieht (vgl. BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 10.12.2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244, m. w. N.).

    Es sind allerdings nur diejenigen Grundstücksgeschäfte als gewerblich zu beurteilen, die in einem solchen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen, dass der Schluss auf einen einheitlichen Betätigungswillen möglich ist (BFH-Urteile vom 27.06.2018 X R 26/17, BFH/NV 2018, 1255; vom 10.12.2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244; vom 05.05.2004 XI R 7/02, BStBl II 2004, 738).

  • BFH, 28.10.2015 - X R 21/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28. 10. 2015 X R 22/13 -

    Zur Veräußerung im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels sind die Objekte "bestimmt", auf die sich die Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen bezieht (Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244, unter II.2.a, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
  • BFH, 27.06.2018 - X R 26/17

    Keine entsprechende Anwendung von § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG im Rahmen der

    Zur Veräußerung im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels sind die Objekte "bestimmt", auf die sich die Veräußerungsabsicht des Steuerpflichtigen bezieht (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244, unter II.2.a, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).
  • BFH, 16.09.2009 - X R 48/07

    Einbringung eines in unbedingter Veräußerungsabsicht erworbenen Grundstücks -

    a) Der Senat hat in den Urteilen vom 10. Dezember 2008 X R 14/05 (BFH/NV 2009, 1244) und X R 59/08 (nicht veröffentlicht, www.bundesfinanzhof.de, Entscheidungen - Recherche) dargelegt, dass zum Umlaufvermögen eines Grundstückshandelsbetriebs, der auf dem Verkauf eines Objekts in unbedingter Veräußerungsabsicht beruht, auch Objekte zählen können, die in (bedingter) Veräußerungsabsicht erworben (gegebenenfalls bebaut) und wieder veräußert werden.
  • BFH, 14.12.2011 - X B 116/10

    Gewerblicher Grundstückshandel - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

    Das FG hat in seinen Entscheidungsgründen unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244) dargelegt, dass der Kläger an einer nicht gewerblich tätigen GbR beteiligt gewesen sei, deren zumindest stillschweigender Gesellschaftszweck auch der Verkauf des Grundstücks gewesen sei.

    Er meint zwar, keines der von den durch die Senatsrechtsprechung (siehe Senatsurteile in BFH/NV 2009, 1244; und vom 24. Juni 2009 X R 36/06, BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171) als Indizien für eine unbedingte Veräußerungsabsicht herausgearbeiteten Merkmale hätte im Streitfall vorgelegen.

  • BFH, 29.06.2011 - X R 39/07

    Grundsätzlich kein gewerbesteuerbarer Gewinn bei Veräußerung eines Anteils an

    Zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückhandels zählen Objekte, die in bedingter Veräußerungsabsicht erworben und in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang veräußert werden (vgl. z.B. Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244).
  • BFH, 18.08.2009 - X R 41/06

    Gewerblicher Grundstückshandel

    Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Fertigstellung eines Gebäudes und dem anschließenden Verkauf ist ebenso wie die Veräußerung eines Gebäudes in teilfertigem Zustand ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass der Steuerpflichtige das Gebäude bereits in unbedingter Veräußerungsabsicht erstellt hat (Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 X R 14/05, BFH/NV 2009, 1244).
  • BFH, 06.02.2013 - X B 108/12

    Rüge von Fehlern des FG bei der fiktiven Erheblichkeitsprüfung im Rahmen des §

    Der Senat hat hierzu mit Urteil vom 10. Dezember 2008 X R 14/05 (BFH/NV 2009, 1244) entschieden, dass der Kläger beim Erwerb dieser Eigentumswohnung mit unbedingter Veräußerungsabsicht handelte.
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