Weitere Entscheidung unten: BFH, 07.12.2010

Rechtsprechung
   BFH, 22.02.2012 - X R 14/10   

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https://dejure.org/2012,8654
BFH, 22.02.2012 - X R 14/10 (https://dejure.org/2012,8654)
BFH, Entscheidung vom 22.02.2012 - X R 14/10 (https://dejure.org/2012,8654)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 2012 - X R 14/10 (https://dejure.org/2012,8654)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für Arbeitnehmereigenschaft - Abgrenzung zwischen gewerblichen und Arbeitnehmer-Einkünften - Berücksichtigung von Verfahrensrügen

  • openjur.de

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers; Merkmale für Arbeitnehmereigenschaft; Abgrenzung zwischen gewerblichen und Arbeitnehmer-Einkünften; Berücksichtigung von Verfahrensrügen

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 2, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, LStDV § 1, GewStG § 2 Abs 1, EStG § 4 Abs 4, EStG § 21 Abs 1, EStG § 21 Abs 3, FGO § 120 Abs 3 Nr 2 Buchst b
    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für Arbeitnehmereigenschaft - Abgrenzung zwischen gewerblichen und Arbeitnehmer-Einkünften - Berücksichtigung von Verfahrensrügen

  • Bundesfinanzhof

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für Arbeitnehmereigenschaft - Abgrenzung zwischen gewerblichen und Arbeitnehmer-Einkünften - Berücksichtigung von Verfahrensrügen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 EStG 2002, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002, § 1 LStDV 1990, § 2 Abs 1 GewStG 2002, § 4 Abs 4 EStG 2002
    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für Arbeitnehmereigenschaft - Abgrenzung zwischen gewerblichen und Arbeitnehmer-Einkünften - Berücksichtigung von Verfahrensrügen

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Werbeeinnahmen eines Fußball-Nationalspielers ggf. gewerbsteuerpflichtig

  • rewis.io

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für Arbeitnehmereigenschaft - Abgrenzung zwischen gewerblichen und Arbeitnehmer-Einkünften - Berücksichtigung von Verfahrensrügen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei einem Nationalspieler bei Überlassung von Anteilen an den durch die zentrale Vermarktung der Fußball-Nationalmannschaft erwirtschafteten Werbeeinnahmen durch den DFB

  • datenbank.nwb.de

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Einkünfte eines Fußball-Nationalspielers aus der zentralen Vermarktung der Fußball-Nationalmannschaft durch den DFB unterliegen der Gewerbesteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Fußball-Nationalspieler als Gewerbebetrieb

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Gewerbesteuer - Werbeeinnahmen eines Fußball-Nationalspielers sind gewerblich zu versteuern

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei einem Nationalspieler bei Überlassung von Anteilen an den durch die zentrale Vermarktung der Fußball-Nationalmannschaft erwirtschafteten Werbeeinnahmen durch den DFB

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nationalspieler und Steuer für DFB-Werbeeinnahmen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Werbeeinnahmen eines Fußball- Nationalspielers ggf. gewerbsteuerpflichtig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einkünfte eines Fußball-Nationalspielers aus Werbemaßnahmen

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Einkünfte eines Fußball-Nationalspielers aus der zentralen Vermarktung der Fußball-Nationalmannschaft durch den DFB unterliegen der Gewerbesteuer

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • rechtsportlich.net (Kurzinformation)

    Einkünfte eines Fußball-Nationalspielers durch den DFB unterliegen der Gewerbesteuer

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Unsere "Elf” muß auch Gewerbesteuer zahlen

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Einkünfte eines Fußball-Nationalspielers aus der zentralen Vermarktung der Fußball-Nationalmannschaft durch den DFB

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers sind gewerbesteuerpflichtig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Werbeeinnahmen der Fußball-Nationalspieler unterliegen der Gewerbesteuer

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Werbeeinnahmen über DFB unterliegen Gewerbesteuer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Steuerpflicht für Einnahmen aus der DFB-Vermarktung

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 236, 464
  • NJW 2012, 2464
  • DB 2012, 1129
  • BStBl II 2012, 511
  • SpuRt 2012, 167
  • NZA-RR 2012, 316
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 03.11.1982 - I R 39/80

    Die entgeltliche Mitwirkung von Berufssportlern bei industriellen

    Auszug aus BFH, 22.02.2012 - X R 14/10
    Insbesondere begründet eine Bindung an den organisatorischen Ablauf von Werbeveranstaltungen allein noch keine Eingliederung in das Unternehmen des Veranstalters (BFH-Urteil vom 3. November 1982 I R 39/80, BFHE 137, 183, BStBl II 1983, 182, unter I.1.b).

    Je kürzer aber eine derartige zeitliche Berührung ist, desto entfernter liegt die Annahme einer Eingliederung in entsprechende organisatorische Abläufe (vgl. zu Werbung treibenden Sportlern BFH-Urteil in BFHE 137, 183, BStBl II 1983, 182, unter I.1.; zu "Werbedamen", die in Kaufhäusern tätig sind, BFH-Urteil in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; zu "Models", die für die Produktion von Werbefilmen eingesetzt werden, BFH-Urteil in BFHE 218, 233, BStBl II 2009, 931, unter II.2.).

    Daher genügt es für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei einem Werbung treibenden Berufssportler, wenn der Steuerpflichtige durch sein Verhalten den am Markt tätigen interessierten Unternehmen seine Bereitschaft zu erkennen gibt, an derartigen Veranstaltungen mitzuwirken; eine besondere Werbung für seine Person ist nicht erforderlich (BFH-Urteil in BFHE 137, 183, BStBl II 1983, 182, unter I.4.).

    Aufgrund dieser Subsidiaritätsklausel ist für die Annahme von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kein Raum, wenn --wie hier-- die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind (vgl. auch hierzu BFH-Urteil in BFHE 137, 183, BStBl II 1983, 182, unter I.5.).

  • BFH, 14.06.2007 - VI R 5/06

    Ausländische Models als Selbständige

    Auszug aus BFH, 22.02.2012 - X R 14/10
    Denn es handelt sich um einen offenen Typusbegriff, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann (BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 VI R 5/06, BFHE 218, 233, BStBl II 2009, 931, unter II.1.).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere die folgenden Merkmale von Bedeutung, die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen können (vgl. die Aufzählungen in den BFH-Urteilen in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661, und vom 30. Mai 1996 V R 2/95, BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493, unter II.1.; hierauf Bezug nehmend auch die neuere Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 218, 233, BStBl II 2009, 931, unter II.1., und vom 29. Mai 2008 VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933, unter II.2.a aa): -  persönliche Abhängigkeit, - Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der   Tätigkeit, -  feste Arbeitszeiten, -  Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, -  feste Bezüge, -  Urlaubsanspruch, -  Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, -  Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, -  Überstundenvergütung, -  zeitlicher Umfang der Dienstleistungen, -  Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, -  fehlendes Unternehmerrisiko, -  fehlende Unternehmerinitiative, -  kein Kapitaleinsatz, -  keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, - Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen   Mitarbeitern, -  Eingliederung in den Betrieb, -  geschuldet wird die Arbeitskraft, nicht aber ein Arbeitserfolg, - Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine   Weisungsabhängigkeit die Regel ist.

    Denn je kürzer die zeitliche Berührung des Auftragnehmers mit dem Betrieb des Auftraggebers ist, desto geringer wird der Grad von dessen Eingliederung und Weisungsunterworfenheit sein (BFH-Urteil in BFHE 218, 233, BStBl II 2009, 931, unter II.2., m.w.N.).

    Je kürzer aber eine derartige zeitliche Berührung ist, desto entfernter liegt die Annahme einer Eingliederung in entsprechende organisatorische Abläufe (vgl. zu Werbung treibenden Sportlern BFH-Urteil in BFHE 137, 183, BStBl II 1983, 182, unter I.1.; zu "Werbedamen", die in Kaufhäusern tätig sind, BFH-Urteil in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; zu "Models", die für die Produktion von Werbefilmen eingesetzt werden, BFH-Urteil in BFHE 218, 233, BStBl II 2009, 931, unter II.2.).

  • BFH, 19.11.1985 - VIII R 104/85

    Entgeltliche Werbeleistungen von Sportlern führen zu Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 22.02.2012 - X R 14/10
    Der Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 104/85 (BFHE 146, 115, BStBl II 1986, 424) zugrunde lag, war dadurch gekennzeichnet, dass ein Spitzensportler --teilweise direkt, teilweise über seinen Sportverband-- Zahlungen für Werbeleistungen (Nutzung der Produkte bestimmter Ausrüster) erhielt.

    In seinem Urteil in BFHE 146, 115, BStBl II 1986, 424 hat der BFH Werbeeinkünfte, die ein Mannschaftssportler über seinen Sportverband bezogen hat, selbst für den Fall als gewerblich angesehen, dass weder der einzelne Sportler noch die Mannschaftssprecher an den Absprachen zwischen dem Sportverband und den werbenden Unternehmen beteiligt waren und keine Auswahlmöglichkeit zwischen den Unternehmen bestand (vgl. oben 1.c).

    Für die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr genügt es vielmehr bereits, wenn der Sportverband die Verhandlungen ohne Beteiligung der einzelnen Sportler führt, sich diese anschließend aber "absprachegemäß verhalten" (BFH-Urteil in BFHE 146, 115, BStBl II 1986, 424, unter I.4.).

  • BFH, 14.06.1985 - VI R 150/82

    Abgrenzung selbständige und nichtselbständige Tätigkeit; gelegentlich

    Auszug aus BFH, 22.02.2012 - X R 14/10
    Unter Beachtung dieser Begriffsbestimmungen ist die Frage, ob ein Steuerpflichtiger mit einer bestimmten Betätigung Arbeitnehmer ist, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Juni 1985 VI R 152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661).

    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere die folgenden Merkmale von Bedeutung, die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen können (vgl. die Aufzählungen in den BFH-Urteilen in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661, und vom 30. Mai 1996 V R 2/95, BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493, unter II.1.; hierauf Bezug nehmend auch die neuere Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 218, 233, BStBl II 2009, 931, unter II.1., und vom 29. Mai 2008 VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933, unter II.2.a aa): -  persönliche Abhängigkeit, - Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der   Tätigkeit, -  feste Arbeitszeiten, -  Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, -  feste Bezüge, -  Urlaubsanspruch, -  Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, -  Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, -  Überstundenvergütung, -  zeitlicher Umfang der Dienstleistungen, -  Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, -  fehlendes Unternehmerrisiko, -  fehlende Unternehmerinitiative, -  kein Kapitaleinsatz, -  keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, - Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen   Mitarbeitern, -  Eingliederung in den Betrieb, -  geschuldet wird die Arbeitskraft, nicht aber ein Arbeitserfolg, - Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine   Weisungsabhängigkeit die Regel ist.

    Je kürzer aber eine derartige zeitliche Berührung ist, desto entfernter liegt die Annahme einer Eingliederung in entsprechende organisatorische Abläufe (vgl. zu Werbung treibenden Sportlern BFH-Urteil in BFHE 137, 183, BStBl II 1983, 182, unter I.1.; zu "Werbedamen", die in Kaufhäusern tätig sind, BFH-Urteil in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; zu "Models", die für die Produktion von Werbefilmen eingesetzt werden, BFH-Urteil in BFHE 218, 233, BStBl II 2009, 931, unter II.2.).

  • BFH, 30.05.1996 - V R 2/95

    Zur Frage der Selbständigkeit einer gastspielverpflichteten Opernsängerin

    Auszug aus BFH, 22.02.2012 - X R 14/10
    Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung insbesondere die folgenden Merkmale von Bedeutung, die für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen können (vgl. die Aufzählungen in den BFH-Urteilen in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661, und vom 30. Mai 1996 V R 2/95, BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493, unter II.1.; hierauf Bezug nehmend auch die neuere Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFHE 218, 233, BStBl II 2009, 931, unter II.1., und vom 29. Mai 2008 VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933, unter II.2.a aa): -  persönliche Abhängigkeit, - Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der   Tätigkeit, -  feste Arbeitszeiten, -  Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, -  feste Bezüge, -  Urlaubsanspruch, -  Anspruch auf sonstige Sozialleistungen, -  Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, -  Überstundenvergütung, -  zeitlicher Umfang der Dienstleistungen, -  Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, -  fehlendes Unternehmerrisiko, -  fehlende Unternehmerinitiative, -  kein Kapitaleinsatz, -  keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, - Notwendigkeit der engen ständigen Zusammenarbeit mit anderen   Mitarbeitern, -  Eingliederung in den Betrieb, -  geschuldet wird die Arbeitskraft, nicht aber ein Arbeitserfolg, - Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine   Weisungsabhängigkeit die Regel ist.

    Auch enthält die Vereinbarung mit dem DFB über die Werbeleistungen keine der sonst für Arbeitsverträge typischen Klauseln, wie z.B. Dauer der Arbeitszeit, Vereinbarung von Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch (vgl. hierzu auch BFH-Urteil in BFHE 180, 213, BStBl II 1996, 493, unter II.1.).

  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

    Auszug aus BFH, 22.02.2012 - X R 14/10
    Zudem trägt der Kläger das Vermögensrisiko für Ausfallzeiten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, unter B.III.3.a).

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird die Eigenschaft als Marktteilnehmer nicht in Frage gestellt, wenn --in atypischen Fällen-- die Leistungen an nur einen einzigen Abnehmer erbracht werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534, unter B.III.4., mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • BFH, 22.11.1996 - VI R 59/96

    Prämien sind für Zeitungsausträger kein Arbeitslohn, sondern Einnahmen aus

    Auszug aus BFH, 22.02.2012 - X R 14/10
    bb) Eine Zuordnung der Einnahmen aus Werbeleistungen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kann auch nicht mit der Rechtsprechung begründet werden, wonach Einkünfte aus einer Nebentätigkeit, die für den Arbeitgeber der Haupttätigkeit ausgeübt wird, wie die Einkünfte aus der Haupttätigkeit zu beurteilen sind, wenn der Steuerpflichtige mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis --faktisch oder rechtlich-- obliegende Nebenpflicht erfüllt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 22. November 1996 VI R 59/96, BFHE 181, 488, BStBl II 1997, 254, unter 2.).
  • BFH, 17.12.2003 - XI R 83/00

    Keine Bindung von Feststellungsbescheiden für Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 22.02.2012 - X R 14/10
    Insoweit gilt aber der Vorrang eines Gewinnfeststellungsverfahrens, das auch zur Klärung der Frage durchzuführen sein kann, ob eine Mitunternehmerschaft überhaupt besteht, nicht (vgl. BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 XI R 83/00, BFHE 205, 390, BStBl II 2004, 699).
  • BFH, 28.01.2004 - I R 73/02

    Beschränkte Steuerpflicht: Überlassung von Rechten an Personen

    Auszug aus BFH, 22.02.2012 - X R 14/10
    Danach kann der Senat offenlassen, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit auch die in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG genannten Voraussetzungen erfüllen würde, und ob das FG, das sich für seine --insoweit verneinende-- Entscheidung auf das BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02 (BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550) gestützt hatte, die neuere Rechtsprechung des I. Senats des BFH (Urteil vom 19. Dezember 2007 I R 19/06, BFHE 220, 160, BStBl II 2010, 398) übersehen hat.
  • BFH, 19.12.2007 - I R 19/06

    Nur eingeschränkter Steuerzugriff auf Berufssportler bei Wegzug in eine

    Auszug aus BFH, 22.02.2012 - X R 14/10
    Danach kann der Senat offenlassen, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit auch die in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG genannten Voraussetzungen erfüllen würde, und ob das FG, das sich für seine --insoweit verneinende-- Entscheidung auf das BFH-Urteil vom 28. Januar 2004 I R 73/02 (BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550) gestützt hatte, die neuere Rechtsprechung des I. Senats des BFH (Urteil vom 19. Dezember 2007 I R 19/06, BFHE 220, 160, BStBl II 2010, 398) übersehen hat.
  • BFH, 17.12.2008 - XI R 64/06

    Umsatzsteuerliche Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen - Vorsteuerabzug

  • BGH, 23.10.2006 - II ZR 298/05

    Abberufung eines Vorstandsmitglieds auf Verlangen der Hausbank bei Insolvenzreife

  • BFH, 23.10.1992 - VI R 59/91

    Lohnsteuerpflicht von Sportvereinen für Amateurspieler

  • BFH, 29.05.2008 - VI R 11/07

    Telefoninterviewer als Arbeitnehmer - Schätzung der Höhe der

  • BGH, 07.11.2006 - 5 StR 164/06

    Verurteilungen im Steuerhinterziehungsverfahren gegen die frühere Vereinsspitze

  • BFH, 14.06.1985 - VI R 152/82

    Selbständige Tätigkeit - Promotion - Werbedame - Beschäftigung zu kurzfristigen

  • BSG, 21.06.2016 - B 10 EG 3/15 R

    Elterngeld - Höhe - selbständige Tätigkeit - Anrechnung von nachgeburtlichem

    Der Kläger trug jedenfalls, auch wenn er im Bezugszeitraum keiner Tätigkeit nachging, das Mitunternehmerrisiko und zeigte auch Mitunternehmerinitiative (vgl hierzu BFH Urteil vom 22.2.2012 - X R 14/10 - BFHE 236, 464 RdNr 36 ff) .
  • BFH, 19.01.2017 - IV R 50/14

    Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine

    Das Revisionsgericht darf grundsätzlich nur solche Verfahrensrügen berücksichtigen, die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO genügenden Weise angebracht werden (z.B. BFH-Urteil vom 22. Februar 2012 X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, Rz 76).
  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle -

    Das Revisionsgericht darf grundsätzlich nur solche Verfahrensrügen berücksichtigen, die innerhalb der --am 17. Mai 2017 bereits abgelaufenen-- Revisionsbegründungsfrist in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO genügenden Weise angebracht werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. Mai 2008 VI R 11/07, BFHE 221, 182, BStBl II 2008, 933, unter II.1., Rz 9; vom 21. Januar 2010 III R 22/08, BFH/NV 2010, 1410, Rz 22; vom 22. Februar 2012 X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, Rz 76; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 07.02.2018 - X R 10/16

    Verlustabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    (1) Die zahlreichen Einzelindizien, die Einfluss auf die Abgrenzung zwischen selbständigen und anderen Tätigkeiten haben können, lassen sich letztlich den beiden Oberbegriffen der "Unternehmerinitiative" und des "Unternehmerrisikos" zuordnen (ausführlich, auch zum Folgenden, Senatsurteil vom 22. Februar 2012 X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, Rz 30 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

    Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr i.S. des § 15 Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger nur wenige bzw. --in atypischen Fällen-- nur einen Abnehmer hat (vgl. BFH-Beschluss vom 04.09.2014 - VIII B 135/13, BFH/NV 2015, 19, Rz 15, und Senatsurteil vom 22.02.2012 - X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, Rz 73).
  • BFH, 20.12.2017 - I R 98/15

    Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters:

    Dass es --wie der Kläger geltend macht-- bei fehlenden Einsatzzeiten möglicherweise zu einer Streichung von der Schiedsrichterliste für eine bestimmte Spielklasse kommen kann, stellt allenfalls einen --für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nicht ausreichenden (BFH-Urteil vom 22. Februar 2012 X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511)-- faktischen Zwang zur Annahme von Angeboten zur Leistungserbringung dar und ändert nichts an der fehlenden rechtlichen Verpflichtung.

    Zum einen ist nicht erforderlich, dass die Leistungsbereitschaft tatsächlich durch eigenes Tun gegenüber (weiteren) potenziellen Abnehmern --hier den nationalen und internationalen Verbänden-- aktiv zur Kenntnis gebracht wird, also etwa Werbung betrieben wird (Senatsurteil in BFHE 137, 183, BStBl II 1983, 182; BFH-Urteil in BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511).

  • BFH, 12.06.2019 - X R 20/17

    Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils

    Selbständigkeit setzt voraus, dass eine natürliche Person auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist, also das Unternehmerrisiko trägt, und zudem Unternehmerinitiative entfalten kann (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2012 - X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, Rz 32 ff.).

    Aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG ist für die Annahme von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kein Raum, wenn --wie hier-- die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, Rz 75).

  • BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvL 1/13

    Für das Jahr 2007 erfolgte steuerliche Privilegierung von Gewinneinkünften

    Eine selbständige Betätigung erfordert - etwa in Abgrenzung zur Tätigkeit eines Arbeitnehmers - nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere, dass der Steuerpflichtige auf eigene Rechnung und Gefahr tätig wird, also das Erfolgsrisiko der eigenen Betätigung - das sogenannte Unternehmerrisiko - trägt (vgl. BFH, Urteil vom 22. Februar 2012 - X R 14/10 -, BFHE 236, 464, juris, Rn. 31 ff.).
  • BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 4/13 R

    Elterngeld - Höhe - Einkommen - selbstständige Arbeit - nichtselbständige Arbeit

    Die Klägerin trug jedenfalls das Unternehmerrisiko und zeigte auch Unternehmerinitiative (vgl hierzu BFHE 236, 464, RdNr 36 ff) .
  • FG Hessen, 21.03.2018 - 6 K 1655/17

    § 38 Abs. 1 EStG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 1 Abs. 1 LStDV

    Ein Dienstverhältnis liegt insoweit grundsätzlich vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, wovon auszugehen ist, wenn dieser in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511; Pflüger in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG, Stand 1/2014, § 19 EStG Anm. 71; vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 LStDV).

    Für ein Dienstverhältnis sprechen typischerweise eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber, seine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, die Einhaltung fester Arbeitszeiten, die Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, die Zahlung fester Bezüge, die Einräumung und Erfüllung von Ansprüchen auf bezahlten Urlaub, sonstige Sozialleistungen und (Lohn-) Fortzahlung im Krankheitsfall, die gesonderte Vergütung von Überstunden, ein hoher zeitlicher Umfang der Dienstleistungen, die Unselbständigkeit des Beschäftigten in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Kapitaleinsatz, keine Unternehmerinitiative, kein Unternehmerrisiko, keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, die Notwendigkeit einer ständigen und engen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, die Eingliederung in den Betrieb sowie die Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit der tätigen Person die Regel ist (BFH vom 14.06.1985 - VI R 150-152/82, BStBl. II 1985, 661 zu Werbedamen; BFH vom 29.05.2008 - VI R 11/07, BStBl. II 2008, 933 zu Telefoninterviewern; BFH vom 20.11.2008 - VI R 4/06, BStBl. II 2009, 374 zu Servicekräften eines Warenhauses; BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511 zu Berufsfußballspielern).

    Weitgehende Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung der Arbeit stehen der Annahme eines Dienstverhältnisses dabei noch nicht entgegen (z. B. BFH vom 20.02.1979 - VIII R 52/77, BStBl. II 1979, 414 zum Urlaubsvertreter eines selbständigen Apothekers), sofern nur die dem Beschäftigten nach der Eigenart der Tätigkeit zukommende Bewegungsfreiheit nicht Ausdruck seines eigenen Willens, sondern Ausfluss des Willens des Auftraggebers bzw. Arbeitgeber ist (z. B. BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511 zu Berufsfußballspielern).

    Erfordert die Tätigkeit ein gemeinsames Auftreten mit anderen Beschäftigten, spricht dies aufgrund der sich hieraus ergebenden zeitlichen und örtlichen Vorgaben in der Regel für eine abhängige Tätigkeit (BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511 zur Werbetätigkeit von Mannschaftssportlern).

    a) Dies wird durch den Umstand indiziert, dass es sich bei den von den Hilfspersonen ausgeübten Verrichtungen um einfache Tätigkeiten handelte (vgl. BFH vom 24.07.1992 - VI R 126/88, BStBl. II 1993, 155), die ihrer Art nach ein enges Zusammenwirken der jeweils eingesetzten Personen erforderten (vgl. BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511).

    Anders als bei der von der Klägerin als Vergleichsfall angeführten Fleischzerlegerkolonne (vgl. hierzu BFH vom 30.01.1997 - V B 70/96, BFH/NV 1997, 718) setzt sich der Einbau und das Glätten einer Betonfläche nicht aus innerhalb der Organisation selbständigen Verrichtungen zusammen (hier z. B. der Zerlegung eines einzelnen Schlachttiers oder der Ausführung eines genau definierten Zerlegungsschritts durch den jeweiligen Metzger), sondern erfordert ein einheitliches, in Bezug auf die jeweils konkret gebotenen Verrichtungen flexibles und koordiniertes Handeln und Auftreten der beteiligten Leistungserbringer (vgl. zur Abgrenzung BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511).

  • FG Münster, 18.07.2016 - 14 K 1370/12

    Turnierpokerspieler erzielt gewerbliche Einkünfte

  • FG Münster, 10.03.2021 - 11 K 3030/15

    Gewinne aus Online-Pokerspielen können der Einkommen- und Gewerbesteuer

  • FG Münster, 15.07.2014 - 15 K 798/11

    Frage der Erfassung von Gewinnen bei Pokerturnieren sowie Cash-Games als

  • BFH, 20.03.2013 - X R 15/11

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Pflegevereinbarung und

  • BFH, 20.03.2013 - X R 38/11

    Inhaltliche Bestimmtheit von Gewerbesteuermessbescheiden bei mehreren Betrieben

  • BFH, 21.09.2016 - XI R 4/15

    Zum unberechtigten Steuerausweis in einem Gebührenbescheid eines Zweckverbands

  • FG Münster, 20.07.2018 - 4 K 333/16

    Umsatzsteuer: Abzug von nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldeten Umsatzsteuerbeträgen

  • BFH, 10.07.2012 - VIII R 48/09

    Rechtsberatungsvertrag - Entschädigung bei arbeitnehmerähnlicher Ausgestaltung

  • BFH, 16.02.2022 - X R 3/19

    Zurechnung eines Einkünftetatbestands im Verhältnis zwischen einer

  • FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22

    Grundstückshandel bei städtebaulichem Veräußerungszwang

  • FG Münster, 15.09.2021 - 13 K 3818/18

    Die Verwertung von Markenrechten und Internetdomains stellt eine gewerbliche

  • FG Münster, 20.09.2023 - 14 K 1227/21

    Einkommensteuer - Zur Besteuerung der Tätigkeit, die sich in Sicherungsverwahrung

  • FG München, 02.12.2021 - 13 K 1971/20

    Steuerbarkeit von Stipendienleistungen

  • FG Münster, 25.03.2015 - 7 K 3010/12

    Haftung, Lohnzahlung von Dritter Seite

  • FG Thüringen, 26.09.2017 - 2 K 264/13

    Einkunftserzielungsabsicht von Sportlern - Lohnsteuerhaftung des Vereins wegen

  • FG München, 04.12.2012 - 10 K 3854/09

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit bei einem

  • FG Niedersachsen, 23.02.2022 - 7 K 118/19

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünfte aus der Stromveräußerung

  • FG Niedersachsen, 23.01.2013 - 9 K 43/12

    Beseitigung von sämtlichen materiellen Rechtsfehlern i.R.d. Festsetzung bei

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Rechtsprechung
   BFH, 07.12.2010 - IX R 14/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,18089
BFH, 07.12.2010 - IX R 14/10 (https://dejure.org/2010,18089)
BFH, Entscheidung vom 07.12.2010 - IX R 14/10 (https://dejure.org/2010,18089)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - IX R 14/10 (https://dejure.org/2010,18089)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Herstellungskosten für den Neubau eines Gebäudeteils

  • openjur.de

    Herstellungskosten für den Neubau eines Gebäudeteils

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1, HGB § 255 Abs 2, EStG § 21 Abs 1
    Herstellungskosten für den Neubau eines Gebäudeteils

  • Bundesfinanzhof

    Herstellungskosten für den Neubau eines Gebäudeteils

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 EStG 1997, § 255 Abs 2 HGB, § 21 Abs 1 EStG 1997
    Herstellungskosten für den Neubau eines Gebäudeteils

  • rewis.io

    Herstellungskosten für den Neubau eines Gebäudeteils

  • ra.de
  • rewis.io

    Herstellungskosten für den Neubau eines Gebäudeteils

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 2
    Aufwendungen für eine Zweitherstellung als Herstellungkosten

  • datenbank.nwb.de

    Herstellungskosten für den Neubau einer Wohnung und einer Garage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Herstellungskosten für den Neubau eines Gebäudeteils

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Kosten für Neu-und Umbau eines Mehrfamilienhauses keine Werbungskosten

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Grundstücksumsätze, Umsatzsteuer
    Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG wegen nachträglicher Nutzungsänderungen
    Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 6 UStG für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
    Nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Gebäuden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.09.2007 - IX R 28/07

    Wirtschaftsgutsbezogene Prüfung, ob Baumaßnahme zu Herstellungskosten oder zu

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 14/10
    Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches --HGB-- (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 2007 IX R 28/07, BFHE 219, 96, BStBl II 2008, 218).

    Ob eine Baumaßnahme nach § 255 Abs. 2 HGB zu Herstellungsaufwand führt, ist für einzelne Gebäudeteile gesondert zu prüfen, wenn diese Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen (BFH-Urteil in BFHE 219, 96, BStBl II 2008, 218).

  • BFH, 22.01.2003 - X R 36/01

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - Wiederaufbau eines Anbaus; HK

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 14/10
    Bereits begrifflich liegen keine Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen vor, wenn ein hinsichtlich seiner Größe und Funktion bedeutsamer Gebäudeteil abgerissen und neu errichtet wird (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765, sowie BFH-Urteil vom 23. November 2004 IX R 59/03, BFH/NV 2005, 543, zur "Zweitherstellung").

    Jedenfalls aber konnte das FG den nördlichen Teil --d.h. eine von drei Wohnungen plus Nebengebäudlichkeiten-- als einen hinsichtlich seiner Größe und Funktion bedeutsamen Teil des Gesamtgebäudes behandeln, der neu errichtet wurde (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 765).

  • BFH, 14.01.2003 - IX R 72/00

    Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 14/10
    Der einheitliche Nutzungs- und Funktionszusammenhang mehrerer Gebäudeteile eines Gesamtgebäudes kommt auch in der baulichen Verbindung der einzelnen Baulichkeiten zum Ausdruck (BFH-Urteil vom 14. Januar 2003 IX R 72/00, BFHE 201, 250, BStBl II 2003, 916, m.w.N.).
  • BFH, 04.03.2008 - IX R 16/07

    Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 14/10
    Er entfällt, wenn ein Gebäudeteil einem deutlich kürzeren wirtschaftlichen Verbrauch als die übrigen unterliegt (BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 16/07, BFH/NV 2008, 1310).
  • BFH, 23.11.2004 - IX R 59/03

    Umbaukosten als Herstellungskosten i. S. des § 255 HGB

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 14/10
    Bereits begrifflich liegen keine Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen vor, wenn ein hinsichtlich seiner Größe und Funktion bedeutsamer Gebäudeteil abgerissen und neu errichtet wird (BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 36/01, BFH/NV 2003, 765, sowie BFH-Urteil vom 23. November 2004 IX R 59/03, BFH/NV 2005, 543, zur "Zweitherstellung").
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.10.2009 - 3 K 1733/06

    Abgrenzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Erhaltungsaufwendungen

    Auszug aus BFH, 07.12.2010 - IX R 14/10
    Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 879 veröffentlichten Urteil, das FA habe zutreffend den Abzug der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) versagt.
  • BFH, 14.06.2016 - IX R 25/14

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG -

    Maßgeblich ist insoweit, ob die einzelnen Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen (vgl. auch BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 14/10, BFH/NV 2011, 1302).
  • BFH, 14.06.2016 - IX R 22/15

    Anschaffungsnahe Herstellungskosten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG -

    Maßgeblich ist insoweit, ob zwischen den Gebäudeteilen ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht (vgl. auch BFH-Urteil vom 7. Dezember 2010 IX R 14/10, BFH/NV 2011, 1302).
  • BFH, 03.09.2019 - IX R 2/19

    Steuerliche Behandlung von Aufwendungen zur Sanierung eines Entwässerungskanals

    Die Herstellung eines (neuen) Wirtschaftsguts ist --neben der Schaffung eines bisher noch nicht vorhandenen Wirtschaftsguts (Erst-Herstellung) und der Wiedererstellung eines bereits vorhandenen, aber zerstörten oder unbrauchbar gewordenen Wirtschaftsguts (Zweit-Herstellung)-- auch dann anzunehmen, wenn ein vorhandenes Wirtschaftsgut --z.B. ein Gebäude oder Gebäudeteil-- aufgrund von Baumaßnahmen in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert wird (BFH-Urteile vom 07.12.2010 - IX R 14/10, BFH/NV 2011, 1302; vom 23.11.2004 - IX R 59/03, BFH/NV 2005, 543, jeweils m.w.N.).
  • FG Niedersachsen, 17.03.2023 - 15 K 17/21

    Absetzungen für Abnutzung; nachträgliche Herstellungskosten; Wesentliche über den

    Eine deutlich vom Rest des Gebäudes abweichende Lebensdauer des von der Baumaßnahme betroffenen Gebäudeteils lag ebenfalls nicht vor (vgl. zu diesem Fall BFH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - IX R 14/10 -, juris, Rz. 13 sowie BFH, Urteil vom 4. März 2008 - IX R 16/07 -, juris, Rz. 18).
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