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   BFH, 04.11.1998 - X R 140/95   

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https://dejure.org/1998,2303
BFH, 04.11.1998 - X R 140/95 (https://dejure.org/1998,2303)
BFH, Entscheidung vom 04.11.1998 - X R 140/95 (https://dejure.org/1998,2303)
BFH, Entscheidung vom 04. November 1998 - X R 140/95 (https://dejure.org/1998,2303)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 6
    Vorkosten; Wirtschaftlicher Zusammenhang; Wohneigentumsförderung; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 465
  • BB 1999, 251
  • DB 1999, 669
  • DB 1999, 675
  • BStBl II 1999, 93
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.07.1991 - X R 6/91

    1. Keine Berücksichtigung von "vergeblichen" Aufwendungen nach § 10 e Abs. 6 EStG

    Auszug aus BFH, 04.11.1998 - X R 140/95
    Es führte aus: Scheitere der beabsichtigte Erwerb oder die beabsichtigte Herstellung einer eigengenutzten Wohnung, seien die damit zusammenhängenden Aufwendungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 17. Juli 1991 X R 114/89, BFH/NV 1992, 27, und X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916) nicht als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar.

    Scheitert der geplante Erwerb oder die geplante Herstellung, sind die Aufwendungen hierfür nicht als Vorkosten abziehbar --sog. vergebliche Aufwendungen-- (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 27, in BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916, und vom 17. Juli 1991 X R 118/90, BFH/NV 1992, 29).

    Die vom FG in Bezug genommenen BFH-Urteile in BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916 und in BFH/NV 1992, 27 sind nicht einschlägig; sie betreffen Sachverhalte, bei denen die streitigen Aufwendungen ausschließlich mit dem nicht verwirklichten Objekt zusammenhingen.

  • BFH, 17.07.1991 - X R 114/89

    Steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Anschaffung von Gebäuden

    Auszug aus BFH, 04.11.1998 - X R 140/95
    Es führte aus: Scheitere der beabsichtigte Erwerb oder die beabsichtigte Herstellung einer eigengenutzten Wohnung, seien die damit zusammenhängenden Aufwendungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 17. Juli 1991 X R 114/89, BFH/NV 1992, 27, und X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916) nicht als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar.

    Scheitert der geplante Erwerb oder die geplante Herstellung, sind die Aufwendungen hierfür nicht als Vorkosten abziehbar --sog. vergebliche Aufwendungen-- (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 27, in BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916, und vom 17. Juli 1991 X R 118/90, BFH/NV 1992, 29).

    Die vom FG in Bezug genommenen BFH-Urteile in BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916 und in BFH/NV 1992, 27 sind nicht einschlägig; sie betreffen Sachverhalte, bei denen die streitigen Aufwendungen ausschließlich mit dem nicht verwirklichten Objekt zusammenhingen.

  • BFH, 27.06.1995 - IX R 48/93

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG - bei einer vor dem 1. 1. 1987

    Auszug aus BFH, 04.11.1998 - X R 140/95
    Durch ein Darlehen verursachte Finanzierungskosten hängen unmittelbar mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung zusammen, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung aufgenommen worden ist (BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155, BStBl II 1996, 151).

    Denn bei Finanzierungskosten kommt es auf einen zeitlichen Zusammenhang nicht an (BFH in BFHE 178, 155, BStBl II 1996, 151).

  • BFH, 17.07.1991 - X R 118/90

    Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6

    Auszug aus BFH, 04.11.1998 - X R 140/95
    Scheitert der geplante Erwerb oder die geplante Herstellung, sind die Aufwendungen hierfür nicht als Vorkosten abziehbar --sog. vergebliche Aufwendungen-- (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 27, in BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916, und vom 17. Juli 1991 X R 118/90, BFH/NV 1992, 29).

    Das gleiche gilt für das vom FG nicht erwähnte Senatsurteil in BFH/NV 1992, 29.

  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 68/94

    Veräußerung eines mit Darlehenszinsen angeschafften oder hergestellten

    Auszug aus BFH, 04.11.1998 - X R 140/95
    Nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist die "Umwidmung" eines Darlehens steuerrechtlich selbst dann zu beachten, wenn das mit Darlehensmitteln angeschaffte Wirtschaftsgut veräußert und mit dem Veräußerungserlös unter Aufrechterhaltung des Darlehens ein anderes Wirtschaftsgut angeschafft wird (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454).
  • BFH, 07.03.1995 - VIII R 9/94

    Schuldzinsen - Kontokorrent - Überziehungskredit - Darlehn - Umwidmung -

    Auszug aus BFH, 04.11.1998 - X R 140/95
    Erst recht ist die "Umwidmung" steuerrechtlich zu beachten, wenn der Darlehenszweck noch vor Verwendung der Darlehensmittel geändert wird (ebenso BFH-Urteil vom 7. März 1995 VIII R 9/94, BFHE 177, 392, BStBl II 1995, 697).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 22/00

    Grundstücksverkauf: Minderung des Spekulationsgewinns

    Aus dem Senatsurteil vom 4. November 1998 X R 140/95 (BFHE 187, 465, BStBl II 1999, 93) folgt nichts Gegenteiliges, da --anders als im Streitfall-- die Darlehensmittel zu keiner Zeit zur Finanzierung der geplanten, aber wegen des Rücktritts nicht verwirklichten Anschaffung des ursprünglich zur Eigennutzung bestimmten Objekts verwendet wurden.
  • FG München, 17.02.1999 - 7 K 181/96

    Anspruch auf Abänderung eines Einkommensteuerbescheides; Anerkennung von

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  • BFH, 16.05.2001 - X R 14/97

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG a.F.

    b) Bei Anschaffung oder Herstellung einer eigenen Wohnung mit Kreditmitteln ist nach der Rechtsprechung stets ein unmittelbarer Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung gegeben (BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155, BStBl II 1996, 151, unter 3. b; Senatsurteile vom 20. September 1995 X R 94/92, BFHE 178, 429, BStBl II 1996, 186, unter 4. b; vom 1. April 1998 X R 125/94, BFH/NV 1998, 1347, unter II. 2. a; vom 4. November 1998 X R 140/95, BFHE 187, 465, BStBl II 1999, 93, unter II. 1.).
  • BFH, 16.05.2001 - X R 149/97

    Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG a.F.

    Im Falle der Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung sind daher nach ständiger Rechtsprechung des BFH Schuldzinsen als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG abziehbar, wenn mit den Kreditmitteln eine eigene Wohnung angeschafft oder hergestellt wird (BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155, BStBl II 1996, 151, unter 3. b; Senatsurteile vom 20. September 1995 X R 94/92, BFHE 178, 429, BStBl II 1996, 186, unter 4. b; vom 1. April 1998 X R 125/94, BFH/NV 1998, 1347, unter II. 2. a; vom 4. November 1998 X R 140/95, BFHE 187, 465, BStBl II 1999, 93, unter II. 1.).
  • FG Nürnberg, 10.08.1999 - I 138/98
    Ähnliches gilt für die Erkenntnis des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 04.11.1998 X R 140/95 (BStBl. II 1999, 93), wonach bei einem Darlehensvertrag, den der Steuerpflichtige ursprünglich für die - wegen Rücktritts vom Vertrag nicht verwirklichte - Anschaffung eines anderen Grundstücks geschlossen hatte, nur die auf die Zeit nach dem Rücktritt vom ursprünglichen Kaufvertrag entfallenden Bereitstellungszinsen nach § 10 e Abs. 6 EStG begünstigt sind.
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