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   BFH, 26.01.1994 - X R 141/90   

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https://dejure.org/1994,28982
BFH, 26.01.1994 - X R 141/90 (https://dejure.org/1994,28982)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1994 - X R 141/90 (https://dejure.org/1994,28982)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1994 - X R 141/90 (https://dejure.org/1994,28982)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 141/90
    b)Im Anschluß an die Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 [BFH 05.07.1990 - GrS - 46/89]) und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 [BFH 15.07.1991 - GrS - 1/90]) hat der erkennende Senat mit Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88 (BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 [BFH 11.03.1992 - X R 141/88]) entschieden: Inhalt bzw. Rechtsnatur des anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarten Versorgungsvertrages führen dazu, daß Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, im Regelfall abänderbar sind.

    Denn wenn die Rechtsnatur des Versorgungsvertrages dadurch gekennzeichnet ist, daß infolge der Übergabe des Vermögens die beiderseitigen Lebensverhältnisse verknüpft werden (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 166, 564, 568 [BFH 11.03.1992 - X R 141/88], BStBl II 1992, 499 [BFH 11.03.1992 - X R 141/88]; vom 25. November 1992 X R 148/90, BFH/NV 1993, 586, unter II. 1. c bb), muß auch der Rentenverpflichtete die Leistungen mindern können, wenn diese nicht mehr aus dem Ertrag des übergebenen Vermögens gezahlt werden können.

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 141/90
    b)Im Anschluß an die Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 [BFH 05.07.1990 - GrS - 46/89]) und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 [BFH 15.07.1991 - GrS - 1/90]) hat der erkennende Senat mit Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88 (BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 [BFH 11.03.1992 - X R 141/88]) entschieden: Inhalt bzw. Rechtsnatur des anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarten Versorgungsvertrages führen dazu, daß Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, im Regelfall abänderbar sind.
  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 141/90
    b)Im Anschluß an die Beschlüsse des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89 (BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 [BFH 05.07.1990 - GrS - 46/89]) und vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 [BFH 15.07.1991 - GrS - 1/90]) hat der erkennende Senat mit Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88 (BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 [BFH 11.03.1992 - X R 141/88]) entschieden: Inhalt bzw. Rechtsnatur des anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarten Versorgungsvertrages führen dazu, daß Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, im Regelfall abänderbar sind.
  • BFH, 27.02.1992 - X R 136/88

    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 141/90
    c)Das dem Kläger übertragene Grundstück ist nach seiner Nutzungsart und in Anbetracht der erzielbaren Erträge eine existenzsichernde Wirtschaftseinheit, die Gegenstand einer Vermögensübergabe sein kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609 [BFH 27.02.1992 - X R 136/88]).
  • BFH, 25.11.1992 - X R 148/90

    Steuerrechtliche Beachtung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen - Verzicht

    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 141/90
    Denn wenn die Rechtsnatur des Versorgungsvertrages dadurch gekennzeichnet ist, daß infolge der Übergabe des Vermögens die beiderseitigen Lebensverhältnisse verknüpft werden (vgl. hierzu Senatsurteile in BFHE 166, 564, 568 [BFH 11.03.1992 - X R 141/88], BStBl II 1992, 499 [BFH 11.03.1992 - X R 141/88]; vom 25. November 1992 X R 148/90, BFH/NV 1993, 586, unter II. 1. c bb), muß auch der Rentenverpflichtete die Leistungen mindern können, wenn diese nicht mehr aus dem Ertrag des übergebenen Vermögens gezahlt werden können.
  • BFH, 15.07.1992 - X R 201/89
    Auszug aus BFH, 26.01.1994 - X R 141/90
    Da existenzsicherndes Vermögen gegen Versorgungsleistungen übertragen worden ist, handelt es sich um einen Versorgungsvertrag, der dem landesgesetzlich geregelten Altenteilsvertrag zumindest vergleichbar ist (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 15. Juli 1992 X R 201-202/89, BFH/NV 1992, 817).
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