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   BFH, 11.05.2016 - X R 15/15   

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https://dejure.org/2016,41759
BFH, 11.05.2016 - X R 15/15 (https://dejure.org/2016,41759)
BFH, Entscheidung vom 11.05.2016 - X R 15/15 (https://dejure.org/2016,41759)
BFH, Entscheidung vom 11. Mai 2016 - X R 15/15 (https://dejure.org/2016,41759)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, EStG § ... 5, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 2, EStG § 16 Abs 3, EStG § 16 Abs 3b S 3, FGO § 96 Abs 1 S 2, FGO § 118 Abs 2, GG Art 175 Abs 1, AO § 180 Abs 2 S 3, AO § 182 Abs 1 S 1, AO1977§180Abs2V § 8, EStG § 4 Abs 1, EStG VZ 2008
    Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

  • Bundesfinanzhof

    Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 2002, § 5 EStG 2002, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 15 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2002
    Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

  • IWW

    § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung, § ... 180 Abs. 2 AO, § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 7 EStG, § 15a EStG, Art. 3 des Grundgesetzes (GG), § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, Art. 19 Abs. 4 GG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG, § 16 Abs. 3b Satz 3 EStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 175 Abs. 1 Satz 2 AO, § 233a Abs. 2a AO, § 180 Abs. 2 Satz 3 AO, § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 5 EStG, § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Liebhaberreibetriebs

  • Betriebs-Berater

    Veräußerung eines Liebhabereibetriebs als Betriebsveräußerung - Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns

  • rewis.io

    Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung eines Liebhaberreibetriebs

  • datenbank.nwb.de

    Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann durchaus steuerpflichtig sein

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Besteuerung stiller Reserven nach Übergang zur Liebhaberei

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 2, EStG § 16 Abs 3, EStG § 2 Abs 1
    Veräußerungsgewinn, Liebhaberei, Stille Reserven, Betriebsaufgabe, Gewinnverwirklichung, Zeitpunkt, Hotel

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 526
  • BB 2016, 2901
  • BB 2016, 2911
  • DB 2016, 2758
  • BStBl II 2017, 112
  • NZG 2017, 38
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 15.05.2002 - X R 3/99

    Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei einem Liebhaberei-Betrieb

    Auszug aus BFH, 11.05.2016 - X R 15/15
    Der BFH habe hingegen mit Urteil vom 15. Mai 2002 X R 3/99 (BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809) ausgeführt, die im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei festgehaltenen stillen Reserven seien bei einem späteren "gewinnrealisierenden" Vorgang aufzulösen, so dass die "realisierten" festgeschriebenen stillen Reserven als nachträgliche Einnahmen zu versteuern seien.

    Wenn nach alledem das Argument von Steuervorteilen durch Aufbau eines negativen Kapitalkontos entfalle und keine Realisierung eines Veräußerungsgewinns i.S. der BFH-Rechtsprechung (u.a. des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168, sowie des Senatsurteils in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809) vorliege, sei die Steuerbelastung durch einen Luftgewinn unangemessen.

    Allein der Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht in einem bestehenden Betrieb bewirkt keine Betriebsaufgabe, damit keine Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen und mangels anderweitigen Realisierungstatbestands auch sonst keine Auflösung und Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ruhenden stillen Reserven (vgl. mit eingehender Begründung das insoweit grundlegende BFH-Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381; das BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792, unter II.5.c; beide für den Übergang vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Liebhaberei; ferner Senatsurteil in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II.4.a, für den Übergang vom Gewerbebetrieb zur Liebhaberei).

    Ähnlich hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809 angenommen, dass eine Auflösung der stillen Reserven bei einem späteren gewinnrealisierenden Vorgang stattfindet (unter II.4.b).

    Von diesem Ausgangspunkt ist der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809 (unter II.4.b) für die nach dem Übergang zur Liebhaberei liegende Betriebsaufgabe ausgegangen, als er für die Realisation der festgeschriebenen stillen Reserven alle --mithin nicht nur positive-- Wertänderungen des Betriebsvermögens während der Zugehörigkeit zum Liebhabereibetrieb für steuerlich unbeachtlich hielt.

  • BFH, 29.10.1981 - IV R 138/78

    Übergang zur Liebhaberei keine Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 11.05.2016 - X R 15/15
    Mit Einspruch und Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), namentlich dem Urteil des BFH vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78 (BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381) seien die festgestellten stillen Reserven nur zu versteuern, wenn es tatsächlich zu einer Gewinnrealisierung komme, wenn also der Kaufpreis höher als der damalige Buchwert gewesen wäre.

    Allein der Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht in einem bestehenden Betrieb bewirkt keine Betriebsaufgabe, damit keine Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen und mangels anderweitigen Realisierungstatbestands auch sonst keine Auflösung und Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ruhenden stillen Reserven (vgl. mit eingehender Begründung das insoweit grundlegende BFH-Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381; das BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792, unter II.5.c; beide für den Übergang vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Liebhaberei; ferner Senatsurteil in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II.4.a, für den Übergang vom Gewerbebetrieb zur Liebhaberei).

    Von diesem Grundsatz ist bereits der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381 ausgegangen.

    aa) Es trifft zu, dass sich der BFH insbesondere in seinem grundlegenden Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381 (dort unter 2.c, 3.a) nicht zuletzt darauf gestützt hat, dass zwar das Einkommensteuerrecht nicht dem reinen Realisationsprinzip folge, wohl aber im Grundsatz vom Prinzip der Besteuerung verwirklichter Gewinne ausgehe und die Besteuerung nicht realisierter, sondern nur buchmäßig in Erscheinung getretener Gewinne vermeide.

  • BFH, 05.05.2011 - IV R 48/08

    Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb - Gewinnerzielungsabsicht - Abgrenzung zur

    Auszug aus BFH, 11.05.2016 - X R 15/15
    Allein der Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht in einem bestehenden Betrieb bewirkt keine Betriebsaufgabe, damit keine Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen und mangels anderweitigen Realisierungstatbestands auch sonst keine Auflösung und Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ruhenden stillen Reserven (vgl. mit eingehender Begründung das insoweit grundlegende BFH-Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381; das BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792, unter II.5.c; beide für den Übergang vom land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Liebhaberei; ferner Senatsurteil in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809, unter II.4.a, für den Übergang vom Gewerbebetrieb zur Liebhaberei).

    Ebenso hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792 (unter II.5.c) die Rechtsfolge einer Entnahme in der Liebhabereiphase in der Realisierung der bis zum Wegfall der Gewinnerzielungsabsicht entstandenen stillen Reserven gesehen und damit inzident spätere Wertveränderungen gleich welcher Art für unbeachtlich gehalten.

  • FG Düsseldorf, 16.10.2014 - 11 K 1509/14

    Veräußerung eines Liebhabereibetriebes - Versteuerung des Aufgabegewinns -

    Auszug aus BFH, 11.05.2016 - X R 15/15
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 2014  11 K 1509/14 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1431 veröffentlichtem Urteil abgewiesen.

  • BFH, 14.01.2010 - IV R 13/06

    Fehlen der hinreichenden Darstellung des Tatbestandes im FG-Urteil -

    Auszug aus BFH, 11.05.2016 - X R 15/15
    Ein Veräußerungsgewinn kann rechnerisch und tatsächlich auch ein Veräußerungsverlust sein (vgl. BFH-Urteil vom 14. Januar 2010 IV R 13/06, BFH/NV 2010, 1483, unter II.3.a aa).
  • BFH, 27.05.2005 - IV B 97/03

    LuF - Anlaufverluste

    Auszug aus BFH, 11.05.2016 - X R 15/15
    Die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bleiben sog. "eingefrorenes Betriebsvermögen" (zur Begrifflichkeit BFH-Beschluss vom 27. Mai 2005 IV B 97/03, BFH/NV 2005, 2176, unter 1.d der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73

    Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum

    Auszug aus BFH, 11.05.2016 - X R 15/15
    Wenn nach alledem das Argument von Steuervorteilen durch Aufbau eines negativen Kapitalkontos entfalle und keine Realisierung eines Veräußerungsgewinns i.S. der BFH-Rechtsprechung (u.a. des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168, sowie des Senatsurteils in BFHE 199, 241, BStBl II 2002, 809) vorliege, sei die Steuerbelastung durch einen Luftgewinn unangemessen.
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

    Auszug aus BFH, 11.05.2016 - X R 15/15
    Die Erhebung einer Einkommensteuerschuld mit Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 436.825,04 EUR, der keinerlei Zuwachs an Leistungskraft zugrunde liege, verstoße gegen das durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. April 1978  1 BvR 117/73 (BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978, 441) verankerte Übermaßverbot des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und gegen das in den Beschlüssen des BVerfG vom 22. Februar 1984  1 BvL 10/80 (BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357) sowie vom 25. September 1992  2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91 (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) anerkannte Leistungsfähigkeitsprinzip.
  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus BFH, 11.05.2016 - X R 15/15
    Die Erhebung einer Einkommensteuerschuld mit Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 436.825,04 EUR, der keinerlei Zuwachs an Leistungskraft zugrunde liege, verstoße gegen das durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. April 1978  1 BvR 117/73 (BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978, 441) verankerte Übermaßverbot des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und gegen das in den Beschlüssen des BVerfG vom 22. Februar 1984  1 BvL 10/80 (BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357) sowie vom 25. September 1992  2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91 (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) anerkannte Leistungsfähigkeitsprinzip.
  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus BFH, 11.05.2016 - X R 15/15
    Die Erhebung einer Einkommensteuerschuld mit Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 436.825,04 EUR, der keinerlei Zuwachs an Leistungskraft zugrunde liege, verstoße gegen das durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. April 1978  1 BvR 117/73 (BVerfGE 48, 102, BStBl II 1978, 441) verankerte Übermaßverbot des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und gegen das in den Beschlüssen des BVerfG vom 22. Februar 1984  1 BvL 10/80 (BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357) sowie vom 25. September 1992  2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91 (BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413) anerkannte Leistungsfähigkeitsprinzip.
  • BFH, 12.11.1992 - IV R 41/91

    § 28 EStG bei Gewinn aus Auflösung von fortgesetzter Gütergemeinschaft

  • BFH, 11.05.2016 - X R 61/14

    Behandlung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bei Strukturwandel zur

    Allerdings sind Wertänderungen des Betriebsvermögens, die während der Zeit der Liebhaberei eintreten, einkommensteuerrechtlich irrelevant (BFH-Urteil in BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, unter 3.a; Urteil des FG Düsseldorf vom 16. Oktober 2014  11 K 1509/14 E, EFG 2015, 1431, Rev. X R 15/15).
  • BFH, 11.10.2017 - X R 2/16

    Ansparabschreibung im Liebhabereibetrieb

    Die betriebliche Tätigkeit eines Liebhabereibetriebs ist einkommensteuerlich unbeachtlich (allgemeine Ansicht, vgl. u.a. Senatsurteil vom 11. Mai 2016 X R 15/15, BFHE 254, 526, BStBl II 2017, 112, m.w.N.), so dass es sich erst recht nicht um einen werbenden Betrieb im o.g. Sinne handeln kann.

    Etwas Gegenteiliges ergibt sich nicht aus dem vorgenannten Senatsurteil in BFHE 254, 526, BStBl II 2017, 112.

    Deshalb steht dies auch nicht im Widerspruch zu den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 254, 526, BStBl II 2017, 112, in dem es um die Voraussetzungen eines anderen einkommensteuerrechtlichen Tatbestands geht.

  • BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17

    Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen

    Die Aufhebung eines dennoch gewährten Erlasses durch ein FG zu Lasten des Klägers hat im finanzgerichtlichen Verfahren zwar (wie vom FG erkannt) wegen des sog. Verböserungsverbots (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, s. dazu z.B. BFH-Urteil vom 11. Mai 2016 X R 15/15, BFHE 254, 526, BStBl II 2017, 112) zu unterbleiben.
  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2019 - 3 K 1507/18

    Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für eine

    Schon weil das Gericht über das Klagebegehren der Beteiligten nach § 96 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinausgehen darf (zum hieraus in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG abgeleiteten sog. Verböserungsverbot vgl. nur das BFH-Urteil vom 11. Mai 2016 X R 15/15, BStBl II 2017, 112 und den BFH-Beschluss vom 8. Mai 2018 VIII B 124/17, BFH/NV 2018, 822), muss der Senat nicht prüfen, ob der im MFW-Erlass anerkannte Freibetrag von 2.496 EUR für Ortsvorsteher die Grenzen des § 3 Nr. 12 Satz 2 Halbsatz 2 EStG ("soweit nicht") beachtet oder ob dies eventuell nicht in voller Höhe der Fall sein könnte (der Freibetrag von 2.496 EUR beträgt immerhin rund das 2, 5-Fache des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.000 EUR gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG; zum Vergleich: Auch R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR sieht bei ehrenamtlich tätigen Personen einen Freibetrag von einem Drittel der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens aber in Höhe von 200 EUR pro Monat vor.).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2020 - 3 K 223/19

    Bestandskräftig festgestellte Verluste aus Gewerbebetrieb sprechen auch bei einem

    Die Vorschrift erfasst Betriebe, die im Laufe ihrer zeitlichen Existenz teilweise einkommensteuerlich relevante Betriebe, teilweise hingegen einkommensteuerlich irrelevante Liebhabereibetriebe waren (BFH, Urt. Vom 11.05.2016, X R 15/15, DStR 2016, 2745, 2748 Rn. 28).
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