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   BFH, 07.12.1988 - X R 15/87   

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https://dejure.org/1988,181
BFH, 07.12.1988 - X R 15/87 (https://dejure.org/1988,181)
BFH, Entscheidung vom 07.12.1988 - X R 15/87 (https://dejure.org/1988,181)
BFH, Entscheidung vom 07. Dezember 1988 - X R 15/87 (https://dejure.org/1988,181)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2c Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Geänderte Rechtsprechung - Im wesentlichen gleichgelagerter Fall - Fahrtkosten - Wohnung mit häuslichem Arbeitszimmer - Auswärtige Betriebsstätte - Eigenverbrauch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 155, 353
  • BB 1989, 1387
  • BB 1989, 620
  • DB 1989, 1004
  • BStBl II 1989, 421
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 15.07.1986 - VIII R 134/83

    Nur Kilometer-Pauschbetrag für Fahrten zwischen wohnung und Betriebsstätte, auch

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - X R 15/87
    Das ist hier nicht der Fall, weil das Urteil des BFH vom 15. Juli 1986 VIII R 134/83 (BFHE 147, 169, BStBl II 1986, 744), auf das sich die Kläger in diesem Zusammenhang berufen, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht: im Tatsächlichen nicht, weil über einen anderen Sachverhalt zu befinden war, im Rechtlichen nicht, weil die bisherigen Grundsätze nur fortentwickelt wurden.

    Die mit der Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs in Fällen der streitigen Art angestrebte Gleichbehandlung bestimmter Fahrtkosten bei Selbständigen und Arbeitnehmern (vgl. Urteil in BFHE 147, 169, BStBl II 1986, 744, m. w. N.) verlangt im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG eine möglichst genaue und verläßliche Abgrenzung zwischen den nur begrenzt abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und den keiner Einschränkung unterliegenden Aufwendungen für Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten.

    Danach ist der uneingeschränkte Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wenn die Betriebsstätte nur ein baulich nicht getrennter Teil der Wohnung ist, keine in sich geschlossene Einheit bildet und die Wohnung dem Ganzen das Gepräge gibt (Urteil in BFHE 147, 169, BStBl II 1986, 744; desgleichen im Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 183/84, BFH/NV 1988, 357, 358; vgl. auch die Bestätigung dieser Ansicht durch BFH-Urteil vom 4. November 1986 VIII R 1/84, BFHE 148, 446, BStBl II 1987, 259, 261, wonach es darauf ankommt, ob die Betriebsstätte am Ort der Wohnung in diese integriert ist).

  • BFH, 29.03.1979 - IV R 137/77

    Zur steuerliche Behandlung von Fahrtkosten, Mehrverpflegungsaufwendungen und

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - X R 15/87
    Vor allem stehe es in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 1978 I R 69/76 (BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564) und vom 29. März 1979 IV R 137/77 (BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700).

    Diesem Erfordernis Rechnung tragend hat der BFH zunächst in zwei Fällen, in denen die räumliche Trennung zwischen Wohnung und Betriebsstätte am Wohnort unproblematisch war, den uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug zugelassen, ohne zusätzliche Anforderungen an die Sachverhaltsgestaltung zu stellen (so in BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564 für den Fall, daß sich die Wohnung und Betriebsstätte voneinander räumlich getrennt auf demselben Grundstück und in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700 für den Fall, daß sich beide Räumlichkeiten in demselben Gebäude befanden).

  • BFH, 31.05.1978 - I R 69/76

    Abgrenzung zwischen voll abziehbaren Reisekosten und beschränkt abziehbaren

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - X R 15/87
    Vor allem stehe es in Widerspruch zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Mai 1978 I R 69/76 (BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564) und vom 29. März 1979 IV R 137/77 (BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700).

    Diesem Erfordernis Rechnung tragend hat der BFH zunächst in zwei Fällen, in denen die räumliche Trennung zwischen Wohnung und Betriebsstätte am Wohnort unproblematisch war, den uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug zugelassen, ohne zusätzliche Anforderungen an die Sachverhaltsgestaltung zu stellen (so in BFHE 125, 381, BStBl II 1978, 564 für den Fall, daß sich die Wohnung und Betriebsstätte voneinander räumlich getrennt auf demselben Grundstück und in BFHE 128, 196, BStBl II 1979, 700 für den Fall, daß sich beide Räumlichkeiten in demselben Gebäude befanden).

  • BFH, 25.02.1988 - IV R 135/85

    Betriebsausgaben - Fahrtkosten

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - X R 15/87
    Selbst wenn es sich also hier tatsächlich so verhalten haben sollte, daß der Kläger regelmäßig vor und nach der Fahrt sein Arbeitszimmer aufsuchte, blieb er im häuslichen Bereich, so daß die Fahrten nicht als ein rein "innerbetriebliches" Ereignis angesehen werden können (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 25. Februar 1988 IV R 135/85, BFHE 153, 107, BStBl II 1988, 766, m. w. N.).
  • BFH, 04.11.1986 - VIII R 1/84

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - X R 15/87
    Danach ist der uneingeschränkte Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wenn die Betriebsstätte nur ein baulich nicht getrennter Teil der Wohnung ist, keine in sich geschlossene Einheit bildet und die Wohnung dem Ganzen das Gepräge gibt (Urteil in BFHE 147, 169, BStBl II 1986, 744; desgleichen im Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 183/84, BFH/NV 1988, 357, 358; vgl. auch die Bestätigung dieser Ansicht durch BFH-Urteil vom 4. November 1986 VIII R 1/84, BFHE 148, 446, BStBl II 1987, 259, 261, wonach es darauf ankommt, ob die Betriebsstätte am Ort der Wohnung in diese integriert ist).
  • BFH, 11.12.1987 - III R 183/84

    Voraussetzungen der betrieblichen Veranlassung von Betriebsausgaben für einen als

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - X R 15/87
    Danach ist der uneingeschränkte Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen, wenn die Betriebsstätte nur ein baulich nicht getrennter Teil der Wohnung ist, keine in sich geschlossene Einheit bildet und die Wohnung dem Ganzen das Gepräge gibt (Urteil in BFHE 147, 169, BStBl II 1986, 744; desgleichen im Urteil vom 11. Dezember 1987 III R 183/84, BFH/NV 1988, 357, 358; vgl. auch die Bestätigung dieser Ansicht durch BFH-Urteil vom 4. November 1986 VIII R 1/84, BFHE 148, 446, BStBl II 1987, 259, 261, wonach es darauf ankommt, ob die Betriebsstätte am Ort der Wohnung in diese integriert ist).
  • BFH, 05.12.1985 - IV R 114/85

    Schlaf eines Richters in der mündlichen Verhandlung - Konzentration des Richters

    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - X R 15/87
    Sie sind nicht geeignet, schützenswerte Vertrauenspositionen zu schaffen und eine Durchbrechung der Bestandskraft von Steuerbescheiden nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 zu rechtfertigen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 5. Dezember 1985 IV R 114/85, BFH/NV 1986, 468, 470; Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, u.a. 8. Aufl., § 176 AO 1977 Rdnr. 7; Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., 1987, § 176 AO 1977 Anm. 2b; Woerner/Grube, Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten, 8. Aufl., 1988, S. 149 - jeweils m. w. N. - anderer Meinung: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 13. Aufl., § 176 AO 1977 Tz. 5).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.07.1987 - 2 K 102/87
    Auszug aus BFH, 07.12.1988 - X R 15/87
    Entgegen der Auffassung des FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28. Juli 1987 2 K 102/87 (EFG 1988, 110) läßt die gesetzliche Regelung nicht erkennen, daß § 12 AO 1977 im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht oder nur modifiziert gelten soll.
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