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   BFH, 21.01.2015 - X R 16/12   

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https://dejure.org/2015,6964
BFH, 21.01.2015 - X R 16/12 (https://dejure.org/2015,6964)
BFH, Entscheidung vom 21.01.2015 - X R 16/12 (https://dejure.org/2015,6964)
BFH, Entscheidung vom 21. Januar 2015 - X R 16/12 (https://dejure.org/2015,6964)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Ordnungsgemäße Zustellung mit Zustellungsurkunde - Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache - Wegfall einer Betriebsaufspaltung durch Übertragung der Beteiligung unter Nießbrauchsvorbehalt - Bescheidänderung aufgrund fehlender Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 173 Abs 1 Nr 1, BGB § 100, ZPO § 176 Abs 2, ZPO § 178 Abs 1 Nr 2, ZPO § 180, ZPO § 182 Abs 1 S 2, ZPO § 418
    Ordnungsgemäße Zustellung mit Zustellungsurkunde - Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache - Wegfall einer Betriebsaufspaltung durch Übertragung der Beteiligung unter Nießbrauchsvorbehalt - Bescheidänderung aufgrund fehlender Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

  • Bundesfinanzhof

    Ordnungsgemäße Zustellung mit Zustellungsurkunde - Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache - Wegfall einer Betriebsaufspaltung durch Übertragung der Beteiligung unter Nießbrauchsvorbehalt - Bescheidänderung aufgrund fehlender Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 100 BGB, § 176 Abs 2 ZPO, § 178 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 180 ZPO
    Ordnungsgemäße Zustellung mit Zustellungsurkunde - Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache - Wegfall einer Betriebsaufspaltung durch Übertragung der Beteiligung unter Nießbrauchsvorbehalt - Bescheidänderung aufgrund fehlender Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

  • IWW

    § 173 Abs. ... 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 97 AO, § 173 AO, § 126 Abs. 2 FGO, § 120 Abs. 2 FGO, § 53 Abs. 2 FGO, § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 176 Abs. 2 ZPO, §§ 177 bis 181 ZPO, § 170 ZPO, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 180 ZPO, § 180 Satz 2 ZPO, § 180 Satz 3 ZPO, § 418 ZPO, § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 418 Abs. 2 ZPO, § 173 Abs. 1 AO, § 100 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 135 Abs. 2 FGO

  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 15
    Wegfall einer Betriebsaufspaltung durch Übertragung des Besitz- und Betriebsunternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt

  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Berücksichtigung des Endes einer Betriebsaufspaltung bei der Einkommensteuerveranlagung

  • rewis.io

    Ordnungsgemäße Zustellung mit Zustellungsurkunde - Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache - Wegfall einer Betriebsaufspaltung durch Übertragung der Beteiligung unter Nießbrauchsvorbehalt - Bescheidänderung aufgrund fehlender Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
    Nachträgliche Berücksichtigung des Endes einer Betriebsaufspaltung bei der Einkommensteuerveranlagung

  • datenbank.nwb.de

    Beweiskraft der Zustellungsurkunde; Änderung nach § 173 Abs. 1 AO; personelle Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung; Wegfall der Betriebsaufspaltung durch Übertragung der Beteiligung unter Nießbrauchsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Förmliche Zustellung - aber nicht immer in den Briefkasten!

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Berücksichtigung des Endes einer Betriebsaufspaltung bei der Einkommensteuerveranlagung

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Betriebsaufspaltung
    Beendigung der Betriebsaufspaltung
    Personelle Entflechtung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 04.07.2008 - IV R 78/05

    Versäumung der Revisionsfrist - ordnungsgemäße Zustellung mit

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 16/12
    NV: Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, sondern auch darauf, dass der Zusteller unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (Anschluss an BFH-Beschluss vom 4. Juli 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860).

    Es sind Umstände darzulegen, die ein Fehlverhalten des Zustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860).

    Die Beweiskraft erstreckt sich nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, sondern insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2008 IV R 78/05, BFH/NV 2008, 1860).

    Derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung beruft, muss den Nachweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs erbringen, der ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1860, m.w.N.).

    Ein kurzfristiges, eventuell in Vergessenheit geratenes Verlassen des Empfangs (so wie in dem dem Beschluss in BFH/NV 2008, 1860 zugrunde liegenden Streitfall denkbar), konnte somit nicht zur Folge haben, dass der Postzusteller in den Geschäftsräumen des Prozessbevollmächtigten der Kläger niemand angetroffen hat.

  • BFH, 22.04.2010 - VI R 40/08

    Korrektur von Steuerbescheiden - Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen - Sinn und

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 16/12
    b) Maßgebend für die Frage nach der Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des FA über die Steuerfestsetzung abgeschlossen wird, d.h. im Normalfall der Zeitpunkt der abschließenden Zeichnung des Eingabewertbogens (bei EDV-mäßiger Abwicklung der Steuerfestsetzung) oder der Verfügung zum Steuerbescheid (z.B. BFH-Urteil vom 22. April 2010 VI R 40/08, BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951).

    c) Wie das FA bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung ausgelegt wurde, und den die FA bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Steuerbescheids durch das FA gegolten haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007 III R 57/06, BFH/NV 2007, 1461; vom 15. Dezember 1999 XI R 22/99, BFH/NV 2000, 818; in BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951, und vom 27. Januar 2011 III R 90/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543).

    Subjektive Fehler des einzelnen Bearbeiters und damit des FA, wie sie sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht denkbar sein mögen, sind für die Beurteilung der Rechtserheblichkeit einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951).

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 16/12
    d) Eine Betriebsaufspaltung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist (vgl. z.B. Urteile vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771, m.w.N.; vom 12. Oktober 1988 X R 5/86, BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152).

    Eine personelle Verflechtung ist gegeben, wenn eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63).

  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 16/12
    a) Seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. November 1987 GrS 1/86 (BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180) vertritt die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung die Auffassung, dass ein Steuerbescheid wegen nachträglich bekanntgewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nur aufgehoben oder geändert werden darf, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte (BFH-Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180, unter C.II. am Anfang).

    Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO scheidet hingegen aus, wenn die Unkenntnis der später bekanntgewordenen Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung nicht ursächlich (rechtserheblich) gewesen ist, weil das FA auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuer gelangt wäre (BFH-Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180, unter C.II.2.b).

  • BFH, 14.09.1978 - IV R 89/74

    Betriebsprüfung - Ablaufhemmung der Verjährung - Steueranspruch -

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 16/12
    Zum Tatbestand gehört sowohl ein Zeitmoment als auch ein Umstandsmoment (grundlegend BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121, unter 3.a).

    Er muss vielmehr auch tatsächlich darauf vertraut und sich auf die Nichtgeltendmachung eingerichtet haben (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung auch anderer oberster Bundesgerichte), und zwar so, dass die nachträglich begehrte Anspruchsbefriedigung schlechthin als unzumutbar erscheint.

  • BFH, 27.09.1988 - VII R 181/85
    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 16/12
    Das bloße Untätigbleiben der Finanzbehörde vermag einen Vertrauenstatbestand in der Regel nicht zu schaffen (BFH-Urteil vom 27. September 1988 VII R 181/85, BFHE 154, 406).
  • BGH, 09.11.1998 - II ZR 213/97

    Abstimmungsrecht des Gesellschafters nach Einräumung eines Nießbrauchsrechts am

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 16/12
    Spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. November 1998 II ZR 213/97 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 571) war geklärt, dass die Kompetenz des Gesellschafters, bei Beschlüssen, welche die Grundlagen der Gesellschaft betreffen, selber abzustimmen, ihm durch die Einräumung eines Nießbrauchs an seinem Gesellschaftsanteil nicht genommen wird.
  • BFH, 15.03.2007 - III R 57/06

    Kindergeld; Korrektur bestandskräftiger Bescheide

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 16/12
    c) Wie das FA bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung ausgelegt wurde, und den die FA bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Steuerbescheids durch das FA gegolten haben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 15. März 2007 III R 57/06, BFH/NV 2007, 1461; vom 15. Dezember 1999 XI R 22/99, BFH/NV 2000, 818; in BFHE 229, 57, BStBl II 2010, 951, und vom 27. Januar 2011 III R 90/07, BFHE 232, 485, BStBl II 2011, 543).
  • BFH, 12.10.1988 - X R 5/86

    1. Zur faktischen Beherrschung als Voraussetzung für eine Betriebsaufspaltung -

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 16/12
    d) Eine Betriebsaufspaltung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH voraus, dass das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist (vgl. z.B. Urteile vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, BStBl II 2002, 771, m.w.N.; vom 12. Oktober 1988 X R 5/86, BFHE 154, 566, BStBl II 1989, 152).
  • BFH, 07.07.2004 - X R 24/03

    Tatsächliche Verständigung - Keine Bindungswirkung für unbeteiligtes FA

    Auszug aus BFH, 21.01.2015 - X R 16/12
    aa) Als weiterer Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben und Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Tuns (venire contra factum proprium) setzt die Annahme von Verwirkung ein bestimmtes Verhalten der Finanzbehörde voraus, aufgrund dessen der Steuerpflichtige bei objektiver Betrachtung annehmen darf, die Behörde werde den Anspruch nicht oder nicht mehr geltend machen (Senatsurteil vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975).
  • BFH, 20.07.2011 - IV B 19/10

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteter

  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

  • OLG Koblenz, 16.01.1992 - 6 U 963/91

    Stimmrecht bei Nießbrauch an GmbH-Anteil

  • BFH, 15.12.1999 - XI R 22/99

    Rechtserheblichkeit nachträglich bekannt gewordener Tatsachen

  • BFH, 24.08.1989 - IV R 135/86

    Zu den Anforderungen an die sachliche Verflechtung im Rahmen einer

  • BFH, 20.04.2004 - IX R 39/01

    Einbringung privater Beziehungen bei geschäftlicher Transaktion

  • BFH, 27.01.2011 - III R 90/07

    Änderung einer bestandskräftigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufgrund

  • BFH, 24.06.1960 - VI 270/58
  • BFH, 08.11.2011 - X B 55/11

    Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

  • FG Münster, 16.06.2011 - 3 K 3521/08

    Änderungsbefugnis nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO; Aufgabe des Besitzunternehmens bei

  • FG Niedersachsen, 20.06.2007 - 2 K 562/05

    Betriebsaufspaltung durch Nießbrauchsvorbehalt an GmbH-Anteile; Veräußerung eines

  • BSG, 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Minderheitsgesellschafter einer GmbH - leitender

    Eine solche uneingeschränkte Übertragung von Stimmrechten getrennt von Geschäftsanteilen verstößt gegen das Gesellschaftsrecht (vgl BGH Urteil vom 11.10.1976 - II ZR 119/75 - Juris RdNr 29 mwN; ebenso: [zur unzulässigen Abspaltung des Stimmrechts vom Mitgliedschaftsrecht für die Aktiengesellschaft] BGH Urteil vom 17.11.1986 - II ZR 96/86 - Juris RdNr 9; [zum Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen] BFH Urteil vom 21.1. 2015 - X R 16/12 - Juris RdNr 45).
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17

    Veräußerungserlös aus einem Managementbeteiligungsprogramm kein geldwerter

    Wie das Finanzamt bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt in seinem ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall auf Grund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung ausgelegt wurde, und den die das Finanzamt bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Steuerbescheids gegolten haben (vgl. BFH, Urteil vom 21. Januar 2015 X R 16/12, BFH/NV 2015, 815).
  • OLG Dresden, 25.08.2016 - 8 U 1628/15

    Voraussetzungen der Ersatzzustellung durch Einlegen in einen zu einem

    Das Fehlverhalten des Zustellers bewirkt die Unwirksamkeit der Zustellung (vgl. BFH, Urt. v. 21.01.2015, X R 16/12, Rn. 32 bis 34; ders. Beschl. v. 14.02.2007, XI B 108/05, Rn. 9 bis 12; LSG NRW, Urt. v. 17.01.2013, L 9 AL 173/11, Rn. 23 bis 26).
  • BFH, 20.04.2016 - XI R 6/14

    Zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei ressortfremden Grundlagenbescheiden

    Das Rechtsinstitut der Verwirkung gilt zwar als Ausfluss der die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsätze von Treu und Glauben auch im Steuerrecht (vgl. BFH-Urteile vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121, unter 3.a, Rz 42; vom 21. Januar 2015 X R 16/12, BFH/NV 2015, 815, Rz 54).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2017 - 5 Sa 110/16

    Verspätete Abgabe der Drittschuldnererklärung - Beweiskraft der

    Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05 - Rn. 12, juris = NJW 2006, 150; BFH, Urteil vom 21. Januar 2015 - X R 16/12 - Rn. 31, juris = GmbHR 2015, 776).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.06.2015 - 5 K 1154/13

    Vernichtung von Akten ist keine Entschuldigung

    Haben sowohl der Steuerpflichtige als auch das Finanzamt es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft in der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung, mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (st. Rspr., vgl. BFH-Urteil vom 21.01.2015 - X R 16/12, BFH/NV 2015, 815 m.w.N.).
  • FG Köln, 31.08.2016 - 10 K 3550/14

    Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen einer angenommenen

    a) Eine Betriebsaufspaltung setzt nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 08.11.1971 - GrS 2/71, BStBl II 1972, 63; zuletzt BFH-Urteil vom 21.01.2015 - X R 16/12, BFH/NV 2015, 815).
  • BFH, 20.10.2015 - IV B 80/14

    Keine Schlussbesprechung bei Verzicht des Steuerpflichtigen auf ihre Durchführung

    Abgesehen davon übersieht die Klägerin, dass eine Verwirkung von Steueransprüchen neben einem vom FA geschaffenen Vertrauenstatbestand zusätzlich voraussetzt, dass der Steuerpflichtige darauf vertraut und im Hinblick darauf entsprechende Dispositionen getroffen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 14. April 2015 IX R 5/14, BFH/NV 2015, 1329; vom 21. Januar 2015 X R 16/12, BFH/NV 2015, 815; vom 30. Oktober 2015 IV R 61/11, BFHE 247, 323, BStBl II 2015, 478; vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123).
  • FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 1146/13

    Ermittlungspflicht des Finanzamtes

    Der Senat folgt mit dieser Auslegung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO der ständigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 03.05.1991 V R 36/90, BFH/NV 1992, 221; vom 24.01.2002 XI R 2/01, BStBl II 2004, 444; vom 20.04.2004 IX R 39/01, BStBl II 2004, 1072 und jüngst Urteil vom 21.01.2015 X R 16/12, BFH/NV 2015, 815).
  • BFH, 22.03.2023 - X B 135/21

    Beweiserhebung über die Ersatzzustellung trotz Zustellungsurkunde

    Zwar erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde auch darauf, dass der Postbedienstete unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommenden Person angetroffen hat (vgl. nur Senatsurteil vom 21.01.2015 - X R 16/12, BFH/NV 2015, 815, Rz 31, m.w.N.).

    aa) Die Zustellungsurkunde begründet gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO wie eine öffentliche Urkunde zwar auch weiterhin den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache, obwohl die Postdienstleistungen mittlerweile durch private Unternehmen erbracht werden und Zustellungsurkunden lediglich aus vorgedruckten und anzukreuzenden Textbausteinen bestehen (vgl. nur Senatsurteil in BFH/NV 2015, 815, Rz 31).

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1731/17

    Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn in Form von Erlösen aus der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 - L 2 R 377/15

    Abhängige Beschäftigung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Postulat der

  • LAG Düsseldorf, 17.01.2023 - 4 Sa 388/22

    Voraussetzungen für Entkräftung des Beweiswertes einer Zustellungsurkunde;

  • OLG Oldenburg, 08.09.2020 - 2 Ss OWi 195/20

    Gegenbeweis eines anderen Geschehensablaufs bei Zustellung; Keine

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.05.2021 - 4 K 1932/20

    Beweiskraft der Zustellungsurkunde - Fehlerhafte Kanzlei- und

  • FG Bremen, 15.05.2019 - 1 K 59/18

    Abgeltungsteuer: Von derselben natürlichen Person beherrschte

  • FG Hamburg, 13.09.2021 - 1 K 306/19

    AO/FGO: Zur Zustellung mit Postzustellungsurkunde

  • FG Baden-Württemberg, 07.05.2021 - 4 K 1932/20

    Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde bei der Frage der Wahrung der

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