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   BFH, 03.08.2016 - X R 20/15   

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https://dejure.org/2016,54390
BFH, 03.08.2016 - X R 20/15 (https://dejure.org/2016,54390)
BFH, Entscheidung vom 03.08.2016 - X R 20/15 (https://dejure.org/2016,54390)
BFH, Entscheidung vom 03. August 2016 - X R 20/15 (https://dejure.org/2016,54390)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck und unvollständigem Beleg - Anknüpfungspunkte des groben Verschuldens i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 129 S 1, AO § 173 Abs 1 Nr 2, EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b, EStG VZ 2008
    Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck und unvollständigem Beleg - Anknüpfungspunkte des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • Bundesfinanzhof

    Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck und unvollständigem Beleg - Anknüpfungspunkte des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129 S 1 AO, § 173 Abs 1 Nr 2 AO, § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG 2002, EStG VZ 2008
    Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck und unvollständigem Beleg - Anknüpfungspunkte des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • IWW

    § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG, § ... 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, § 129 der Abgabenordnung (AO), § 129 Satz 1 AO, § 129 AO, § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 129 Satz 2 AO, § 88 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AO, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Halbsatz 4 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 90a Abs. 1, § 121 Satz 1 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Offenbare Unrichtigkeit bei unvollständig ausgefülltem Steuererklärungsvordruck und unvollständigem Beleg - Anknüpfungspunkte des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abänderung eines Einkommensteuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit aufgrund fehlender Übernahme von Beiträgen zu einer kapitalgedeckten Rentenversicherung

  • rechtsportal.de

    AO § 129
    Abänderung eines Einkommensteuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit aufgrund fehlender Übernahme von Beiträgen zu einer kapitalgedeckten Rentenversicherung

  • datenbank.nwb.de

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei einem unvollständig ausgefüllten Steuererklärungsformular; Annahme eines groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Offenbare Unrichtigkeit - und die unvollständige Steuererklärung

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 129, EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b
    Offenbare Unrichtigkeit, Sonderausgabe, Änderung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 27.08.2013 - VIII R 9/11

    Offenbare Unrichtigkeit; Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 20/15
    Die Entscheidung des FG, den Streitfall wegen weiterer Sachverhaltsaufklärungen an das FA "zurückzuverweisen", schließe die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit nicht grundsätzlich aus, was an dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 2013 VIII R 9/11 (BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439) deutlich werde.

    Da die Unrichtigkeit nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift aber auch dann anwendbar, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 15, m.w.N.).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Unrichtigkeit hingegen dann offenbar, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (z.B. BFH-Urteile vom 4. Juni 2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801, Rz 13; in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz 19; vom 6. November 2012 VIII R 15/10, BFHE 239, 296, BStBl II 2013, 307, Rz 15, und in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 14).

    Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des VIII. Senats in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439 geht ebenfalls nichts Abweichendes hervor.

    Demnach war auch dort die Unrichtigkeit (Nichtabzug der gezahlten Vorsteuer als Betriebsausgabe) offenbar i.S. von § 129 Satz 1 AO (BFH-Urteil in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, unter II.2.).

    Zur Zurückverweisung dieser Sache an die Vorinstanz kam es allein aus prozessualen Gründen, weil die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG nicht ausreichten, um den VIII. Senat in die Lage zu versetzen, die Höhe des Betriebsausgabenabzugs selbst zu bestimmen (BFH-Urteil in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, unter II.3.).

  • BFH, 27.02.2014 - X B 157/13

    Nachträgliche Erfassung einer Regelaltersrente durch Berichtigung nach § 129 AO

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 20/15
    Darin liege der maßgebliche Unterschied zu dem vom FG zitierten Senatsbeschluss vom 27. Februar 2014 X B 157/13 (BFH/NV 2014, 825).

    Außerdem sei dem Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 825 eine besondere Bedeutung für die vorliegende Rechtsfrage beizumessen.

    Eine --in Abgrenzung dazu-- denklogisch nicht ausgeschlossene, jedoch nach den Umständen des Einzelfalls weder "auf der Hand" liegende noch durchschaubare, eindeutige oder augenfällige Unrichtigkeit gestattet die Vornahme einer Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO gerade nicht (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 825, Rz 10).

    (3) Dies unterscheidet den Streitfall von der Konstellation im Senatsbeschluss in BFH/NV 2014, 825, in der die nachträgliche Erfassung von Renteneinkünften keiner weiteren Prüfung durch das FA mehr unterzogen werden musste.

  • FG Köln, 03.07.2014 - 4 K 2025/11

    Abgabenordnung: Offensichtliche Unrichtigkeit, wenn das Finanzamt eine

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 20/15
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 3. Juli 2014  4 K 2025/11 aufgehoben.

    Der daraufhin erhobenen Klage gab das FG mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1582 veröffentlichtem Urteil vom 3. Juli 2014 statt und verpflichtete das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung dazu, den Kläger hinsichtlich des Anspruchs auf Änderung der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung 2008 in Bezug auf die Berücksichtigung der Beiträge für die Basisrenten-Versicherung in Höhe von 2.460 EUR als Sonderausgaben unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

  • BFH, 01.07.2010 - IV R 56/07

    Anordnung des Vorbehalts der Nachprüfung im Wege einer Änderung nach § 129 AO -

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 20/15
    Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juli 2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004, Rz 20, und vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz 18).

    Dies findet seine Begründung darin, dass eine Anknüpfung an aktenkundige Umstände bei objektiver Betrachtungsweise regelmäßig besonders naheliegt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2004, Rz 24).

  • BFH, 13.06.2012 - VI R 85/10

    Nachträgliches Bekanntwerden i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - offenbare

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 20/15
    Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juli 2010 IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004, Rz 20, und vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz 18).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Unrichtigkeit hingegen dann offenbar, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist (z.B. BFH-Urteile vom 4. Juni 2008 X R 47/07, BFH/NV 2008, 1801, Rz 13; in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, Rz 19; vom 6. November 2012 VIII R 15/10, BFHE 239, 296, BStBl II 2013, 307, Rz 15, und in BFHE 242, 302, BStBl II 2014, 439, Rz 14).

  • BFH, 30.01.1997 - III B 99/95

    Erforderliche Sorgfaltspflichten bei der Ausfüllung einer Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 20/15
    Anknüpfungspunkte dieser Verschuldensprüfung können sowohl Versäumnisse bei der Erstellung der Steuererklärung (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Januar 1997 III B 99/95, BFH/NV 1997, 385) als auch bei der Überprüfung des noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheids sein (z.B. BFH-Urteil vom 4. Februar 1998 XI R 47/97, BFH/NV 1998, 682, unter II.c; s.a. Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 13. Aufl., § 173 Rz 131 f.).
  • BFH, 04.02.1998 - XI R 47/97

    Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der für eine

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 20/15
    Anknüpfungspunkte dieser Verschuldensprüfung können sowohl Versäumnisse bei der Erstellung der Steuererklärung (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Januar 1997 III B 99/95, BFH/NV 1997, 385) als auch bei der Überprüfung des noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheids sein (z.B. BFH-Urteil vom 4. Februar 1998 XI R 47/97, BFH/NV 1998, 682, unter II.c; s.a. Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 13. Aufl., § 173 Rz 131 f.).
  • BFH, 10.02.2015 - IX R 18/14

    Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 20/15
    Zu dem vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14 (BFHE 249, 195) ist abschließend zu bemerken, dass der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei schriftlich und elektronisch gefertigten Steuererklärungen identisch auszulegen ist (Senatsurteil vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, unter II.3.).
  • BFH, 18.03.2014 - X R 8/11

    Grobes Verschulden bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 20/15
    Zu dem vom Kläger in diesem Zusammenhang zitierten BFH-Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 18/14 (BFHE 249, 195) ist abschließend zu bemerken, dass der Begriff des Verschuldens i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei schriftlich und elektronisch gefertigten Steuererklärungen identisch auszulegen ist (Senatsurteil vom 18. März 2014 X R 8/11, BFH/NV 2014, 1347, unter II.3.).
  • BFH, 16.03.2000 - IV R 3/99

    Offenbare Unrichtigkeit bei verletzter Amtsermittlungspflicht?

    Auszug aus BFH, 03.08.2016 - X R 20/15
    Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls und dabei insbesondere nach der Aktenlage beurteilt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Februar 1998 IV R 17/97, BFHE 185, 345, BStBl II 1998, 535; vom 16. März 2000 IV R 3/99, BFHE 191, 226, BStBl II 2000, 372, und vom 11. Juli 2007 XI R 17/05, BFH/NV 2007, 1810; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 04.06.2008 - X R 47/07

    Offenbare Unrichtigkeit - Saldierung materieller Fehler im Rahmen der

  • BFH, 16.09.2015 - IX R 37/14

    Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme "vermeintlicher" mechanischer

  • BFH, 05.02.1998 - IV R 17/97

    Fehlerhafte Eintragung im Eingabewertbogen

  • BFH, 06.11.2012 - VIII R 15/10

    Sachverhaltsaufklärung bei offenbarer Unrichtigkeit

  • BFH, 11.07.2007 - XI R 17/05

    Nichtbeachtung einer für das maschinelle Veranlagungsverfahren geltenden

  • BFH, 27.05.2009 - X R 47/08

    Berichtigung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit - Vom FA

  • BFH, 14.01.2020 - VIII R 4/17

    Keine Berichtigung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids bei fehlender

    Die Beurteilung, ob ein die Berichtigung ausschließender Fehler in der Sachverhaltsermittlung oder lediglich ein mechanischer Fehler vorliegt, hat nach den Verhältnissen des Einzelfalls und insbesondere nach der Aktenlage zu erfolgen (BFH-Urteile vom 26.10.2016 - X R 1/14, BFH/NV 2017, 257, und vom 03.08.2016 - X R 20/15, BFH/NV 2017, 438).
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 9/18

    Anwendung des § 129 AO bei Abgabe elektronischer Steuererklärungen; offenbare

    d) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; es handelt sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterworfen ist (vgl. BFH-Urteile vom 3. August 2016 - X R 20/15, BFH/NV 2017, 438; vom 26. Oktober 2016 - X R 1/14, BFH/NV 2017, 257).

    Der BFH hat in den Urteilen in BFH/NV 2017, 1415; in BFH/NV 2018, 10, und in BFHE 260, 397, BStBl II 2018, 378 Fälle mit elektronischen Steuererklärungen entschieden und dabei die oben dargestellten Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung angewendet (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 438, Rz 29).

    Eine Situation, in der eine beigefügte Bescheinigung den Sachverhalt nicht eindeutig ergibt (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 438), liegt im Streitfall nicht vor.

  • BFH, 08.12.2021 - I R 47/18

    Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei fehlender Erkennbarkeit des

    c) Ob ein mechanisches Versehen oder ein die Berichtigung nach § 129 AO ausschließender Tatsachen- oder Rechtsirrtum vorliegt, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; es handelt sich im Wesentlichen um eine Tatfrage, die der revisionsgerichtlichen Prüfung nur in eingeschränktem Umfang unterworfen ist (vgl. BFH-Urteile vom 03.08.2016 - X R 20/15, BFH/NV 2017, 438; vom 26.10.2016 - X R 1/14, BFH/NV 2017, 257; zu allem auch BFH-Urteile vom 22.05.2019 - XI R 9/18, BFHE 264, 393, BStBl II 2020, 37, und vom 26.05.2020 - IX R 30/19, BFH/NV 2020, 1233).
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