Rechtsprechung
   BFH, 12.06.2019 - X R 20/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,34104
BFH, 12.06.2019 - X R 20/17 (https://dejure.org/2019,34104)
BFH, Entscheidung vom 12.06.2019 - X R 20/17 (https://dejure.org/2019,34104)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - X R 20/17 (https://dejure.org/2019,34104)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,34104) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 5, EStG § ... 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 3, EStDV § 11d Abs 2, BGB § 12, MarkenG § 13 Abs 1, EStG § 4 Abs 1 S 8, EStG § 7 Abs 1, EStG § 16, EStG § 4 Abs 3
    Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person

  • Bundesfinanzhof

    Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 5 EStG, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, § 15 Abs 2 S 1 EStG, § 21 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG, § 11d Abs 2 EStDV
    Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person

  • IWW

    § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes... (EStG), § 13 Abs. 1 des Markengesetzes (MarkenG), § 13 Abs. 1 MarkenG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 15 EStG, § 18 EStG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, § 21 Abs. 3 EStG, § 15 Abs. 2 EStG, § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 90 BGB, § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG, § 6 Abs. 4 EStG, § 12 BGB, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, §§ 9 bis 12 MarkenG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 4 Abs. 3 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 5 Abs. 2 EStG, § 7 Abs. 1 EStG, § 7 Abs. 6 EStG, § 11d Abs. 2 EStDV

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person

  • Betriebs-Berater

    Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person

  • rewis.io

    Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person

  • datenbank.nwb.de

    Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der kommerzialisierbare Teils des Namensrechts - und seine Überlassung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wie ist die Überlassung des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer natürlichen Person ertragsteuerrechtlich zu beurteilen?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kommerzialisierbarer Teil des Namensrechts

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Zur Behandlung des Namensrechts einer natürlichen Person

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ertragsteuerrechtliche Beurteilung der Überlassung des Namensrechts einer natürlichen Person

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Einlagefähigkeit des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Überlassung des Namensrechts einer natürlichen Person

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 1 Nr 1, EStG § 16 Abs 1, EStG § 16 Abs 2, EStG § 4 Abs 3
    Veräußerungsgewinn, Nutzungsrecht, Immaterielles Wirtschaftsgut, Einheitlichkeit, Entgelt, Wertaufhellung, Lizenz

  • juris (Verfahrensmitteilung)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 265, 200
  • BStBl II 2020, 3
  • NZG 2020, 80
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
    Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts ist kein bloßes Nutzungsrecht und daher einlagefähig (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987 - GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348).

    Selbst wenn es sich beim kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts aber um ein Wirtschaftsgut handeln sollte, wäre ein solches nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.10.1987 - GrS 2/86 (BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) jedenfalls nicht einlagefähig, da durch eine Einlage zum Teilwert sämtliche späteren Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung der Besteuerung entzogen würden.

    Anders als das FA meint, steht dem die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschluss in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348) nicht entgegen.

    (2) Zusätzlich hat der Große Senat aber --über den damaligen Vorlagefall hinausgehend-- ausgeführt, selbst ein (dingliches oder obligatorisches) Nutzungsrecht, das als Wirtschaftsgut anzusehen sei, sei nicht einlagefähig (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.1.c).

    Insbesondere steht das für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltende Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) der Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG bei der Einlage eines selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsguts nicht entgegen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.1.b aa; BFH-Entscheidungen vom 10.03.1993 - I R 116/91, BFH/NV 1993, 595, unter II.2., und vom 26.05.1994 - IV B 33/93, BFH/NV 1995, 102, unter 1.; HHR/Eckstein, § 6 EStG Rz 855; Schmidt/ Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz 164).

  • BFH, 04.12.2006 - GrS 1/05

    Einlage eines im Privatvermögen entdeckten Kiesvorkommens

    Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
    Vom Einlagewert des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts können AfA vorgenommen werden (Abgrenzung zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 04.12.2006 - GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508).

    Weiter hilfsweise müsse der Einlagewert entsprechend der Bodenschatz-Entscheidung des Großen Senats (BFH-Beschluss vom 04.12.2006 - GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508) mit 0 EUR angenommen werden.

    cc) Anders als das FA meint, steht der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508 (unter C.II.2.c) der Vornahme von AfA auf das Namensrecht nicht entgegen.

  • BFH, 10.03.2016 - IV R 41/13

    Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
    Zu Unrecht beruft sich das FA auf das BFH-Urteil vom 10.03.2016 - IV R 41/13 (BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984), wo es heißt, der Begriff des Wirtschaftsguts setze voraus, dass die betreffende Position zumindest gemeinsam mit dem Betrieb übertragbar sei.

    Im Übrigen hat der IV. Senat in der vom FA angeführten Entscheidung die Wirtschaftsguts-Eigenschaft im Kern nicht an der fehlenden Veräußerbarkeit der dortigen Position (Möglichkeit, auf einer landwirtschaftlichen Fläche eine Windenergieanlage zu betreiben) scheitern lassen, sondern an der fehlenden selbständigen Bewertbarkeit (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984, Rz 30, erster Satz).

  • BFH, 08.04.1992 - XI R 34/88

    Silberhalogenide als Wirtschaftsgut eines Filmunkehrdienstes

    Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
    (a) Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts (grundlegend zuletzt Senatsurteil vom 26.11.2014 - X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, Rz 23 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen) ist weit zu fassen (BFH-Entscheidungen vom 02.03.1970 - GrS 1/69, BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382, unter 2., und vom 08.04.1992 - XI R 34/88, BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 893, unter II.2.a) und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen (BFH-Urteil vom 14.03.2006 - I R 109/04, BFH/NV 2006, 1812, unter II.1.b).

    Darunter sind tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (BFH-Entscheidungen in BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382, unter 2.; in BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 893, unter II.2.a, und vom 05.06.2008 - IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.c).

  • BFH, 02.03.1970 - GrS 1/69

    Abstandszahlung - Erwerber eines Grundstücks - Anschaffungskosten - Selbständig

    Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
    (a) Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts (grundlegend zuletzt Senatsurteil vom 26.11.2014 - X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, Rz 23 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen) ist weit zu fassen (BFH-Entscheidungen vom 02.03.1970 - GrS 1/69, BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382, unter 2., und vom 08.04.1992 - XI R 34/88, BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 893, unter II.2.a) und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen (BFH-Urteil vom 14.03.2006 - I R 109/04, BFH/NV 2006, 1812, unter II.1.b).

    Darunter sind tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb zu verstehen, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (BFH-Entscheidungen in BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382, unter 2.; in BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 893, unter II.2.a, und vom 05.06.2008 - IV R 67/05, BFHE 222, 265, BStBl II 2008, 960, unter II.1.c).

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
    Darüber hinaus hat der BGH in seinem --ausführlich begründeten-- Urteil vom 01.12.1999 - I ZR 49/97 (BGHZ 143, 214 - Marlene Dietrich) die folgenden Rechtssätze aufgestellt:.

    bb) Der Schutz des vermögenswerten Bestandteils des Persönlichkeitsrechts ist nach der Rechtsprechung des BGH zeitlich begrenzt (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 143, 214, unter II.2.e).

  • BFH, 22.02.2012 - X R 14/10

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für

    Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
    Selbständigkeit setzt voraus, dass eine natürliche Person auf eigene Rechnung und Gefahr tätig ist, also das Unternehmerrisiko trägt, und zudem Unternehmerinitiative entfalten kann (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2012 - X R 14/10, BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, Rz 32 ff.).

    Aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 21 Abs. 3 EStG ist für die Annahme von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kein Raum, wenn --wie hier-- die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 464, BStBl II 2012, 511, Rz 75).

  • BFH, 19.10.2010 - X R 41/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit der Tätigkeit in

    Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
    Darüber hinaus darf es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19.10.2010 - X R 41/08, BFH/NV 2011, 245, Rz 15, m.w.N.).

    bb) Die Tätigkeit der Klägerin war zudem nachhaltig (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2011, 245, Rz 26), da die Lizenzgewährung sowohl gegenüber X als auch gegenüber Y nach den jeweiligen Lizenzverträgen dauerhaft und damit auf Wiederholung angelegt war.

  • BFH, 26.11.2014 - X R 20/12

    Einseitig eingeräumte Kaufoption aus einem PKW-Leasingvertrag als entnahmefähiges

    Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
    (a) Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts (grundlegend zuletzt Senatsurteil vom 26.11.2014 - X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, Rz 23 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen) ist weit zu fassen (BFH-Entscheidungen vom 02.03.1970 - GrS 1/69, BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382, unter 2., und vom 08.04.1992 - XI R 34/88, BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 893, unter II.2.a) und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen (BFH-Urteil vom 14.03.2006 - I R 109/04, BFH/NV 2006, 1812, unter II.1.b).
  • BFH, 14.03.2006 - I R 109/04

    Nutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren

    Auszug aus BFH, 12.06.2019 - X R 20/17
    (a) Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts (grundlegend zuletzt Senatsurteil vom 26.11.2014 - X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, Rz 23 f., mit zahlreichen weiteren Nachweisen) ist weit zu fassen (BFH-Entscheidungen vom 02.03.1970 - GrS 1/69, BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382, unter 2., und vom 08.04.1992 - XI R 34/88, BFHE 168, 124, BStBl II 1992, 893, unter II.2.a) und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen (BFH-Urteil vom 14.03.2006 - I R 109/04, BFH/NV 2006, 1812, unter II.1.b).
  • BFH, 26.05.1994 - IV B 33/93

    Zuordnung einer Arbeitnehmer-Erfindung

  • BFH, 16.12.2009 - I R 97/08

    Namens-/Zeichenrecht als wesentliche Betriebsgrundlage - Auswirkungen einer

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 67/05

    Der einzelne (Baum-)Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines

  • BFH, 31.10.1978 - VIII R 196/77

    Eigentumswohnung - Eheleute - Betriebsausgabe - Werbungskosten -

  • BFH, 13.02.1970 - III 156/65

    Immaterielle Werte - Selbständig bewertungsfähige Wirtschaftsgüter - Laufend

  • BFH, 16.10.2008 - IV R 1/06

    Betriebsgebundene Zuckerrübenlieferrechte als abnutzbare Wirtschaftsgüter -

  • BFH, 10.03.1993 - I R 116/91

    Abschreibungen bei immateriellen Wirtschaftsgütern - Bemessung des Wertes

  • BFH, 17.02.1993 - I R 48/92

    Rechtmäßige Absetzung für Abnutzung (AfA) von Erhöhungen der Zahl der

  • BFH, 10.04.2019 - X R 28/16

    Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

  • BFH, 18.12.1970 - VI R 99/67

    Tausch - Güterfernverkehrsgenehmigungen - Wirtschaftliche Vorteile - Immaterielle

  • BGH, 08.02.1996 - I ZR 216/93

    "J.C. Winter"; Recht des Erwerbers einer Marke zur Führung des in dieser

  • BFH, 09.07.1986 - I R 218/82

    Aktivierung - Bausparvorratsvertrag - Abschlußgebühr - Zahlung von Bank an

  • BFH, 13.07.1967 - VI R 185/66

    Gewerbliche Tätigkeit bei Verpachtung von Kenntnissen und Patenten

  • BGH, 14.10.1986 - VI ZR 10/86

    Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft für Verwertung des Bildnisses eines

  • BFH, 14.03.1991 - IV R 135/90

    Eine dem beratenden Betriebswirt ähnliche Tätigkeit setzt Nachweis der

  • BFH, 11.02.1988 - IV R 223/85

    Lizenzeinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb - Bewertung der Tätigkeit eines

  • BFH, 29.10.1998 - XI R 80/97

    Gewerbliche Betätigung bei Wertpapiergeschäften

  • BFH, 15.10.1998 - IV R 1/97

    GewSt-pflichtige Einnahmen eines Filmschauspielers; Herstellung von

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 29.01.1970 - IV R 78/66

    Freie Erfinder - Einkommensteuerliche Behandlung - Einordnung der Einkünfte -

  • BFH, 14.02.2023 - IX R 3/22

    Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Veräußerung von verschiedenen Kryptowährungen

    Mithin umfasst der Begriff des "Wirtschaftsguts" in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht nur Gegenstände im Sinne des bürgerlichen Rechts wie Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich sind, in der Regel einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 98, 360, BStBl II 1970, 382; vgl. auch BFH-Urteile vom 12.03.2020 - IV R 9/17, BFHE 268, 319, BStBl II 2021, 226, zur Wärmeenergie als Wirtschaftsgut; vom 12.06.2019 - X R 20/17, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3, zum kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts als Wirtschaftsgut, vgl. dazu auch Klenk/Labus/Lindner/Orth, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2023, 7; vom 26.11.2014 - X R 20/12, BFHE 248, 34, BStBl II 2015, 325, zu Verkaufsoptionen; vom 20.03.2003 - IV R 27/01, BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878, zum "Auffüllrecht" mit Klärschlamm, und vom 25.05.1984 - III R 103/81, BFHE 141, 289, BStBl II 1984, 617, zu Gebrauchsvorteilen).

    bb) Mit Blick auf dieses Begriffsverständnis kann auch eine zivilrechtlich nicht oder nur beschränkt übertragbare (Rechts-)Position im Einzelfall steuerrechtlich als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen werden, wenn die Rechtspraxis Wege gefunden hat, den kommerzialisierbaren Teil der Rechtsposition entgeltlich einem Dritten zu überlassen und dadurch wirtschaftlich zu verwerten (BFH-Urteil in BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.12.2009 - I R 97/08, BFHE 228, 203, BStBl II 2010, 808).

    Dies zeigt sich schon daran, dass die Erwerber tatsächlich ein Entgelt für die Übertragung der vom Kläger in handelbare Untereinheiten "verselbständigten" Token gezahlt haben (BFH-Urteil in BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3, Rz 51, zum kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts als Wirtschaftsgut).

    Mit Blick auf dieses, dem Zweck der Bestimmung folgend weit auszulegende Begriffsverständnis (Klein/Ratschow, AO, 16. Aufl., § 39 Rz 13) kann auch eine zivilrechtlich nicht oder nur beschränkt übertragbare, wirtschaftlich jedoch werthaltige Position einer natürlichen Person als "Eigentümer" zugerechnet werden, wenn dieser eine faktische Berechtigung (im Sinne einer "unbeschränkten Herrschaftsmacht") an der als Wirtschaftsgut zu qualifizierenden Position zukommt (s. hierzu die Ausführungen unter II.2.a bb, sowie BFH-Urteil in BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3 Rz 49 ff.; s.a. Klein/Ratschow, a.a.O., § 39 Rz 13).

  • FG Köln, 25.11.2021 - 14 K 1178/20

    Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

    Ausgehend von dieser Definition hat der BFH etwa in dem kommerzialisierbaren Teil des Namensrechts einer natürlichen Person unabhängig davon, ob dieser zivilrechtlich (endgültig) übertragbar ist, ertragsteuerrechtlich ein eigenständiges Wirtschaftsgut gesehen, weil die Rechtspraxis Wege gefunden habe, den kommerzialisierbaren Teil entgeltlich einem Dritten zu überlassen und dadurch wirtschaftlich zu verwerten (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2019 X R 20/17, BSBl II 2020, 3).
  • FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 42/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 17.02.2022

    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass der Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen ist und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen ist (vgl. statt vieler: BFH, Urteil vom 12. Juni 2019 - X R 20/17 -, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3).

    Denn hier stellt der Bundesfinanzhof (nochmal) klar, dass eine zumindest hypothetische, besondere Werthaltigkeit (im Sinne einer selbstständigen Entgelt-Würdigkeit des betreffenden Teils des gesamten Betriebes bei Veräußerung des Betriebs), also ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil vorliegen muss, der als realisierbarer Vermögenswert angesehen werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juni 2019 - X R 20/17 -, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3).

  • FG Münster, 12.12.2023 - 6 K 2489/22

    Nießbrauch: Keine Veräußerung nach § 23 EStG bei entgeltlichem

    In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen ist und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen ist (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2019 - X R 20/17, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3, m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 41/21

    Bestimmung der Mitunternehmereigenschaft - Gesamtbetrachtung aller vertraglichen

    In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass der Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen ist und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen ist (vgl. statt vieler: BFH, Urteil vom 12. Juni 2019 - X R 20/17 -, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3).

    Denn hier stellt der Bundesfinanzhof (nochmal) klar, dass eine zumindest hypothetische, besondere Werthaltigkeit (im Sinne einer selbstständigen Entgelt-Würdigkeit des betreffenden Teils des gesamten Betriebes bei Veräußerung des Betriebs), also ein wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil vorliegen muss, der als realisierbarer Vermögenswert angesehen werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juni 2019 - X R 20/17 -, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3).

  • FG Münster, 24.06.2020 - 13 K 2480/16

    Körperschaftsteuer - Unter welchen Voraussetzungen sind Mitgliederbeiträge eines

    Selbstständigkeit setzt das Tätigwerden auf eigene Rechnung und Gefahr voraus, sowie das Tragen des Unternehmerrisikos und das Entfalten einer Unternehmerinitiative (vgl. BFH-Urteil vom 12.6.2019 X R 20/17, BStBl II 2020, 3).
  • FG Köln, 22.09.2021 - 12 K 1016/19
    Dazu verweist sie auf eine Entscheidung des BFH vom 12.6.2019, X R 20/17.

    c) Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BFH vom 12. Juni 2019 (X R 20/17 -, BFHE 265, 200, BStBl II 2020, 3) führt zu keiner anderen Beurteilung.

  • FG Thüringen, 30.09.2021 - 4 K 55/18

    Zur Umsatzsteuerpflicht, Körperschaftsteuerpflicht und Gewerbesteuerpflicht einer

    Selbstständigkeit setzt das Tätigwerden auf eigene Rechnung und Gefahr voraus sowie das Tragen des Unternehmerrisikos und das Entfalten einer Unternehmerinitiative (Urteil des BFH vom 12.06.2019 X R 20/17, BStBl. II 2020, 3).
  • FG Baden-Württemberg, 29.09.2021 - 14 K 880/20

    Auslegung von § 50i EStG bei Betriebsaufspaltung - Schenkung von Anteilen an

    Er umfasst nicht nur Gegenstände im Sinne des bürgerlichen Rechts, wie Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen Bewertung zugänglich sind (BFH-Urteile vom 2. März 1970 GrS 1/69, BStBl II 1970, 382, Rn. 10 und vom 12. Juni 2019 X R 20/17, BStBl II 2020, 3, Rn. 44).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht