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   BFH, 18.05.1999 - X R 20/98   

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https://dejure.org/1999,3059
BFH, 18.05.1999 - X R 20/98 (https://dejure.org/1999,3059)
BFH, Entscheidung vom 18.05.1999 - X R 20/98 (https://dejure.org/1999,3059)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 1999 - X R 20/98 (https://dejure.org/1999,3059)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Immobilienbranche - Selbständige Tätigkeit - Einkommensteuerbescheide - Vorbehalt der Nachprüfung - Sonderprovisionen

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 1; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; FGO § 65; ; FGO § 65 Abs. 1 und 2; ; FGO § 79b; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; FGO § 65 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 65 Abs. 1, 2
    Bestimmung des Klagebegehrens; Auslegung der Klageschrift

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 65 Abs 1 S 1, FGO § 65 Abs 2
    Antrag; Klagebegehren; Streitgegenstand

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 13.06.1996 - III R 93/95

    Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens durch Bezugnahme auf Unterlagen

    Auszug aus BFH, 18.05.1999 - X R 20/98
    Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des FG, den Gegenstand der Klage selbst zu ermitteln (BFH-Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).

    Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BFH-Urteile in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628, m.w.N), insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts.

    Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird zu erkennen, worin nach Ansicht des Klägers die ihn treffende Rechtsverletzung liegt (vgl. BFH in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).

    Andererseits kann es im Einzelfall ausreichen, daß die anderweitig anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen dem Betrag nach bezeichnet werden (BFH in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462) oder das mit der Klage verfolgte Begehren durch Angabe von Umsatz, Vorsteuer und Gewinn präzisiert wird oder wenn das Klagebegehren durch Bezugnahme auf eine zwischenzeitlich beim FG eingereichte Steuererklärung (BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 31-32/97, BFH/NV 1998, 1245) oder sonstige Unterlagen oder auf das Einspruchsverfahren präzisiert wird (zu letzterem BFH-Entscheidungen in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; vom 17. Oktober 1996 V B 75/96, BFH/NV 1997, 415).

    Sinn und Zweck des § 65 Abs. 1 FGO und die Fassung dieser Vorschrift schließen es allerdings aus, vom FG zu verlangen, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorgelegter Unterlagen selbst zu ermitteln, und die Anforderungen des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als erfüllt anzusehen, wenn die vorgelegten Unterlagen dies mehr oder weniger leicht und zuverlässig ermöglichen (BFH in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483).

  • BFH, 23.01.1997 - IV R 84/95

    Hinreichende Bestimmung des Klagebegehrens bei Anfechtungsklage; Auslegung der

    Auszug aus BFH, 18.05.1999 - X R 20/98
    Nicht ausreichend ist ferner der Antrag auf ersatzlose Aufhebung eines Einkommensteuerbescheides, dem geschätzte Einkünfte zugrunde liegen (BFH-Urteil vom 23. Januar 1997 IV R 84/95, BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462).

    Andererseits kann es im Einzelfall ausreichen, daß die anderweitig anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen dem Betrag nach bezeichnet werden (BFH in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462) oder das mit der Klage verfolgte Begehren durch Angabe von Umsatz, Vorsteuer und Gewinn präzisiert wird oder wenn das Klagebegehren durch Bezugnahme auf eine zwischenzeitlich beim FG eingereichte Steuererklärung (BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 31-32/97, BFH/NV 1998, 1245) oder sonstige Unterlagen oder auf das Einspruchsverfahren präzisiert wird (zu letzterem BFH-Entscheidungen in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; vom 17. Oktober 1996 V B 75/96, BFH/NV 1997, 415).

    Es war aus der Klageschrift erkennbar, daß die Steuer nach Auffassung der Kläger auf einen bestimmten Betrag herabgesetzt werden sollte, was ein hier nicht widerlegtes Indiz für eine ausreichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462).

  • BFH, 08.07.1998 - I R 23/97

    Klagebegehren bei Schätzungsbescheiden

    Auszug aus BFH, 18.05.1999 - X R 20/98
    Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BFH-Urteile in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628, m.w.N), insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts.

    Grundsätzlich nicht ausreichend sind die Ankündigung eines Sachvortrags, die Ankündigung einer nachzureichenden Steuererklärung, der allgemeine Hinweis, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt worden, oder der Antrag auf "Aufhebung" eines Schätzungsbescheides, wenn der Sache nach erkennbar und typischerweise eine Herabsetzung der Steuer nach Maßgabe von noch abzugebenden Steuererklärungen begehrt wird (BFH in BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 629).

  • BFH, 27.06.1996 - IV R 61/95

    Formelle Anforderungen an eine einzureichende Klageschrift

    Auszug aus BFH, 18.05.1999 - X R 20/98
    Zur Bestimmung des Klagegegenstandes mittels Auslegung der Klageschrift sind alle dem FA und dem FG bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art einschließlich der dem Gericht vorliegenden Akten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232; Beschluß vom 17. Juni 1998 X B 139/97, BFH/NV 1999, 187).

    Zwar läßt sich einer der Klageschrift beigefügten Einspruchsentscheidung häufig nicht entnehmen, ob alle Streitpunkte des vorausgegangenen außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nach Ergehen der Einspruchsentscheidung noch aufrechterhalten bleiben; im Streitfall indes war mit dem konkreten Aufhebungsantrag in Verbindung mit den beiden aus der Einspruchsentscheidung ersichtlichen Beschwerdepunkten das Klagebegehren hinreichend bezeichnet (vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 232).

  • BFH, 17.10.1996 - V B 75/96

    Verfahrensmangel der Verletzung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BFH, 18.05.1999 - X R 20/98
    Andererseits kann es im Einzelfall ausreichen, daß die anderweitig anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen dem Betrag nach bezeichnet werden (BFH in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462) oder das mit der Klage verfolgte Begehren durch Angabe von Umsatz, Vorsteuer und Gewinn präzisiert wird oder wenn das Klagebegehren durch Bezugnahme auf eine zwischenzeitlich beim FG eingereichte Steuererklärung (BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 31-32/97, BFH/NV 1998, 1245) oder sonstige Unterlagen oder auf das Einspruchsverfahren präzisiert wird (zu letzterem BFH-Entscheidungen in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; vom 17. Oktober 1996 V B 75/96, BFH/NV 1997, 415).
  • BFH, 26.11.1979 - GrS 1/78

    Sachentscheidung - Mündliche Verhandlung - Voraussetzung einer Sachentscheidung -

    Auszug aus BFH, 18.05.1999 - X R 20/98
    Eine i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens (Streitgegenstand) erfordert die substantiierte Darlegung des Klägers, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und er, der Kläger, in seinen Rechten verletzt ist (Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhof --BFH-- vom 26. November 1979 GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99).
  • BFH, 17.06.1998 - X B 139/97

    Nichtabgbe von Steuererklärungen - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen -

    Auszug aus BFH, 18.05.1999 - X R 20/98
    Zur Bestimmung des Klagegegenstandes mittels Auslegung der Klageschrift sind alle dem FA und dem FG bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art einschließlich der dem Gericht vorliegenden Akten zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232; Beschluß vom 17. Juni 1998 X B 139/97, BFH/NV 1999, 187).
  • BFH, 25.04.1995 - IX R 6/94

    Inhaltliche Anforderungen an eine Fristsetzung gem. 79b Abs. 2 FGO

    Auszug aus BFH, 18.05.1999 - X R 20/98
    Hierzu wird das FG im zweiten Rechtszug zu prüfen haben, ob die fristsetzende Aufforderung nach § 79b FGO den von der Rechtsprechung geforderten inhaltlichen Anforderungen entsprach (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25. April 1995 IX R 6/94, BFHE 177, 233, BStBl II 1995, 545).
  • BFH, 02.07.1997 - I R 82/96
    Auszug aus BFH, 18.05.1999 - X R 20/98
    Es ist zu erwarten, daß der Steuerpflichtige gleichwohl im einzelnen herausstellt, in welchen Punkten er die im Anschluß an die Durchführung der Prüfung ergangenen Steuerbescheide anfechten will (BFH-Urteil vom 2. Juli 1997 I R 82/96, 27-28/97, BFH/NV 1998, 175).
  • BFH, 22.04.1998 - XI R 31/97
    Auszug aus BFH, 18.05.1999 - X R 20/98
    Andererseits kann es im Einzelfall ausreichen, daß die anderweitig anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen dem Betrag nach bezeichnet werden (BFH in BFHE 182, 273, BStBl II 1997, 462) oder das mit der Klage verfolgte Begehren durch Angabe von Umsatz, Vorsteuer und Gewinn präzisiert wird oder wenn das Klagebegehren durch Bezugnahme auf eine zwischenzeitlich beim FG eingereichte Steuererklärung (BFH-Urteil vom 22. April 1998 XI R 31-32/97, BFH/NV 1998, 1245) oder sonstige Unterlagen oder auf das Einspruchsverfahren präzisiert wird (zu letzterem BFH-Entscheidungen in BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; vom 17. Oktober 1996 V B 75/96, BFH/NV 1997, 415).
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