Weitere Entscheidung unten: BFH, 27.01.2016

Rechtsprechung
   BFH, 22.08.2012 - X R 21/09   

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https://dejure.org/2012,31880
BFH, 22.08.2012 - X R 21/09 (https://dejure.org/2012,31880)
BFH, Entscheidung vom 22.08.2012 - X R 21/09 (https://dejure.org/2012,31880)
BFH, Entscheidung vom 22. August 2012 - X R 21/09 (https://dejure.org/2012,31880)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung des Betriebs - Zulässigkeit der Rücklagenbildung bei Einbringung zu Buchwerten, Teilwerten oder Zwischenwerten - Unterbrechung des Finanzierungszusammenhangs - Vorlage an den Großen Senat des ...

  • openjur.de

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung des Betriebs; Zulässigkeit der Rücklagenbildung bei Einbringung zu Buchwerten, Teilwerten oder Zwischenwerten; Unterbrechung des Finanzierungszusammenhangs; Vorlage an den Großen Senat des BFH

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g, UmwG § 123 Abs 3 Nr 1, UmwStG § 22 Abs 1, UmwStG § 12 Abs 3 S 1, EStG § 7g, UmwStG § 23 Abs 1, UmwStG § 12 Abs 3, UmwStG § 4 Abs 2 S 1
    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung des Betriebs - Zulässigkeit der Rücklagenbildung bei Einbringung zu Buchwerten, Teilwerten oder Zwischenwerten - Unterbrechung des Finanzierungszusammenhangs - Vorlage an den Großen Senat des ...

  • Bundesfinanzhof

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung des Betriebs - Zulässigkeit der Rücklagenbildung bei Einbringung zu Buchwerten, Teilwerten oder Zwischenwerten - Unterbrechung des Finanzierungszusammenhangs - Vorlage an den Großen Senat des ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g EStG 2002, § 123 Abs 3 Nr 1 UmwG, § 22 Abs 1 UmwStG 2002, § 12 Abs 3 S 1 UmwStG 2002, § 7g EStG 2002 vom 14.08.2007
    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung des Betriebs - Zulässigkeit der Rücklagenbildung bei Einbringung zu Buchwerten, Teilwerten oder Zwischenwerten - Unterbrechung des Finanzierungszusammenhangs - Vorlage an den Großen Senat des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung des Betriebs zu Buchwerten

  • cpm-steuerberater.de

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung des Betriebs – Zulässigkeit der Rücklagenbildung bei Einbringung zu Buchwerten, Teilwerten oder Zwischenwerten – Unterbrechung des Finanzierungszusammenhangs – Vorlage an den ...

  • rewis.io

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung des Betriebs - Zulässigkeit der Rücklagenbildung bei Einbringung zu Buchwerten, Teilwerten oder Zwischenwerten - Unterbrechung des Finanzierungszusammenhangs - Vorlage an den Großen Senat des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g
    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung des Betriebs zu Buchwerten

  • datenbank.nwb.de

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung des Betriebs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung des Betriebs

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ansparabschreibung bei beabsichtigter Einbringung

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung des Betriebs

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Vornahme einer Ansparabschreibung in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung des Betriebs

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 238, 153
  • DB 2012, 2495
  • BStBl II 2014, 447
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 19.05.2010 - I R 70/09

    Ansparabschreibung: Betriebsgrößenmerkmal bei Umwandlung

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 21/09
    Das BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 I R 70/09 (BFH/NV 2010, 2072) ist zu einer Fallgestaltung ergangen, in der die klagende GmbH zum 1. Januar 2000 durch eine Buchwerteinbringung des früheren Einzelunternehmens des Alleingesellschafters gegründet worden war.

    Vielmehr sei --ausdrücklich trotz der Einordnung der Buchwerteinbringung als eines entgeltlichen Geschäfts und des lediglich bestehenden Wahlrechts, nicht aber eines Zwangs zur Buchwertfortführung-- "auch in dieser Konstellation davon auszugehen, dass der Betrieb unverändert fortgeführt wurde" (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2072, unter II.b aa).

    Anschließend führt der I. Senat jedoch aus (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2072, unter II.c bb): "Eine solche Fortführung auf der Grundlage von § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995 setzt aber voraus, dass die Rücklagenbildung im früheren Einzelunternehmen zu Recht erfolgt ist.

    Er sieht sich an einer solchen Entscheidung indes durch die gegenteilige --tragende-- Aussage im Urteil des I. Senats in BFH/NV 2010, 2072 gehindert.

    In Übereinstimmung mit dem I. Senat ist der vorlegende Senat der Auffassung, dass bei der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft unter Wahl des Buchwertansatzes --ungeachtet des grundsätzlichen Charakters einer solchen Einbringung als tauschähnliches, entgeltliches Geschäft (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 25. September 1991 I R 183/87, BFH/NV 1992, 469, unter II.2.a)-- der Betrieb durch die Kapitalgesellschaft "unverändert fortgeführt" wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2072, unter II.b aa).

    Daher kann eine nach § 7g Abs. 3 EStG 2002 gebildete Rücklage --anders als bei einer Veräußerung des Betriebs-- nach der Einbringung fortgeführt werden; der Zusammenhang mit "dem Betrieb" wird durch die Sacheinbringung zu Buchwerten nicht gelöst (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2072, unter II.b bb).

    Die vom I. Senat für seine Auffassung gegebene Begründung --die aufgrund der im Urteil des I. Senats in BFH/NV 2010, 2072 (unter II.c bb) enthaltenen Bezugnahme identisch ist mit der Begründung der vorinstanzlichen Entscheidung zum vorliegenden Revisionsverfahren-- vermag den vorlegenden Senat nicht zu überzeugen.

    Er würde bei Zugrundelegung der von ihm für zutreffend erachteten Rechtsauffassung in entscheidungserheblicher Weise vom Urteil des I. Senats in BFH/NV 2010, 2072 abweichen.

    Der I. Senat hat auf Anfrage des vorlegenden Senats erklärt, dass er an seiner im Urteil in BFH/NV 2010, 2072 geäußerten Rechtsauffassung festhält.

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 47/06

    Ansparabschreibung für "Restbetrieb" möglich

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 21/09
    Es entspricht sowohl den ausdrücklichen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 12/4487, 33) als auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.3.; vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, unter 2.; vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848, unter II.3.a; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.2., und vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1.), dass die Fördermaßnahme des § 7g EStG 2002 --im Gegensatz zu der in § 6b EStG vorgesehenen Möglichkeit zur Übertragung stiller Reserven-- nicht personen-, sondern betriebsbezogen ausgestaltet ist.

    Dem hat sich später auch der XI. Senat klarstellend angeschlossen (BFH-Urteile in BFHE 215, 115, BStBl II 2007, 860, unter II.1., und vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1.).

    Darüber hinaus scheidet die Geltendmachung einer Ansparabschreibung bereits dann aus, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitpunkt den Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs gefasst hat (BFH-Urteile in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.4.; in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1., und in BFH/NV 2008, 554, unter II.4.).

    Dieser Restbetrieb wird vom XI. Senat nicht als "anderer Betrieb", sondern als Fortführung des bisherigen Betriebs angesehen (BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.2.b).

    Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass hinsichtlich der betriebsbezogenen Merkmale des § 7g EStG 2002 die zum Investitionszulagenrecht entwickelten Grundsätze wegen der ähnlichen Zielsetzung der beiden Fördermaßnahmen übertragen werden können (BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.3.).

    c) Wenn selbst so erhebliche Veränderungen im Betrieb, wie sie für die Zurückbehaltung eines "Restbetriebs" im Vergleich zum veräußerten, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen umfassenden "Vollbetrieb" kennzeichnend sind, der Vornahme einer Ansparabschreibung für den "Restbetrieb" nicht entgegenstehen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106), dann muss dies erst recht für die "unveränderte Fortführung" des Betriebs durch den aufnehmenden Rechtsträger gelten.

    (2) Der XI. Senat des BFH hat die Versagung der Ansparabschreibung bei geplanter Betriebsveräußerung oder -aufgabe zusätzlich damit begründet, dass in diesen Fällen typischerweise nicht mehr in den Betrieb investiert wird (BFH-Urteil in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1.).

  • BFH, 28.08.2001 - VIII B 54/01

    Ansparrücklage - Neugründung des Betriebs durch vorweggenommene Erbfolge?

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 21/09
    Dies gelte insbesondere für alle die Rücklagenbildung nach § 7g Abs. 3 EStG betreffenden Umstände (BFH-Beschluss vom 28. August 2001 VIII B 54/01, BFH/NV 2002, 24, unter II.2.b: für die Rücklagenbildung im ersten Wirtschaftsjahr des Übernehmers Anknüpfung an die Höhe des Betriebsvermögens im letzten Wirtschaftsjahr des Übergebers).

    Der BFH hat hier ausdrücklich auf die nicht etwa personen-, sondern betriebsbezogene Betrachtung des § 7g EStG abgestellt (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 24, unter II.2.c), sowie darauf, dass der Betrieb im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 3 EStG nicht als vom Übergeber beendet und vom Übernehmer neu eröffnet gilt, sondern vom Rechtsnachfolger "unverändert fortgeführt" wird.

    Der I. Senat schloss sich zunächst der bereits vom VIII. Senat (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 24) --für unentgeltliche Betriebsübertragungen-- begründeten Rechtsprechung an, wonach es in derartigen Fällen darauf ankomme, ob das Betriebsgrößenmerkmal beim Rechtsvorgänger zum Schluss des der Rücklagenbildung vorangehenden Wirtschaftsjahres erfüllt sei.

    a) In seiner Entscheidung zur Anwendung des Betriebsgrößenmerkmals in Fällen unentgeltlicher Betriebsübertragungen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 24) brauchte sich der VIII. Senat zwar nicht zur Frage des "Finanzierungszusammenhangs" zu äußern.

  • BFH, 29.03.2011 - VIII R 28/08

    Ansparrücklage nach Realteilung einer GbR - Rücklagenbildung durch Einreichung

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 21/09
    Umgekehrt kann eine vorhandene Ansparrücklage nicht auf einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen übertragen werden (BFH-Urteil vom 29. März 2011 VIII R 28/08, BFHE 233, 434, unter II.1.d).

    Demgegenüber deutet der VIII. Senat dieses Ergebnis als Folge einer kraft Gesetzes bestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Kontinuität zwischen verschiedenen dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Betriebsvermögen (BFH-Urteil vom 29. März 2011 VIII R 28/08, BFHE 233, 434, unter II.1.e).

    Für den Fall der Realteilung einer Personengesellschaft hat ebenfalls der VIII. Senat entschieden, dass es der Vornahme einer Ansparabschreibung im Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft nicht entgegenstehe, wenn im Zeitpunkt der Geltendmachung der Steuervergünstigung der Betrieb der Personengesellschaft bereits real geteilt gewesen sei, der frühere Gesellschafter seine Tätigkeit aber als Einzelunternehmer fortsetze (BFH-Urteil in BFHE 233, 434, unter II.2.b bb).

    b) In der Entscheidung zur Ansparabschreibung in einer Personengesellschaft trotz einer bereits "in Gang gesetzten" Realteilung (BFH-Urteil in BFHE 233, 434) ging es zwar "nur" um eine Rücklagenbildung im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters und späteren Einzelunternehmers.

  • BFH, 17.11.2004 - X R 41/03

    Ansparrücklage: zwischenzeitliche Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 21/09
    Es entspricht sowohl den ausdrücklichen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 12/4487, 33) als auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.3.; vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, unter 2.; vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848, unter II.3.a; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.2., und vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1.), dass die Fördermaßnahme des § 7g EStG 2002 --im Gegensatz zu der in § 6b EStG vorgesehenen Möglichkeit zur Übertragung stiller Reserven-- nicht personen-, sondern betriebsbezogen ausgestaltet ist.

    Erforderlich sei eine Prognoseentscheidung über künftiges Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 51/00, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184, unter II.2., 4.; vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187, unter 2., und in BFH/NV 2005, 848, unter II.2.).

    Danach ist keine Ansparabschreibung zu gewähren, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass die Investition wegen einer zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsveräußerung oder -aufgabe nicht mehr vorgenommen werden kann (zur Betriebsaufgabe BFH-Urteile vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400, und in BFH/NV 2005, 848, unter II.3.b; zur Betriebsveräußerung BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554, unter II.4.).

    (1) Der vorlegende Senat hat seine Rechtsprechung, wonach die Ansparabschreibung zu versagen sei, wenn bei ihrer Geltendmachung bereits feststehe, dass der Betrieb veräußert oder aufgegeben werde, insbesondere damit begründet, dass sich die Ziele des § 7g EStG 2002 --Verbesserung der Liquidität, Eigenkapitalausstattung, Investitions- und Innovationskraft kleiner und mittlerer Betriebe-- nach einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe nicht mehr erreichen lassen (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 848, unter II.3.b).

  • BFH, 28.11.2007 - X R 43/06

    Auflösung einer Ansparrücklage zugunsten des Betriebsveräußerungsgewinns -

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 21/09
    Danach ist keine Ansparabschreibung zu gewähren, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass die Investition wegen einer zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsveräußerung oder -aufgabe nicht mehr vorgenommen werden kann (zur Betriebsaufgabe BFH-Urteile vom 13. Mai 2004 IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400, und in BFH/NV 2005, 848, unter II.3.b; zur Betriebsveräußerung BFH-Urteil vom 28. November 2007 X R 43/06, BFH/NV 2008, 554, unter II.4.).

    Darüber hinaus scheidet die Geltendmachung einer Ansparabschreibung bereits dann aus, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitpunkt den Entschluss zur Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs gefasst hat (BFH-Urteile in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.4.; in BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1., und in BFH/NV 2008, 554, unter II.4.).

    (3) Die Rechtsprechung zur fehlenden Möglichkeit der Vornahme einer Ansparabschreibung für zurückliegende Wirtschaftsjahre bei bereits feststehender Betriebsveräußerung oder -aufgabe ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Ertrag aus der im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage grundsätzlich nicht den laufenden Gewinn, sondern den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn erhöht (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 554, unter II.3., m.w.N.), der durch den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, die ermäßigten Steuersätze nach § 34 Abs. 1 oder 3 EStG und die fehlende Gewerbesteuerbarkeit in erheblicher Weise steuerbegünstigt wird.

  • BFH, 25.04.2002 - IV R 30/00

    Bildung einer Ansparrücklage vor Betriebseröffnung

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 21/09
    Es entspricht sowohl den ausdrücklichen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 12/4487, 33) als auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.3.; vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, unter 2.; vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848, unter II.3.a; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.2., und vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1.), dass die Fördermaßnahme des § 7g EStG 2002 --im Gegensatz zu der in § 6b EStG vorgesehenen Möglichkeit zur Übertragung stiller Reserven-- nicht personen-, sondern betriebsbezogen ausgestaltet ist.

    Es handele sich nicht etwa um eine Betriebsneugründung, bei der das Größenmerkmal im ersten Wirtschaftsjahr nicht von Bedeutung sei (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182).

  • BFH, 10.11.2004 - XI R 69/03

    Gewinn aus Auflösung einer Ansparrücklage in Folge der Einbringung eines

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 21/09
    Bei der Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft unter Ansatz der Teilwerte kann die aufnehmende Kapitalgesellschaft eine im Einzelunternehmen vorhandene Rücklage --ebenso wie ein Betriebserwerber-- nicht fortführen; die Rücklage ist vielmehr vom Einbringenden als Teil des begünstigten Einbringungsgewinns aufzulösen (BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596).

    Dies folgt bereits aus dem BFH-Urteil in BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596.

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 21/09
    Damit bewirkt die Ansparabschreibung eine Vorverlagerung des Abschreibungspotenzials und fördert die Innenfinanzierung von Investitionen, indem der Kreditbedarf verringert wird (BFH-Urteil vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.1.).

    Dieser ist nicht mehr gewahrt, wenn die Ansparabschreibung erstmals später als zwei Jahre nach der --tatsächlich vorgenommenen-- Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts geltend gemacht wird (BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.2.; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.3., und vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, unter II.2.d).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus BFH, 22.08.2012 - X R 21/09
    Es entspricht sowohl den ausdrücklichen Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 12/4487, 33) als auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.3.; vom 25. April 2002 IV R 30/00, BFHE 199, 170, BStBl II 2004, 182, unter 2.; vom 17. November 2004 X R 41/03, BFH/NV 2005, 848, unter II.3.a; vom 20. Dezember 2006 X R 31/03, BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862, unter II.2., und vom 1. August 2007 XI R 47/06, BFHE 218, 509, BStBl II 2008, 106, unter II.1.), dass die Fördermaßnahme des § 7g EStG 2002 --im Gegensatz zu der in § 6b EStG vorgesehenen Möglichkeit zur Übertragung stiller Reserven-- nicht personen-, sondern betriebsbezogen ausgestaltet ist.

    Eine Notwendigkeit hierfür ergebe sich insbesondere nicht aus dem in § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 verwendeten Begriff "voraussichtlich" (BFH-Urteil in BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.1.a, 2.).

  • BFH, 06.03.2003 - IV R 23/01

    Nachträgliche Beantragung einer Ansparrücklage

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 28/05

    Wiederholte Bildung einer 7g-Rücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt -

  • BFH, 20.12.2006 - X R 31/03

    Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich einer Betriebsveräußerung oder

  • FG Münster, 15.05.2003 - 14 K 7166/01

    Ansparrücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) bei nicht mehr möglicher

  • BFH, 10.04.1984 - VIII R 218/79

    Sonderabschreibung - Versagung von Sonderabschreibungen - Widerruf von

  • BFH, 25.09.1991 - I R 183/87

    Tarifliche Begünstigung von Entnahmegewinnen bei der Umwandlung einer

  • BFH, 07.07.1998 - VIII R 5/96

    Umwidmung einer Betriebsschuld bei Einbringung

  • BFH, 28.07.2010 - I R 89/09

    Rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft nach

  • BFH, 29.02.2012 - I R 16/11

    Umfang der steuerlichen Rechtsnachfolge bei Verschmelzung

  • FG Münster, 25.02.2009 - 7 K 5021/07

    Auflösung einer Ansparrücklage eines Einzelunternehmers gem. § 7g EStG bei

  • FG Düsseldorf, 04.11.2010 - 16 K 4643/09
  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/00

    Investitionsabsicht bei Ansparabschreibung

  • BFH, 13.05.2004 - IV R 11/02

    Ansparrücklage nach § 7g EStG

  • BFH, 08.11.2006 - I R 89/05

    Ansparabschreibung: nachträgliche Bildung

  • BFH, 29.11.2007 - IV R 83/05

    Bildung einer Ansparrücklage im Rahmen einer Bilanzänderung

  • BFH, 17.06.2010 - III R 43/06

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines

  • BFH, 10.08.2011 - I R 45/10

    Ansparabschreibung für Wirtschaftsgüter in ausländischer Betriebsstätte -

  • BFH, 27.01.2016 - X R 31/11

    Ansparrücklage für ein Einzelunternehmen trotz Einbringung des Einzelunternehmens

  • FG Köln, 28.08.2002 - 14 K 387/01

    Fortbestand einer Ansparrücklage bei Einbringung des Betriebes nach § 24 UmwStG;

  • FG Münster, 26.05.2011 - 3 K 1416/08

    Fortführung einer nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten Rücklage nach

  • FG Niedersachsen, 25.03.2009 - 2 K 273/06

    Nach Ablauf der Feststellungsverjährungsfrist finden Werbungskostenüberschüsse

  • FG Köln, 20.02.2014 - 3 K 2164/12

    Keine Auflösung der Ansparabschreibung einer GbR bei Betriebsübernahme durch

    Zwar ist es durchaus zweifelhaft, ob die Rücklage nach § 7g Abs. 3, 6 EStG a.F. unabhängig von der Frage der Praxisfortführung durch den Kläger im Gesamthandsvermögen der A/B GbR noch mit Abgabe der Feststellungserklärung 2005 im November 2007 wegen des erforderlichen Finanzierungszusammenhangs hätte gebildet werden dürfen (vgl. dazu BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171; BFH, Urteil vom 29.11.2007, IV R 83/05, BFH/NV 2008, 1130).

    Zwar ist in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass eine Ansparabschreibung dann nicht mehr gebildet werden darf, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass die Investition wegen einer zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsveräußerung oder -aufgabe nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171; BFH, Urteil vom 29.03.2011, VIII R 28/08, BFH/NV 2011, 1572; BFH, Urteil vom 13.05.2004, IV R 11/02, BFH/NV 2004, 1400; BFH, Urteil vom 28.11.2007, X R 43/06, BFH/NV 2008, 554), was zugleich bedeutet, dass eine dennoch gebildete Rücklage spätestens im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder -veräußerung wieder aufzulösen ist (vgl. BFH, Urteil vom 29.03.2011, VIII R 28/08, BFH/NV 2011, 1572; BFH, Urteil vom 20.12.2006, X R 31/03, BStBl. II 2007, 862; BFH, Urteil vom 10.11.2004, XI R 69/03, BStBl. II 2005, 596).

    Bestätigt wird dieses Ergebnis durch einen Erst-Recht-Schluss zur in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannten Ausnahme von der Unzulässigkeit der Bildung einer Ansparabschreibung bei Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe, jedoch Fortführung eines sog. "Restbetriebs" (vgl. dazu BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171; BFH, Urteil vom 01.08.2007, XI R 47/06, BStBl. II 2008, 106).

    Denn wenn selbst so erhebliche Veränderungen im Betrieb, wie sie im Vergleich zum veräußerten, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen umfassenden "Vollbetrieb" kennzeichnend sind, der Vornahme einer Ansparabschreibung für den "Restbetrieb" nicht entgegenstehen (vgl. BFH, Urteil vom 01.08.2007, XI R 47/06, BStBl. II 2008, 106), so muss dies erst recht für die "unveränderte Fortführung" des Betriebs durch einen Rechtsnachfolger gelten (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171).

    Dieser besteht darin, die Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe dadurch zu verbessern, dass deren Liquidität und Eigenkapitalbildung unterstützt und deren Investitions- und Innovationskraft gestärkt wird (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171; Antwort der Bundesregierung vom 06.05.1987 auf eine parlamentarische Anfrage, BT-Drs. 11/257, 8 f. betr. Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1, 2 EStG; BFH, Urteil vom 01.08.2007, XI R 47/06, BStBl. II 2008, 106).

    Mit Hilfe der Rücklage, die zu einer Steuerstundung führt, sollen künftige Investitionen im Vorgriff auf spätere Abschreibungsmöglichkeiten finanziert werden können (BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171; Regierungsentwurf eines Standortsicherungsgesetzes vom 05.03.1993, BT-Drs. 12/4487, 33).

    Damit bewirkt die Ansparabschreibung eine Vorverlagerung des Abschreibungspotenzials und fördert die Innenfinanzierung von Investitionen, indem der Kreditbedarf verringert wird (BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171; BFH, Urteil vom 14.08.2001, XI R 18/01, BStBl. II 2004, 181).

    Daneben ist Normzweck auch die Förderung tatsächlicher Investitionen (BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171; BFH, Urteil vom 06.09.2006, XI R 28/05, BStBl. II 2007, 860).

    Maßgebend ist insoweit zur Rücklagenbildung und -fortführung lediglich das künftige Vorhandensein eines zur Vornahme von Investitionen fähigen "Betriebs" (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171).

    Der verbleibende Gesellschafter einer zweigliedrigen Personengesellschaft setzt sein unternehmerisches Engagement lediglich in anderer Rechtsform, jedoch unter Beibehaltung des bisherigen Betriebsvermögens fort (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171 zur Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft).

    Dass insbesondere der durch das Ausscheiden des Zeugen B bewirkte bloße Rechtsträgerwechsel von einer Personengesellschaft in ein Einzelunternehmen auf den Übergang der Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. auf letzteres keinerlei Einfluss haben kann, folgt zudem maßgeblich daraus, dass die Fördermaßnahme nach § 7g EStG gerade nicht personen-, sondern betriebsbezogen ist (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171; BFH, Urteil vom 01.08.2007, XI R 47/06, BStBl. II 2008, 106; BFH, Urteil vom 29.03.2011, VIII R 28/08, BFH/NV 2011, 1572; BFH, Urteil vom 20.12.2006, X R 31/03, BStBl. II 2007, 862).

    Dies zeigt sich u.a. an der amtlichen Überschrift, in der von der "Förderung kleiner und mittlerer Betriebe" die Rede ist, an dem Größenmerkmal, das auf die Verhältnisse des einzelnen Betriebs abstellt (§ 7g Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 EStG a.F.), an der Notwendigkeit, dass das Wirtschaftsgut während eines bestimmten Zeitraums in einer inländischen Betriebsstätte "dieses Betriebs" verbleibt (§ 7g Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a EStG a.F.), sowie daran, dass der in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG a.F. genannte Höchstbetrag von 154.000 EUR für jeden Betrieb des Steuerpflichtigen gesondert ausgeschöpft werden kann (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171; vgl. hierzu BFH, Urteil vom 10.08.2011, I R 45/10, BStBl. II 2012, 118).

    Umgekehrt kann eine vorhandene Ansparrücklage nicht auf einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen übertragen werden (BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171; BFH, Urteil vom 29.03.2011, VIII R 28/08, BFH/NV 2011, 1572).

    Würde man dagegen dem bloßen Rechtsträgerwechsel für die Frage der zulässigen Bildung bzw. Fortführung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. maßgebliche Bedeutung zumessen wollen, so hieße dies, eine von der Norm nicht intendierte personenbezogene Betrachtung vorzunehmen (vgl. BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171).

    Soweit die Kläger schließlich auf die nicht rechtskräftigen Urteile des FG Münster vom 26.05.2011, 3 K 1416/08 E, G, EZ, EFG 2011, 1695, und vom 25.02.2009, 7 K 5021/07 E, G, EFG 2009, 1005 (vgl. nachgehend dazu insbesondere BFH, Vorlagebeschluss vom 22.08.2012, X R 21/09, BFH/NV 2012, 2171) verweisen, sieht der Senat diese Urteile als für die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht unmittelbar einschlägig an, da es dort jeweils um die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personen- bzw. Kapitalgesellschaft geht und nicht um die Fortführung eines Betriebs einer Personengesellschaft nach Anwachsung und Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters.

  • BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

    Der X. Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 22. August 2012 X R 21/09 (BFHE 238, 153, BStBl II 2014, 447) gemäß § 11 Abs. 2 FGO den Großen Senat angerufen.
  • BFH, 19.03.2014 - X R 46/11

    Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem

    a) Allerdings ist die Fördermaßnahme des § 7g EStG nach der ausdrücklichen Auffassung sowohl des Gesetzgebers (BTDrucks 12/4487, 33) als auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. die umfangreichen Nachweise im Senatsbeschluss vom 22. August 2012 X R 21/09, BFHE 238, 153, unter C.I.2.a) nicht personen-, sondern betriebsbezogen ausgestaltet.
  • BFH, 06.04.2016 - X R 15/14

    § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

    Es handelt sich um eine der wesentlichen Neuerungen des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG gegenüber § 7g EStG a.F., unter dessen Geltung die Investitionsabsicht kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal war, der BFH zwischenzeitlich auf die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht ganz verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.2.) und sich zuletzt auf ein Mindestmaß an Plausibilität beschränkt hatte (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 22. August 2012 X R 21/09, BFHE 238, 153, BStBl II 2014, 447, unter C.I.3.a, m.w.N.).
  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 522/22
    Andernfalls würde eine personenbezogene Betrachtung vorgenommen, die das Gesetz zwar bei Rücklagen i.S.d. § 6b EStG anordne, die aber nicht dem Modell des § 7g EStG entspreche, und die zudem bei Buchwerteinbringungen durch § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2002 (Bekanntmachung vom 15.10.2002; BGBl I 2002, 4133) überspielt werde (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 22.08.2012 X R 21/09, BFHE 238, 153, BStBl II 2014, 447 zu UmwStG 2002).

    Die Gesetzeszwecke würden auch dann in vollem Umfang erfüllt, wenn die Investition - erst - durch die aufnehmende Kapitalgesellschaft getätigt werde (vgl. BFH-Vorlagebeschluss vom 22.08.2012 X R 21/09, BFHE 238, 153, BStBl II 2014, 447 und BFH-Urteil vom 19.05.2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072).

  • BFH, 06.04.2016 - X R 28/14

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2016 X R 15/14 - § 7g

    Es handelt sich um eine der wesentlichen Neuerungen des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG gegenüber § 7g EStG a.F., unter dessen Geltung die Investitionsabsicht kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal war, der BFH zwischenzeitlich auf die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht ganz verzichtet (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00, BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385, unter II.2.) und sich zuletzt auf ein Mindestmaß an Plausibilität beschränkt hatte (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 22. August 2012 X R 21/09, BFHE 238, 153, BStBl II 2014, 447, unter C.I.3.a, m.w.N.).
  • BFH, 27.01.2016 - X R 31/11

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung in Personengesellschaft

    Dies folgt schon daraus, dass auch der erkennende Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 22. August 2012 X R 21/09 (BFHE 238, 153, BStBl II 2014, 447, Rz 57), dessen rechtliche Beurteilung sich mit derjenigen des Klägers deckte, hierauf ausdrücklich hingewiesen hatte.
  • BFH, 07.06.2016 - VIII R 23/14

    Übergang einer bestehenden Ansparabschreibung nach § 7g EStG a. F. im Wege der

    Auf diesen neuen Betrieb des Klägers habe die Ansparrücklage nicht übergehen können, da sie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) betriebsbezogen sei (Hinweis des Klägers auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 22. August 2012 X R 21/09, BFHE 238, 153, BStBl II 2014, 447, und das BFH-Urteil vom 29. März 2011 VIII R 28/08, BFHE 233, 434, BStBl II 2014, 299).
  • BFH, 27.08.2014 - VIII R 16/13

    Örtliche Zuständigkeit für die gesonderte Feststellung von Einkünften aus

    der Kläger die Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG für jede seiner drei Praxen im Umfang des Höchstbetrages nach § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG mit Blick darauf geltend machen kann, dass die Fördermaßnahme des § 7g EStG nach der ausdrücklichen Auffassung sowohl des Gesetzgebers (BTDrucks 12/4487, 33) als auch der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 2014 X R 46/11, BFHE 245, 36; BFH-Beschluss vom 22. August 2012 X R 21/09, BFHE 238, 153, BStBl II 2014, 447, m.w.N.) nicht personen-, sondern betriebsbezogen ausgestaltet ist, und.
  • BFH, 06.02.2014 - I B 168/13

    Ansparrücklage § 7g EStG 2002 a. F. - Bindung des Einbringenden an bei

    Ebenso wenig muss darüber befunden werden, ob nicht schon die Passivierung der Ansparrücklagen in der Schlussbilanz des Antragstellers zum 31. Dezember 2005 ausgeschlossen war, weil die Ausgliederung des Unternehmens aus dessen Vermögen bei Einreichung der Steuererklärung für 2005 bereits absehbar war und deshalb die betreffenden Investitionen im Einzelunternehmen nicht mehr durchführbar gewesen sind (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2010 I R 70/09, BFH/NV 2010, 2072; dagegen Vorlagebeschluss des X. Senats des BFH an den Großen Senat des BFH vom 22. August 2012 X R 21/09, BFHE 238, 153).
  • FG Sachsen, 28.06.2018 - 4 K 1235/14

    Rückgängigmachen eines Investitionsabzugsbetrages für ein Oldtimer-Fahrzeug und

  • FG Niedersachsen, 30.07.2015 - 14 K 111/14

    Bestimmung des Betriebsgrößenmerkmals bei Einbringung eines Teilbetriebs mit

  • FG Köln, 23.01.2015 - 3 K 3439/10

    Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Verluste aus einem selbständigen

  • FG Hamburg, 21.05.2015 - 2 K 14/15

    Einkommensteuer: Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags bei

  • FG Nürnberg, 07.10.2015 - 3 K 1631/14

    Elektrobetrieb und Betrieb einer Windkraftanlage kein einheitlicher

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Rechtsprechung
   BFH, 27.01.2016 - X R 21/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,5307
BFH, 27.01.2016 - X R 21/09 (https://dejure.org/2016,5307)
BFH, Entscheidung vom 27.01.2016 - X R 21/09 (https://dejure.org/2016,5307)
BFH, Entscheidung vom 27. Januar 2016 - X R 21/09 (https://dejure.org/2016,5307)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung in Kapitalgesellschaft

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g Abs 3, UmwStG § 12 Abs 3 S 1, UmwStG § 20 Abs 1, UmwStG § 20 Abs 7, UmwStG § 20 Abs 8
    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung in Kapitalgesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung in Kapitalgesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g Abs 3 EStG 2002, § 12 Abs 3 S 1 UmwStG 2002, § 20 Abs 1 UmwStG 2002, § 20 Abs 7 UmwStG 2002, § 20 Abs 8 UmwStG 2002
    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung in Kapitalgesellschaft

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Ansparabschreibung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu gegründete GmbH zu Buchwerten

  • rewis.io

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung in Kapitalgesellschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Ansparabschreibung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu gegründete GmbH zu Buchwerten

  • rechtsportal.de

    EStG § 7g
    Zulässigkeit einer Ansparabschreibung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine neu gegründete GmbH zu Buchwerten

  • datenbank.nwb.de

    Keine Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung in eine Kapitalgesellschaft

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.04.2015 - GrS 2/12

    Ansparabschreibung nach Buchwerteinbringung

    Auszug aus BFH, 27.01.2016 - X R 21/09
    NV: Eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) geltenden Fassung darf nicht vorgenommen werden, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim Finanzamt bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird (Nachfolgeentscheidung zum Beschluss des Großen Senats des BFH vom 14. April 2015 GrS 2/12, BFHE 250, 338 BStBl II 2015, 1007).

    Der Große Senat hat diese Rechtsfrage mit Beschluss vom 14. April 2015 GrS 2/12 (BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007) verneint.

    Diese gesetzlichen Regelungszusammenhänge hat der Große Senat des BFH in seinem Beschluss in BFHE 250, 338, BStBl II 2015, 1007 dahingehend gewürdigt, dass eine Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 nicht mehr vorgenommen werden dürfe, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststehe, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werde.

  • FG Münster, 25.02.2009 - 7 K 5021/07

    Ansparrücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) bei nicht mehr möglicher

    Auszug aus BFH, 27.01.2016 - X R 21/09
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Februar 2009  7 K 5021/07 E, G wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1005 abgedruckt.

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