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   BFH, 23.10.2013 - X R 21/12   

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BFH, 23.10.2013 - X R 21/12 (https://dejure.org/2013,52025)
BFH, Entscheidung vom 23.10.2013 - X R 21/12 (https://dejure.org/2013,52025)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - X R 21/12 (https://dejure.org/2013,52025)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 10. 2013 X R 3/12 - Steuerpflicht von Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke

  • openjur.de

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.10.2013 X R 3/12; Steuerpflicht von Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § ... 10 Abs 1 Nr 2, EStG § 34 Abs 1, EStG § 34 Abs 2 Nr 4, GG Art 3 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, EStG VZ 2005, AltEinkG, EStG § 22 Nr 1 S 1, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb, EStG § 2 Abs 1
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.10.2013 X R 3/12 - Steuerpflicht von Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke

  • Bundesfinanzhof

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.10.2013 X R 3/12 - Steuerpflicht von Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2002 vom 05.07.2004, § 10 Abs 1 Nr 2 EStG 2002 vom 05.07.2004, § 34 Abs 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.10.2013 X R 3/12 - Steuerpflicht von Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke

  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.10.2013 X R 3/12 - Steuerpflicht von Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.10.2013 X R 3/12

  • datenbank.nwb.de

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind steuerpflichtig, können aber ermäßigt besteuert werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerpflicht von Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 21/12
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b) verwiesen.

    aa) Bereits mit dem Urteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710 (unter II.2.b cc) hat der erkennende Senat entschieden, dass in der weiteren Anwendung der Ertragsanteilsbesteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) auf private Leibrentenversicherungen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu Lasten der Bezieher von Rentenleistungen der Basisversorgung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) zu sehen ist.

    Haben sich nämlich die Beitragszahlungen nicht steuermindernd ausgewirkt, dann ist es gerechtfertigt, nur den Teil der Rente steuerlich zu erfassen, der zusätzlich zum angesparten Rentenkapital als Zinsanteil zur Auszahlung gelangt (Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b cc).

    Sind nach dieser neuen Konzeption die Einzahlungen in private Rentenversicherungsverträge nicht bzw. nur in einem geringeren Umfang steuerlich begünstigt, liegt es im Rahmen des weiten gesetzgeberischen Spielraums, bei der Besteuerung der Zuflüsse aus solchen Verträgen zugunsten des Steuerpflichtigen die in der Vergangenheit gewährten Steuervorteile zu vernachlässigen und sich an der ab dem Jahr 2005 geltenden gesetzlichen Neukonzeption zu orientieren (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b cc).

    Es ist damit unerheblich, inwieweit die Beiträge an das Versorgungswerk steuerlich entlastet worden sind (vgl. dazu aber Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.c).

  • BFH, 23.10.2013 - X R 3/12

    Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 21/12
    Alle Leistungen der Basisversorgung --einschließlich der Kapitalleistungen der berufsständischen Versorgungswerke-- sind zwingend in die Kohortenlösung der Übergangsregelung einzubeziehen, welche die unterschiedlichen Altersversorgungsysteme in das System der nachgelagerten Besteuerung überführt (vgl. hierzu ausführlich das Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, unter II.1., www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen, Datum der Veröffentlichung: 4. Dezember 2013, DStR 2013, 2614, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird).

    Eine Nichteinbeziehung einer teilweise auf steuerlich entlasteten Beiträgen beruhenden Kapitalleistung in die gesetzliche Neuregelung hätte zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung geführt (zur Vermeidung von Wiederholungen wird erneut auf das Senatsurteil vom heutigen Tage X R 3/12, unter II.4. verwiesen).

    Dies stellt eine eng begrenzte und auslaufende Ausnahmeregelung dar; eine Satzungsregelung, die Kapitalauszahlungen auch noch insoweit ermöglichen würde, als sie auf ab dem Jahr 2005 geleisteten Beiträgen beruhen, würde der Einordnung eines solchen Versorgungswerks als Basisversorgung entgegenstehen (vgl. zu dem Vorstehenden Senatsurteil vom heutigen Tage X R 3/12, unter II.6., m.w.N.).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BFH, 23.10.2013 - X R 21/12
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG sowie des erkennenden Senats ist eine doppelte Besteuerung gegeben, wenn die steuerliche Belastung der Vorsorgeaufwendungen höher ist als die steuerliche Entlastung der Renten, dabei gilt grundsätzlich das Nominalwertprinzip (siehe auch BVerfG-Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 14/02, 2/04, 13/05, BVerfGE 127, 1, unter C.III.2.c).

    c) Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerfG zur unechten Rückwirkung (Beschlüsse vom 7. Juli 2010  2 BvR 748, 753, 1738/05, BVerfGE 127, 61; in BVerfGE 127, 1, und 2 BvL 1/03, 57, 58/06, BVerfGE 127, 31, sowie vom 10. Oktober 2012  1 BvL 6/07, BGBl I 2012, 2344) ist nicht nur die Besteuerung der laufenden Renten, sondern auch die steuerliche Behandlung der Kapitalleistungen berufsständischer Versorgungswerke verfassungsgemäß.

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.05.2015 - 5 K 1792/12

    Kapitalauszahlung der Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

    c) Mit Urteilen vom 23. Oktober 2013 hat der BFH entschieden (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013, X R 3/12, BStBl II 2014, 58 und X R 21/12, BFH/NV 2014, 330), dass seit der Ersetzung des Begriffs "Entlohnung" durch den der "Vergütung" § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch für Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 EStG gilt (vgl. R 34.4 Abs. 1 Satz 2 EStR; Sieker in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34 Rn. B 125; HHR/Horn, § 34 EStG Rn. 60; Mellinghoff in Kirchhof, a. a. O., § 34 Rn. 27; Schmidt/Wacker, a. a. O., § 34 Rn. 45).

    Mit Urteil vom 23. Oktober 2013 hat der BFH die Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG auf die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG angewendet (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2013, X R 3/12 und X R 21/12 a. a. O.).

  • BFH, 11.06.2019 - X R 7/18

    Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Kapitalabfindung von

    (2) Unter Heranziehung dieses Obersatzes hat der Senat für den Bereich der Altersbezüge bereits entschieden, dass Kapitalauszahlungen der Basisversorgung, die ein inländisches Versorgungswerk übergangsweise gewährt und die auf Beiträgen beruhen, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) am 1. Januar 2005 geleistet worden waren, schon dann nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG begünstigt sind, wenn die Geltendmachung einer solchen Abfindung zwar vertrags- bzw. satzungsgemäß, im Hinblick auf die Charakteristik der Basisversorgung (erste Schicht des sog. Drei-Schichten-Modells) aber gleichwohl atypisch ist (Senatsurteile vom 23. Oktober 2013 - X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 74 ff., und vom 23. Oktober 2013 - X R 21/12, BFH/NV 2014, 330, Rz 40).
  • BFH, 23.11.2016 - X R 13/14

    Steuerliche Behandlung eines Sterbegelds aus einem Versorgungswerk

    Das FG, dem die Urteile des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2013 X R 3/12 (BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58) und X R 21/12 (BFH/NV 2014, 330, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12. Juli 2016  2 BvR 143/14), die zu Kapitalabfindungen von Versorgungswerken ergangen sind, erst zwischen der Verkündung und der Abfassung seines Urteils bekannt wurden, gab der Klage statt.

    Mit seiner Revision vertritt das FA unter Hinweis auf die Senatsurteile in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58 sowie in BFH/NV 2014, 330 die Auffassung, nach der gesetzgeberischen Entscheidung für die nachgelagerte Besteuerung komme es nicht mehr darauf an, ob Auszahlungen aus der Basisversorgung laufend oder einmalig vorgenommen würden.

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