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   BFH, 09.04.2019 - X R 23/16   

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https://dejure.org/2019,20559
BFH, 09.04.2019 - X R 23/16 (https://dejure.org/2019,20559)
BFH, Entscheidung vom 09.04.2019 - X R 23/16 (https://dejure.org/2019,20559)
BFH, Entscheidung vom 09. April 2019 - X R 23/16 (https://dejure.org/2019,20559)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    UmwStG 2006 § 5 Abs 2, Umw... StG 2006 § 6, EStG § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Halbs 2 Buchst b, EStG § 17, EStG § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Halbs 2 Buchst b, UmwStG 1995 § 21, UmwStG 1995 § 21 Abs 2 S 1 Nr 1, EStG § 4 Abs 1 S 1, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010
    Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter: Ausnahmsweise kein steuerpflichtiger Konfusionsgewinn trotz Vereinigung einer wertgeminderten Forderung des Gesellschafters mit einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter: Ausnahmsweise kein steuerpflichtiger Konfusionsgewinn trotz Vereinigung einer wertgeminderten Forderung des Gesellschafters mit einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 UmwStG 2006, § 6 UmwStG 2006, § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Halbs 2 Buchst b EStG 2002, § 17 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Halbs 2 Buchst b EStG 2009
    Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter: Ausnahmsweise kein steuerpflichtiger Konfusionsgewinn trotz Vereinigung einer wertgeminderten Forderung des Gesellschafters mit einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft

  • IWW

    § 20 des Umw... andlungssteuergesetzes, § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes, § 17 Abs. 2 UmwG, § 4 Abs. 6 Satz 4 des Umwandlungssteuergesetzes, § 7 UmwStG, § 6 Abs. 1 UmwStG, § 4 Abs. 1, § 6 UmwStG, § 4 UmwStG, § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 17 EStG, § 21 UmwStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG, § 5 Abs. 2 UmwStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, §§ 5, 6 UmwStG, Art. 25 MoMiG, § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG, § 4 Abs. 4 bis 7 UmwStG, §§ 32a, 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 20 Abs. 2 UmwStG, § 17 Abs. 6 EStG, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG, § 16 EStG, § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, § 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG, § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Entstehung eines Übernahmefolgegewinns durch Konversion einer Darlehensforderung anlässlich der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter

  • Betriebs-Berater

    Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter - Ausnahmsweise kein steuerpflichtiger Konfusionsgewinn trotz Vereinigung einer wertgeminderten Forderung des Gesellschafters mit einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft

  • rewis.io

    Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter: Ausnahmsweise kein steuerpflichtiger Konfusionsgewinn trotz Vereinigung einer wertgeminderten Forderung des Gesellschafters mit einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehung eines Übernahmefolgegewinns durch Konversion einer Darlehensforderung anlässlich der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter

  • rechtsportal.de

    Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter: Ausnahmsweise kein steuerpflichtiger Konfusionsgewinn trotz Vereinigung einer wertgeminderten Forderung des Gesellschafters mit einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter: Ausnahmsweise kein steuerpflichtiger Konfusionsgewinn trotz Vereinigung einer wertgeminderten Forderung des Gesellschafters mit einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum steuerpflichtigen Konfusionsgewinn bei Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter trotz Vereinigung einer wertgeminderten Forderung des Gesellschafters mit Darlehensschuld der Gesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verschmelzung einer KapGes. auf ihren Gesellschafter: Ausnahmsweise kein steuerpflichtiger Konfusionsgewinn trotz Vereinigung einer wertgeminderten Forderung des Gesellschafters mit einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter - und das Gesellschafterdarlehen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter - Ausnahmsweise kein steuerpflichtiger Konfusionsgewinn trotz Vereinigung einer wertgeminderten Forderung des Gesellschafters mit einer Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Konfusionsgewinn bei Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1, EStG § 5 Abs 2a, UmwStG § 4 Abs 1, UmwStG § 4 Abs 4, UmwStG § 4 Abs 6 S 4, UmwStG § 6 Abs 1
    Verschmelzung, Wertminderung, Forderung, Rückstellung, Übernahmeverlust

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 264, 213
  • ZIP 2019, 1956
  • BB 2019, 2034
  • DB 2019, 1656
  • BStBl II 2019, 483
  • NZG 2019, 1194
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 29.11.2017 - X R 8/16

    Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG und damit

    Auszug aus BFH, 09.04.2019 - X R 23/16
    War die Forderung wertgemindert und hätte sich ihr Ausfall im Falle ihrer weiteren Zugehörigkeit zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG einkommensteuermindernd ausgewirkt, ist als Einlagewert nicht der (geminderte) Teilwert anzusetzen, sondern derjenige Wert, mit dem die Forderung im Falle der Verwirklichung eines Realisationstatbestands nach § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen gewesen wäre (Fortführung des Senatsurteils vom 29. November 2017 - X R 8/16, BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426, Rz 68 ff.).

    Wegen der Einzelheiten und der Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 29. November 2017 - X R 8/16 (BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426, Rz 68 ff.).

    (1) Das FA meint zunächst, der Sachverhalt, der dem Senatsurteil in BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426 zugrunde gelegen habe, sei nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar.

    Im Senatsurteil in BFHE 260, 224, BStBl II 2018, 426 ging es um die Einlage einer --zuvor zum Privatvermögen gehörenden, aber dort nach § 17 EStG berücksichtigungsfähigen-- Forderung in ein Betriebsvermögen, wobei die Einlage durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung ausgelöst worden war.

  • BFH, 29.07.2015 - X R 37/13

    Zugehörigkeit von Beteiligungen zum notwendigen Betriebsvermögen - Erhöhung der

    Auszug aus BFH, 09.04.2019 - X R 23/16
    In diesem Fall ist der Fehler in der Anfangsbilanz des ersten offenen Jahres erfolgsneutral zu korrigieren (zum Ganzen BFH-Urteile vom 29. Oktober 1991 - VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512, unter II.3., und vom 29. Juli 2015 - X R 37/13, BFH/NV 2016, 536, Rz 58, beide m.w.N.).

    Für die Beurteilung, ob ein Vorgang im Fehlerjahr erfolgswirksam oder gewinnneutral war, ist nicht isoliert auf den einzelnen Bilanzposten abzustellen --hier: auf die gewinnmindernde Einbuchung der Rücklage-; vielmehr ist eine Saldierung aller Bilanzposten vorzunehmen, die durch die fehlerhafte Buchung (durch den Vorgang) berührt werden (Senatsurteil in BFH/NV 2016, 536, Rz 58, m.w.N.).

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche

    Auszug aus BFH, 09.04.2019 - X R 23/16
    (a) Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat zwar die bisherige Rechtsprechung zur Einbeziehung kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen in die Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG für die Zeit ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl I 2008, 2026) nicht mehr fortgeführt, diese Rechtsfolge aber auf Sachverhalte beschränkt, die nach dem 27. September 2017 verwirklicht werden (BFH-Urteil vom 11. Juli 2017 - IX R 36/15, BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208).

    Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Grundsätze respektiert das Einkommensteuerrecht demgegenüber die Entscheidung der Gesellschafter, der Gesellschaft nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital zur Verfügung zu stellen (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 2008 - IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706, unter II.2.b, und in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 21).

  • BFH, 24.06.2008 - IX R 58/05

    Ursprünglich einbringungsgeborene GmbH-Anteile in der

    Auszug aus BFH, 09.04.2019 - X R 23/16
    Nach Vornahme einer solchen Entstrickung würden für die Anteile die Grundsätze des --nun nicht mehr durch § 21 UmwStG 1995 verdrängten-- § 17 EStG gelten (BFH-Urteil vom 24. Juni 2008 - IX R 58/05, BFHE 222, 367, BStBl II 2008, 872, unter II.2.), so dass die Ausführungen unter II.1.
  • BFH, 29.10.1991 - VIII R 51/84

    1. Zur Vererbung von Anteilen an einer Personengesellschaft bei einfacher und

    Auszug aus BFH, 09.04.2019 - X R 23/16
    In diesem Fall ist der Fehler in der Anfangsbilanz des ersten offenen Jahres erfolgsneutral zu korrigieren (zum Ganzen BFH-Urteile vom 29. Oktober 1991 - VIII R 51/84, BFHE 166, 431, BStBl II 1992, 512, unter II.3., und vom 29. Juli 2015 - X R 37/13, BFH/NV 2016, 536, Rz 58, beide m.w.N.).
  • BFH, 02.04.2008 - IX R 76/06

    Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung: Nachträgliche Anschaffungskosten bei

    Auszug aus BFH, 09.04.2019 - X R 23/16
    Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Grundsätze respektiert das Einkommensteuerrecht demgegenüber die Entscheidung der Gesellschafter, der Gesellschaft nicht Eigenkapital, sondern Fremdkapital zur Verfügung zu stellen (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 2008 - IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706, unter II.2.b, und in BFHE 258, 427, BStBl II 2019, 208, Rz 21).
  • BFH, 10.12.1992 - IV R 118/90

    Pensionszusage für Ehegatten eines beherrschenden Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 09.04.2019 - X R 23/16
    a) Nach dem Prinzip des formellen Bilanzenzusammenhangs (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG) ist ein Bilanzierungsfehler, der in einer Bilanz enthalten ist, die einer verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren Steuerveranlagung zugrunde liegt, grundsätzlich erst in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung verfahrensrechtlich noch änderbar ("offen") ist, richtigzustellen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 10. Dezember 1992 - IV R 118/90, BFHE 170, 336, BStBl II 1994, 381, unter II.a, m.w.N.).
  • BFH, 29.03.2000 - I R 22/99

    Veräußerungsgewinn bei einbringungsgeborenen Anteilen

    Auszug aus BFH, 09.04.2019 - X R 23/16
    b) Bei sachgerechter Auslegung müssen für Forderungen aus Gesellschafterdarlehen jedenfalls dann, wenn --wie hier-- die Beteiligung neben den Voraussetzungen des vorrangigen § 21 UmwStG 1995 zugleich auch die des § 17 EStG erfüllt, die zu § 17 EStG entwickelten Grundsätze gelten (grundlegend hierzu --betreffend die insoweit vergleichbare Vorschrift des § 21 UmwStG 1977-- BFH-Urteil vom 29. März 2000 - I R 22/99, BFHE 192, 56, BStBl II 2000, 508; vgl. ab 2006 auch § 17 Abs. 6 EStG).
  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 09.04.2019 - X R 23/16
    Für die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten ist in diesem Fall der Nennwert des Darlehens maßgeblich (zum Ganzen ausführlich BFH-Urteil vom 4. November 1997 - VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344, unter 2.a, b, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 21.06.2016 - 11 K 1536/14

    Besteuerung eines Übernahmefolgegewinns nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 UmwStG

    Auszug aus BFH, 09.04.2019 - X R 23/16
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 21.06.2016   11 K 1536/14 und die Einspruchsentscheidungen des Beklagten vom 08.04.2014 aufgehoben.
  • BFH, 27.10.1992 - VIII R 87/89

    Aufwendungen eines wesentlich Beteiligten als nachträgliche Anschaffungskosten

  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 13/90

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung

  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 13/15

    Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 32/16

    Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

  • FG Schleswig-Holstein, 13.03.2019 - 1 K 218/15

    Grenze; grenzüberschreitende Organschaft; Organschaft; Verlust;

    Insoweit beantragte die Klägerin mit Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren X R 23/16 das Ruhen des Einspruchsverfahrens.
  • FG Schleswig-Holstein, 24.01.2023 - 1 K 82/20

    Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG auf sog.

    Auf Antrag der Klägerin ruhte das Einspruchsverfahren insoweit mit Blick auf ein seinerzeit beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 23/16.
  • FG Schleswig-Holstein, 26.10.2021 - 3 K 29/20

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, gilt das Prinzip des formellen Bilanzenzusammenhangs (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG), wonach ein Bilanzierungsfehler, der in einer Bilanz enthalten ist, die einer verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren Steuerveranlagung (unter Beachtung der Rechtsregeln über die Bestandskraft und Verjährung) zugrunde liegt, grundsätzlich erst in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung verfahrensrechtlich noch änderbar ("offen") ist, richtigzustellen ist; gleiches gilt, soweit das Ergebnis der berichtigten Bilanz noch Eingang in einen eine Steuerveranlagung bindenden Feststellungsbescheid - wie den Gewerbesteuermessbescheid - finden kann (vgl. BFH, Urteil vom 30. Januar 2013 - I R 54/11 -, BFHE 240, 246, BStBl II 2013, 1048, Rn. 14, Urteil vom 25. Juni 2014 - I R 29/13 -, BFH/NV 2015, 27, Urteil vom 09. April 2019 - X R 23/16 -, BFHE 264, 213, BStBl II 2019, 483, Rn. 53, jeweils m.w.N.).
  • FG Schleswig-Holstein, 26.10.2021 - 3 K 28/20

    Zur Aktivierung von Provisionsforderungen eines Versicherungsvertreters im Fall

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, gilt das Prinzip des formellen Bilanzenzusammenhangs (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG), wonach ein Bilanzierungsfehler, der in einer Bilanz enthalten ist, die einer verfahrensrechtlich nicht mehr änderbaren Steuerveranlagung (unter Beachtung der Rechtsregeln über die Bestandskraft und Verjährung) zugrunde liegt, grundsätzlich erst in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung verfahrensrechtlich noch änderbar ("offen") ist, richtigzustellen ist; gleiches gilt, soweit das Ergebnis der berichtigten Bilanz noch Eingang in einen eine Steuerveranlagung bindenden Feststellungsbescheid - wie den Gewerbesteuermessbescheid - finden kann (vgl. BFH, Urteil vom 30. Januar 2013 - I R 54/11 -, BFHE 240, 246, BStBl II 2013, 1048, Rn. 14, Urteil vom 25. Juni 2014 - I R 29/13 -, BFH/NV 2015, 27, Urteil vom 09. April 2019 - X R 23/16 -, BFHE 264, 213, BStBl II 2019, 483, Rn. 53, jeweils m.w.N.).
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