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   BFH, 22.01.1992 - X R 23/89   

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https://dejure.org/1992,444
BFH, 22.01.1992 - X R 23/89 (https://dejure.org/1992,444)
BFH, Entscheidung vom 22.01.1992 - X R 23/89 (https://dejure.org/1992,444)
BFH, Entscheidung vom 22. Januar 1992 - X R 23/89 (https://dejure.org/1992,444)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    HGB § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 253 Abs. 2; EStG 1983 § 5 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1; EStR 1984 Abschn. 34 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Abnutzbares Sachanlagegut - Nutzungsdauer - Bestimmte Zeit - Rechnungsabgrenzung - Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln - Wahlrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zuschuß nach Schwerbehindertengesetz - Unterscheidung zwischen Investitionszuschüssen und sonstigen Zuschüssen - Rechnungsabgrenzung - Bilanzierungswahlrecht rechtmäßig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStR Abschn. 34 Abs. 1

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts ist keine "bestimmte Zeit"

Papierfundstellen

  • BFHE 167, 69
  • BB 1992, 820
  • DB 1992, 1066
  • BStBl II 1992, 488
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 14.07.1988 - IV R 78/85

    Auch Fördermittel i. S. des § 10 Krankenhausfinanzierungsgesetz mindern als

    Auszug aus BFH, 22.01.1992 - X R 23/89
    Bei den Investitionszuschüssen fehle es hingegen an einer die Rechnungsabgrenzung rechtfertigenden Gegenleistung (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Juli 1988 IV R 78/85, BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189).

    Die Zweckbindung, die Maschine während ihrer Nutzungsdauer für einen Schwerbehinderten einzusetzen, sei in diesem Sinne keine Gegenleistung (BFHE 154, 212, 215, BStBl II 1989, 189).

    Nach Auffassung des IV. Senats des BFH ist die einem Investitionszuschuß regelmäßig innewohnende Zweckbindung, das bezuschußte Wirtschaftsgut während einer Nutzungsdauer für den geförderten Zweck vorzuhalten und einzusetzen, keine Gegenleistung des Zuschußempfängers, die, für sich genommen, eine Rechnungsabgrenzung begründen könnte (BFH-Urteil in BFHE 154, 212, 215, BStBl II 1989, 189).

    c) Der IV. Senat des BFH hat im Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 78/85 die Auffassung vertreten, Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln minderten grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten (BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189, unter 3 b und c; dazu Groh, DB 1988, 2417, 2419: Wahlrecht ohne Rechtsgrundlage; s. auch BFH-Beschluß in BFHE 161, 120, 122, BStBl II 1990, 980).

    Zwar trifft es zu, daß Anschaffungspreisminderungen abzusetzen sind (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB); diese Regelung ist, wie der IV. Senat zu Recht anführt (BFHE 154, 212, 217, BStBl II 1989, 189), auf die Rückzahlung von Nebenkosten zu erstrecken.

    d) Der erkennende Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des IV. Senats (BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189) und des III. Senats (BFHE 156, 497, BStBl II 1989, 618) ab.

  • BFH, 28.04.1989 - III R 4/87

    Betriebsausgaben - Schuldzinsen

    Auszug aus BFH, 22.01.1992 - X R 23/89
    Der III. Senat des BFH hat sich dieser Auffassung für die Gewährung von Fördermitteln nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz angeschlossen (Urteil vom 28. April 1989 III R 4/87, BFHE 156, 497, 501, BStBl II 1989, 618).

    d) Der erkennende Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des IV. Senats (BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189) und des III. Senats (BFHE 156, 497, BStBl II 1989, 618) ab.

  • BFH, 26.03.1991 - IX R 104/86

    Zuschüsse nach § 43 Abs. 3 Satz 2 StBauFG mindern stets die Herstellungskosten

    Auszug aus BFH, 22.01.1992 - X R 23/89
    Schließlich hat der IX. Senat des BFH unter Bezugnahme auf die angeführte Rechtsprechung für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entschieden, das Wahlrecht in Abschn. 163 Abs. 1 EStR (demjenigen in Abschn. 34 EStR nachgebildet) sei ohne Rechtsgrundlage; öffentliche Investitionszuschüsse für die Herstellung eines zu vermietenden Gebäudes seien nicht Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; vielmehr minderten sie die Herstellungskosten des Gebäudes (Urteil vom 26. März 1991 IX R 104/86, BFHE 164, 263).

    Der erkennende Senat weicht auch nicht von dem Urteil des IX. Senats in BFHE 164, 263 ab.

  • BFH, 29.04.1982 - IV R 177/78

    Leistung aus einer Betriebsunterbrechungs-Versicherung nicht als "Zuschuß" bei

    Auszug aus BFH, 22.01.1992 - X R 23/89
    Es geht insoweit auf das BFH-Urteil vom 4. November 1965 IV 228/63 U (BFHE 84, 459, BStBl III 1966, 167) zurück (s. auch BFH-Urteile vom 12. März 1969 I 97/65, BFHE 95, 178, 180, BStBl II 1969, 381; vom 29. April 1982 IV R 177/78, BFHE 136, 90, 93, BStBl II 1982, 591).

    Der IV. Senat des BFH hat offengelassen, ob das Wahlrecht auf einem einkommensteuerrechtlichen Gewohnheitsrecht oder auf einem ungeschriebenen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung beruht (BFHE 136, 90, 92, BStBl II 1982, 591).

  • BFH, 21.06.1990 - IV B 100/89

    Zur Passivierung von Zuschüssen und Vorauszahlungsmitteln nach dem

    Auszug aus BFH, 22.01.1992 - X R 23/89
    Der Streitfall ist nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt des BFH-Beschlusses vom 21. Juni 1990 IV B 100/89 (BFHE 161, 120, BStBl II 1990, 980).

    c) Der IV. Senat des BFH hat im Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 78/85 die Auffassung vertreten, Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln minderten grundsätzlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten (BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189, unter 3 b und c; dazu Groh, DB 1988, 2417, 2419: Wahlrecht ohne Rechtsgrundlage; s. auch BFH-Beschluß in BFHE 161, 120, 122, BStBl II 1990, 980).

  • BFH, 17.09.1987 - III R 225/83

    Öffentliche Zuschüsse sind regelmäßig Betriebseinnahmen

    Auszug aus BFH, 22.01.1992 - X R 23/89
    Für den betrieblichen Bereich ist hingegen anerkannt, daß öffentliche Zuschüsse (einschließlich der Investitionszuschüsse) Betriebseinnahmen sind (BFH-Urteil vom 17. September 1987 III R 225/83, BFHE 151, 373, BStBl II 1988, 324).
  • BFH, 12.03.1969 - I 97/65

    Entschädigung - Dulden von Baumaßnahmen - Abbruch von Gebäuden - Kosten des

    Auszug aus BFH, 22.01.1992 - X R 23/89
    Es geht insoweit auf das BFH-Urteil vom 4. November 1965 IV 228/63 U (BFHE 84, 459, BStBl III 1966, 167) zurück (s. auch BFH-Urteile vom 12. März 1969 I 97/65, BFHE 95, 178, 180, BStBl II 1969, 381; vom 29. April 1982 IV R 177/78, BFHE 136, 90, 93, BStBl II 1982, 591).
  • BFH, 11.04.1990 - I R 63/86
    Auszug aus BFH, 22.01.1992 - X R 23/89
    Eine Rückstellung wegen einer ungewissen Verbindlichkeit ist schon dann zu bilden, wenn der Eintritt der Bedingungen und damit die Entstehung der Rückzahlungsverpflichtung wahrscheinlich sind (vgl. für auflösende Bedingungen BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 63/86, BFHE 160, 323).
  • BFH, 26.07.1991 - VI R 82/89

    PKW - Anschaffungskosten - Nutzungsdauer - Jahresfahrleistung

    Auszug aus BFH, 22.01.1992 - X R 23/89
    Die planmäßige bzw. betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts (§ 253 Abs. 2 HGB, § 7 Abs. 1 EStG) läßt sich nur durch Schätzung ermitteln (BFH-Urteil vom 26. Juli 1991 VI R 82/89, BFHE 165, 378, unter II. 3.).
  • BFH, 05.04.1984 - IV R 96/82

    Die Voraussetzungen für eine passive Rechnungsabgrenzung liegen vor, wenn ein

    Auszug aus BFH, 22.01.1992 - X R 23/89
    Die Vorschrift findet auch auf Leistungen von Subventionen im Bereich des öffentlichen Rechts Anwendung (BFH-Urteile vom 22. Juli 1982 IV R 111/79, BFHE 136, 266, BStBl II 1982, 655, betr. Abfindung für die Stillegung einer Mühle nach dem Mühlenstrukturgesetz; vom 5. April 1984 IV R 96/82, BFHE 141, 31, BStBl II 1984, 552, betr. Ausbildungsplatzzuschüsse).
  • BFH, 04.11.1965 - IV 228/63 U
  • BFH, 22.07.1982 - IV R 111/79

    Rechnungsabgrenzungsposten für Stillegungsprämie nach dem Mühlenstrukturgesetz

  • BFH, 03.02.1969 - GrS 2/68

    Immaterielle Wirtschaftsgüter - Unentgeltlicher Erwerb - Verbot des Ausweises -

  • BFH, 28.10.1980 - VIII R 34/76

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung eines Baukostenzuschusses beim Vermieter

  • BFH, 03.11.1982 - I B 23/82

    Keine Passivierung der erhobenen Abschlußgebühr in der Bilanz der Bausparkasse

  • BFH, 19.07.1995 - I R 56/94

    Teilwert - Herstellungskosten - Zuschußempfänger - Krankenhauswäsche

    Investitionszuschüsse (hier: nach dem KHG) sind im allgemeinen Betriebseinnahmen und mindern nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschußten Wirtschaftsgüter, es sei denn, der Zuschußempfänger macht von dem Wahlrecht des Abschn. 34 Abs. 1 EStR Gebrauch (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 X R 23/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488).

    Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Erfüllung der Bedingungen und Auflagen der Zuschußbewilligung eine Gegenleistung des Zuschußempfängers gegenüber dem Zuschußgeber ist (bejahend soweit Ertrags- oder Aufwandszuschuß, verneinend soweit Investitionszuschuß: BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 X R 23/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488; bejahend für Ertragszuschuß auch BFH-Urteil vom 9. März 1988 I R 262/83, BFHE 153, 38, BStBl II 1988, 592; bejahend für Investitionszuschuß List, Anmerkungen zu Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz 1975, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Rechtsspruch 13).

    Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts ist danach kein bestimmter Zeitraum im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BFH in BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488; BFH-Beschluß vom 3. November 1982 I B 23/82, BFHE 137, 38, BStBl II 1983, 132; zustimmend Bauer in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 5 F 124).

    Hierdurch ist aber die Entscheidung des X. Senats in BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488 nicht berührt (vgl. auch BFH in BFHE 173, 393, 397, BStBl II 1995, 202, 204).

    Der Senat folgt damit insoweit der Auffassung des X. Senats (BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488; s. auch Mathiak, DStR 1989, 232, 236).

    cc) Liegen die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung in Höhe der Zuschüsse nicht vor, so steht dem Steuerpflichtigen aufgrund des Abschn. 34 EStR in gesetzmäßiger Weise die Möglichkeit offen, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die Investitionszuschüsse zu mindern und dadurch eine Sofortversteuerung der Zuschüsse zu vermeiden (ebenso BFH in BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488; vom 17. September 1987 III R 225/83, BFHE 151, 373, BStBl II 1988, 324).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob der niedrigere Ansatz bilanzsteuerlich mit dem Realisationsprinzip (so BFH in BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488; kritisch hierzu Groh, StuW 1994, 90), mit Gewohnheitsrecht oder ggf. mit einer Teilwertvermutung (Unverdorben, Institut Finanzen und Steuern, Heft 273 S. 63) zu begründen wäre.

  • FG Münster, 15.12.2015 - 10 K 516/14

    Verpflichtung einer GmbH zur Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens

    Die einem Investitionszuschuss regelmäßig innewohnende Zweckbindung, das bezuschusste Wirtschaftsgut während einer Nutzungsdauer für den geförderten Zweck vorzuhalten und einzusetzen, sei keine wirtschaftliche Gegenleistung des Zuschussempfängers, welche für sich genommen eine Rechnungsabgrenzung begründen könne (Hinweis auf BFH-Urteil vom 22.1.1992 X R 23/89, BStBl II 1992, 488).

    Dementsprechend geht der BFH davon aus, dass bei einem Investitionszuschuss darin, dass der Zuschussempfänger die diesem regelmäßig innewohnende Zweckbindung beachte, das bezuschusste Wirtschaftsgut während einer Nutzungsdauer für den geförderten Zweck vorzuhalten und einzusetzen, keine wirtschaftliche Gegenleistung liegt, welche für sich genommen eine Rechnungsabgrenzung begründen könne (vgl. BFH-Urteile vom 14.7.1988 IV R 78/85, BStBl II 1989, 189, unter 1.b cc; vom 22.1.1992 X R 23/89, BStBl II 1992, 488, unter 2.c).

    In einer anderen Entscheidung hat er allerdings offen gelassen, ob nicht doch von einer wirtschaftlichen Gegenleistung auszugehen sein könnte, wenn über eine allgemeine Zweckbindung hinaus weitere Bindungen für den Zuschussempfänger bestehen (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1992, 488, unter 2.c, zur Verpflichtung, den mit einer bezuschussten Maschine geschaffenen Arbeitsplatz für 10 Jahre mit einem Schwerbehinderten zu besetzen).

    Soweit die Förderung jedoch die steuerrechtlichen Anschaffungskosten überstieg, hat er einen "sonstigen Zuschuss" und eine passive Rechnungsabgrenzung angenommen, und zwar über die Laufzeit der vorgenannten Verpflichtung (BFH-Urteil vom 22.1.1992 X R 23/89, BStBl II 1992, 488, BStBl II 1992, 488, unter 2.b).

    Auch handelte es sich in den vom BFH entschiedenen Fällen zu Ertrags- oder Aufwandszuschüssen, in denen der Zuwendungsempfänger sich zeitraumbezogen zu einer Gegenleistung verpflichtet hatte und der BFH eine passive Rechnungsabgrenzung für möglich hielt, teilweise ebenfalls lediglich um Auflagen oder Widerrufsvorbehalte in Nebenbestimmungen (so wohl im BFH-Urteil in BStBl II 1984, 552, zur Verpflichtung, einen bezuschussten Ausbildungsplatz für mindestens zwei aufeinanderfolgende Ausbildungsverhältnisse zu besetzen; ebenfalls wohl im BFH-Urteil in BStBl II 1992, 488, zu einem als "sonstigen Zuschuss" eingeordneten Teil eines im Übrigen als Investitionszuschuss beurteilten Zuschusses und zur dortigen Verpflichtung, den mit einer bezuschussten Maschine geschaffenen Arbeitsplatz für 10 Jahre mit einem Schwerbehinderten zu besetzen).

  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 70/02

    Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Der BFH hat sich mit Erwägungen dieser Art insbesondere in seinem Urteil vom 17. September 1987 III R 225/83 (BFHE 151, 373, BStBl II 1988, 324) auseinander gesetzt und sie im Ergebnis als nicht tragfähig erachtet (bestätigt u.a. durch Urteile vom 14. Juli 1988 IV R 78/85, BFHE 154, 212, BStBl II 1989, 189; vom 22. Januar 1992 X R 23/89, BFHE 167, 69, BStBl II 1992, 488; s. auch Urteil in BFHE 203, 382).
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