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   BFH, 28.11.2001 - X R 23/97   

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https://dejure.org/2001,4688
BFH, 28.11.2001 - X R 23/97 (https://dejure.org/2001,4688)
BFH, Entscheidung vom 28.11.2001 - X R 23/97 (https://dejure.org/2001,4688)
BFH, Entscheidung vom 28. November 2001 - X R 23/97 (https://dejure.org/2001,4688)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Bremer Modell - KG - GmbH als Treuhänder - Mitunternehmerschaft - Gewinnfeststellungsbescheid - Änderungsbescheid

  • Judicialis

    FGO § 69; ; FGO § 48 Abs... . 1; ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4; ; AO § 146a Abs. 3; ; AO 1977 § 180; ; AO 1977 §§ 179 ff.; ; AO 1977 § 351 Abs. 2; ; AO 1977 § 171 Abs. 10; ; AO 1977 § 157 Abs. 2; ; AO 1977 § 179 Abs. 2; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 179 Abs. 2 Satz 3; ; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 a; ; AO 1977 § 183 Abs. 1 Satz 2; ; AO 1977 § 183 Abs. 1 Satz 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweistufiges Gewinnfeststellungsverfahren; treuhänderische Beteiligung an einer PersG; negativer Gewinnfeststellungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 175 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 182 Abs 1, AO 1977 § 179 Abs 2 S 3, AO 1977 § 171 Abs 10, AO § 144 Abs 1, AO § 146a Abs 3
    Folgebescheid; Grundlagenbescheid; Mitunternehmer; Negativer Feststellungsbescheid; Treuhandverhältnis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 28.03.1979 - I B 78/78

    KG - Feststellungsverfahren - Mitunternehmerschaft - Rechtsbehelfsbefugnis -

    Auszug aus BFH, 28.11.2001 - X R 23/97
    Auch aus der Entscheidung des BFH vom 28. März 1979 I B 78/78 (BFHE 128, 8, BStBl II 1979, 607), in der dem Kläger die Antragsbefugnis für das Verfahren nach § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinsichtlich des die O-KG betreffenden negativen Feststellungsbescheids abgesprochen worden war, ergebe sich im Streitfall nicht die Notwendigkeit eines Feststellungsverfahrens der zweiten Stufe.

    Außerdem weiche das angefochtene Urteil von der BFH-Entscheidung in BFHE 128, 8, BStBl II 1979, 607 ab.

    Der BFH sei in dem vom Kläger geführten Rechtsstreit (Beschluss in BFHE 128, 8, BStBl II 1979, 607) zu dem Ergebnis gekommen, das Betriebsstätten-FA habe nur über das Verfahren der KG, nicht aber über das Verfahren des Klägers als Treugeber entschieden.

    d) Aus den Entscheidungen des BFH in BFHE 128, 8, BStBl II 1979, 607, vom 20. September 1991 IX B 12/91 (BFH/NV 1992, 157) und vom 2. Februar 1994 I R 73/93 (BFH/NV 1995, 81) kann der Kläger nicht ableiten, dass die negativen Feststellungsbescheide ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalten würden.

    Zwar hat der I. Senat des BFH dem Kläger im Verfahren nach § 69 FGO hinsichtlich des Bescheids vom 10. Januar 1978 die Antragsbefugnis entsprechend § 48 Abs. 1 FGO abgesprochen (BFH in BFHE 128, 8, BStBl II 1979, 607).

  • BFH, 10.08.1989 - III R 5/87

    Betriebsprüfung bei einer Personengesellschaft hemmt auch die Verjährung von

    Auszug aus BFH, 28.11.2001 - X R 23/97
    Auf einen besonderen Feststellungsbescheid gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 kann verzichtet werden, wenn gegen ein solches Verfahren keine Einwendungen erhoben werden und kein schutzwürdiges Interesse an der Durchführung getrennter Verfahren besteht (BFH-Urteil vom 10. August 1989 III R 5/87, BFHE 158, 109, BStBl II 1990, 38, 39, m.w.N.).

    Der Beginn einer Betriebsprüfung hemmte nach § 146a Abs. 3 AO auch dann die Verjährung, wenn es sich nicht um die Einkommensteuer der unmittelbar an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter handelt, sondern um die Einkommensteuer von Personen, die an dieser über eine zwischengeschaltete weitere Gesellschaft nur mittelbar beteiligt sind (BFH in BFHE 158, 109, BStBl II 1990, 38).

    Zum einen hat der Gesetzgeber auf eine zeitliche Begrenzung für den Erlass der aufgrund einer Betriebsprüfung ergehenden Steuerbescheide verzichtet (BFH-Urteil in BFHE 158, 109, BStBl II 1990, 38), obwohl § 146a Abs. 2 AO eine solche bestimmt, und er hat die Anwendbarkeit von § 171 Abs. 10 AO 1977 für vor dem 1. Januar 1977 entstandene Steueransprüche nicht vorgesehen.

    Die Annahme einer Verwirkung setzt vielmehr neben langem Untätigbleiben der Finanzbehörde zusätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige sich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs tatsächlich eingerichtet hat und ihm wegen der von ihm getroffenen oder unterlassenen Maßnahmen oder Vorkehrungen die Entrichtung der nachträglich noch festgesetzten Steuer nicht mehr zugemutet werden kann (BFH in BFHE 158, 109, BStBl II 1990, 38).

  • BFH, 20.09.1991 - IX B 12/91

    Verfahrensrechtliche Behandlung vonTreuhandverhältnissen bei

    Auszug aus BFH, 28.11.2001 - X R 23/97
    d) Aus den Entscheidungen des BFH in BFHE 128, 8, BStBl II 1979, 607, vom 20. September 1991 IX B 12/91 (BFH/NV 1992, 157) und vom 2. Februar 1994 I R 73/93 (BFH/NV 1995, 81) kann der Kläger nicht ableiten, dass die negativen Feststellungsbescheide ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalten würden.

    Auch die Entscheidung in BFH/NV 1992, 157 erging im summarischen Verfahren.

  • BFH, 19.12.1979 - I R 23/79

    Ablaufhemmung der Verjährung - Verjährung - Betriebsprüfung -

    Auszug aus BFH, 28.11.2001 - X R 23/97
    In § 146a Abs. 3 AO ist --anders als beispielsweise in § 146a Abs. 2 AO-- keine Frist bestimmt, innerhalb derer die aufgrund einer Außenprüfung ergehenden Steuerbescheide zu erlassen sind (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1979 I R 23/79, BFHE 129, 462, BStBl II 1980, 368).

    Verwirkung als Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Tuns (venire contra factum proprium) greift in solchen Fällen nur dann, wenn ein Anspruchsberechtigter durch sein Verhalten beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen hat, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit die Geltendmachung des Anspruchs als illoyale Rechtsausübung empfunden wird (BFH-Urteil in BFHE 129, 462, BStBl II 1980, 368).

  • BFH, 02.02.1994 - I R 73/93

    Verfahrensrecht; Stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mittels

    Auszug aus BFH, 28.11.2001 - X R 23/97
    d) Aus den Entscheidungen des BFH in BFHE 128, 8, BStBl II 1979, 607, vom 20. September 1991 IX B 12/91 (BFH/NV 1992, 157) und vom 2. Februar 1994 I R 73/93 (BFH/NV 1995, 81) kann der Kläger nicht ableiten, dass die negativen Feststellungsbescheide ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalten würden.

    Das Urteil in BFH/NV 1995, 81 schließlich endet in der Feststellung, dass das FG im zweiten Rechtszug die Klagebefugnis der treuhänderisch an der Gesellschaft beteiligten Kläger überprüfen müsse.

  • BFH, 24.05.1977 - IV R 47/76

    Erlassen eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheides -

    Auszug aus BFH, 28.11.2001 - X R 23/97
    Die Bekanntgabe an die vertretungsberechtigten Komplementärgesellschaften kann zwar im Streitfall nicht ohne weiteres als wirksame Bekanntgabe auch gegenüber den Treugebern gewertet werden, da die Treugeber zivilrechtlich nicht Gesellschafter der KG sind und deshalb nicht in jedem Fall vom Vorliegen einer Zustellungsvollmacht ausgegangen werden kann (BFH-Urteil vom 24. Mai 1977 IV R 47/76, BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737).

    Wenn diese Vereinfachung nur im gesellschaftsrechtlichen Bereich, nicht hingegen gegenüber dem Betriebsstätten-FA hinsichtlich der Bekanntgabe eines positiven oder negativen Feststellungsbescheids hätte wirksam werden sollen, hätte der Kläger dies gegenüber dem FA klar und deutlich zum Ausdruck bringen müssen (BFH in BFHE 122, 400, BStBl II 1977, 737).

  • BFH, 13.12.2000 - X R 42/96

    Wiederholung eines Grundlagenbescheids

    Auszug aus BFH, 28.11.2001 - X R 23/97
    Die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden der zweiten Stufe an den für den Treugeber auftretenden Treuhänderkommanditisten ist nach § 183 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 möglich (vgl. Senats-Urteil vom 13. Dezember 2000 X R 42/96, BFHE 194, 305, BStBl II 2001, 471; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 183 AO 1977 Rz. 13).

    Sofern der Hinweis nach § 183 Abs. 1 Satz 5 AO 1977, dass die Bekanntgabe jeweils mit Wirkung für und gegen alle Treugeber als Feststellungsbeteiligte vorgenommen wurde, nicht durch die Begründung eines entsprechenden Rechtsscheins entbehrlich war (vgl. BFH-Urteil vom 25. September 1990 IX R 84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120), ergibt er sich mit der gebotenen Deutlichkeit aus dem für das Verständnis eines jeden Verwaltungsakts erforderlichen Gesamtinhalt der Bescheide vom 10. Januar 1978 und 27. Januar 1982 (vgl. Senats-Urteil in BFHE 194, 305, BStBl II 2001, 471).

  • BFH, 10.12.1971 - III R 35/71

    Einheitliches und gesondertes Feststellungsverfahren - Gemeiner Wert von Anteilen

    Auszug aus BFH, 28.11.2001 - X R 23/97
    So hat der BFH beispielsweise im Urteil vom 10. Dezember 1971 III R 35/71 (BFHE 104, 282, BStBl II 1972, 331) Verwirkung verneint, obwohl zwischen Abschluss der Außenprüfung und Erlass des Berichtigungsbescheides fast vier Jahre verstrichen waren.
  • BFH, 17.11.1987 - VIII R 83/84
    Auszug aus BFH, 28.11.2001 - X R 23/97
    Beteiligen sich mehrere Personen --wie im Streitfall-- über einen Treuhänder am Vermögen einer Personengesellschaft, werden grundsätzlich zwei Gewinnfeststellungen durchgeführt (§ 179 Abs. 2 Satz 3 AO 1977; hierzu: BFH-Urteile vom 1. Oktober 1992 IV R 130/90, BFHE 170, 36, BStBl II 1993, 574, 576, und vom 17. November 1987 VIII R 83/84, BFHE 152, 230, 231).
  • BFH, 14.04.1988 - IV R 219/85

    Werden die in einem Grundlagenbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen in

    Auszug aus BFH, 28.11.2001 - X R 23/97
    Die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids bedeutet, dass das für den Erlass eines Folgebescheids zuständige FA verpflichtet ist, die Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen (BFH-Urteil vom 14. April 1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711).
  • BFH, 01.10.1992 - IV R 130/90

    Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten bei Unternehmensbeteiligung

  • BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88

    - Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und

  • FG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - 8 K 1456/12

    Keine Gewinnerzielungabsicht bei Verlustzuweisungsgesellschaft - Sechsjährige

    Eine Hemmung der Verjährung erfolgt auch dann, wenn es sich um die Einkommensteuer von Steuerpflichtigen handelt, die an der Personengesellschaft nur mittelbar beteiligt sind (BFH-Urteile vom 10.08.1989 III R 5/87, BStBl II 1990, 38 und vom 28.11.2001 X R 23/97, BFH/NV 2002, 614).

    Der Gesetzgeber hat in § 146a Abs. 3 RAO keine Frist bestimmt, innerhalb derer die Betriebsprüfung abzuschließen und die Steuerbescheide zu erlassen sind (BFH-Urteile vom 10.12.1971 III R 35/71, BStBl II 1972, 331; vom 19.12.1979 I R 23/79, BStBl II 1980, 368; vom 10.08.1989 III R 5/87, BStBl II 1990, 38; vom 04.11.1992 X R 13/91, BFH/NV 1993, 454 und vom 28.11.2001 X R 23/97, BFH/NV 2002, 614).

    Die Annahme einer Verwirkung setzt zudem zusätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige sich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs auch tatsächlich eingerichtet hat und ihm wegen der von ihm getroffenen oder unterlassenen Maßnahmen oder Vorkehrungen die Entrichtung der nachträglich doch noch festgesetzten Steuer nicht mehr zugemutet werden kann (BFH-Urteile vom 14.09.1978 IV R 89/74, BStBl II 1979, 121; vom 10.08.1989 III R 5/87, BStBl II 1990, 38 und vom 28.11.2001 X R 23/97, BFH/NV 2002, 614).

  • BFH, 29.06.2005 - X R 31/04

    Grundlagenbescheid; Bindungswirkung

    a) Diese Bindungswirkung beinhaltet, dass das für den Erlass eines Folgebescheids zuständige FA verpflichtet ist, die Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. November 2001 X R 23/97, BFH/NV 2002, 614).
  • BFH, 28.11.2007 - X R 11/07

    Verteilung der Beweislast bei weder beim Steuerpflichtigen noch beim FA

    Diese Bindungswirkung beinhaltet, dass das für den Erlass eines Folgebescheids zuständige FA verpflichtet ist, die Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28. November 2001 X R 23/97, BFH/NV 2002, 614).
  • BFH, 21.06.2005 - X B 72/05

    Grundlagenbescheid; Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides

    Deshalb hat der BFH in zahlreichen Entscheidungen angenommen, dass die Verpflichtung zur Anpassung des Folgebescheids nicht dadurch aufgehoben wird, dass das für den Erlass des Folgebescheids zuständige FA einen Grundlagenbescheid übersehen oder dessen Inhalt nicht oder nicht in der richtigen Weise in den Folgebescheid übernommen hat (vgl. BFH-Urteile vom 14. Juni 1991 III R 64/89, BFHE 165, 438, BStBl II 1992, 52, 53, m.w.N.; vom 28. November 2001 X R 23/97, BFH/NV 2002, 614; vom 16. Juli 2003 X R 37/99, BFHE 203, 14, BStBl II 2003, 867).
  • BFH, 24.09.2009 - III R 19/06

    Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid - Erledigung der

    Insoweit ist das FA, das die Steuern festsetzt, an den Bescheid über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gebunden; es hat demgemäß die Folgerungen aus dem Feststellungsbescheid zu ziehen und einen bereits vorhandenen Steuerbescheid dem Erlass, der Aufhebung oder der Änderung des Feststellungsbescheids anzupassen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 2001 X R 23/97, BFH/NV 2002, 614).
  • FG Schleswig-Holstein, 18.05.2010 - 2 K 146/06

    Anpassung eines Einkommensteuerbescheides an einen für nichtig erklärten

    Insoweit ist das Finanzamt, das die Steuern festsetzt, an den Bescheid über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gebunden; es hat demgemäß die Folgerungen aus dem Feststellungsbescheid zu ziehen und einen bereits vorhandenen Steuerbescheid dem Erlass, der Aufhebung oder der Änderung des Feststellungsbescheids anzupassen (BFH-Urteil vom 28. November 2001 X R 23/97, BFH/NV 2002, 614).
  • BFH, 05.05.2011 - X B 139/10

    Empfangsvollmacht bei einheitlichen Feststellungen in Form einer

    b) Die Frage, ob auch Rechtsscheinsvollmachten für die Annahme einer Empfangsvollmacht nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO genügen können, wird vom BFH in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. Urteile vom 25. September 1990 IX R 84/88, BFHE 162, 4, BStBl II 1991, 120, unter B.IV., und vom 28. November 2001 X R 23/97, BFH/NV 2002, 614, unter II.1.c bb).
  • FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 348/12

    Abgabenordnung: Heilung von Bekanntgabefehlern - Definition: Verwaltungsakt

    Es reicht aus, wenn er sich aus dem Gesamtinhalt des Bescheides erschließen lässt (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2000 X R 42/96, BStBl II 2001, 471; vom 28. November 2001 X R 23/97, BFH/NV 2002, 614).

    Im Übrigen wäre ein etwaiger Wirksamkeitsmangel der Feststellungsbescheide 2004 und 2005 wegen eines fehlenden Hinweises dadurch geheilt, dass der Empfangsbevollmächtigte die Bescheide tatsächlich erhalten hat (vgl. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2000 X R 42/96, BStBl II 2001, 471; vom 28. November 2001 X R 23/97, BFH/NV 2002, 614).

  • BFH, 05.08.2015 - II B 113/14

    Änderung eines Grundlagenbescheids während des Klageverfahrens gegen den

    Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ist die für den Erlass des Folgebescheids zuständige Finanzbehörde verpflichtet, die notwendigen Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. November 2001 X R 23/97, BFH/NV 2002, 614; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 175 AO Rz 8, m.w.N.).
  • BFH, 24.09.2009 - III R 18/06

    Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid - Erledigung der

    Insoweit ist das FA, das die Steuern festsetzt, an den Bescheid über die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gebunden; es hat demgemäß die Folgerungen aus dem Feststellungsbescheid zu ziehen und einen bereits vorhandenen Steuerbescheid dem Erlass, der Aufhebung oder der Änderung des Feststellungsbescheids anzupassen (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. November 2001 X R 23/97, BFH/NV 2002, 614).
  • BFH, 28.01.2009 - X R 18/08

    Keine auf die Feststellungslast gestützte Ablehnung der Änderung eines

  • BFH, 10.03.2009 - X B 49/08

    Umsetzung eines Grundlagenbescheides

  • BFH, 30.06.2006 - IX B 31/06

    Einheitlicher und gesonderter Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid für

  • FG Baden-Württemberg, 17.03.2010 - 1 K 3609/09

    Die (Folge-)Änderung eines Steuerbescheides ist auch dann zulässig, wenn sie auf

  • FG Hamburg, 16.12.2009 - 3 K 38/09

    Einkommensteuerrecht: Duldungsvollmacht des Feststellungsbeteiligten,

  • FG Münster, 03.12.2014 - 7 K 2575/12
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