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   BFH, 05.06.1996 - X R 234/93   

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https://dejure.org/1996,185
BFH, 05.06.1996 - X R 234/93 (https://dejure.org/1996,185)
BFH, Entscheidung vom 05.06.1996 - X R 234/93 (https://dejure.org/1996,185)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 1996 - X R 234/93 (https://dejure.org/1996,185)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 227, 233a; EStG § 37 Abs. 5

  • Wolters Kluwer

    Erhebung von Nachforderungszinsen - Sachliche Unbilligkeit - Erlaß eines Steuerbescheids - Eingang der Steuererklärung - Erhöhung der Vorauszahlungen - Ablauf des Veranlagungszeitraumes - Nichterreichen der Mindestgrenze

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) §§ 227, 233a; EStG § 37 Abs. 5

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 227, AO 1977 § 233 a
    Erlaß; Nachforderungszinsen; Steuererklärung; Zinsen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 240
  • NJW 1997, 80 (Ls.)
  • BB 1996, 1876
  • DB 1996, 1906
  • BStBl II 1996, 503
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 20.09.1995 - X R 86/94

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 05.06.1996 - X R 234/93
    Diese typisierenden Grundannahmen des Gesetzgebers sind bereits bei der Auslegung der Vorschrift zu beachten (Senatsurteil vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53); sie sind in gleicher Weise Maßstab für die Entscheidung der Frage, ob besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall die Erhebung der Nachforderungszinsen als sachlich unbillig erscheinen lassen.

    Der Gesetzgeber konnte, ohne gegen das Willkürverbot zu verstoßen, im Interesse einer einfachen Erhebung der Nachforderungszinsen den aus der Verfügung über Bargeld herrührenden Liquiditätsvorteil - wie im übrigen auch den Liquiditätsnachteil des Steuerpflichtigen bei Erstattungsansprüchen - typisierend bewerten und damit die Berufung auf besondere Umstände des Einzelfalles - wie etwa den marktüblichen Zinssatz und eine fehlende Möglichkeit zinsgünstiger Anlageformen - ausschließen (ausführlich Senat in BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, m. w. N.).

    Dem bei Berücksichtigung dieser Umstände verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (hierzu BFH-Urteil in BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53) Typisierungscharakter der Vorschrift widerspräche es, wenn die FÄ und FG jeweils im Einzelfall damit befaßt werden könnten, die angemessene Dauer eines Veranlagungsverfahrens - vom Eingang der Steuererklärung bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheides - von Fall zu Fall bestimmen und in diesem Zusammenhang tatsächlich und rechtlich schwierige Fragen eines Individual- und/oder Organisationsverschuldens zu prüfen.

    Diese gesetzliche Frist von 15 Monaten zeigt deshalb auch den Rahmen, innerhalb dessen eine Bearbeitungszeit - vom Eingang der Erklärung bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheides - nicht unangemessen ist (bereits Senatsurteil in BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53; a. A. Tipke/Kruse, a. a. O., § 233a AO 1977 Rz. 22, allerdings ohne Begründung).

  • BFH, 21.02.1991 - V R 105/84

    Rechtsschutzgarantie - Billigkeitserlaß - Aussetzungszinsen

    Auszug aus BFH, 05.06.1996 - X R 234/93
    Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer Vorschrift bewußt in Kauf genommen hat, rechtfertigen dagegen keinen Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 21. Februar 1991 V R 105/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498; vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906).

    Für den - ebenfalls typisierend bewerteten - Ausgleich des Liquiditätsvorteils durch eine Aussetzung der Vollziehung in Form der Aussetzungszinsen hat der BFH im Urteil in BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498 entschieden, deren Festsetzung sei nicht davon abhängig, daß der von der Aussetzung der Vollziehung Begünstigte den ausgesetzten Betrag zwischenzeitlich zinsgünstig angelegt hat.

  • BFH, 08.09.1993 - I R 30/93

    Erhebung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auch dann, wenn das FA die

    Auszug aus BFH, 05.06.1996 - X R 234/93
    b) Der Anwendbarkeit des § 227 AO 1977 steht nicht entgegen, daß § 233a AO 1977 - anders als § 234 Abs. 2 AO 1977 für Stundungszinsen und § 237 Abs. 4 AO 1977 für Aussetzungszinsen - keine ausdrückliche Ermächtigung enthält, nach der die Finanzbehörde auf die Zinserhebung aus Billigkeitsgründen verzichten kann (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 233a AO 1977 Rz. 22; Höllig in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, Kommentar, 4. Aufl., § 233a Rz. 37; Schwarz, Kommentar zur Abgabenordnung, § 233a Rz. 38; Krabbe, Die Vollverzinsung im Steuerrecht, 2. Aufl., S. 96; Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 4. Juli 1990 IV A 5 - S-0460a - 16/90, BStBl I 1990, 304, Tz. 10.2; a. A. Specht, Der Betrieb - DB - 1992, 807; offengelassen für Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO 1977 im Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. September 1993 I R 30/93, BFHE 172, 304, BStBl II 1994, 81).

    d) Offenbleiben kann, ob der Grundsatz von Treu und Glauben schon der Festsetzung von Nachforderungszinsen entgegensteht, oder ob diese Zinsen wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen sind, wenn der Steuerpflichtige - entgegen der § 233a AO 1977 zugrundeliegenden Annahme - die für die Nachzahlung benötigten Mittel unverzinslich oder mit einem Zinssatz unter 6 v. H. angelegt hat und ein schuldhaftes Verhalten von Bediensteten der Finanzbehörde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 172, 304, BStBl II 1994, 81) oder Organisationsmängel durch unzureichende personelle Ausstattung der Veranlagungsstellen zu einer übermäßig langen Bearbeitungszeit und damit zu Nachforderungszinsen führen.

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 17/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Übergangsregelungen bei Wohngeld

    Auszug aus BFH, 05.06.1996 - X R 234/93
    Der Gesetzgeber darf den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung tragen und aus Gründen der Verwaltungsökonomie bei der Regelung von Massenerscheinungen Vorschriften erlassen, die in geringfügigen oder besonders gelagerten Fällen zu Ungleichheiten führen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 19. April 1977 1 BvL 17/75, BVergGE 44, 283, 288; vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26, 84 und 4/86, BVerfGE 82, 60).
  • FG Baden-Württemberg, 27.07.1995 - 6 K 161/91

    Rechtsschutzbedürfnis einer Verpflichtungsklage auf Anpassung der Vorauszahlung

    Auszug aus BFH, 05.06.1996 - X R 234/93
    Gemessen an der Zielsetzung und unter Berücksichtigung dessen, daß der Steuerpflichtige bei Nichterreichen der Mindestgrenze durch eine nachträgliche Anpassung der Vorauszahlungen dadurch zwar einen Zinsanspruch nicht vermeiden oder verringern kann, dafür aber typischerweise einen Liquiditätsvorteil hat, ist diese Einschränkung sachlich vertretbar (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 1995 6 K 161/91, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 1062).
  • BFH, 15.03.1995 - I R 56/93

    Keine Steuernachforderung i. S. des § 233a Abs. 1 AO, wenn das Finanzamt

    Auszug aus BFH, 05.06.1996 - X R 234/93
    f) Offenbleiben kann, wie eine freiwillige, den festgesetzten Vorauszahlungsbetrag übersteigende Zahlung nach Entstehung des Steueranspruchs, aber vor dessen Fälligkeit (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1996 VII R 50/95, zur Veröffentlichung bestimmt) oder die Aufrechnung einer fälligen Steuererstattungsforderung mit einer Steuerschuld vor Festsetzung (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 56/93, BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490; Nichtanwendungserlaß des Bundesministers der Finanzen vom 24. Juli 1995, BStBl I 1995, 370) bei der Festsetzung oder Erhebung von Nachforderungszinsen zu berücksichtigen wäre, denn diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
  • BFH, 06.02.1996 - VII R 50/95

    Steuerschuld - Tilgungswirkung - Entscheidungszeitpunkt

    Auszug aus BFH, 05.06.1996 - X R 234/93
    f) Offenbleiben kann, wie eine freiwillige, den festgesetzten Vorauszahlungsbetrag übersteigende Zahlung nach Entstehung des Steueranspruchs, aber vor dessen Fälligkeit (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1996 VII R 50/95, zur Veröffentlichung bestimmt) oder die Aufrechnung einer fälligen Steuererstattungsforderung mit einer Steuerschuld vor Festsetzung (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 56/93, BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490; Nichtanwendungserlaß des Bundesministers der Finanzen vom 24. Juli 1995, BStBl I 1995, 370) bei der Festsetzung oder Erhebung von Nachforderungszinsen zu berücksichtigen wäre, denn diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 05.06.1996 - X R 234/93
    Der Gesetzgeber darf den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung tragen und aus Gründen der Verwaltungsökonomie bei der Regelung von Massenerscheinungen Vorschriften erlassen, die in geringfügigen oder besonders gelagerten Fällen zu Ungleichheiten führen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 19. April 1977 1 BvL 17/75, BVergGE 44, 283, 288; vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26, 84 und 4/86, BVerfGE 82, 60).
  • BFH, 20.11.1987 - VI R 140/84

    Beschwerde - Billigkeitsentscheidung - Zinsfestsetzung

    Auszug aus BFH, 05.06.1996 - X R 234/93
    Die §§ 234 Abs. 2 und 237 Abs. 4 AO 1977 gehen zwar als Spezialregelungen für ihren Geltungsbereich den allgemeinen Erlaßvorschriften vor; deren Voraussetzungen decken sich jedoch mit den Voraussetzungen für Billigkeitsmaßnahmen nach den §§ 163 und 227 AO 1977 (BFH-Urteil vom 20. November 1987 VI R 140/84, BFHE 152, 310, 312, BStBl II 1988, 402; z. B. von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 227 AO 1977 Rz. 61, m. w. N.).
  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus BFH, 05.06.1996 - X R 234/93
    Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer Vorschrift bewußt in Kauf genommen hat, rechtfertigen dagegen keinen Erlaß aus sachlichen Billigkeitsgründen (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 21. Februar 1991 V R 105/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498; vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906).
  • BVerfG, 29.10.1993 - 2 BvR 693/91
  • BFH, 09.11.2017 - III R 10/16

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

    Dadurch sollen Streitigkeiten über die Ursachen einer späten Steuerfestsetzung vermieden werden (s. hierzu auch BTDrucks 11/2157, S. 194: "... aus welchen Gründen auch immer ..."), so dass nicht zu überprüfen ist, ob der vom Gesetz typisierend unterstellte Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Abgabe der Steuererklärung oder einer verzögerten Bearbeitung durch das FA beruht (z.B. BFH-Urteile vom 8. Oktober 2013 X R 3/10, BFH/NV 2014, 5, Rz 14, und vom 5. Juni 1996 X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503; BFH-Beschlüsse vom 26. Juli 2006 VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029; vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505; Heuermann in HHSp, § 233a AO Rz 92; ebenso zur Verschuldensunabhängigkeit der Verzinsung BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2115, Rz 34).

    In der Rechtsprechung ist jedoch zum einen anerkannt, dass dies einer Anwendbarkeit des § 227 AO auf Nachzahlungszinsen nicht entgegensteht (BFH-Urteil in BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, unter 1.b, m.w.N.).

    Zum anderen gehen die §§ 234 Abs. 2 und 237 Abs. 4 AO zwar als Spezialregelungen für ihren Geltungsbereich den allgemeinen Erlassvorschriften vor; deren Voraussetzungen decken sich jedoch mit den Voraussetzungen für die Billigkeitsmaßnahmen nach § 227 AO (BFH-Urteil in BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503, unter 1.b).

  • BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    Der durch die Verzinsung bezweckte Vorteilsausgleich behält grundsätzlich auch dann seinen Sinn, wenn staatliche Stellen für deren Entstehung und Höhe (mit-)verantwortlich sind (BFH-Urteil vom 05.06.1996 - X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503).
  • BFH, 20.01.1997 - V R 28/95

    Verzinsung von Umsatzsteuer-Nachforderungen

    Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes einer Vorschrift bewußt in Kauf genommen hat, stehen jedoch dem Erlaß entgegen (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. Senatsentscheidung vom 9. September 1993 V R 45/91, BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131; BFH-Urteil vom 5. Juni 1996 X R 234/93, BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503).

    Zweck der Vorschrift des § 233a AO 1977 ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, daß die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden (so die Gesetzesbegründung in BTDrucks 11/2157, S. 194; vgl. auch BFH in BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503 unter 3. b).

    Denn der durch die Verzinsung bezweckte Vorteilsausgleich behält grundsätzlich auch dann seinen Sinn, wenn staatliche Stellen für deren Entstehung und Höhe (mit-) verantwortlich sind (BFH in BFHE 180, 240, BStBl II 1996, 503 unter 3. c).

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