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   BFH, 23.02.2017 - X R 24/15   

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https://dejure.org/2017,10326
BFH, 23.02.2017 - X R 24/15 (https://dejure.org/2017,10326)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2017 - X R 24/15 (https://dejure.org/2017,10326)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2017 - X R 24/15 (https://dejure.org/2017,10326)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen Patentamts gezahlten Altersversorgungsleistungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 19 Abs 2, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG VZ 2005
    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen Patentamts gezahlten Altersversorgungsleistungen

  • Bundesfinanzhof

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen Patentamts gezahlten Altersversorgungsleistungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 2 EStG 2002, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa EStG 2002, EStG VZ 2005
    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen Patentamts gezahlten Altersversorgungsleistungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung von Altersversorgungsleistungen an einen ehemaligen Bediensteten des europäischen Patentamts

  • rewis.io

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen Patentamts gezahlten Altersversorgungsleistungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen Patentamts gezahlten Altersversorgungsleistungen

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung von Altersversorgungsleistungen an einen ehemaligen Bediensteten des europäischen Patentamts

  • datenbank.nwb.de

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen Patentamts gezahlten Altersversorgungsleistungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Altersversorgungsleistungen an frühere Bedienstete des Europäischen Patentamts

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Altersversorgungsleistungen des Europäischen Patentamtes

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § 19 Abs 2, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a
    Leibrente, Versorgungsbezüge, Europäisches Patentamt, Versorgungsausgleich, Dauernde Last

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 257, 140
  • NJW 2017, 1632
  • BStBl II 2017, 636
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.11.2006 - X R 29/05

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - X R 24/15
    Er ordnete sie allerdings unter Berufung auf das Senatsurteil vom 22. November 2006 X R 29/05 (BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu.

    Unter Berufung auf das --zum Versorgungssystem der Nordatlantikvertragsorganisation (NATO) ergangene-- Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 führte das FG aus, entscheidend für die Zuordnung von Altersbezügen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sei, dass etwaige Eigenbeiträge des Arbeitnehmers diesem während der Zeit der aktiven Berufstätigkeit einkommensteuerrechtlich noch nicht zugeflossen seien.

    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Abgrenzung zwischen Versorgungsbezügen nach § 19 EStG und Renteneinkünften aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (grundlegend Senatsurteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, und in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) liegen Einkünfte "aus früheren Dienstleistungen" nur vor, wenn sie dem Steuerpflichtigen aus eben diesem Rechtsgrund zufließen.

    Wenn --wie im Fall der Bediensteten der EPO-- das maßgebende Dienstrecht vorsieht, dass vom Bruttogehalt ein Abzug für Zwecke der Altersvorsorge vorgenommen wird, unterscheidet die höchstrichterliche Rechtsprechung danach, ob ein bereits zugeflossener Gehaltsbestandteil vom Arbeitnehmer für Zwecke der Altersvorsorge eingesetzt wird, so dass es sich zugleich um zugeflossenen Arbeitslohn und um einen Eigenbeitrag des Arbeitnehmers zu seiner Altersvorsorge handelt, oder ob der einbehaltene Gehaltsanteil erst im Versorgungsfall als nachträglicher Arbeitslohn in Form eines Ruhegeldes ausgezahlt wird, was noch nicht während der aktiven Dienstzeit, sondern erst in der Versorgungsphase zum Zufluss von Arbeitslohn führt (Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.2.a, b).

    Tragend hierfür war, dass die NATO nicht über eine rechtlich von ihr getrennte Versorgungseinrichtung verfügte, sondern die Altersversorgungsbeiträge lediglich in ihrem Haushalt separierte (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2010  2 BvR 367/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2011, 88; ebenso Senatsbeschluss vom 27. November 2013 X B 192/12, BFH/NV 2014, 337).

    Der gesonderte Ausweis im Haushaltsplan ist schon in der früheren Senatsrechtsprechung als rechtlich unerheblich angesehen worden (vgl. das zum NATO-Pensionssystem ergangene Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.3.a).

  • BFH, 07.07.2015 - I R 38/14

    Besteuerung sog. Teilausgleichszahlungen an ehemalige Bedienstete des

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - X R 24/15
    Der I. Senat des BFH hat neben der --im dortigen Verfahren nicht streitigen-- Grundpension auch den einem ehemaligen Bediensteten des EPA gezahlten und zum Ausgleich der nationalen Besteuerung dienenden sog. "Teilausgleich" (im hiesigen Streitjahr 2005 noch als "Steueranpassung" bezeichnet) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit angesehen (Urteil vom 7. Juli 2015 I R 38/14, BFH/NV 2016, 180, Verfassungsbeschwerde anhängig unter 2 BvR 49/16).

    Anders als der Kläger meint, hat der I. Senat sich in dieser Entscheidung ausdrücklich und tragend zur Qualifizierung dieser Zahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit geäußert (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 180, Rz 9).

    Denn ohne eine Beteiligung der deutschen Gesetzgebungsorgane wird die Anwendung der Grundsätze des deutschen Einkommensteuerrechts zur Abgrenzung zwischen Renten und Versorgungsbezügen nicht dadurch beeinflusst oder modifiziert, dass eine internationale Organisation ihre autonomen steuerrechtlichen Regelungen in einer bestimmten Weise auf diese Bezüge anwendet (BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 180, Rz 15 ff., und in BFH/NV 2016, 919, Rz 16).

    Denn gemäß der im Streitjahr 2005 noch anwendbaren --zwischenzeitlich aufgehobenen-- Regel 42/6 der Durchführungsvorschriften zur VersO ist der Steuerausgleich von dem Staat zu finanzieren, in dem der Anspruchsberechtigte für den betreffenden Zeitraum einkommensteuerpflichtig ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 180, Rz 27).

  • BFH, 07.02.1990 - X R 36/86

    Einnahmen auf Grund einer Pensionsregelung des Arbeitgebers sind Leibrenten i. S.

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - X R 24/15
    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Abgrenzung zwischen Versorgungsbezügen nach § 19 EStG und Renteneinkünften aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (grundlegend Senatsurteile vom 7. Februar 1990 X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, und in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) liegen Einkünfte "aus früheren Dienstleistungen" nur vor, wenn sie dem Steuerpflichtigen aus eben diesem Rechtsgrund zufließen.

    Soweit die späteren Bezüge aus diesem anderen Versorgungssystem auf der Einzahlung beruhen, sind sie aus zugeflossenem Einkommen finanziert und nicht mehr als Arbeitslohn anzusehen (Senatsurteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062).

    Gleichermaßen hat der Senat die --zwischen den dortigen Beteiligten unstreitige-- Würdigung nicht beanstandet, dass Auszahlungen aus dem seit dem 1. Juli 1974 geltenden Versorgungssystem der OECD, das im Wesentlichen dem der EPO entspricht, als Arbeitslohn zu behandeln sind (Urteil in BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, unter 2.a).

  • BFH, 29.07.2010 - VI R 39/09

    Versagung rechtlichen Gehörs - Zukunftssicherungsleistungen

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - X R 24/15
    Anders stellt es sich nur dann dar, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten --z.B. Versicherungsschutz-- verschafft (zum Ganzen BFH-Urteile vom 20. Juli 2005 VI R 165/01, BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890, unter II.5., m.w.N., und vom 29. Juli 2010 VI R 39/09, BFH/NV 2010, 2296, Rz 28 f.).

    ee) Soweit der Kläger auf das BFH-Urteil vom 15. Juli 1977 VI R 109/74 (BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761) verweist, ist diese Entscheidung durch nachfolgende Rechtsprechung des VI. Senats überholt (vgl. insbesondere die BFH-Urteile in BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890, und in BFH/NV 2010, 2296, sowie die Urteile, die wiederum in diesen Entscheidungen zitiert werden).

  • BFH, 11.11.2015 - I R 28/14

    Besteuerung sog. Invaliditätszulagen an Bedienstete des Europäischen Patentamts

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - X R 24/15
    Das Besteuerungsrecht liegt insoweit beim Ansässigkeitsstaat des ehemaligen Bediensteten (BFH-Urteil vom 11. November 2015 I R 28/14, BFH/NV 2016, 919, Rz 11).

    Denn ohne eine Beteiligung der deutschen Gesetzgebungsorgane wird die Anwendung der Grundsätze des deutschen Einkommensteuerrechts zur Abgrenzung zwischen Renten und Versorgungsbezügen nicht dadurch beeinflusst oder modifiziert, dass eine internationale Organisation ihre autonomen steuerrechtlichen Regelungen in einer bestimmten Weise auf diese Bezüge anwendet (BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 180, Rz 15 ff., und in BFH/NV 2016, 919, Rz 16).

  • BFH, 20.07.2005 - VI R 165/01

    Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer - Zuführung einer

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - X R 24/15
    Anders stellt es sich nur dann dar, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten --z.B. Versicherungsschutz-- verschafft (zum Ganzen BFH-Urteile vom 20. Juli 2005 VI R 165/01, BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890, unter II.5., m.w.N., und vom 29. Juli 2010 VI R 39/09, BFH/NV 2010, 2296, Rz 28 f.).

    ee) Soweit der Kläger auf das BFH-Urteil vom 15. Juli 1977 VI R 109/74 (BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761) verweist, ist diese Entscheidung durch nachfolgende Rechtsprechung des VI. Senats überholt (vgl. insbesondere die BFH-Urteile in BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890, und in BFH/NV 2010, 2296, sowie die Urteile, die wiederum in diesen Entscheidungen zitiert werden).

  • BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74

    Arbeitgeberleistungen an eine nicht rechtsfähige Versorgungseinrichtung können

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - X R 24/15
    ee) Soweit der Kläger auf das BFH-Urteil vom 15. Juli 1977 VI R 109/74 (BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761) verweist, ist diese Entscheidung durch nachfolgende Rechtsprechung des VI. Senats überholt (vgl. insbesondere die BFH-Urteile in BFHE 209, 571, BStBl II 2005, 890, und in BFH/NV 2010, 2296, sowie die Urteile, die wiederum in diesen Entscheidungen zitiert werden).

    Im Übrigen hatte der VI. Senat in seinem Urteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761 über einen Sonderfall zu entscheiden: Üblicherweise sind die Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes so organisiert, dass sie von den Arbeitgebern, die Mitglied der jeweiligen Kasse sind, rechtlich getrennt sind.

  • BFH, 22.07.2015 - X B 172/14

    Besteuerung der Pensionszahlungen an ehemalige Mitarbeiter des Europäischen

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - X R 24/15
    Dies gilt auch für Auszahlungen aus dem seit dem 1. Juli 1974 geltenden Versorgungssystem der Europäischen Weltraumorganisation --ESA-- (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2015 X B 172/14, BFH/NV 2015, 1390).
  • BFH, 18.09.2003 - X R 152/97

    Abziehbarkeit der Ausgleichsrente nach § 1587g BGB als SA

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - X R 24/15
    a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats konnte die Weiterleitung von Einkünften, die auf einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beruhte, zwar schon vor der Aufnahme entsprechender gesetzlicher Regelungen in § 10 EStG unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der dauernden Last zum Sonderausgabenabzug führen (Urteil vom 18. September 2003 X R 152/97, BFHE 203, 337, BStBl II 2007, 749, unter B.II.).
  • BVerfG, 14.10.2010 - 2 BvR 367/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Einkommensbesteuerung von

    Auszug aus BFH, 23.02.2017 - X R 24/15
    Tragend hierfür war, dass die NATO nicht über eine rechtlich von ihr getrennte Versorgungseinrichtung verfügte, sondern die Altersversorgungsbeiträge lediglich in ihrem Haushalt separierte (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402; Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2010  2 BvR 367/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2011, 88; ebenso Senatsbeschluss vom 27. November 2013 X B 192/12, BFH/NV 2014, 337).
  • BVerfG, 20.03.2023 - 2 BvR 49/16

    Teilausgleichszahlungen, Völkervertragsrecht, EPO

  • BFH, 27.11.2013 - X B 192/12

    Besteuerung von NATO-Pensionen ist nicht mehr klärungsbedürftig

  • FG München, 26.03.2015 - 13 K 2758/11

    Besteuerung von Ruhestandszahlungen des Europäischen Patentamts EStG § 19 Abs. 1,

  • FG München, 24.07.2019 - 9 K 2869/17

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen

    Sie sei auch im darauffolgenden Revisionsverfahren vom BFH (Urteil vom 23. Februar 2017 X R 24/15, BStBl II 2017, 636) nicht beanstandet worden.

    Der BFH habe in Rz. 31 des Urteils vom 23. Februar 2017 in BStBl II 2017, 636 die Qualifizierung des Ruhegehalts als Versorgungsbezug damit begründet, dass der Teil der Dienstbezüge, der während der aktiven Dienstzeit von den Dienstbezügen einbehalten werde, noch nicht zugeflossen sei und somit keine Gehaltsverwendung vorliege.

    Soweit die Ruhestandsbezüge auf dem vom Arbeitnehmer aufzuwendenden Beitrag, der sich nach den Feststellungen des BFH im Urteil vom 23. Februar 2017 in BStBl II 2017, 636 (Rz. 4) auf ein Drittel des Gesamtbeitrags belaufe, beruhten, handle es sich um später zufließendes Aktivgehalt, das nach Artikel 16 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der EPO (BGBl II 1976, 649, 985 - PPI -) steuerfrei sei.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil in BStBl II 2017, 636), der der Senat folgt, sind Ruhebezüge aus einer ehemaligen Tätigkeit beim Europäischen Patentamt, soweit sie nicht auf Versorgungsanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung beruhen, als Ruhegehalt nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu qualifizieren.

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Rz. 29 und 38 des Urteils vom 23. Februar 2017 in BStBl II 2017, 636) stellen die Ruhestandsleistungen der EPO, soweit sie nicht auf der Übertragung der bei der BfA begründeten Rentenanwartschaften beruhen, einkommensteuerrechtlich Ruhegelder i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG dar.

  • BFH, 06.06.2019 - X B 89/18

    Besteuerung der Pensionszahlungen an ehemalige Mitarbeiter der Europäischen

    (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 22.11.2006 - X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 und vom 23.02.2017 - X R 24/15, BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636).

    Der BFH hat sich zu den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellungen in seinen Urteilen vom 23. Februar 2017 - X R 24/15 (BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636) --betreffend Frage zwei-- und vom 22. November 2006 - X R 29/05 (BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) sowie im Beschluss vom 22. Juli 2015 - X B 172/14 (BFH/NV 2015, 1390) --betreffend Frage drei-- in der Weise geäußert, dass sie zu verneinen sind.

    In seinem Urteil in BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636, hat der Senat u.a. ausgeführt, ebenso wie bei den seit 1974 geschaffenen Versorgungssystemen der NATO, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD) und der ESA sei auch bei der EPO das für die Altersversorgung der Bediensteten vorgesehene Kapital rechtlich im Vermögen der jeweiligen Organisation geblieben; den Bediensteten sei nicht etwa ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber verschiedenen Dritten eingeräumt worden (unter II.1.c bb).

    Vielmehr hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, die insbesondere auf den BFH-Urteilen in BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636 und in BFHE 257, 393, BStBl II 2017, 1187 beruht, entschieden.

  • FG Köln, 08.06.2017 - 13 K 3913/12

    Einkommensteuer: NATO-Ruhegehälter sind Versorgungsbezüge

    Wenn das maßgebende Dienstrecht vorsieht, dass vom Bruttogehalt ein Abzug für Zwecke der Altersversorgung vorgenommen wird, unterscheidet die Rechtsprechung für Zwecke der Abgrenzung zwischen § 19 EStG und § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG danach, ob im Zeitpunkt des Aufbaus der Altersversorgung ein bereits zugeflossener Gehaltsbestandteil vom Arbeitnehmer für diese Zwecke eingesetzt wird, so dass es sich zugleich um zugeflossenen Arbeitslohn und um einen Eigenbeitrag des Arbeitnehmers zu seiner Altersvorsorge handelt, oder ob der einbehaltene Gehaltsbestandteil erst im Versorgungsfall als nachträglicher Arbeitslohn in Form eines Ruhegelds ausgezahlt wird, was noch nicht während der aktiven Dienstzeit, sondern erst in der Versorgungsphase zum Zufluss von Arbeitslohn führt (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 X R 24/15, BFH/NV 2017, 833 m.w.N.).

    Die in vollem Umfang eintretende Steuerpflicht der Ruhegehaltszahlungen der NATO als Ruhegelder aus früheren Dienstleistungen nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG schließt auch die Steuerausgleichszahungen in Deutschland ein (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2015 I R 38/14, BFH/NV 2016, 180, BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 833).

    Ergänzend nimmt der Senat zur Begründung der Steuerpflicht gemäß § 19 EStG Bezug auf die den Beteiligten bekannten und in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten BFH-Entscheidungen in BFHE 216, 124, BStBl. II 2007, 402 und in BFH/NV 2014, 337 sowie auf das ebenfalls den Beteiligten bekannte und in der mündlichen Verhandlung erörterte BFH-Urteil vom 23. Februar 2017 X R 24/25, BFH/NV 2017, 833 zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen Patentamts gezahlten Altersversorgungsleistungen (vgl. zur Möglichkeit von Bezugnahmen BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 177/87, BFH/NV 1992, 174; Gräber/Ratschow, FGO, § 105 Rn. 44).

    Dies umfasst im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die Besteuerung der Steuerausgleichszahlungen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 180, Verfassungsbeschwerde anhängig unter 2 BvR 49/16; BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 833).

  • BFH, 15.12.2021 - X R 2/20

    Aufteilung von Alterseinkünften eines Ruhestandsbeamten des EPA

    Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige jene Einkünfte --abgesehen von der erbrachten Dienstleistung-- ohne rechtlich ins Gewicht fallenden Eigenbetrag erhält, also ohne Leistung aus seinem Vermögen oder für seine Rechnung (Senatsurteile vom 07.02.1990 - X R 36/86, BFHE 161, 16, BStBl II 1990, 1062, unter 2.c und 3.a; vom 22.11.2006 - X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, unter II.1., sowie vom 23.02.2017 - X R 24/15, BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636, Rz 30).

    Diese Erwägungen liegen auch der Senatsentscheidung in BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636 zugrunde.

  • FG Baden-Württemberg, 17.10.2017 - 5 K 2010/16

    Voraussetzungen für die Gewährung des Versorgungsfreibetrags - Vorangegangenes

    Beispiele hierzu finden sich in Literatur (vgl. Pflüger in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG-Kommentar, Rz. 516 zu § 19) und Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteile vom 23. Februar 2017 X R 24/15, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2017, 833; vom 22. November 2006 X R 29/05, BStBl II 2007, 402).
  • FG Münster, 17.05.2023 - 14 K 3421/20

    Einkommensteuer - Ist die Einmalzahlung zur Abgeltung von Versorgungsbezügen der

    Auch sämtliche Entscheidungen nach 2006 der Finanzgerichte (FG), des BFH und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hätten noch dieses alte System zum Gegenstand gehabt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2010, 2 BvR 367/07, HFR 2011, 88; BFH, Beschluss vom 27.11.2013, X B 192/12, BFH/NV 2014, 337; BFH, Urteil vom 05.04.2017, X R 50/14, BFHE 257, 393; BFH, Urteil vom 23.02.2017, X R 24/15, BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636; BFH, Beschluss vom 06.06.2019, X B 89/18, BFH/NV 2020, 345; FG Köln, Urteil vom 08.06.2017, 13 K 3913/12, juris; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2016, 2 K 1613/14, EFG 2018, 106).
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