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   BFH, 26.09.2006 - X R 27/03   

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https://dejure.org/2006,4462
BFH, 26.09.2006 - X R 27/03 (https://dejure.org/2006,4462)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2006 - X R 27/03 (https://dejure.org/2006,4462)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2006 - X R 27/03 (https://dejure.org/2006,4462)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 1; ; AO 1977 § 164 Abs. 2; ; AO 1977 § 176 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 16; ; EStG § 34

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Gewerblicher Grundstückshandel; Verkauf nur eines Grundstücks; Nachhaltigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Nachhaltigkeit und Zurechnung von Grundstücksverkäufen einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, AO § 176 Abs 1 Nr 3, FGO § 76 Abs 1, FGO § 96 Abs 1
    Großobjekt; Grundstückshandel; Nachhaltigkeit; Veräußerungsabsicht; Vermögensverwaltung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 27/03
    In der Entscheidung vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04 (BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259) hat der IV. Senat des BFH Nachhaltigkeit beim Verkauf eines Grundstücks bejaht, wenn der Steuerpflichtige (kumulativ) in unbedingter Veräußerungsabsicht eine Bauplanung für das Grundstück erstellen lässt, im Interesse der potentiellen Erwerber Mietverträge abschließt, bei Gesamtbaukosten von rd.

    Die Höhe der Baukosten spielt im Rahmen dieser Gesamtwürdigung nur als Beweisanzeichen eine Rolle (BFH-Urteil in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259).

    In der Entscheidung in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259 hat der BFH Baukosten in Höhe von rd.

    Zudem ist der Kläger gegenüber dem Erwerber keine zusätzlichen Verpflichtungen eingegangen (vgl. Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294: dort hatte sich der Steuerpflichtige gegenüber seinem Vertragspartner zur Verschaffung des Eigentums an zwei weiteren, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücken und damit zur Erbringung von Leistungen auch nach Abschluss des Kaufvertrags verpflichtet; im dem Urteil in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259 zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger eine zweijährige Gewährleistungspflicht übernommen).

    Anders als in dem der Entscheidung in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259 zugrunde liegenden Streitfall finden sich im notariellen Kaufvertrag auch keine Bezugnahmen auf die Makler- und Bauträgerverordnung.

  • BFH, 13.12.1995 - XI R 43/89

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Veräußerung eines einzigen Grundstücks?

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 27/03
    aa) Dabei reicht nach ständiger Rechtsprechung ein wiederholtes Tätigwerden allein auf der Beschaffungsseite nicht aus (BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 92; vom 4. März 1993 IV R 28/92, BFH/NV 1993, 728; vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, 238, unter III.2.c).

    Auch der XI. Senat des BFH hat im Urteil in BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232 die vom Großen Senat des BFH für Personengesellschaften im Interesse einer zutreffenden Besteuerung im Wege einer Gesamtbetrachtung gebilligte Vernachlässigung der Abschirmwirkung der Personengesellschaft auf zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften übertragen.

    Voraussetzung für eine solche Annahme ist nach Auffassung des XI. Senats des BFH in BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232 jedoch u.a., dass der Steuerpflichtige rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, über die Entscheidungen des Dritten zu bestimmen.

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04

    Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Verkauf und

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 27/03
    Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist darauf hin, dass nach der Entscheidung des IV. Senats des BFH vom 28. April 2005 IV R 17/04 (BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606) Nachhaltigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 EStG ausnahmsweise selbst dann zu bejahen sei, wenn der Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag abgeschlossen habe und sich keine Wiederholungsabsicht feststellen lasse.

    Der IV. Senat des BFH hat im Urteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606 darauf verwiesen, dass für die Annahme der Nachhaltigkeit Einzeltätigkeiten nicht ausreichen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll.

    Die Gesamttätigkeit des Klägers entsprach nach Umfang und Gewicht nicht derjenigen, die zum Bau mehrerer Gebäude notwendig ist (BFH-Urteil in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606).

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 27/03
    So hat der VIII. Senat des BFH im Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01 (BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294) eine Nachhaltigkeit aus zahlreichen und mit unbedingter Veräußerungsabsicht entfalteten Aktivitäten im Interesse einer bestmöglichen Verwertung des Grundbesitzes abgeleitet.

    Anders als die Steuerpflichtigen in dem dem BFH-Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zugrunde liegenden Streitfall hat der Kläger im Interesse einer bestmöglichen Verwertung seines Grundbesitzes auch nicht nach der Bekundung seiner unbedingten Verkaufsabsicht zahlreiche Einzelaktivitäten entfaltet.

    Zudem ist der Kläger gegenüber dem Erwerber keine zusätzlichen Verpflichtungen eingegangen (vgl. Urteil in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294: dort hatte sich der Steuerpflichtige gegenüber seinem Vertragspartner zur Verschaffung des Eigentums an zwei weiteren, in fremdem Eigentum stehenden Grundstücken und damit zur Erbringung von Leistungen auch nach Abschluss des Kaufvertrags verpflichtet; im dem Urteil in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259 zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger eine zweijährige Gewährleistungspflicht übernommen).

  • BFH, 15.07.1986 - VIII R 289/81

    Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit - Erzielung von Einkünften aus

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 27/03
    a) Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. BFH-Urteile vom 21. August 1985 I R 60/80, BFHE 145, 33, BStBl II 1986, 88; vom 15. Juli 1986 VIII R 289/81, BFH/NV 1987, 92; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 16. Januar 1996 VIII R 11/94, BFH/NV 1996, 676; vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667).

    aa) Dabei reicht nach ständiger Rechtsprechung ein wiederholtes Tätigwerden allein auf der Beschaffungsseite nicht aus (BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 92; vom 4. März 1993 IV R 28/92, BFH/NV 1993, 728; vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, 238, unter III.2.c).

    Vielmehr fehlt es nach der Rechtsprechung des BFH an der Nachhaltigkeit, wenn der Steuerpflichtige mehrere unbebaute Grundstücke (Grundstücksparzellen) angeschafft und durch nur einen Vertrag an einen Erwerber weiterveräußert hat, wenn eine Wiederholungsabsicht nicht feststellbar ist (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 92; in BFH/NV 1993, 728).

  • BFH, 12.07.1991 - III R 47/88

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem einzigen Veräußerungsgeschäft

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 27/03
    a) Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. BFH-Urteile vom 21. August 1985 I R 60/80, BFHE 145, 33, BStBl II 1986, 88; vom 15. Juli 1986 VIII R 289/81, BFH/NV 1987, 92; vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143; vom 16. Januar 1996 VIII R 11/94, BFH/NV 1996, 676; vom 17. Juni 1998 X R 68/95, BFHE 186, 288, BStBl II 1998, 667).

    Gleiches gilt für die Veräußerung von mehreren Eigentumswohnungen durch nur einen Vertrag (BFH-Urteil vom 30. Juni 1993 XI R 38, 39/91, BFH/NV 1994, 20), wenn sich der Veräußerer nicht zuvor erfolglos um Einzelverkäufe bemüht hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143).

  • BFH, 04.03.1993 - IV R 28/92

    Veräußerung von Grundbesitz als gewerbliche Tätigkeit - Überschreitung des

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 27/03
    aa) Dabei reicht nach ständiger Rechtsprechung ein wiederholtes Tätigwerden allein auf der Beschaffungsseite nicht aus (BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 92; vom 4. März 1993 IV R 28/92, BFH/NV 1993, 728; vom 13. Dezember 1995 XI R 43-45/89, BFHE 179, 353, BStBl II 1996, 232, 238, unter III.2.c).

    Vielmehr fehlt es nach der Rechtsprechung des BFH an der Nachhaltigkeit, wenn der Steuerpflichtige mehrere unbebaute Grundstücke (Grundstücksparzellen) angeschafft und durch nur einen Vertrag an einen Erwerber weiterveräußert hat, wenn eine Wiederholungsabsicht nicht feststellbar ist (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 1987, 92; in BFH/NV 1993, 728).

  • BFH, 18.03.2004 - III R 25/02

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 27/03
    Da Kapitalgesellschaften --anders als Personengesellschaften-- steuerrechtlich selbständige Steuersubjekte (§ 1 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes) sind, wird ein unmittelbarer "Durchgriff" durch eine Kapitalgesellschaft überwiegend verneint (zum Meinungsstand vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2004 III R 25/02, BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787, unter II.2.a bb; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz 75).
  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 27/03
    Bei Personengesellschaften hat es der Große Senat des BFH im Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) im Interesse einer zutreffenden Besteuerung für sachlich geboten angesehen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung dem Gesellschafter alle auf dem Gebiet des gewerblichen Grundstückshandels entfalteten Tätigkeiten --also anteilig auch diejenigen der Personengesellschaft-- unmittelbar zuzurechnen.
  • BFH, 03.08.2004 - X R 40/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze, Objektbegriff,

    Auszug aus BFH, 26.09.2006 - X R 27/03
    In seinem Urteil vom 3. August 2004 X R 40/03 (BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II.6.) hat der erkennende Senat beiläufig erörtert, dass die Rechtssubjektivität der Kapitalgesellschaft zwar eine "abgeschirmte" Zurechnung von Vermögen und --folgerichtig-- von erwirtschafteten Vermögensmehrungen (Einkünften) bewirke.
  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 17.06.1998 - X R 68/95

    Gewerblicher Grundstückshandel bei GmbH-Beteiligung

  • BFH, 29.08.1973 - I R 214/71

    Verkäufer unbebauter Grundstücke - Gewerbliche Tätigkeit - Erschließung -

  • BFH, 08.07.1982 - IV R 20/78

    Zur Abgrenzung gewerblicher Grundstücksgeschäfte von privater Vermögensverwaltung

  • FG Köln, 29.04.2003 - 8 K 7540/99

    Errichtung nur eines Gewerbeobjekts (Supermarkt)

  • BFH, 21.08.1985 - I R 60/80

    Der Verkauf von Getränken und Eßwaren bei einer Sportveranstaltung eines

  • BFH, 16.01.1996 - VIII R 11/94

    Gewerblicher Grundstückshandel: Aufteilung eines Mietwohngrundstücks in

  • BFH, 30.06.1993 - XI R 38/91

    Nachhaltigkeit beim gewerblichen Grundstückshandel (§ 15 EStG )

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 10/06

    Nachhaltigkeit einer Tätigkeit - Verkehrsbeteiligung - Abgrenzung zwischen

    Wie die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zeigen, kann auch die Errichtung eines einzigen, aber ungewöhnlich aufwändigen Gebäudes als nachhaltig anzusehen sein, wobei der BFH einschränkend darauf hingewiesen hat, dass für die Annahme der Nachhaltigkeit solche Einzeltätigkeiten nicht ausreichen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll (BFH-Urteile vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, und vom 26. September 2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412).

    10, 1 Mio. DM (bzw. 11, 1 Mio. DM, wenn man den Gewinn der Klägerin mitrechnet) nicht so hoch, dass aus ihnen allein geschlossen werden müsste, dass die Klägerin bei der Errichtung des Fachhandwerkszentrums nachhaltig i.S. des § 15 Abs. 2 EStG tätig geworden wäre (BFH-Urteile in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, und in BFH/NV 2007, 412).

    Zudem hat die Klägerin so viele Aktivitäten entfaltet, dass ihre Tätigkeit unter diesem Gesichtspunkt auch bei Beachtung der in den BFH-Urteilen in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606 und in BFH/NV 2007, 412 genannten Einschränkungen als nachhaltig bezeichnet werden muss.

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 77/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze -

    Gleichwohl wäre sie --mangels Nachhaltigkeit-- nicht gewerblich tätig geworden, da --ausgehend von den bisherigen Feststellungen des FG-- nicht erkennbar ist, dass die für die Errichtung des Bürogebäudes entfalteten Tätigkeiten der Klägerin nach Umfang und Gewicht den Maßnahmen entsprochen haben, die zum Bau mehrerer Gebäude notwendig sind (s. oben zu (4) sowie BFH-Urteile in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, unter 2.d cc der Gründe; in BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter II.2.d der Gründe; vom 26. September 2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412; Kempermann, Deutsches Steuerrecht 2006, 265).
  • BFH, 07.05.2008 - X R 49/04

    Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

    Die Betätigung muss den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreiten; eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 26. September 2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412, m.w.N.).

    Von dem Sachverhalt der der Entscheidung des erkennenden Senats im Urteil in BFH/NV 2007, 412 zugrunde lag, unterscheidet sich der Streitfall dadurch, dass in jenem Fall der Kläger keine Nähe zur gewerblichen Makler- und Baubranche hatte; er war gewerblich tätiger Unternehmer und verwaltete ein umfangreiches Immobilienvermögen.

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 8/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

    bb) Wie die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zeigen, kann auch die Errichtung eines einzigen, aber ungewöhnlich aufwändigen Gebäudes als nachhaltig anzusehen sein, wobei der BFH einschränkend darauf hingewiesen hat, dass für die Annahme der Nachhaltigkeit solche Einzeltätigkeiten nicht ausreichen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll (BFH-Urteile in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, und vom 26. September 2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412).

    Der Streitfall weist nach den bisherigen Feststellungen des FG eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Fall auf, in dem der X. Senat des BFH die Nachhaltigkeit verneint hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 412).

  • FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22

    Grundstückshandel bei städtebaulichem Veräußerungszwang

    Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. BFH-Urteil vom 26.09.2006 - X R 27/03, BFH/NV 2007, 412, Rz. 20, m.w.N.).

    Für den Fall des Verkaufs eines selbst bebauten Grundstücks verlangt der BFH insofern, dass der Stpfl. über einen längeren Zeitraum Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht hinter denen, die zum Bau mehrerer Objekte notwendig sind, nicht zurückbleiben; erst dann kann die Gesamttätigkeit als nachhaltig beurteilt werden (BFH-Urteile vom 28.04.2005 - IV R 17/04, BStBl II 2005, 606; vom 26.09.2006 - X R 27/03, BFH/NV 2007, 412; vom 28.01.2009, X R 36/07, juris).

  • BFH, 07.05.2008 - X R 50/04

    Errichtung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

    Die Betätigung muss den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreiten; eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 26. September 2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412, m.w.N).

    Von dem Sachverhalt der der Entscheidung des erkennenden Senats im Urteil in BFH/NV 2007, 412 zugrunde lag, unterscheidet sich der Streitfall dadurch, dass in jenem Fall der Kläger keine Nähe zur gewerblichen Makler- und Baubranche hatte; er war gewerblich tätiger Unternehmer und verwaltete ein umfangreiches Immobilienvermögen.

  • BFH, 19.10.2010 - X R 41/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit der Tätigkeit in

    aa) Grundsätzlich ist eine Tätigkeit nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (Senatsurteil vom 26. September 2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412).
  • BFH, 12.04.2011 - X S 31/09

    Tatsachenfeststellung und rechtliche Würdigung beim gewerblichen

    Mit dieser Begründung hat der beschließende Senat beispielsweise im Urteil vom 26. September 2006 X R 27/03 (BFH/NV 2007, 412) einen gewerblichen Grundstückshandel in Zusammenhang mit der Errichtung und dem Verkauf eines Supermarkts verneint.
  • FG Hamburg, 16.01.2023 - 5 K 89/22

    Kein gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt und Fassadensanierung - Zur

    Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 2006, X R 27/03, BFH/NV 2007, 412, m.w.N.).

    Nur wenn ein Steuerpflichtiger beim Verkauf eines selbst bebauten Grundstücks über einen längeren Zeitraum Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht hinter denen, die zum Bau mehrerer Objekte notwendig sind, nicht zurückbleiben, kann die Gesamttätigkeit als nachhaltig beurteilt werden (BFH, Urteile vom 28. April 2005, IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; vom 26. September 2006, X R 27/03, BFH/NV 2007, 412; vom 28. Januar 2009, X R 36/07, juris).

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 12/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

    (2) Wie die Gründe des BFH-Urteils in BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294 zeigen, kann auch die Errichtung eines einzigen, aber ungewöhnlich aufwändigen Gebäudes als nachhaltig anzusehen sein, wobei der BFH einschränkend darauf hingewiesen hat, dass für die Annahme der Nachhaltigkeit solche Einzeltätigkeiten nicht ausreichen, die beim Bau eines jeden Hauses erforderlich werden, gleichgültig ob es selbst genutzt, vermietet oder veräußert werden soll (BFH-Urteile in BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606, und vom 26. September 2006 X R 27/03, BFH/NV 2007, 412).
  • FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 3501/12

    Ehegattenübergreifende Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze

  • BFH, 28.01.2009 - X R 35/07

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt?

  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - 13 K 3148/11

    Gewerblicher Grundstückshandel durch ein einziges Objekt trotz langjähriger

  • BFH, 28.01.2009 - X R 36/07

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt?

  • FG Düsseldorf, 12.09.2006 - 3 K 3105/03

    Gewerblicher Grundstückshandel; Errichtung eines Mehrfamilienhauses; Veräußerung

  • FG Düsseldorf, 11.12.2014 - 16 K 2972/14

    Gewerblicher Grundstückshandel: Steuersubjektsübergreifende Überschreitung der

  • FG München, 25.10.2007 - 5 K 981/05

    Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels bei Veräußerung zweier Objekte

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