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   BFH, 31.05.2017 - X R 29/15   

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https://dejure.org/2017,40198
BFH, 31.05.2017 - X R 29/15 (https://dejure.org/2017,40198)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2017 - X R 29/15 (https://dejure.org/2017,40198)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - X R 29/15 (https://dejure.org/2017,40198)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Zur Quantifizierung "künftiger Vorteile" i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG bei behauptetem Forderungsausfall

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst c, EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst c, EStG § 5 Abs 1, EStG § 5 Abs 1, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009
    Zur Quantifizierung "künftiger Vorteile" i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG bei behauptetem Forderungsausfall

  • Bundesfinanzhof

    Zur Quantifizierung "künftiger Vorteile" i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG bei behauptetem Forderungsausfall

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst c EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst c EStG 2002, § 5 Abs 1 EStG 2002, § 5 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2008
    Zur Quantifizierung "künftiger Vorteile" i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG bei behauptetem Forderungsausfall

  • IWW

    § 15 des Einkommensteuergesetzes, § ... 5 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 15 Abs. 2 EStG, § 21 EStG, § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, § 76 Abs. 1 FGO, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG, § 578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 556 BGB, § 271 BGB, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Gewerblichkeit der (Unter-)Vermietung von Lagerräumen und Ladenlokalen

  • rewis.io

    Zur Quantifizierung "künftiger Vorteile" i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG bei behauptetem Forderungsausfall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Gewerblichkeit der (Unter-)Vermietung von Lagerräumen und Ladenlokalen

  • rechtsportal.de

    EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 Abs. 2
    Voraussetzungen der Gewerblichkeit der (Unter-)Vermietung von Lagerräumen und Ladenlokalen

  • datenbank.nwb.de

    Zur Quantifizierung "künftiger Vorteile" i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG bei behauptetem Forderungsausfall

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbliche Zwischenvermieter - und die Rückstellung für Betriebskostennachzahlungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bildung von Rückstellungen durch einen gewerblichen Zwischenvermieter

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen der Gewerblichkeit der Vermietung von Lagerräumen und Ladenlokalen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst a, HGB § 249
    Rückstellung, Bewertung, Untervermietung, Nebenkosten, Wertminderung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 14.04.2011 - X B 104/10

    Gewinnrealisierung bei Ansprüchen, deren Erwerb vom Nichteintritt eines

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - X R 29/15
    Zwar sind Forderungen nach der Rechtsprechung u.a. des erkennenden Senats (Beschluss vom 14. April 2011 X B 104/10, BFH/NV 2011, 1343, unter b aa, m.w.N.) bereits dann in der Steuerbilanz auszuweisen, wenn die für ihre Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann.

    Dabei ist es für die Gewinnrealisierung im Grundsatz ohne Belang, ob am Bilanzstichtag bereits die Rechnung erteilt worden ist, die geltend gemachten Ansprüche noch abgerechnet werden müssen oder ob der Fälligkeitszeitpunkt erst nach dem Bilanzstichtag liegt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2011, 1343, unter b aa).

  • BFH, 20.08.2003 - I R 49/02

    Wertberichtigung einer Forderung

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - X R 29/15
    Dies waren hier ersichtlich auch unterhalb der Schwelle des Totalausfalls liegende Wertberichtigungen (s. zur Einzelwertberichtigung von Geldforderungen z.B. BFH-Urteil vom 20. August 2003 I R 49/02, BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941, unter II.1 und 2., zur Pauschalwertberichtigung BFH-Urteil vom 7. Mai 1998 IV R 24/97, BFH/NV 1998, 1471, unter 2.a, und zum gemischten Verfahren BFH-Urteil vom 1. April 1958 I 60/57 U, BFHE 67, 47, BStBl III 1958, 291; zur Quantifizierung "künftiger Vorteile" i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG s. im Folgenden unter II.2.e).

    Dieser Vortrag bezieht sich auf Umstände außerhalb des bis zur fristgemäßen Bilanzerstellung andauernden Wertaufhellungszeitraums und ist daher für die Beurteilung der Streitjahre irrelevant (s. z.B. BFH-Urteile in BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941, unter II.2., und vom 16. Dezember 2014 VIII R 45/12, BFHE 249, 83, BStBl II 2015, 759, Rz 24, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13

    Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - X R 29/15
    Eine gewerbliche Vermietungstätigkeit ist --anders als z.B. in Fällen der Gewerblichkeit kraft Rechtsform des Vermieters (vgl. § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes)-- erst dann anzunehmen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Betätigung geben, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts in den Hintergrund tritt (s. zuletzt BFH-Urteil vom 14. Juli 2016 IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz 29 ff., 36, m.w.N., zur Vermietung eines Einkaufszentrums).
  • FG Düsseldorf, 03.09.2014 - 4 K 4198/13

    Debitorische Verbuchung von durch gewerbliche Untervermietung erzielten Einnahmen

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - X R 29/15
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. September 2014  4 K 4198/13 E,G,U, soweit es die Einkommensteuer 2008 und 2009 und den Gewerbesteuermessbetrag 2008 und 2009 betrifft, aufgehoben.
  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 45/12

    Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bei gerichtlich geltend gemachten

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - X R 29/15
    Dieser Vortrag bezieht sich auf Umstände außerhalb des bis zur fristgemäßen Bilanzerstellung andauernden Wertaufhellungszeitraums und ist daher für die Beurteilung der Streitjahre irrelevant (s. z.B. BFH-Urteile in BFHE 203, 319, BStBl II 2003, 941, unter II.2., und vom 16. Dezember 2014 VIII R 45/12, BFHE 249, 83, BStBl II 2015, 759, Rz 24, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 13/12

    Rückstellung einer Ärzte-GbR für Honorarrückforderungen aufgrund Überschreitung

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - X R 29/15
    Dies ist --allgemeinen Regeln der Rückstellungsbildung folgend (z.B. BFH-Urteil vom 5. November 2014 VIII R 13/12, BFHE 248, 296, BStBl II 2015, 523, Rz 31)-- auf der Grundlage objektiver, am Bilanzstichtag vorliegender Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns zu beurteilen.
  • BFH, 12.12.2013 - X R 33/11

    Hotel und Appartementhaus als Teilbetriebe - Freie Beweiswürdigung -

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - X R 29/15
    Die Feststellungslast obliegt dabei auch hinsichtlich eines geringeren Ausfallrisikos nach allgemeinen Grundsätzen den Klägern (z.B. Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 X R 33/11, BFH/NV 2014, 693, unter II.4.; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 96 Rz 181).
  • BFH, 21.08.2013 - I B 60/12

    Minderung einer Rückstellung wegen künftiger Vorteile

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - X R 29/15
    Dieser einheitliche Bewertungsansatz ist geboten, um die tatsächlich eintretende Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit exakt bemessen zu können (BFH-Beschluss vom 21. August 2013 I B 60/12, BFH/NV 2014, 28, unter II.1.b).
  • BGH, 05.12.2012 - XII ZR 44/11

    Gewerberaummiete: Verzugszinsen bei verspäteter Auszahlung eines

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - X R 29/15
    Der Zugang der Nebenkostenabrechnung des Vermieters wirkt sich dabei gemäß § 271 BGB so aus, dass eventuelle --mietvertraglich bereits begründete-- Nachforderungen erst ab diesem Zeitpunkt hinreichend konkretisiert und damit fällig werden (vgl. Weitemeyer in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 556 Rz 121, m.w.N., zur Wohnraummiete; BGH-Urteil vom 5. Dezember 2012 XII ZR 44/11, BGHZ 196, 1, NJW 2013, 859, unter II.1.a, zur Erstattung eines Betriebskostenguthabens bei der Gewerberaummiete).
  • BFH, 19.09.2012 - IV R 45/09

    Frisör-Gutscheine: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr -

    Auszug aus BFH, 31.05.2017 - X R 29/15
    Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten ist nämlich u.a., dass die tatsächliche Inanspruchnahme aus der Verpflichtung am Bilanzstichtag überhaupt zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 19. September 2012 IV R 45/09, BFHE 239, 66, BStBl II 2013, 123, Rz 39, m.w.N.; grundlegend zum Ende der Abrechnungsfrist bei der Gewerberaummiete Bundesgerichtshof --BGH--, Urteil vom 27. Januar 2010 XII ZR 22/07, BGHZ 184, 117, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2010, 1065, unter II.3.a).
  • BGH, 17.11.2010 - XII ZR 124/09

    Geschäftraummiete: Abrechnungsfrist für Nebenkosten

  • BGH, 27.01.2010 - XII ZR 22/07

    Gewerberaummiete: Angemessene Frist für die Abrechnung vorausgezahlter

  • BFH, 29.04.2009 - X R 35/08

    Zugang eines Steuerbescheids - Beweislast - Auslegung eines Klageantrags

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZR 109/08

    Zulässigkeit der Festlegung einer Umlage von "Kosten der kaufmännischen und

  • BFH, 01.04.1958 - I 60/57 U

    Grundsätze zur Bildung und Bemessung von Wertberichtigungen

  • BFH, 07.05.1998 - IV R 24/97

    Kommanditgesellschaft - Regelung des Wareneinkaufs - Einziehung der

  • FG Düsseldorf, 13.06.2018 - 4 K 2596/17

    Übergangsverlust bei Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG -

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hob auf die von den Klägern eingelegte Revision dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurück (Urteil vom 31. Mai 2017 - X R 29/15 - BFH/NV 2017, 1597).

    Daran bestehen auf der Grundlage des Urteils des BFH vom 31. Mai 2017 X R 29/15 (BFH/NV 2017, 1597) auch keine Zweifel.

    Die Einkünfte des Klägers aus der Vermietung sind jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu ermitteln (BFH, Urteil vom 31. Mai 2017 X R 29/15 BFH/NV 2017, 1597).

    Die rechtlich unzutreffende Behandlung der Einkünfte des Klägers in der Vergangenheit als solche aus Gewerbebetrieb bedeutet nicht, dass die auf Grund des Urteils des BFH vom 31. Mai 2017 X R 29/15 (BFH/NV 2017, 1597) vorzunehmende Ermittlung der Einkünfte nach den §§ 8 bis 9a EStG eine Änderung der Gewinnermittlungsart darstellt.

  • FG München, 31.03.2017 - 13 K 2270/15

    Verfahren wegen Einkommensteuer

    Daneben kann eine Einnahme auch durch eine Gutschrift in den Büchern des Verpflichteten zufließen oder durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger, dass der Betrag fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet werden soll, bewirkt werden (BFH, Urteil vom 12. Juli 1997 VIII R 57/95, BStBl II 1997, 755, HFR 1998, 106; vom 22. Oktober 2006 X R 29/15, HFR 2007, 230).
  • FG Münster, 13.02.2019 - 13 K 1042/17

    Einkommensteuer - Zur Frage, ob und in welcher Höhe ein Deponiebetreiber

    Angesichts dessen sind Anhaltspunkte dafür, dass auf der Grundlage der an den Bilanzstichtagen vorliegenden objektiven Tatsachen aus der Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns (vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2017 X R 29/15, BFH/NV 2017, 1597) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von höheren Erträgen aus Bodenanlieferungen auszugehen gewesen sein könnte, weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst erkennbar.
  • FG Düsseldorf, 03.08.2022 - 7 K 2498/18

    Streit über das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art und die einer

    Die Vermietung oder Verpachtung von Objekten überschreitet also die reine Vermögensverwaltung, wenn sich die Gesamttätigkeit nicht mehr als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt, sondern durch das Hinzutreten besonderer Umstände als unternehmerisch - also auf Risikotragung gerichtet - zu werten ist und der Tätigkeit als Ganzes das Gepräge einer gewerblichen Betätigung gibt, hinter der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes in den Hintergrund tritt (BFH-Urteile vom 26.06.2007 IV R 49/04, BStBl. II 2009, 289 und vom 31.05.2017 X R 29/15, BFH/NV 2017, 1597; zur entgeltlichen Überlassung von Sportstätten vgl. auch Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 06.09.1999 4 K 849/97, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2000, 302).
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