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   BFH, 03.12.2008 - X R 3/07   

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https://dejure.org/2008,6168
BFH, 03.12.2008 - X R 3/07 (https://dejure.org/2008,6168)
BFH, Entscheidung vom 03.12.2008 - X R 3/07 (https://dejure.org/2008,6168)
BFH, Entscheidung vom 03. Dezember 2008 - X R 3/07 (https://dejure.org/2008,6168)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vorläufiger Ansatz von einheitlich und gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen; Ausbleiben des eigentlich erforderlichen Grundlagenbescheides; Zuständigkeit für die Beurteilung der steuerlichen Verhältnisse einer Personengesellschaft

  • Judicialis

    AO § 155 Abs. 2; ; AO § 162 Abs. 3; ; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Folgenbeseitigungspflicht des Finanzamts bei Aufhebung eines sich auf einen Folgebescheid auswirkgenden Grundlagenbescheids; Voraussetzungen einer einkommensmindernden Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei der Einkommensteuerveranlagung; Abgrenzung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Keine Änderung des vorläufigen Ansatzes der einheitlich und gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen bei Ausbleiben des eigentlich erforderlichen Grundlagenbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 171 Abs 10, AO § 155 Abs 2
    Änderung; Bindung; Folgebescheid; Grundlagenbescheid

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.05.2006 - I R 9/05

    Aufhebung eines Feststellungsbescheids

    Auszug aus BFH, 03.12.2008 - X R 3/07
    Sind die einheitlich und gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 155 Abs. 2 AO vorläufig in der Steuerfestsetzung angesetzt worden und ergeht, obwohl erforderlich, kein Grundlagenbescheid (auch kein negativer Feststellungsbescheid), der Bindungswirkung für den Folgebescheid hätte, verbleibt es (mangels einer Änderungsvorschrift) bei der auf der Grundlage des § 155 Abs. 2 AO durchgeführten Steuerfestsetzung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 2006 I R 9/05, BFH/NV 2006, 2019, und I R 93/05, BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76; v.Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 177 Rz 12.7).

    Dieser Umstand steht der Versagung der Berücksichtigung der von ihm erklärten und vom FA in den Einkommensteuerveranlagungen gemäß § 155 Abs. 2 AO übernommenen Beteiligungsverluste entgegen (ebenso BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2019, und in BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76; v.Wedelstädt in Beermann/Gosch, a.a.O., § 177 Rz 12.7).

    Damit kommt er in den Genuss der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO mit der Folge, dass das FA die Bescheide antragsgemäß ändern muss (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 2019).

  • BFH, 24.05.2006 - I R 93/05

    Änderung eines Folgebescheids nach Aufhebung eines Grundlagenbescheids

    Auszug aus BFH, 03.12.2008 - X R 3/07
    Sind die einheitlich und gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 155 Abs. 2 AO vorläufig in der Steuerfestsetzung angesetzt worden und ergeht, obwohl erforderlich, kein Grundlagenbescheid (auch kein negativer Feststellungsbescheid), der Bindungswirkung für den Folgebescheid hätte, verbleibt es (mangels einer Änderungsvorschrift) bei der auf der Grundlage des § 155 Abs. 2 AO durchgeführten Steuerfestsetzung (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Mai 2006 I R 9/05, BFH/NV 2006, 2019, und I R 93/05, BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76; v.Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO § 177 Rz 12.7).

    Dieser Umstand steht der Versagung der Berücksichtigung der von ihm erklärten und vom FA in den Einkommensteuerveranlagungen gemäß § 155 Abs. 2 AO übernommenen Beteiligungsverluste entgegen (ebenso BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2019, und in BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76; v.Wedelstädt in Beermann/Gosch, a.a.O., § 177 Rz 12.7).

  • BFH, 18.12.1991 - X R 38/90

    - Berichtigung von Rechtsfehlern gem. § 177 AO 1977 nach Eintritt der

    Auszug aus BFH, 03.12.2008 - X R 3/07
    Nach dieser Vorschrift sind zwar, wenn ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird, in früheren Steuerbescheiden unterlaufene materielle Fehler zu berichtigen; das gilt auch bei einer Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (BFH-Urteil vom 18. Dezember 1991 X R 38/90, BFHE 167, 1, BStBl II 1992, 504).
  • FG Berlin, 11.04.2000 - 5 K 5256/96
    Auszug aus BFH, 03.12.2008 - X R 3/07
    In einem die Gesellschaft KG II betreffenden Musterverfahren entschied das Finanzgericht (FG) Berlin am 11. April 2000 5 K 5256/96, für die Jahre 1978 bis 1981 sei im Zeitpunkt des Erlasses der Grundlagenbescheide am 9. August 1991 Feststellungsverjährung eingetreten gewesen.
  • FG Köln, 16.05.2006 - 7 K 5326/04

    Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten in einem Einkommensteuerbescheid;

    Auszug aus BFH, 03.12.2008 - X R 3/07
    Das FG hat die dagegen erhobene Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1214 veröffentlichtem Urteil abgewiesen.
  • BFH, 19.08.2009 - I R 23/08

    Rechtsfolgen der Aufhebung von Feststellungsbescheiden

    Deshalb muss, wenn ein Grundlagenbescheid aufgehoben und nicht zugleich ein negativer Feststellungsbescheid erlassen wird, eine von dem Grundlagenbescheid ausgelöste Änderung des Folgebescheids rückgängig gemacht werden (Senatsurteil in BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76; Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 3. Dezember 2008 X R 3/07, BFH/NV 2009, 711).

    Das FG hat den Bescheid des FA B vom 6. November 1989 als negativen Feststellungsbescheid verstanden (ebenso für einen vergleichbaren Bescheid BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 711, 713; a.A. FG Köln, Urteil vom 16. Mai 2006 7 K 5326/04, EFG 2007, 1214).

    Diese Einschätzung liegt erkennbar auch dem Urteil des X. Senats des BFH in BFH/NV 2009, 711 zu Grunde, der für einen solchen Sachverhalt angenommen hat, dass die Änderung des Einkommensteuerbescheids rückgängig gemacht werden müsse und die ursprünglich gemäß § 155 Abs. 2 AO angesetzten Einkünfte erneut zu berücksichtigen seien.

    Das hat der Senat im ersten Rechtsgang entschieden, und dem hat sich der X. Senat des BFH angeschlossen (Urteil in BFH/NV 2009, 711).

  • BFH, 29.02.2012 - IX R 21/10

    Pflicht zur Anpassung eines Folgebescheids an den Grundlagenbescheid - Zeitpunkt

    Der Feststellungsbescheid kann zeitlich auch erst --wie sich aus § 155 Abs. 2 AO ergibt (vgl. Koenig, a.a.O., § 182 Rz 11; s. auch BFH-Urteil vom 3. Dezember 2008 X R 3/07, BFH/NV 2009, 711)-- nach einem Steuerbescheid ergehen.
  • BFH, 24.09.2009 - III R 19/06

    Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid - Erledigung der

    Dies führte dazu, dass die Frist für die Anpassung des Einkommensteuerbescheids gemäß § 171 Abs. 3 AO gehemmt wurde (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2019, und vom 3. Dezember 2008 X R 3/07, BFH/NV 2009, 711).
  • BFH, 28.10.2021 - IV R 12/19

    Keine Korrekturmöglichkeit für Feststellung der tatsächlich zu zahlenden

    Sind die gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen indes nach § 155 Abs. 2 AO angesetzt worden und kommt es in der Folgezeit nicht zum Erlass eines Grundlagenbescheids --auch nicht zum Erlass eines negativen Feststellungsbescheids--, so verbleibt es bei der auf Grundlage des § 155 Abs. 2 AO durchgeführten Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 03.12.2008 - X R 3/07, BFH/NV 2009, 711).
  • FG Hamburg, 24.08.2010 - 3 K 97/10

    Grundsteuer: Ungleiche Grundsteuermesszahlen sind verfassungsgemäß

    Da es sich um einen Folgebescheid handelt und die Streitpunkte nur den Grundlagenbescheid betreffen, ist für ihn die Entscheidung über die Klage gegen den Grundlagenbescheid jedoch bindend (§ 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 351 Abs. 2 AO i.V.m. § 42 FGO; BFH vom 24. September 2009 III R 19/06, BFH/NV 2010, 164; vom 3. Dezember 2008 X R 3/07, BFH/NV 2009, 711, HFR 2009, 645).
  • BFH, 24.09.2009 - III R 18/06

    Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid - Erledigung der

    Dies führte dazu, dass die Frist für die Anpassung des Einkommensteuerbescheids gemäß § 171 Abs. 3 AO gehemmt wurde (z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2019, und vom 3. Dezember 2008 X R 3/07, BFH/NV 2009, 711).
  • FG Köln, 26.02.2008 - 8 K 4007/06

    Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids in Form der Änderung des

    Die Revision wurde mit Rücksicht auf das anhängige Revisionsverfahren X R 3/07 zugelassen.
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