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   BFH, 05.09.1990 - X R 3/89   

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BFH, 05.09.1990 - X R 3/89 (https://dejure.org/1990,1492)
BFH, Entscheidung vom 05.09.1990 - X R 3/89 (https://dejure.org/1990,1492)
BFH, Entscheidung vom 05. September 1990 - X R 3/89 (https://dejure.org/1990,1492)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 161, 549
  • NJW 1991, 319
  • BB 1990, 2253
  • BB 1991, 190
  • BStBl II 1991, 389
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.10.1983 - VI R 68/83

    Die anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer im Einfamilienhaus sind

    Auszug aus BFH, 05.09.1990 - X R 3/89
    In der Einspruchsentscheidung berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83 (BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112) die anteiligen betrieblichen Raumkosten mit 2.292,06 DM (Gesamtkosten 14.571,30 DM; Verhältnis der Bürofläche - 20, 15 qm - zu der gesamten Wohnfläche - 128, 08 qm - 15, 73 v.H.).

    So hat der VI. Senat des BFH entschieden, daß die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Werbungskosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der nach §§ 42 bis 44 II. BV ermittelten Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu ermitteln sind (BFH-Urteile in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112, und vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500); diese Berechnung führt im Ergebnis dazu, daß die Aufwendungen für Nebenräume unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung nach dem Verhältnis der für die (Haupt-)Wohnräume ermittelten Nutzung aufgeteilt werden.

  • BFH, 10.04.1987 - VI R 94/86

    Zur Berechnung der anteiligen Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 05.09.1990 - X R 3/89
    So hat der VI. Senat des BFH entschieden, daß die auf ein häusliches Arbeitszimmer anteilig entfallenden Werbungskosten grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der nach §§ 42 bis 44 II. BV ermittelten Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu ermitteln sind (BFH-Urteile in BFHE 139, 520, BStBl II 1984, 112, und vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500); diese Berechnung führt im Ergebnis dazu, daß die Aufwendungen für Nebenräume unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung nach dem Verhältnis der für die (Haupt-)Wohnräume ermittelten Nutzung aufgeteilt werden.
  • BFH, 21.02.1990 - X R 174/87

    Behandlung eigenbetrieblich genutzter Grundstücksteile von untergeordneter

    Auszug aus BFH, 05.09.1990 - X R 3/89
    Demgegenüber hat der erkennende Senat in einem Fall, in dem wegen der untergeordneten Bedeutung eines betrieblich genutzten Grundstücksteils dessen Zuordnung zum Betriebsvermögen streitig war, auf Verlangen des Steuerpflichtigen auch die Nebenräume berücksichtigt (vgl. Senats-Urteil vom 21. Februar 1990 X R 174/87, BFHE 160, 173, BStBl II 1990, 578).
  • FG Rheinland-Pfalz, 27.01.1987 - 2 K 286/85
    Auszug aus BFH, 05.09.1990 - X R 3/89
    c) Ein anderer Fall lag dem vom FG zitierten Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 27. Januar 1987 2 K 286/85 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 452) zugrunde.
  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 3/12

    Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen

    Diese Berechnung führt im Ergebnis dazu, dass die Aufwendungen für Nebenräume unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung nach dem Verhältnis der für die (Haupt-) Wohnräume ermittelten Nutzung aufgeteilt werden (BFH-Urteile vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500; vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

    Denn dann bliebe der auf die außerbetrieblich genutzten Nebenräume entfallende und damit privat veranlasste Kostenanteil unberücksichtigt (BFH-Urteile in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304, und in BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389).

  • BFH, 22.11.2006 - X R 1/05

    Häusliches Arbeitszimmer: Aufwendungen für einen zugleich als Büroarbeitsplatz

    Wird der betrieblich genutzte Raum nicht überwiegend durch seine Funktion und Ausstattung als häusliches Büro geprägt, so ist bei der Berechnung der Raumkosten der betriebliche Nutzungsanteil im Verhältnis der Fläche des Raumes zur Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes einschließlich der Nebenräume zu ermitteln (Fortführung des Senatsurteils vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389).

    Daraus folgt nach Maßgabe der Grundsätze, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 5. September 1990 X R 3/89 (BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389) aufgestellt hat, dass der betriebliche Nutzungsanteil im Verhältnis der Fläche des Kellerraums zur Gesamtfläche aller Räume des Gebäudes --und zwar unter Einbeziehung aller Nebenräume-- zu ermitteln ist (so auch BFH-Beschluss vom 4. November 2003 VI B 138/03, BFH/NV 2004, 197; H 4.7 "Nebenräume" der Hinweise zu den Einkommensteuer-Richtlinien 2005).

    Denn dann bliebe der auf die außerbetrieblich genutzten Nebenräume entfallende (und damit privat veranlasste) Kostenanteil unberücksichtigt (vgl. Senatsurteil in BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389).

  • BFH, 19.09.2002 - VI R 70/01

    Begriff des häuslichen Arbeitszimmers

    Dementsprechend hat der X. Senat in seinem Urteil vom 5. September 1990 X R 3/89 (BFHE 161, 549, 552, BStBl II 1991, 389, 390) hinsichtlich der Frage, ob ein im Keller gelegener Archivraum bei der Ermittlung des betrieblichen Nutzungsanteils als Hauptraum voll zu berücksichtigen sei, entschieden, dass ein Archiv den Charakter und die Funktion eines Abstellraumes habe und nach der Einteilung des § 42 Abs. 4 Nr. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung (II.BV) den Zubehörräumen zuzuordnen sei.
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 5/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Maßstab ist das Verhältnis der Nutzflächen der Arbeitszimmer zur gesamten Wohn-/Nutzfläche der Wohnung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 187, 276; vom 10. April 1987 VI R 94/86, BFHE 149, 476, BStBl II 1987, 500; vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389; R 13 Abs. 6 der Einkommensteuer-Richtlinien).
  • FG Niedersachsen, 08.11.2011 - 12 K 264/09

    Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines

    aa) Die Flächenberechnung erfolgt nach der Rechtsprechung des BFH nach der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV- (stRspr.; vgl. BFH-Urteile vom, 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BStBl. II 1984, 112; vom 10. April 1987 VI R 94/86, BStBl. 1987, 500; vom 5. September 1990 X R 3/89, BStBl, II 1991, 389; vom 22. November 2006 X R 1/05, BStBl. II 2007, 304).

    In diesem Fall würde der auf die betrieblich genutzten Räume entfallende Anteil zu hoch angesetzt, weil der auf die außerbetrieblich genutzten Nebenräume entfallende Kostenanteil unberücksichtigt bleibe (BFH-Urteile vom 18. Oktober 1983 VI R 68/83, BStBl. II 1984, 112; vom 5. September 1990 X R 3/89, BStBl. II 1991, 389; 22. November 2006 X R 1/05, BStBl. II 2007, 304).

    In seinem Urteil vom 5. September 1990 X R 3/89, BStBl. II 1991, 389 weist der BFH auf das vorgenannte Urteil des FG Rheinland-Pfalz hin und darauf, dass der dortige Kellerraum die Funktion eines "Haupt"-Raumes erhalten habe.

  • FG München, 03.02.2015 - 6 K 3817/13

    Halbe, zum Parken eines betrieblichen PKW eines Ehegatten genutzte Doppelgarage

    Entscheidet sich ein Steuerpflichtiger, betrieblich genutzte Nebenräume in die Kostenberechnung einzubeziehen, so sind die Kosten nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich genutzten Bereichs (betrieblich genutzte Haupt- und Nebenräume) zu der Gesamtfläche (Haupt- und Nebenräume) aufzuteilen (BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 3/89, BStBl II 1991, 389).

    Dies hinderte die Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH indes nicht, die anteilige betrieblich genutzte Fläche des Einfamilienhauses dem (gewillkürten) Betriebsvermögen zuzuordnen (so etwa Urteil des BFH vom 21. Juli 1982 I R 97/78, BStBl II 1983, 288; BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 3/89, BStBl II 1991, 389, die der von den Klägern zitierten Entscheidung zeitlich nachfolgen und die die Zuordnung auch von Garagen in Einfamilienhäusern zum Betriebsvermögen bestätigen).

  • FG Düsseldorf, 04.06.2013 - 10 K 734/11

    Betriebsausgabenabzug für Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers - Betriebliche

    Die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der nach den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV; nunmehr: §§ 1 bis 4 der Wohnflächenverordnung - WoFlV -) ermittelten Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu ermitteln (BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 3/89, BStBl II 1991, 389).
  • FG Münster, 15.03.2016 - 11 K 2425/13

    Einkommensteuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer

    Die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sind grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der nach den §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV; nunmehr: §§ 1 bis 4 der Wohnflächenverordnung - WoFlV -) ermittelten Wohnfläche der Wohnung (einschließlich des Arbeitszimmers) zu ermitteln (BFH-Urteil vom 5.9.1990 X R 3/89, BStBl II 1991, 389).
  • BFH, 03.05.1994 - IX R 73/90

    Zeitanteilige Aufteilung von Gesamtaufwendungen für eine Ferienwohnung im Falle

    Sie ist indes nicht der einzige Maßstab für eine Aufteilung von Aufwendungen im Wege der Schätzung gemäß § 162 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 -- (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389).

    Eine weitere Unterscheidung danach, ob die Aufwendungen für die einzelnen Räume (z. B. für das Kellergeschoß oder für die Heizräume) höher oder niedriger sind als für andere Räume -- also eine Aufteilung nach der Wertigkeit der Räume -- ist nicht sachgerecht (BFH-Urteil in BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389).

  • BFH, 04.11.2003 - VI B 138/03

    Kostenberechnung bei Einbeziehung von Nebenräumen

    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass Kosten nach dem Verhältnis des gesamten betrieblich oder beruflich genutzten Bereichs (betrieblich oder beruflich genutzte Haupt- und Nebenräume) zu der Gesamtfläche (Haupt- und Nebenräume) aufzuteilen sind, sofern sich ein Steuerpflichtiger --wie im Streitfall-- dafür entscheidet, betrieblich oder beruflich genutzte Nebenräume in die Kostenberechnung einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 1990 X R 3/89, BFHE 161, 549, BStBl II 1991, 389, mit Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1991, 84; H 18, Stichwort: Nebenräume, Amtliches Einkommensteuer Handbuch 2002).
  • BFH, 22.04.1998 - IV B 42/97

    Verkehrswert eines Grundstücksteils bei Betriebsaufgabe

  • FG Niedersachsen, 23.03.2011 - 3 K 35/08

    "Honorarpauschalen" als Erziehungsstelle für die Aufnahme eines Kindes in der

  • BFH, 15.11.1994 - I B 34/94

    Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs

  • FG Rheinland-Pfalz, 22.01.1997 - 1 K 1519/95

    Einkommensteuer; Vorkostenabzug bei behelfsmäßigem Wohnen

  • FG München, 07.12.1999 - 12 K 1427/95

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben; Grundsätzliches

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