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   BFH, 19.05.2011 - X R 30/10   

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https://dejure.org/2011,10507
BFH, 19.05.2011 - X R 30/10 (https://dejure.org/2011,10507)
BFH, Entscheidung vom 19.05.2011 - X R 30/10 (https://dejure.org/2011,10507)
BFH, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - X R 30/10 (https://dejure.org/2011,10507)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Erwerb der Versorgungszusage des Gesellschaftergeschäftsführers zu Lasten seiner Mitgesellschafter - Eigene Beitragsleistung - Kein Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft - Aufhebung des auf einem nicht mehr existierenden Bescheid basierenden FG-Urteils

  • openjur.de

    Erwerb der Versorgungszusage des Gesellschaftergeschäftsführers zu Lasten seiner Mitgesellschafter; Eigene Beitragsleistung; Kein Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft; Aufhebung des auf einem nicht mehr existierenden Bescheid basierenden FG-Urteils

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10 Abs 3 S 1 Nr 2, EStG § 10c Abs 3 Nr 2, FGO § 126
    Erwerb der Versorgungszusage des Gesellschaftergeschäftsführers zu Lasten seiner Mitgesellschafter - Eigene Beitragsleistung - Kein Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft - Aufhebung des auf einem nicht mehr existierenden Bescheid basierenden FG-Urteils

  • Bundesfinanzhof

    Erwerb der Versorgungszusage des Gesellschaftergeschäftsführers zu Lasten seiner Mitgesellschafter - Eigene Beitragsleistung - Kein Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft - Aufhebung des auf einem nicht mehr existierenden Bescheid basierenden FG-Urteils

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 3 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 10c Abs 3 Nr 2 EStG 2002, § 126 FGO
    Erwerb der Versorgungszusage des Gesellschaftergeschäftsführers zu Lasten seiner Mitgesellschafter - Eigene Beitragsleistung - Kein Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft - Aufhebung des auf einem nicht mehr existierenden Bescheid basierenden FG-Urteils

  • rewis.io

    Erwerb der Versorgungszusage des Gesellschaftergeschäftsführers zu Lasten seiner Mitgesellschafter - Eigene Beitragsleistung - Kein Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft - Aufhebung des auf einem nicht mehr existierenden Bescheid basierenden FG-Urteils

  • ra.de
  • rewis.io

    Erwerb der Versorgungszusage des Gesellschaftergeschäftsführers zu Lasten seiner Mitgesellschafter - Eigene Beitragsleistung - Kein Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft - Aufhebung des auf einem nicht mehr existierenden Bescheid basierenden FG-Urteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG a.F. § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2
    Erwerb von Anwartschaftsrechten auf eine Altersversorgung ohne eigene Beitragsleistung aufgrund vertraglicher Vereinbarung

  • datenbank.nwb.de

    Erwerb der Versorgungszusage des Gesellschaftergeschäftsführers einer Kapitalgesellschaft zu Lasten der Mitgesellschafter; kein Durchgriff durch eine Kapitalgesellschaft (Trennungsprinzip)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 23.02.2005 - XI R 29/03

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen wenn der Aufwand der GmbH

    Auszug aus BFH, 19.05.2011 - X R 30/10
    Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung der §§ 10 Abs. 4a EStG n.F., 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Alternative 2 i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 23. Februar 2005 XI R 29/03 (BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634) entschieden, hinsichtlich der Frage, ob ein GF seine Pensionszusage durch eigene Beitragsleistung erworben habe, komme es darauf an, dass das Anwartschaftsrecht bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausschließlich durch einen der Beteiligungsquote des GF entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erworben werde.

    In seinem Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634 hat der XI. Senat dann dargelegt, dieselben Grundsätze seien auch anzuwenden, wenn eine GmbH mehreren GF, die zu gleichen Teilen an der GmbH beteiligt sind, eine Altersversorgung zugesagt und der einzelne GF bei typisierender und wirtschaftlicher Betrachtung sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung auf Dauer gesehen ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erworben hat.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst zu gleichen Teilen beteiligte fremde Gesellschafter typischerweise nicht bereit sind, zugunsten von Mitgesellschaftern auf ihre Gewinnansprüche zu verzichten; auch das Gesetz geht von der Gleichbehandlung der Gesellschafter aus (BFH-Urteil in BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, unter II.3.b).

  • BFH, 02.09.2008 - X R 17/08

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 19.05.2011 - X R 30/10
    Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung des XI. Senats im Grundsatz angeschlossen und in mehreren Urteilen (vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452; vom 8. November 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289, und vom 2. September 2008 X R 17/08, BFH/NV 2009, 141) klargestellt, dass der von dem Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn nur dann von der Kürzung des Vorwegabzugs auszunehmen ist, wenn die gegen die Gesellschaft erworbenen Ansprüche auf eine eigene Altersversorgung vollständig mit dem (gegebenenfalls wechselseitigen) Verzicht auf die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafter zustehenden Ansprüche in Verbindung gebracht werden können.

    Der Senat hat bereits mit Urteil in BFH/NV 2009, 141 (unter II.2.d) entschieden, der Verzicht des GF auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche bei einer anderen, nicht die Versorgungszusage gewährenden Kapitalgesellschaft führe auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht dazu, dass die Versorgungszusage durch eigene Beitragsleistung erworben werde.

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 25/01

    Vorwegabzug beim Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus BFH, 19.05.2011 - X R 30/10
    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist unter dem Begriff der "Beitragsleistung" für den Erwerb von Anwartschaftsrechten auf eine (eigene) Altersversorgung nicht nur eine Geldzahlung, sondern jede Minderung eines Vermögensanspruchs zu verstehen (Senatsurteil vom 25. März 1992 X R 121/90, BFH/NV 1992, 596; BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546).

    Der XI. Senat des BFH hat --ausgehend von diesem Grundsatz-- mit seinen Urteilen in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546, und vom 28. Juli 2004 XI R 9/04 (BFH/NV 2005, 196) entschieden, dass dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu belassen ist, weil dieser --wirtschaftlich betrachtet-- eine ihm von der GmbH zugesagte Altersversorgung durch Verzicht auf entsprechende gesellschaftsrechtliche Ansprüche (§§ 29, 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und damit letztlich ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen erwirbt.

  • BFH, 18.11.2009 - X R 34/07

    Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß -

    Auszug aus BFH, 19.05.2011 - X R 30/10
    Da die vom FG festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung der angefochtenen Verwaltungsakte unberührt geblieben sind, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, und vom 18. Januar 2011 X R 63/08, BFHE 232, 441).

    Das finanzgerichtliche Verfahren leidet nicht an einem Verfahrensmangel, so dass die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen durch die Aufhebung des Urteils nicht weggefallen sind; sie bilden daher nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des Senats (vgl. Senatsurteil in BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414).

  • BFH, 17.01.2007 - X R 10/06

    Mehrere GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Pensionszusage; Kürzung Vorwegabzug

    Auszug aus BFH, 19.05.2011 - X R 30/10
    Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung des XI. Senats im Grundsatz angeschlossen und in mehreren Urteilen (vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452; vom 8. November 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289, und vom 2. September 2008 X R 17/08, BFH/NV 2009, 141) klargestellt, dass der von dem Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn nur dann von der Kürzung des Vorwegabzugs auszunehmen ist, wenn die gegen die Gesellschaft erworbenen Ansprüche auf eine eigene Altersversorgung vollständig mit dem (gegebenenfalls wechselseitigen) Verzicht auf die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafter zustehenden Ansprüche in Verbindung gebracht werden können.
  • BFH, 26.09.2006 - X R 3/05

    Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen bei Ehegatten als

    Auszug aus BFH, 19.05.2011 - X R 30/10
    Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung des XI. Senats im Grundsatz angeschlossen und in mehreren Urteilen (vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452; vom 8. November 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289, und vom 2. September 2008 X R 17/08, BFH/NV 2009, 141) klargestellt, dass der von dem Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn nur dann von der Kürzung des Vorwegabzugs auszunehmen ist, wenn die gegen die Gesellschaft erworbenen Ansprüche auf eine eigene Altersversorgung vollständig mit dem (gegebenenfalls wechselseitigen) Verzicht auf die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafter zustehenden Ansprüche in Verbindung gebracht werden können.
  • BFH, 18.01.2011 - X R 63/08

    Kein Abzug der nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen

    Auszug aus BFH, 19.05.2011 - X R 30/10
    Da die vom FG festgestellten tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die Änderung der angefochtenen Verwaltungsakte unberührt geblieben sind, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache gemäß § 127 FGO (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2009 X R 34/07, BFHE 227, 99, BStBl II 2010, 414, und vom 18. Januar 2011 X R 63/08, BFHE 232, 441).
  • BFH, 23.01.2003 - IV R 71/00

    Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

    Auszug aus BFH, 19.05.2011 - X R 30/10
    Damit liegt dem Urteil des Finanzgerichts (FG) ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass auch das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben kann (s. dazu BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).
  • BFH, 28.07.2004 - XI R 9/04

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Kürzung Vorwegabzug

    Auszug aus BFH, 19.05.2011 - X R 30/10
    Der XI. Senat des BFH hat --ausgehend von diesem Grundsatz-- mit seinen Urteilen in BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546, und vom 28. Juli 2004 XI R 9/04 (BFH/NV 2005, 196) entschieden, dass dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu belassen ist, weil dieser --wirtschaftlich betrachtet-- eine ihm von der GmbH zugesagte Altersversorgung durch Verzicht auf entsprechende gesellschaftsrechtliche Ansprüche (§§ 29, 72 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und damit letztlich ausschließlich durch eigene Beitragsleistungen erwirbt.
  • BFH, 08.11.2006 - X R 11/05

    Rentenversicherungsbeiträge keine vorweggenommenen WK; Vorwegabzug; mehrere

    Auszug aus BFH, 19.05.2011 - X R 30/10
    Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsprechung des XI. Senats im Grundsatz angeschlossen und in mehreren Urteilen (vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452; vom 8. November 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289, und vom 2. September 2008 X R 17/08, BFH/NV 2009, 141) klargestellt, dass der von dem Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn nur dann von der Kürzung des Vorwegabzugs auszunehmen ist, wenn die gegen die Gesellschaft erworbenen Ansprüche auf eine eigene Altersversorgung vollständig mit dem (gegebenenfalls wechselseitigen) Verzicht auf die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafter zustehenden Ansprüche in Verbindung gebracht werden können.
  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 64/05

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: kein Abzug von Finanzierungskosten als

  • BFH, 25.03.1992 - X R 121/90

    Minderung eines Ausgleichsanspruchs durch einen Versorgungsanspruch aus eigenen

  • BFH, 21.08.2013 - X R 41/10

    Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Buchst.

    Er hat jedoch mehrfach klargestellt, dass der von dem Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn nur dann aus der Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs auszunehmen ist, wenn die gegen die Gesellschaft erworbenen Ansprüche auf eine eigene Altersversorgung vollständig mit dem (ggf. wechselseitigen) Verzicht auf die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafter zustehenden Ansprüche in Verbindung gebracht werden können (Urteile vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452; vom 8. November 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289; vom 2. September 2008 X R 17/08, BFH/NV 2009, 141; vom 24. Juni 2009 X R 54/08, BFH/NV 2010, 22; X R 55/08, nicht veröffentlicht --n.v.--, sowie X R 56/08, BFH/NV 2010, 25, und vom 19. Mai 2011 X R 30/10, BFH/NV 2011, 1854).

    Die sich so ergebenden Versorgungsanwartschaften sind quotal für den jeweiligen Mitgesellschafter zu ermitteln und mit der Beteiligungsquote dieses Gesellschafters an der GmbH in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zu vergleichen (ständige Rechtsprechung des Senats, so Urteil in BFH/NV 2007, 1289, unter II.2.b; vom 27. Mai 2009 X R 50/06, BFH/NV 2009, 1635; in BFH/NV 2010, 22, und in BFH/NV 2011, 1854).

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.09.2016 - 1 K 1725/14

    Zur steuerrechtlichen Beurteilung des Erwerbs eigener Anteile beim veräußernden

    Die Besteuerung auf der Gesellschafterebene ist aufgrund des Trennungsprinzips von der steuerlichen Würdigung auf der Gesellschaftsebene unabhängig (vgl. hierzu Blumenberg/Roßner, GmbHR 2008, 1079, 1082; zum Trennungsprinzip: u.a. BFH Urteile vom 27. März 2007 VIII R 64/05, BFHE 217, 497, BStBl II 2007, 639 und vom 19. Mai 2011 X R 30/10, BFH/NV 2011, 1854 jew. m.w.N.).
  • BFH, 20.03.2013 - X R 30/11

    Kürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer im Fall einer

    Er hat in mehreren Urteilen (vom 26. September 2006 X R 3/05, BFHE 215, 165, BStBl II 2007, 452; vom 8. November 2006 X R 11/05, BFH/NV 2007, 673; vom 17. Januar 2007 X R 10/06, BFH/NV 2007, 1289; vom 2. September 2008 X R 17/08, BFH/NV 2009, 141, Entscheidungen vom 24. Juni 2009 X R 54/08, BFH/NV 2010, 22, X R 55/08, nicht veröffentlicht, sowie X R 56/08, BFH/NV 2010, 25, und vom 19. Mai 2011 X R 30/10, BFH/NV 2011, 1854) jedoch klargestellt, dass der von dem Geschäftsführer einer GmbH bezogene Arbeitslohn nur dann aus der Bemessungsgrundlage für die Kürzung des Vorwegabzugs auszunehmen ist, wenn die gegen die Gesellschaft erworbenen Ansprüche auf eine eigene Altersversorgung vollständig mit dem (ggf. wechselseitigen) Verzicht auf die dem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als (Mit-) Gesellschafter zustehenden Ansprüche in Verbindung gebracht werden können.
  • BFH, 27.01.2016 - IX B 46/15

    Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung und Sachaufklärungsrüge nach Verzicht auf

    Dies gilt sowohl für die Frage der Anfechtung von auf 0 EUR lautenden Steuerbescheiden und des Verhältnisses derartiger Einkommensteuerbescheide zu einem Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 15. April 2010 V R 11/09, BFH/NV 2010, 1830, und vom 10. Februar 2015 IX R 6/14, BFH/NV 2015, 812, jeweils m.w.N.) als auch für die Frage der Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer nach Maßgabe der § 10 Abs. 4a EStG, § 10 Abs. 3 Nr. 2 a.F. i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 25/01, BFHE 200, 554, BStBl II 2004, 546; vom 23. Februar 2005 XI R 29/03, BFHE 209, 256, BStBl II 2005, 634, und vom 19. Mai 2011 X R 30/10, BFH/NV 2011, 1854).
  • BFH, 01.08.2013 - X B 197/12

    Kürzung des Vorwegabzugs beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

    Dementsprechend hat der angerufene Senat ein Überschreiten dieser Quote auch dann für vorwegabzugsschädlich gehalten, wenn der Mitgesellschafter, dem keine Altersversorgung zugesagt wurde, als Ausgleich einen höheren Arbeitslohn erhält (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681) oder ihm höhere Ansprüche gegenüber einer Schwester-Kapitalgesellschaft eingeräumt werden (Senatsurteil vom 19. Mai 2011 X R 30/10, BFH/NV 2011, 1854).
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