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   BFH, 10.07.2019 - X R 31/16   

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https://dejure.org/2019,44241
BFH, 10.07.2019 - X R 31/16 (https://dejure.org/2019,44241)
BFH, Entscheidung vom 10.07.2019 - X R 31/16 (https://dejure.org/2019,44241)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - X R 31/16 (https://dejure.org/2019,44241)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    InsO § 55 Abs 1 Nr 1
    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus einer (treuhänderischen) Beteiligung an einer Personengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus einer (treuhänderischen) Beteiligung an einer Personengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 1 Nr 1 InsO
    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus einer (treuhänderischen) Beteiligung an einer Personengesellschaft

  • IWW

    § 174 Abs. 5 Satz 2, Abs. 4 der Abgabenordnung (AO), § ... 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO), § 80 Abs. 1 InsO, § 174 Abs. 5 Satz 2 AO, § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO, §§ 148, 80 InsO, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO, § 55 Abs. 1 InsO, § 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 InsO, § 35 Abs. 1 InsO, § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 38 AO, § 36 Abs. 1 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG, § 6 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, §§ 238 ff. HGB, § 54 InsO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 InsO, §§ 123 Abs. 1 Satz 2, 60 Abs. 3 Satz 1 FGO, § 60 Abs. 3 FGO, § 135 Abs. 2, § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Einordnung von Steuerverbindlichkeiten aus Beteiligungen des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft als Masseverbindlichkeit; Umfang der Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden

  • Betriebs-Berater

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus einer (treuhänderischen) Beteiligung an einer Personengesellschaft

  • rewis.io

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus einer (treuhänderischen) Beteiligung an einer Personengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus einer (treuhänderischen) Beteiligung an einer Personengesellschaft

  • rechtsportal.de

    InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
    Voraussetzungen der Einordnung von von Steuerverbindlichkeiten aus Beteiligungen des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft als Masseverbindlichkeit

  • datenbank.nwb.de

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus einer (treuhänderischen) Beteiligung an einer Personengesellschaft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Einkommensteuer auf nach Insolvenzeröffnung erzielte Einkünfte des Schuldners aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft als Masseverbindlichkeit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ESt als Masseverbindlichkeit ? Einkünfte des Insolvenzschuldners aus einer (treuhänderischen) Beteiligung an einer PersGes.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Steuerstreit des Insolvenzverwalters - und die Beiladung des Insolvenzschuldners

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einkünfte des Insolvenzschuldners aus einer (treuhänderischen) Beteiligung an einer Personengesellschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit - Einkünfte des Insolvenzschuldners aus einer (treuhänderischen) Beteiligung an einer Personengesellschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    InsO § 55 Abs 1 Nr 1 Alt 2, InsO § 35, InsO § 148, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2
    Masseverbindlichkeit, Einkommensteuer, Kommanditanteil, Beteiligungseinkünfte, Treuhandvertrag

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 265, 300
  • ZIP 2020, 130
  • NZI 2020, 334
  • BB 2020, 417
  • DB 2020, 703
  • BStBl II 2022, 488
  • NZG 2020, 120
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 18.05.2010 - X R 60/08

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Auflösung einer Rückstellung auf der

    Auszug aus BFH, 10.07.2019 - X R 31/16
    Nach dem zum Gewinnanteil an einer Mitunternehmerschaft ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.05.2010 - X R 60/08 (BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429) genüge es für die Annahme einer Masseverbindlichkeit, dass die Entstehung der Steuerverbindlichkeit ihre Ursache in einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand habe.

    Der gegen die Masse gerichtete Bescheid ist ein gegenständlich beschränkter Steuerbescheid, mit dem die Einkommensteuer festgesetzt wird; er ist Teil des Festsetzungsverfahrens (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 35).

    In diesem Fall kommt der gegen die Gesellschaft gerichtete Gewinnanspruch unmittelbar der Insolvenzmasse zugute (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 37).

    Seit seinem Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429 erachtet es der Senat --im Falle der Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft-- zur Begründung einer Masseverbindlichkeit für ausreichend, wenn die Beteiligung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehörte und die Einkünfte hieraus nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt wurden.

    Letzteres sei anzunehmen, wenn die Entstehung der Steuerverbindlichkeit ihre Ursache in der (zur Masse gehörenden) Beteiligung des Steuerpflichtigen an der GbR und der daraus entstehenden Teilhabe an deren Ergebnissen habe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 41 f.).

    (3) Die Rechtsprechung des Senats wird in der Literatur überwiegend lediglich wiedergegeben und mit dem Hinweis versehen, dass der Insolvenzverwalter angesichts der BFH-Rechtsprechung regelmäßig zu prüfen habe, ob die Freigabe der Beteiligung zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten angezeigt sei (vgl. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO, Rz 72; Bremen in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 55 Rz 24; Damerius, Betriebs-Berater 2010, 2551; Schmittmann in Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl., Anhang Steuerrecht, Rz 122; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, § 55 Rz 40 f.; Petersen/Winkelhog in Sonnleitner, Insolvenzrecht unter besonderer Berücksichtigung des Insolvenzplanverfahrens, 2017, Kap. 4 Rz 113).

    Darin nimmt er selbst eine entsprechende Unterscheidung vor und knüpft --für den Fall einer Mitunternehmerstellung des Insolvenzschuldners-- ausdrücklich an das Senatsurteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429 an, nach welchem Einkommensteuerschulden, die aus einem zur Masse gehörenden Gesellschaftsanteil an einer GbR resultierten, Masseverbindlichkeiten seien.

  • BFH, 01.06.2016 - X R 26/14

    Masseschuld bei Beteiligung an Personengesellschaft nach Eröffnung des

    Auszug aus BFH, 10.07.2019 - X R 31/16
    (b) Auch in seinem Urteil vom 01.06.2016 - X R 26/14 (BFHE 253, 518, BStBl II 2016, 848) hat der Senat keine Änderung der oben genannten Grundsätze vorgenommen.

    Zwar hat der Senat im Urteil in BFHE 253, 518, BStBl II 2016, 848 ausgeführt, zur Begründung einer Masseverbindlichkeit "in anderer Weise" genüge ein Unterlassen des Insolvenzverwalters nur, wenn er dadurch eine Amtspflicht zum Tätigwerden verletze.

    Diese Tätigkeit des Klägers stelle erkennbar mehr als ein bloßes Dulden dar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 518, BStBl II 2016, 848, Rz 42).

    (c) Dass der Senat in dem Urteil in BFHE 253, 518, BStBl II 2016, 848 keine Änderung seiner Rechtsprechung vornehmen wollte, wird auch aus seinem nachfolgenden Urteil vom 03.08.2016 - X R 25/14 (BFH/NV 2017, 317) deutlich, mit dem er die bisherigen Rechtsgrundsätze bestätigt hat.

    (7) Im Streitfall kommt es auf die Frage, ob sich ein Insolvenzschuldner zivilrechtlich während des Insolvenzverfahrens an einer Personengesellschaft beteiligen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz 39, und in BFHE 253, 518, BStBl II 2016, 848, Rz 35) bzw. ob jedenfalls aufgrund einer steuerrechtlichen Betrachtung bei faktischer Fortführung von einer Beteiligung an einer (neuen) Personengesellschaft auszugehen ist, nicht an, da vorliegend der Insolvenzschuldner nicht unmittelbar Gesellschafter der B-KG war, so dass zivilrechtlich seine Insolvenz keine Auswirkungen auf den Bestand der B-KG hatte.

  • BFH, 16.07.2015 - III R 32/13

    Entscheidung über Masseschuld im Festsetzungsverfahren - Einkommensteuer als

    Auszug aus BFH, 10.07.2019 - X R 31/16
    Nach Insolvenzeröffnung begründete Steueransprüche, die als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO zu qualifizieren sind, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.07.2015 - III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz 19).

    Denn diese Zuordnung betrifft allein die Auswirkung der unterschiedlichen Vermögensmassen eines Insolvenzverfahrens auf die Einkommensteuerfestsetzung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz 16).

    Dass die Voraussetzungen für die Qualifizierung als Masseverbindlichkeit bei einer Tätigkeit als Einzelunternehmer und einer solchen als Mitunternehmer einer Personengesellschaft unterschiedlich sind, wird im Übrigen auch aus dem --zeitlich nachfolgenden-- Urteil des III. Senats in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251 deutlich.

    (7) Im Streitfall kommt es auf die Frage, ob sich ein Insolvenzschuldner zivilrechtlich während des Insolvenzverfahrens an einer Personengesellschaft beteiligen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz 39, und in BFHE 253, 518, BStBl II 2016, 848, Rz 35) bzw. ob jedenfalls aufgrund einer steuerrechtlichen Betrachtung bei faktischer Fortführung von einer Beteiligung an einer (neuen) Personengesellschaft auszugehen ist, nicht an, da vorliegend der Insolvenzschuldner nicht unmittelbar Gesellschafter der B-KG war, so dass zivilrechtlich seine Insolvenz keine Auswirkungen auf den Bestand der B-KG hatte.

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 23/11

    Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung von mit

    Auszug aus BFH, 10.07.2019 - X R 31/16
    Dies richtet sich allein nach steuerrechtlichen Grundsätzen (ständige Rechtsprechung, so bereits BFH-Urteile vom 16.11.2004 - VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, unter II.2.; vom 29.08.2007 - IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145, unter III.2.b dd (1), m.w.N., sowie vom 16.05.2013 - IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 19).

    Entscheidend ist, wann der Tatbestand, an den die Besteuerung knüpft, vollständig verwirklicht ist (so bereits BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 19).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (vgl. Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 29 f.) kommt es hierauf nicht an (so schon Senatsurteil in BFHE 253, 482, BStBl II 2016, 852, Rz 46).

  • BFH, 18.12.2014 - X B 89/14

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zurechnung von Gewinnanteilen nach

    Auszug aus BFH, 10.07.2019 - X R 31/16
    Dem stehe nach dem BFH-Beschluss vom 18.12.2014 - X B 89/14 (BFH/NV 2015, 470) auch nicht entgegen, dass der Insolvenzmasse nach Angaben des Klägers jedenfalls bisher keine liquiden Mittel aus der Beteiligung des Insolvenzschuldners an der B-KG zugeflossen seien.

    (a) In dem Beschwerdeverfahren in BFH/NV 2015, 470 hat der Senat entschieden, die Einkünfte aus der Beteiligung des Insolvenzschuldners an Personengesellschaften, die steuerrechtlich in vollem Umfang nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden seien, seien der Masse zuzurechnen.

    Zumindest auch durch die Verwaltung der Insolvenzmasse (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO), zu der auch die Beteiligungen gehörten, seien diese Masseverbindlichkeiten begründet worden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 470, Rz 21).

  • BFH, 09.12.2014 - X R 12/12

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

    Auszug aus BFH, 10.07.2019 - X R 31/16
    Auf die steuerrechtliche Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (z.B. § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG) und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 09.12.2014 - X R 12/12, BFHE 253, 482, BStBl II 2016, 852, Rz 26).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH (vgl. Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 29 f.) kommt es hierauf nicht an (so schon Senatsurteil in BFHE 253, 482, BStBl II 2016, 852, Rz 46).

  • FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13

    Berücksichtigung einer Einkommensteuerschuld sowie von auf die nach Eröffnung des

    Auszug aus BFH, 10.07.2019 - X R 31/16
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.07.2016 - 11 K 613/13 E insoweit aufgehoben, als es den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 31.05.2012 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 22.01.2013 über eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 23.541 EUR hinaus aufgehoben hat.

    Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren gab das FG der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1906 veröffentlichtem Urteil in Bezug auf den streitgegenständlichen Einkommensteuerbescheid statt.

  • BGH, 09.02.2012 - IX ZR 75/11

    Insolvenzrecht: Rechtsfolgen der Freigabe des Schuldnervermögens aus einer

    Auszug aus BFH, 10.07.2019 - X R 31/16
    Die Befugnis des Insolvenzverwalters, einzelne Vermögensbestandteile aus dem Insolvenzbeschlag zu Gunsten des Schuldners freizugeben, ist seit jeher auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.02.2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322, Rz 22).
  • BFH, 29.03.1984 - IV R 271/83

    Konkursverwalter - Veräußerungsgewinne - Einkommensteuerschuld

    Auszug aus BFH, 10.07.2019 - X R 31/16
    Die Aufteilung der Jahressteuerschuld erfolgt nach dem Verhältnis der auf die jeweiligen Vermögensbereiche entfallenden Einkünfte zueinander, was auch in Ansehung der progressiven Einkommensteuerbelastung sachgerecht ist, weil zur Jahressteuerschuld ununterscheidbar alle Einkommensteile unabhängig von ihrem zeitlichen Anfall beigetragen haben (vgl. BFH-Urteile vom 29.03.1984 - IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602, unter 4.; vom 11.11.1993 - XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477, unter II.4.).
  • BFH, 18.05.2010 - X R 11/09

    Zur Entstehung einer Masseverbindlichkeit bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit des

    Auszug aus BFH, 10.07.2019 - X R 31/16
    Diese Behandlung stellt sich als Gegenstück zur Senatsrechtsprechung dar, nach welcher der Insolvenzschuldner --jedenfalls im Falle selbständiger Betätigung-- durch seine steuerrelevante Tätigkeit, die er ohne Wissen und Wollen des Insolvenzverwalters ausübt und bei der keine Erträge zur Masse gelangen, keine Einkommensteuerschulden zulasten der Insolvenzmasse begründen kann (vgl. Urteil vom 18.05.2010 - X R 11/09, BFH/NV 2010, 2114, Rz 25 f.).
  • BFH, 05.11.2009 - IV R 99/06

    Widerstreitende Steuerfestsetzung bei Gewinnfeststellungsbescheiden

  • FG Schleswig-Holstein, 28.11.2013 - 1 K 159/12

    Einkommensteuer auf laufenden Gewinnen aus der Beteiligung an einer

  • BFH, 03.07.2014 - III R 41/12

    Kindergeld: Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Abzweigung -

  • BFH, 12.05.2009 - VIII B 27/09

    Keine Beiladung des Insolvenzschuldners im Finanzrechtsstreit des

  • BFH, 11.11.1993 - XI R 73/92

    Einkommensteuerforderungen gegen den Gemeinschuldner im Konkurs als

  • BFH, 10.02.2015 - IX R 23/14

    Zwangsverwaltung - Einkommensteuer - Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters

  • BFH, 03.08.2016 - X R 25/14

    Masseschuld bei Beendigung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft

  • BFH, 08.09.2011 - V R 38/10

    Umsatzsteuer aufgrund einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners

  • BFH, 16.04.2015 - III R 21/11

    Einkommensteuer als Masseschuld

  • BFH, 17.07.2003 - X B 28/03

    Gewinnfeststellungsbescheid, Konkurs, Bekanntgabe

  • BFH, 29.08.2007 - IX R 4/07

    Nach Insolvenzeröffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masseverbindlichkeit dar

  • BFH, 16.11.2004 - VII R 75/03

    Zulässigkeit der Aufrechnung im Insolvenzverfahren; Tätigkeit des vorläufigen

  • FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 423/15
  • BFH, 06.12.2023 - XI R 5/20

    Vorsteuerberichtigung bei der Organgesellschaft aufgrund einer erfolgreichen

    "Vermögen" einer Person sind deren Sachen und geldwerten Rechte und Güter (vgl. BFH-Urteil vom 13.04.2011 - II R 49/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, Rz 19; s.a. zu Einkünften und Gewinnen BFH-Urteile vom 10.07.2019 - X R 31/16, BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 53 ff.; vom 07.07.2020 - X R 13/19, BFHE 270, 24, BStBl II 2021, 174, Rz 28 ff.).
  • BFH, 19.01.2023 - III R 44/20

    Zur Aufteilung der während des laufenden Insolvenzverfahrens anfallenden

    Insolvenzforderungen (§§ 38, 174 Abs. 1 Satz 1 InsO), die gemäß §§ 174, 175 InsO zur Tabelle anzumelden wären (vgl. etwa BFH-Urteil vom 10.07.2019 - X R 31/16, BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 34), sind nicht streitgegenständlich.

    cc) Die seit Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 232, 318, BStBl II 2011, 520 im Hinblick auf den Erlass gesonderter Einkommensteuerbescheide erforderliche Aufteilung der Gesamt-Einkommensteuer zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, ist nach Auffassung des erkennenden Senats entsprechend der unter Geltung der Konkursordnung entwickelten Rechtsprechung, die der BFH bereits in zwei jüngeren Entscheidungen für die InsO bestätigt hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 63, und in BFHE 271, 15, BStBl II 2021, 819, Rz 46), ausschließlich entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Einkünfte (§ 2 Abs. 2 Satz 1 EStG) vorzunehmen.

    Der Senat hält deshalb an der diesbezüglichen BFH-Rechtsprechung fest (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 63, und in BFHE 271, 15, BStBl II 2021, 819, Rz 46).

    (2) Auch in Ansehung der progressiven Einkommensteuerbelastung hält der BFH an seiner Rechtsprechung zur Aufteilung der Jahressteuerschuld zwischen einem Insolvenzschuldner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat, und dem Insolvenzverwalter nach dem Verhältnis der auf die jeweiligen Vermögensbereiche entfallenden Einkünfte fest, weil zur Jahressteuerschuld ununterscheidbar alle Einkommensteile beitragen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 63; vgl. auch Jatzke in HHSp, § 251 AO Rz 341 f.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 03.03.2020 - 5 K 1193/17

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung durch

    Dies richtet sich allein nach steuerrechtlichen Grundsätzen (ständige Rechtsprechung, so bereits BFH-Urteile vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145, m.w.N.; sowie vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759; zuletzt BFH-Urteil vom 10. Juli 2019 X R 31/16, BFHE 265, 300).

    Entscheidend ist, wann der Tatbestand, an den die Besteuerung knüpft, vollständig verwirklicht ist (so bereits BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, a.a.O.; zuletzt BFH-Urteil vom 10. Juli 2019 X R 31/16, a.a.O.).

    Auf die steuerrechtliche Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (z.B. § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG) und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 10. Juli 2019 X R 31/16, a.a.O.).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den gerichtlichen Hinweis mit Schreiben vom 15. Juli 2019 (Blatt 73-78 der Gerichtsakte 5 K 1097/17 und Blatt 100-105 der Gerichtsakte 5 K 1193/17) verwiesen, zumal der BFH auch in einem aktuellen Urteil vom 10. Juli 2019 (X R 31/16, BFHE 265, 300) an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und erneut entschieden hat, dass in Fällen der vorliegenden Art - wenn also in einem Veranlagungszeitraum mehrere insolvenzrechtliche Forderungskategorien betroffen sind - die einheitlich ermittelte Einkommensteuerschuld nach dem Verhältnis der auf die jeweiligen Vermögensbereiche entfallenden Einkünfte zueinander aufzuteilen ist.

  • BFH, 07.07.2020 - X R 13/19

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines

    An dieser Rechtsprechung hat er in seinem Urteil vom 10.07.2019 - X R 31/16 (BFHE 265, 300) --für den vergleichbaren Fall einer (treuhänderischen) Beteiligung an einer Personengesellschaft-- festgehalten und betont, dass es insoweit keiner --über die allgemeine Verwaltung der Insolvenzmasse (bzw. der ihr zugehörenden Wirtschaftsgüter) hinausgehenden-- besonderen Verwaltungsmaßnahme bedürfe (Rz 47).

    Diese nicht gewollte Konsequenz bestätigt den Senat in seiner im Urteil in BFHE 265, 300, geäußerten Ansicht, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Einkommensteuern, die im Zusammenhang mit einem massezugehörigen Vermögensgegenstand stehen, als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren sind.

  • FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18

    Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

    Auf die steuerrechtliche Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH-Urteile vom 09.12.2014 X R 12/12, BStBl II 2016, 852, Rz. 26 und vom 10.07.2019 X R 31/16, BFHE 265, 300, Rz. 35).

    Über die Zuordnung der Einkommensteuerschuld zu den unterschiedlichen insolvenzrechtlichen Forderungskategorien ist im Einkommensteuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 16.07.2015 III R 32/13, BStBl II 2016, 251, Rz. 16; vom 18.05.2010 X R 60/08, BStBl II 2011, 429, Rz. 35 und vom 10.07.2019 X R 31/16, BFHE 265, 300 Rz. 34).

    Dies ist auch in Ansehung der progressiven Einkommensteuerbelastung sachgerecht, da zur Jahressteuerschuld ununterscheidbar alle Einkommensteile unabhängig von ihrem zeitlichen Anfall beigetragen haben (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10.07.2019 X R 31/16, BFHE 265, 300, Rz. 63).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist hierbei nicht zu beanstanden, eine Aufteilung im Wege einer Schätzung nach Zeitanteilen entweder auf der Grundlage von 365 Kalendertagen (dazu: BFH-Urteil vom 10.07.2019 X R 31/16, BFHE 265, 300, Rz. 64) oder auf der Grundlage von 360 Kalendertagen (dazu: BFH-Urteil vom 09.12.2014 X R 12/12, BStBl II 2016, 852, Rz. 47) vorzunehmen.

    Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides erstreckt sich insofern auch auf die (negative) Feststellung, dass neben den laufenden Einkünften nicht noch zusätzlich ein Aufgabegewinn im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entstanden ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 03.03.2011 IV R 8/08, BFH/NV 2011, 164, und vom 10.07.2019 X R 31/16, BFHE 265, 300, Rz. 25; jeweils m.w. Rechtsprechungshinweisen).

  • BFH, 27.10.2020 - VIII R 19/18

    Zur Aufteilung der Einkommensteuerschuld des Insolvenzschuldners bei vom

    Die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steueransprüche, die als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren sind, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch einen (gegenständlich beschränkten) Steuerbescheid, der Teil des Festsetzungsverfahrens ist, festzusetzen (z.B. BFH-Urteile vom 16.04.2015 - III R 21/11, BFHE 250, 7, BStBl II 2016, 29; vom 10.07.2019 - X R 31/16, BFHE 265, 300; vom 16.07.2015 - III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, m.w.N.).

    Gegen die Einordnung des Klägers als Dritter i.S. des § 174 Abs. 5 AO spricht auch nicht, dass teilweise vertreten wird, der Insolvenzschuldner sei nicht Dritter im Verfahren des Insolvenzverwalters (vgl. FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2016, 1906; nicht mehr erheblich in BFH-Urteil in BFHE 265, 300; vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, § 174 AO Rz 54).

    Die Zuordnung erfolgt nach dem Verhältnis der auf die jeweiligen Vermögensbereiche entfallenden Einkünfte zueinander, was auch in Ansehung der progressiven Einkommensteuerbelastung sachgerecht ist, weil zur Jahressteuerschuld ununterscheidbar alle Einkommensteile unabhängig von ihrem zeitlichen Anfall beigetragen haben (BFH-Urteile in BFHE 265, 300; vom 29.03.1984 - IV R 271/83, BFHE 141, 2, BStBl II 1984, 602; vom 11.11.1993 - XI R 73/92, BFH/NV 1994, 477).

  • BFH, 14.12.2022 - X R 9/20

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Verwertung sicherungsübereigneten

    Zur Begründung hierfür wird angeführt, dass die Interessen von Insolvenzverwalter und -schuldner nicht "nach den Steuergesetzen", sondern durch die Auslegung des Insolvenzrechts berührt seien (vgl. BFH-Urteil vom 08.09.2011 - V R 38/10, BFHE 235, 488, BStBl II 2012, 270, Rz 23; Senatsurteil vom 10.07.2019 - X R 31/16, BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 71; Brandis in Tipke/Kruse, § 60 FGO Rz 64a; Hartman in Gosch, FGO § 60 Rz 94).

    Erklärt der Insolvenzverwalter nicht die Freigabe, muss er die aus der weiteren Massezugehörigkeit der (treuhänderischen) Beteiligung erwachsene Einkommensteuer als Verbindlichkeit gegen die Masse gelten lassen und hinnehmen (vgl. Senatsurteil in BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rz 53 ff.).

  • FG Münster, 23.09.2020 - 7 K 1232/18

    Bemessung der Einkommenssteuer am insolvenzfreien Vermögen

    Die Aufteilung der Jahressteuerschuld erfolgt dabei nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, entsprechend dem Verhältnis der auf die jeweiligen Vermögensbereiche entfallenden Einkünfte zueinander (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 10.07.2019 X R 31/16, BFHE 265, 300, BFH/NV 2020, 152, m.w.N.).

    Der BFH führt insoweit ausdrücklich aus, dass die - im Streitfall zur Anwendung gekommene - Aufteilung entsprechend dem Verhältnis der Teileinkünfte aber gerade in Ansehung der progressiven Steuerbelastung sachgerecht ist, weil zur Jahressteuerschuld ununterscheidbar alle Einkommensteile beitragen (vgl. BFH-Urteil vom 10.07.2019 X R 31/16, a.a.O.).

    Denn auf einen tatsächlichen Zufluss von Einnahmen aus der Beteiligung kommt es insoweit gerade nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 10.07.2019 X R 31/16, a.a.O.).

  • FG Münster, 15.05.2023 - 7 K 2627/20

    Einkommensteuer / Verfahrensrecht - Liegt ein formwirksamer Antrag auf

    Der Insolvenzschuldner verliert durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht seine Stellung als Steuerpflichtiger i. S. v. § 33 AO (vgl. dazu Drüen in Tipke/Kruse, § 33 AO Rz. 42; BFH v. 10.7.2019, X R 31/16, BFH/NV 2020, 152), so dass er weiterhin zur Mitwirkung im steuerlichen Ermittlungs- und Festsetzungsverfahren verpflichtet bleibt.

    Alle sonstigen Ansprüche sind insolvenzfrei (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2019 - X R 31/16 -, BFHE 265, 300, BStBl II 2022, 488, Rn. 34).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2021 - 2 S 2765/21

    Abwassergebühren; Eröffnung des Insolvenzverfahren während des

    Wird das Insolvenzverfahren während des Veranlagungszeitraums eröffnet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die einheitlich ermittelte Steuerschuld zur Geltendmachung in eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) und eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) aufzuteilen (vgl. BFH, Urteil vom 10.07.2019 - X R 31/16 - BFHE 265, 300, juris Rn. 63 zur Einkommensteuer, Urteil vom 27.09.2018 -  V R 45/16 - BFHE 262, 214, juris Rn. 17 zur Umsatzsteuer; Werth in Klein, AO, 15. Aufl., § 251 Rn. 10, 23).
  • FG München, 24.09.2021 - 8 K 1118/19

    Versorgungsbezüge aus der Notarkasse eines in Italien ansässigen vormaligen

  • FG Münster, 28.02.2023 - 15 K 552/20

    Festsetzung der Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit gegenüber dem

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