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   BFH, 26.02.1997 - X R 31/95   

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https://dejure.org/1997,178
BFH, 26.02.1997 - X R 31/95 (https://dejure.org/1997,178)
BFH, Entscheidung vom 26.02.1997 - X R 31/95 (https://dejure.org/1997,178)
BFH, Entscheidung vom 26. Februar 1997 - X R 31/95 (https://dejure.org/1997,178)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3; BewG § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs als Einkunft aus Gewerbebetrieb - Einstellung der werbenden gewerblichen Tätigkeit eines Unternehmens als Betriebsaufgabe

  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3; BewG § 9 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 2
    Aufgabegewinn - Betriebsunterbrechung keine Aufgabe - Möglichkeit jederzeitiger Betriebswiederaufnahme entscheidend - Bei umgestalteten wesentlichen Betriebsgrundlagen keine Wiederaufnahme möglich - Gemeiner Wert maßgebend bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 3, EStG § 11 Abs 2, EStG § 17 Abs 1, BewG § 9 Abs 2
    Anteil; Betriebsaufgabe; gemeiner Wert; Gesellschaft mbH; Veräußerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 65
  • NJW-RR 1997, 1319
  • BB 1997, 1350
  • BB 1997, 1621
  • DB 1997, 1444
  • BStBl II 1997, 561
 
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Wird zitiert von ... (83)

  • BFH, 25.01.2017 - X R 59/14

    Vorbehaltsnießbrauch hindert steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines

    Auch die Einstellung jedweder Tätigkeit, selbst einer Verpachtungstätigkeit, lasse die Betriebseigenschaft des verbliebenen Betriebsvermögens unberührt, wenn nach den erkennbaren Umständen die Wirtschaftsgüter jederzeit die Wiederaufnahme des Betriebs gestatteten und wahrscheinlich sei, dass die werbende Tätigkeit innerhalb einer überschaubaren Zeit wieder aufgenommen werde (Senatsurteil vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561).
  • BFH, 18.09.2002 - X R 28/00

    Betriebsvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel

    dd) Das FG hat übersehen, dass die vom Kläger im Jahr 1990 vorgenommene Umgestaltung der zuvor auf die spezifischen Bedürfnisse des Gasstätten- und Saunabetriebs zugeschnittenen Erdgeschossräume in zwei Wohnungen nach den von der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Betriebsverpachtung im Ganzen entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276, unter 1. der Gründe, m.w.N.; Senatsurteile vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561, unter 3. a und b der Gründe, m.w.N., und vom 21. August 1996 X R 78/93, BFH/NV 1997, 226, unter III. 2. b der Gründe; vgl. ferner auch Senatsbeschluss vom 8. Mai 2000 X B 142/99, BFH/NV 2001, 16, unter 2. c der Gründe, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH; Schmidt/Wacker, a.a.O., § 16 Rz. 700, m.w.N.) zwangsläufig zu einer "Betriebsaufgabe" geführt hat.
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

    Werden die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können, entfällt die Möglichkeit der Betriebsfortführung; der Verpächter stellt die unternehmerische Tätigkeit endgültig ein (BFH-Urteile vom 26. Februar 1997 X R 31/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561, unter 3.b der Gründe; vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260, unter 1. der Gründe).
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