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   BFH, 17.02.2016 - X R 32/11   

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https://dejure.org/2016,14748
BFH, 17.02.2016 - X R 32/11 (https://dejure.org/2016,14748)
BFH, Entscheidung vom 17.02.2016 - X R 32/11 (https://dejure.org/2016,14748)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 2016 - X R 32/11 (https://dejure.org/2016,14748)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Gemischt genutztes Arbeitszimmer - Ausschluss eines für den Lastentransport hergerichteten VW-Transporters von der Anwendung der 1 %-Regelung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2, EStG § 12 Nr 1 S 2, EStG § 9 Abs 1, EStG § 9 Abs 5, EStG VZ 2006
    Gemischt genutztes Arbeitszimmer - Ausschluss eines für den Lastentransport hergerichteten VW-Transporters von der Anwendung der 1%-Regelung

  • Bundesfinanzhof

    Gemischt genutztes Arbeitszimmer - Ausschluss eines für den Lastentransport hergerichteten VW-Transporters von der Anwendung der 1%-Regelung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2002, § 12 Nr 1 S 2 EStG 2002, § 9 Abs 1 EStG 2002
    Gemischt genutztes Arbeitszimmer - Ausschluss eines für den Lastentransport hergerichteten VW-Transporters von der Anwendung der 1%-Regelung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine sog. Arbeitsecke

  • Betriebs-Berater

    Gemischt genutztes Arbeitszimmer - Ausschluss eines für den Lastentransport hergerichteten VW-Transporters von der Anwendung der 1%-Regelung

  • rewis.io

    Gemischt genutztes Arbeitszimmer - Ausschluss eines für den Lastentransport hergerichteten VW-Transporters von der Anwendung der 1%-Regelung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemischt genutztes Arbeitszimmer

  • rechtsportal.de

    Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für eine sog. Arbeitsecke

  • datenbank.nwb.de

    Gemischt genutztes Arbeitszimmer - Ausschluss eines für den Lastentransport hergerichteten VW-Transporters von der Anwendung der 1%-Regelung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gemischt genutztes Arbeitszimmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der VW-Transporter als Lastentransporter - und die 1%-Regelung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Häusliche Arbeitsecke

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Regal als Abtrennung einer Arbeitsecke genügt nicht: Kosten für gemischt genutztes Arbeitszimmer nicht abzugsfähig

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Arbeitsecke kein Arbeitszimmer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer: Steuerliche Behandlung sogenannter Arbeitsecken

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Teilweise als Arbeitszimmer genutzte Räume: Betriebsausgabenabzug auf dem Prüfstand

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2, EStG § 12 Nr 1 S 2
    Betriebsausgabe, Arbeitszimmer, Aufteilung, Privatnutzung, 1 %-Regelung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 148
  • NJW 2016, 2607
  • NZA 2016, 932
  • BB 2016, 1621
  • DB 2016, 1472
  • BStBl II 2016, 708
  • NZA-RR 2016, 425
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 32/11
    Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. "Arbeitsecke"), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408).

    Mit Beschluss vom 28. März 2014 hat der Senat nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 21. November 2013 IX R 23/12, BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) angeordnet.

    Der Große Senat des BFH hat mit Beschluss vom 27. Juli 2015 GrS 1/14 (BFHE 251, 408) über die Vorlagefrage entschieden.

    Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum jedoch, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch --in mehr als nur untergeordnetem Umfang-- zu privaten Zwecken genutzt wird, sind insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408, unter D.).

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 34/07

    Keine Anwendung der 1%-Regelung für zur Privatnutzung ungeeigneten Dienstwagen

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 32/11
    Maßgebend ist, ob das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, da derartige Fahrzeuge allenfalls gelegentlich und ausnahmsweise auch für private Zwecke eingesetzt werden (BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381, unter II.b).

    Vielmehr entspricht die Entscheidung des FG nach Begründung und Ergebnis der Entscheidung des BFH in BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381.

  • FG Köln, 19.05.2011 - 10 K 4126/09

    Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 32/11
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. Mai 2011  10 K 4126/09 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1410 veröffentlichten Urteil teilweise stattgegeben.

  • BFH, 13.02.2003 - X R 23/01

    1%-Regelung gilt auch für Geländewagen

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 32/11
    Das betrifft namentlich LKW und Zugmaschinen, wobei allerdings nicht die Klassifizierung des Kfz-Steuerrechts und des Straßenverkehrsrechts maßgebend ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472, unter II.1.d und II.2.b bb).
  • BFH, 24.02.2011 - VI R 12/10

    Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 32/11
    Mangels anderweitigen Maßstabs seien dabei mit dem BFH-Urteil vom 24. Februar 2011 VI R 12/10 (BFHE 233, 123, BStBl II 2011, 796) antragsgemäß die Aufwendungen für diesen Raum zur Hälfte als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, allerdings begrenzt auf den Betrag von 1.250 EUR.
  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 32/11
    Nachdem mittlerweile unstreitig sei, dass der fragliche Raum einerseits im Büroteil zu betrieblichen Zwecken, andererseits im Übrigen durch die Familie auch privat genutzt werde, seien nach Fortfall des allgemeinen Aufteilungs- und Abzugsverbots durch den Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) die Aufwendungen aufzuteilen.
  • BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12

    Zur Aufteilbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer - Vorlage an den

    Auszug aus BFH, 17.02.2016 - X R 32/11
    Mit Beschluss vom 28. März 2014 hat der Senat nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung das Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das bei dem Großen Senat des BFH anhängige Verfahren GrS 1/14 (Vorlagebeschluss des IX. Senats des BFH vom 21. November 2013 IX R 23/12, BFHE 243, 563, BStBl II 2014, 312) angeordnet.
  • BFH, 08.03.2017 - IX R 52/14

    Aufwendungen für ein gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer

    Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, unter D.2.b; BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, BFH/NV 2016, 912, unter II.1., m.w.N.; jeweils vom 17. Februar 2016 X R 1/13, BFH/NV 2016, 913, und X R 32/11, BFHE 253, 148, BStBl II 2016, 708).
  • BFH, 03.04.2019 - VI R 46/17

    Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin - Die

    Aufwendungen für gemischt genutzte Räume, die in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sind und die sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch in mehr als nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken genutzt werden, sind hingegen insgesamt auch nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 2015 GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 68; BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 IX R 23/12, Rz 12; jeweils vom 17. Februar 2016 X R 32/11, BFHE 253, 148, BStBl II 2016, 708, und X R 1/13).
  • BFH, 17.02.2016 - X R 26/13

    Gemischt genutzte Nebenräume

    Das nicht rechtskräftige Urteil des FG Köln in EFG 2011, 1410 (Revision anhängig unter X R 32/11) beruht in diesem Punkte auf Überlegungen, denen der Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 251, 408 die Grundlage entzogen hat.
  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 10/12

    Abzugsverbot der Mietaufwendungen für einen durch ein Sideboard vom Wohnbereich

    Die Abgrenzung durch das einen Meter hohe Sideboard mit daneben liegendem Durchgang zum Rest des Zimmers ist einem durch Wände und Türen abgeschlossenen Raum nicht gleich zu erachten (vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Februar 2016 X R 32/11, BFHE 253, 148).
  • FG Münster, 26.04.2013 - 14 K 3871/11

    Teilweise Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im

    Während einige Finanzgerichte eine Aufteilung der Raumkosten bei gemischter Nutzung generell ablehnen mit dem Argument, dass Wohnraumkosten nach dem subjektiven Nettoprinzip schon über die steuerliche Freistellung des Existenzminimums steuerlich berücksichtigt würden und ansonsten eine steuerliche Doppelberücksichtigung eintreten könnte (so z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2011 - 7 K 2005/08, EFG 2011, 1055, rechtskräftig; widersprechend FG Köln, Urteil vom 19.05.2011 - 10 K 4126/09, EFG 2011, 1410, Rev. anhängig unter X R 32/11), lassen andere Finanzgerichte die Abzugsfähigkeit zumindest daran scheitern, dass bei einer gemischten Nutzung einer Fläche kein geeigneter Aufteilungsmaßstab zur Verfügung stehe (so z.B. FG Hamburg, Urteil vom 08.06.2011 - 6 K 121/10, EFG 2011, 2131, rechtskräftig).

    Die Revision wurde im Hinblick auf die den Anwendungsbereich des § 12 Nr. 1 EStG betreffenden bereits anhängigen Revisionsverfahren (u.a. X R 32/11) nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 02.09.2022 - 3 K 154/18
    Der Kläger beruft sich dafür auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH- zu den Aktenzeichen X B 29/15 und X R 32/11.

    Nach der Rechtsprechung (BFH, Urt. vom 13.02.2003, X R 23/01, BStBl II 2003, 472 ; BFH, Urt. vom 17.02.2016, X R 32/11, BStBl II 2016, 708 ; BFH, Beschl. vom 01.12.2015, X B 29/15, BFH/NV 2016, 395 ) sind aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift solche Fahrzeuge herauszunehmen, die von dem Sinn und Zweck der pauschalierenden Bewertungsregelung nicht erfasst werden: Da die Vorschrift auf dem Erfahrungssatz beruht, dass bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen typischerweise nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden, ist sie auf solche Fahrzeuge nicht anzuwenden, die ausschließlich - oder so gut wie ausschließlich - betrieblich genutzt werden können.

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Klassifizierung als "Lkw" nach Kfz-Steuerrecht und Straßenverkehrsrecht nicht maßgeblich; vielmehr kommt es auf die objektive Beschaffenheit und Einrichtung des betreffenden Fahrzeugs an (BFH, Urt. vom 17.02.2016 a. a. O. Rn. 18).

    Im Fall von BFH, Urt. vom 17.02.2016 (a. a. O.) ging es um einen zweisitzigen VW-Transporter mit zwei Sitzen und fensterloser, durch eine Metallwand abgetrennter Ladefläche.

  • FG Sachsen, 24.05.2012 - 1 K 1474/10

    Aufwendungen für gemischtgenutzten Raum

    Hinsichtlich der Abgeschlossenheit werde zudem auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19. Mai 2011 und das hierzu beim BFH anhängige Revisionsverfahren X R 32/11 hingewiesen.

    Dem Antrag der Klägerin, im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 32/11 anhängige Revisionsverfahren das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, konnte nicht entsprochen werden.

    Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf das in der Frage der Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers bei privater Mitbenutzung abweichende Urteil des FG Köln 19. Mai 2011( 10 K 4126/09) und die hierzu beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 32/11 anhängige Revision zugelassen.

  • BFH, 21.11.2013 - IX R 23/12

    Vermietung eines im selbstgenutzten Einfamilienhaus belegenen Arbeitszimmers an

    c) Der X. Senat (Beschluss vom 21. August 2013) verweist darauf, dass bei ihm unter dem Aktenzeichen X R 32/11 ein Revisionsverfahren mit einer vergleichbaren Thematik anhängig sei, das in absehbarer Zeit zur Entscheidung anstehe.

    Im Verfahren X R 32/11 (Streitjahr 2006) ist zu entscheiden, ob die Aufwendungen für einen teils als (privates) Wohnzimmer, teils als (beruflich genutztes) Arbeitszimmer ("Arbeitsecke") genutzten Raum anteilig steuermindernd zu berücksichtigen sind.

  • BFH, 31.05.2023 - X B 111/22

    Anwendung der 1 %-Regelung bei "Handwerker-Kfz"; Schätzung aufgrund lückenhaft

    Der Kläger ist der Auffassung, die vorinstanzliche Entscheidung weiche von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.12.2008 - VI R 34/07 (BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381) und vom 17.02.2016 - X R 32/11 (BFHE 253, 148, BStBl II 2016, 708) ab.

    c) Im Fall des Senatsurteils in BFHE 253, 148, BStBl II 2016, 708 gehörte zum Betriebsvermögen des dortigen Klägers ein zweisitziger VW-Transporter T4, auf dessen fensterloser Ladefläche Werkzeuge untergebracht waren.

  • BFH, 22.03.2016 - VIII R 22/14

    Zur Begründung einer Revision durch Bezugnahme auf die Begründung in der

    Im Hinblick auf diese Rüge hatte der Senat die Revision für beide Streitjahre unter ausdrücklicher Bezugnahme in den Gründen des Zulassungsbeschlusses auf die damals zu dieser Frage beim BFH anhängigen Verfahren GrS 1/14 und X R 32/11 zugelassen.
  • FG München, 26.09.2017 - 2 K 1267/15

    Steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben

  • BFH, 27.07.2015 - GrS 1/14

    Keine Aufteilung von Wohnungsaufwendungen eines Handelsvertreters bei anteiliger

  • FG München, 23.04.2018 - 2 K 1726/16

    Steuerliche Anerkennung der Verpflegungsmehraufwendungen für Skikurse

  • FG Niedersachsen, 24.04.2012 - 8 K 254/11
  • FG Hamburg, 08.06.2011 - 6 K 121/10
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