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Rechtsprechung
   BFH, 18.05.2010 - X R 32-33/01, X R 32/01, X R 33/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1066
BFH, 18.05.2010 - X R 32-33/01, X R 32/01, X R 33/01 (https://dejure.org/2010,1066)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2010 - X R 32-33/01, X R 32/01, X R 33/01 (https://dejure.org/2010,1066)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - X R 32-33/01, X R 32/01, X R 33/01 (https://dejure.org/2010,1066)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente - kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils - "Endurteil" nach BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3/02 (BVerfGE 124, 251) - Kein Sparerfreibetrag bei sonstigen Einkünften

  • openjur.de

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente; kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils; "Endurteil" nach BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3/02 (BVerfGE 124, 251); Kein Sparerfreibetrag bei sonstigen Einkünften

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 2, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 12 Nr 1, EStG § 12 Nr 2, EStG § 20 Abs 4, EStG § 22 Nr 1, BewG § 14, GG Art 3 Abs 1, EStG § 4 Abs 4
    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente - kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils - "Endurteil" nach BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3/02 (BVerfGE 124, 251) - Kein Sparerfreibetrag bei sonstigen Einkünften

  • Bundesfinanzhof

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente - kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils - "Endurteil" nach BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3/02 (BVerfGE 124, 251) - Kein Sparerfreibetrag bei sonstigen Einkünften

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 S 2 EStG 1997, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 1997, § 12 Nr 1 EStG 1997, § 12 Nr 2 EStG 1997, § 20 Abs 4 EStG 1997
    (Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente - kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils - "Endurteil" nach BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3/02 (BVerfGE 124, 251) - Kein Sparerfreibetrag bei sonstigen Einkünften)

  • IWW
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG 1997 §§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1a, 12 Nr. 1, 12 Nr. 2, 20 Abs. 4, 22 Nr. 1; BewG 1991 § 14; GG Art. 3 Abs. 1; EStG 1997 § 4 Abs. 4
    Ertragsanteil einer Veräußerungsrente für die Übertragung eines Grundstücks auf die Ehefrau ist nicht als Sonderausgabe abziehbar

  • Betriebs-Berater

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf Ehefrau

  • rewis.io

    (Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente - kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils - "Endurteil" nach BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3/02 (BVerfGE 124, 251) - Kein Sparerfreibetrag bei sonstigen Einkünften)

  • ra.de
  • rewis.io

    (Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente - kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils - "Endurteil" nach BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3/02 (BVerfGE 124, 251) - Kein Sparerfreibetrag bei sonstigen Einkünften)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils bei Veräußerungsleibrente

  • rechtsportal.de

    Kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils bei Veräußerungsleibrente

  • datenbank.nwb.de

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente; kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils; "Endurteil" nach BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009 2 BvL 3/02 (BVerfGE 124, 251)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Sonderausgabenabzug des Ertragsanteils

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau gegen eine Veräußerungsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstücksübertragung an die Ehefrau gegen Veräußerungsrente

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abziehbarkeit einer anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibenden wiederkehrenden vereinbarten Leistung als Sonderabgabe; Folgen der teilweise betrieblichen Nutzung eines gegen ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Immobilienübertragung an Ehefrau gegen Veräußerungsrente

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 305
  • NJW 2011, 333
  • FamRZ 2010, 1900
  • BB 2010, 2597
  • DB 2010, 2256
  • BStBl II 2011, 675
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 25.11.1992 - X R 91/89

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
    Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen (Fortführung der Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, und vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666).

    Den Antrag der Kläger, den darüber hinausgehenden Teil des Ertragsanteils (79 % von 13.440 DM = 10.617 DM) als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abzuziehen, lehnte das FA in den Einkommensteuerbescheiden für 1997 und 1998 unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 25. November 1992 X R 91/89 (BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666) und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1508, Tz. 46) ab.

    Eine Gesetzeskorrektur, wie sie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 vorgenommen habe, sei ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten.

    Diese Umdeutung des Ertragsanteils der Leibrente in Zinsen habe der erkennende Senat im Wesentlichen mit seiner eigenen Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246) begründet.

    Exakt dies sei durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Entscheidungen in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und in BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246) zur Umdeutung des Ertragsanteils in Zinsen geschehen.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Zinsanteil einer Gegenleistungsrente keine Sonderausgabe, weil diese Rente nicht als (begünstigte) Versorgungsleistung zu qualifizieren ist (Urteile in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und in BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246).

    Nach dem Senatsurteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für den Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine Aufwendung, die zu einer wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen führt (vgl. auch Senatsurteil vom 4. April 1989 X R 14/85, BFHE 157, 88, BStBl II 1989, 779, m.w.N.; Martin, Betriebs-Berater --BB-- 1993, 1773, 1774).

    cc) Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung auch deshalb nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist, der dem Verbot des Abzugs von privaten Schuldzinsen unterliegt (BFH-Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat den Nichtabzug von Rentenertragsanteilen als Sonderausgaben bereits in der Entscheidung in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 auch damit gerechtfertigt, dass private Schuldzinsen nicht abziehbar seien (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817; HHR/Kulosa, § 10 EStG Rz 103; Martin, BB 1993, 1773, 1780).

  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 22. September 2009  2 BvL 3/02 (BFH/NV 2009, 2119) die Vorlage als unzulässig verworfen.

    Dieser Beurteilung habe das BVerfG mit dem Beschluss in BFH/NV 2009, 2119 im Ergebnis zugestimmt.

    "Richten sich die Bedenken gegen eine Vorschrift (hier: § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, Einfügung vom Verfasser), von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Bestimmungen (hier: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, Einfügung vom Verfasser) in die rechtlichen Erwägungen einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm oder zur Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit erforderlich ist ..." (Abschnitt B.1.a des BVerfG-Beschlusses in BFH/NV 2009, 2119).

    c) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Beschluss des BVerfG in BFH/NV 2009, 2119 der Beurteilung des Senats, der in der privaten Veräußerungsrente enthaltene Ertragsanteil sei nicht als Sonderausgabe abziehbar, nicht entgegen.

    seines Beschlusses in BFH/NV 2009, 2119 bemängelt das BVerfG in Bezug auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage lediglich, dass der vorlegende Senat nur seine eigene Rechtsprechung wiederholt habe, ohne sich mit den Gegenstimmen auseinanderzusetzen; unter B.2.

    In früheren Entscheidungen hat das BVerfG die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsprechung anerkannt (vgl. dazu bereits BVerfG-Beschluss in DStR 1993, 315) und sie auch in der Entscheidung in BFH/NV 2009, 2119 nicht in Frage gestellt.

    Nach Auffassung des BVerfG in BFH/NV 2009, 2119 (unter B.3.b aa) hat die Leibrente eine Vermögensumschichtung zum Gegenstand, wobei bei dem aus der Leibrente Berechtigten die Phase der Vermögensbildung bereits abgeschlossen ist; hingegen soll die Anreizwirkung des Sparer-Freibetrags gerade in der Ansparphase einsetzen (Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes, BTDrucks 7/1470, S. 220).

    Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber den Rentenbezug auch im StNOG 1954 weiterhin in § 22 EStG und nicht in § 20 EStG geregelt (zur Rechtsentwicklung vgl. BFH-Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.I.; BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2119, unter A.I.1.a).

  • BFH, 14.11.2001 - X R 32/01

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 14. November 2001 X R 32-33/01 (BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Besteuerung der Ertragsanteile (Erträge des Rentenrechts; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) von Leibrenten, die Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens sind, mit ihrem vollen Nennbetrag --ohne Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags-- ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) vereinbar sei, dass es sich um pauschalierte Einkünfte aus Kapitalvermögen handele.

    Der Senat habe in seinem Beschluss in BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183 ausgeführt, er beabsichtige den Revisionen des FA stattzugeben und die Klagen insoweit abzuweisen, als die Klägerin den Abzug des Ertragsanteils der von ihr gezahlten Leibrente als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG begehre; der Senat habe dies damit begründet, dass dieser Ertragsanteil seinem materiell-rechtlichen Charakter nach ein privater Zinsanteil sei, der die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern dürfe.

    Die in dem Vorlagebeschluss des erkennenden Senats in BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183 zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgetragene Vorschrift zur Besteuerung der Ertragsanteile des Rentenrechts (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) sei nach den Darlegungen des BVerfG nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der Frage der Gewährung des Sonderausgabenabzugs in Höhe des Ertragsanteils nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu prüfen.

    Bleibe der erkennende Senat bei seiner Ankündigung im Vorlagebeschluss in BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, die Klagen abzuweisen (unter Abschnitt B.III.1.), läge darin ein Verfassungsverstoß, der sie, die Klägerin, veranlassen würde, gegen eine entsprechende Entscheidung des Senats Rechtsschutz beim BVerfG mit Hilfe einer Verfassungsbeschwerde zu suchen.

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
    Nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. Juli 1991 GrS 1/90 (BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.I.4.d) ist die Abziehbarkeit bzw. die Steuerbarkeit bei allen Renten und dauernden Lasten/wiederkehrenden Bezügen aus "kauf- und darlehensähnlichen Vorgängen" eingeschränkt (vgl. Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz D 65, 231; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 10 EStG Rz 103; Schmidt/Heinicke, EStG, 29. Aufl., § 10 Rz 65 "Gegenleistung", unter a); dementsprechend ist der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG nach Maßgabe des Zwecks der Regelung und unter Berücksichtigung der Eigenart von Sonderausgaben einzuschränken.

    Im Übrigen kann vor Ausschöpfung des Werts der Gegenleistung keine als Sonderausgabe abziehbare "Last" vorliegen (so auch Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.I.4.d, wenn auch diese rechtshistorischen Ausführungen --wie das FG im Streitfall in anderem Zusammenhang festgestellt hat-- nur der Klärung der Frage gedient haben, ob an dem Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen als "Hauptanwendungsfall" der in vollem Umfang abziehbaren dauernden Last festgehalten werden soll).

    Aus diesem Grund hatte der Gesetzgeber den Rentenbezug auch im StNOG 1954 weiterhin in § 22 EStG und nicht in § 20 EStG geregelt (zur Rechtsentwicklung vgl. BFH-Beschluss in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78, unter C.I.; BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2009, 2119, unter A.I.1.a).

  • BFH, 25.11.1992 - X R 34/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs als unentgeltliche Vermögensübergabe

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
    Wird das gegen Leibrente veräußerte Grundstück zum Teil betrieblich genutzt, ergibt sich der als Betriebsausgaben abziehbare anteilige Zins aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits (Anschluss an das BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663).

    Allerdings berechnen sich diese Betriebsausgaben nicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 EStG; anzusetzen ist vielmehr der anteilige Zinsanteil, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits ergibt (R 16 Abs. 4 Sätze 2, 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 1998; vgl. ferner BFH-Urteile vom 23. Mai 1991 IV R 48/90, BFHE 164, 532, BStBl II 1991, 796, und vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663).

    Entsprechendes gilt für die steuerrechtliche Behandlung der wiederkehrenden Leistungen beim Bezieher (im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298; BMF-Schreiben vom 11. März 2010, BStBl I 2010, 227, Rz 75 f.).

  • BFH, 14.11.2001 - X R 39/98

    Sonderausgaben - Kein Abzug des Zinsanteils einer Gegenleistungsrente

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
    Diese Umdeutung des Ertragsanteils der Leibrente in Zinsen habe der erkennende Senat im Wesentlichen mit seiner eigenen Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246) begründet.

    Exakt dies sei durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Entscheidungen in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und in BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246) zur Umdeutung des Ertragsanteils in Zinsen geschehen.

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Zinsanteil einer Gegenleistungsrente keine Sonderausgabe, weil diese Rente nicht als (begünstigte) Versorgungsleistung zu qualifizieren ist (Urteile in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, und in BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246).

  • FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99

    Abzugsfähigkeit von Rentenzahlungen als Sonderausgaben; Private

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
    Sein Urteil zum Streitjahr 1997 ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 626; zu Unrecht habe das FA den strittigen Teil des Ertragsanteils nicht als Sonderausgaben abgezogen.

    Diese Rechtsprechung werde im Schrifttum angegriffen und werde insbesondere in den Ausgangsverfahren vom FG in seinen Urteilen vom 21. November 2000 8 K 7309/99 und 8 K 7310/99 zurückgewiesen, weil sie weder mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang stehe noch eine derartige Auslegung des Gesetzes nach seinem Sinn und Zweck geboten sei, noch Raum oder gar eine Notwendigkeit für eine "verfassungskonforme" Auslegung contra legem bestehe.

    Doch hat das FG in diesem Zusammenhang lediglich auf die generellen Erwägungen im Urteil in EFG 2001, 626 verwiesen.

  • BVerfG, 17.12.1992 - 1 BvR 4/87

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die steuerliche Gleichbehandlung -

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
    b) Die von den Gerichten vorzunehmende Abgrenzung zwischen einkommensteuerlich unbeachtlichen Unterhaltsleistungen und einkommensteuerlich bedeutsamen Versorgungsleistungen im Sinne der Rechtsprechung zu den Übergabeverträgen betrifft eine Frage des einfachen Rechts, der keine besondere verfassungsrechtliche Relevanz zukommt (BVerfG-Beschluss vom 17. Dezember 1992  1 BvR 4/87, DStR 1993, 315; dazu Martin, BB 1993, 1773).

    In früheren Entscheidungen hat das BVerfG die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Rechtsprechung anerkannt (vgl. dazu bereits BVerfG-Beschluss in DStR 1993, 315) und sie auch in der Entscheidung in BFH/NV 2009, 2119 nicht in Frage gestellt.

  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
    Entsprechendes gilt für die steuerrechtliche Behandlung der wiederkehrenden Leistungen beim Bezieher (im Einzelnen BFH-Urteile in BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298; BMF-Schreiben vom 11. März 2010, BStBl I 2010, 227, Rz 75 f.).

    Insbesondere Kaufpreisraten, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werden, werden auch ohne diesbezügliche Vereinbarung in einen Zins- und einen Kapitalanteil zerlegt (st. Rspr.; BFH-Urteil in BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298).

  • FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99

    Veräußerungsleibrente - Ertragsanteil als Sonderausgaben?

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 32/01
    Diese Rechtsprechung werde im Schrifttum angegriffen und werde insbesondere in den Ausgangsverfahren vom FG in seinen Urteilen vom 21. November 2000 8 K 7309/99 und 8 K 7310/99 zurückgewiesen, weil sie weder mit dem Wortlaut des Gesetzes in Einklang stehe noch eine derartige Auslegung des Gesetzes nach seinem Sinn und Zweck geboten sei, noch Raum oder gar eine Notwendigkeit für eine "verfassungskonforme" Auslegung contra legem bestehe.

    Bei dieser Sachlage sei die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur angeblichen "verfassungskonformen" Umdeutung des Ertragsanteils in Zinsen nicht nur nach der überwiegenden Auffassung im Schrifttum, insbesondere auch nach den Urteilen des FG 8 K 7309/79 und 8 K 7310/99 contra legem; sie sei auch nach Auffassung des BVerfG "unhaltbar".

  • BFH, 27.02.1992 - X R 136/88

    Keine dauernde Last durch Eltern-Unterhalt bei Geldbetrag als Gegenleistung

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • BFH, 27.02.1992 - X R 139/88

    Freiwilligkeit bei Erfüllung einer sittlichen Verpflichtung (§ 12 Nr. 2 EStG )

  • BFH, 12.07.1989 - X R 11/84

    Kein Sonderausgabenabzug einer dauernden Last bei wiederkehrenden Leistungen im

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BFH, 23.05.1991 - IV R 48/90

    Zur Frage der Erhöhung des Barwertes einer Veräußerungsrente bei Eintritt des

  • BFH, 04.02.2010 - X R 10/08

    Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten

  • BFH, 11.10.2007 - X R 14/06

    Abzug von Rentenzahlungen als dauernde Last

  • BFH, 03.06.1986 - IX R 2/79

    Lebenslängliche Versorgung gegen Verzicht auf Zugewinnausgleich als dauernde Last

  • BFH, 04.04.1989 - X R 14/85

    Grabpflegekosten nicht als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 33 R 964/15

    Sozialhilferecht: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - volle

    Dies gelte nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. März 2003 - B KR 33/01 R -) auch bei Ansprüchen auf Rehabilitationsmaßnahmen, weil es nach Auffassung des BSG widersinnig wäre, einen Leistungsträger zu einer Leistung zu verurteilen, für welche im Zeitpunkt der Verurteilung keine Notwendigkeit mehr bestehe.
  • BFH, 12.06.2012 - X B 51/11

    Aufwendungen zum Erwerb von Rentenrechten

    b) Eine Divergenz ergibt sich auch nicht zu dem anderen vom Kläger genannten Urteil vom 18. Mai 2010 X R 32-33/01 (BFHE 230, 305, BStBl II 2011, 675), dem der Kläger den Rechtssatz entnehmen will, dass in den Beitragsleistungen enthaltene Finanzierungskosten insoweit nicht als Sonderausgaben, sondern als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich abziehbar seien, als laufende Beitragsleistungen für den Erwerb eines zu Einkünften genutzten Wirtschaftsgutes geleistet würden.
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Rechtsprechung
   BFH, 14.11.2001 - X R 32-33/01, X R 32/01, X R 33/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1094
BFH, 14.11.2001 - X R 32-33/01, X R 32/01, X R 33/01 (https://dejure.org/2001,1094)
BFH, Entscheidung vom 14.11.2001 - X R 32-33/01, X R 32/01, X R 33/01 (https://dejure.org/2001,1094)
BFH, Entscheidung vom 14. November 2001 - X R 32-33/01, X R 32/01, X R 33/01 (https://dejure.org/2001,1094)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; EStG § 20 Abs. 4, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

  • IWW
  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; EStG § 20 Abs. 4, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung der Ertragsanteile - Rentenrecht - Besteuerung - Leibrente - Gleichheitssatz

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung der Ertragsanteile - Rentenrecht - Besteuerung - Leibrente - Gleichheitssatz

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 100 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; EStG § 20 Abs. 4; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Veräußerungsleibrenten - Nichtberücksichtigung des Sparerfreibetrags verfassungswidrig?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 197, 199
  • NJW 2002, 1296 (Ls.)
  • BB 2002, 449
  • DB 2002, 716
  • BStBl II 2002, 183
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (63)

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 32/01
    Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes --hier: mittels "Findung" der sieben Einkunftsarten-- hat der Gesetzgeber aber "die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne einer Belastungsgleichheit umzusetzen" (BVerfG-Entscheidungen vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, Finanz-Rundschau --FR-- 1998, 1028, unter B. I. 2.; vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. I. 1. c; vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671; in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, unter C. II. 1. d; vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, HFR 1999, 292, unter C. I. 1. sowie vom 29. Oktober 1999 2 BvR 1264/90, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1999, 494, 496, unter B. I. 2., und vom 10. November 1999 2 BvR 2861/93, UR 1999, 498, 499 f., unter B. I. 2.; Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450, unter B. III. 2., und in BFHE 189, 479, BStBl II 2000, 131, unter B. III. 2.; zu System- und Sachgerechtigkeit sowie Folgerichtigkeit Osterloh, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 98 ff., 142).

    f) Zur Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen hat das BVerfG (in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 4.; bestätigt im Beschluss in BVerfGE 96, 1, 5 f.) ausgeführt: Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, diese Besteuerung "auf die gesamtwirtschaftlichen Anforderungen an das Kapitalvermögen und die Kapitalerträge auszurichten und entsprechend zu differenzieren".

    Hierzu zählen insbesondere (vgl. Entscheidungen des BVerfG in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. II. 4. b; in BVerfGE 96, 1, 5 f.; BFH-Beschluss vom 17. Juli 2000 IX B 57/00, BFH/NV 2000, 1471; Jakob, Gedanken zur Verfassungsmäßigkeit der neuen Zinsbesteuerung, DStR 1992, 893; kritisch Birk/Kulosa, FR 1999, 433, 441).

    Die Erhöhung des Sparer-Freibetrags im Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung (ZinsAbschlG) auf 6 000/12 000 DM wurde unter Hinweis auf das Urteil des BVerfG in BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654 mit der Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, Zinseinkünfte auch tatsächlich gleich zu belasten (BRDrucks 246/92, S. 24 f.).

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 32/01
    Die Möglichkeit, dass das BVerfG die den angefochtenen Steuerbescheiden im streitigen Punkt tragende Regelung trotz Verfassungswidrigkeit zeitweise für weiterhin anwendbar hält, ist im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 1 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, 659, unter B. I.).

    b) Die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Ordnung von Sachfragen Differenzierungen erlaubt, ist wesentlich nach der Eigenart des jeweiligen Sachbereichs --"bereichsspezifisch"-- zu beurteilen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 93, 121, 134, BStBl II 1995, 655 - Vermögensteuer; Osterloh, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 37).

    Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes --hier: mittels "Findung" der sieben Einkunftsarten-- hat der Gesetzgeber aber "die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne einer Belastungsgleichheit umzusetzen" (BVerfG-Entscheidungen vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, Finanz-Rundschau --FR-- 1998, 1028, unter B. I. 2.; vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C. I. 1. c; vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671; in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, unter C. II. 1. d; vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, HFR 1999, 292, unter C. I. 1. sowie vom 29. Oktober 1999 2 BvR 1264/90, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1999, 494, 496, unter B. I. 2., und vom 10. November 1999 2 BvR 2861/93, UR 1999, 498, 499 f., unter B. I. 2.; Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450, unter B. III. 2., und in BFHE 189, 479, BStBl II 2000, 131, unter B. III. 2.; zu System- und Sachgerechtigkeit sowie Folgerichtigkeit Osterloh, a.a.O., Art. 3 Rdnr. 98 ff., 142).

    c) Im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Vorlage ist unerheblich, ob in Fällen einer Unwirksamkeit der fraglichen Norm zu erwarten ist, dass das BVerfG die weitere Anwendung der verfassungswidrigen Norm für einen Übergangszeitraum anordnen wird (BVerfG-Beschlüsse vom 26. Februar 1986 1 BvL 12/85, BVerfGE 72, 51, 62; in BVerfGE 87, 153, 180, BStBl II 1993, 413, unter C. III. 3. d; in BVerfGE 93, 121, 131, BStBl II 1995, 655, unter B. I.).

  • BFH, 25.11.1992 - X R 91/89

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung

    Auszug aus BFH, 14.11.2001 - X R 32/01
    Der Antrag der Kläger, den darüber hinausgehenden Teil des Ertragsanteils (79 v.H. von 13 440 DM = 10 617 DM) als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abzuziehen, lehnte das FA in den Einkommensteuerbescheiden für 1997 und 1998 unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 25. November 1992 X R 91/89 (BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666) und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1508 Tz. 46) ab.

    Eine Gesetzeskorrektur, wie sie der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 vorgenommen habe, sei ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten.

    Hiervon ausgehend hat der Senat seit seinem Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666 in ständiger Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 20. Oktober 1999 X R 86/96, BFHE 190, 365, BStBl II 2000, 602) zu den definitionsgemäß nicht abänderbaren Gegenleistungs-Leibrenten entschieden: Die Verweisung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz 2 EStG auf die Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG bezweckt, den Anteil der dem Grund nach abziehbaren privaten Schuldzinsen pauschalierend zu beziffern.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil in BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666, unter 6. c angedeutet, dass nicht nur auf der Seite des Verpflichteten, sondern auch auf der des Berechtigten Folgerungen aus dem materiell-rechtlichen Charakter des Ertragsanteils als Schuldzinsen zu ziehen sind.

  • BFH, 14.12.2005 - X R 20/04

    Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 10 Abs. 3 EStG

    Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes --hier: Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen dem Grunde nach-- hat der Gesetzgeber aber die einmal getroffene Belastungs- bzw. Entlastungsentscheidung folgerichtig im Sinne einer Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl. BVerfG-Entscheidungen vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C.I.1.c; vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671; in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, unter C.II.1.d; vom 11. November 1998 2 BvL 10/95, BVerfGE 99, 280, HFR 1999, 292, unter C.I.1.; Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats vom 24. Februar 1999 X R 171/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450, unter B.III.2., und vom 10. November 1999 X R 60/95, BFHE 189, 479, BStBl II 2000, 131, unter B.III.2.; vom 14. November 2001 X R 32-33/01, BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, jeweils m.w.N. der Rechtsprechung des BVerfG; zu System- und Sachgerechtigkeit sowie Folgerichtigkeit Osterloh in Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl., Art. 3 Rdnr. 98 ff., 142).

    Die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt verneint werden, dass die Kläger im vorliegenden Verfahren eine Begünstigung der hier fraglichen Einkünfte für das Streitjahr nicht erreichen könnten (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, unter C.II.).

    Für die Zulässigkeit der Vorlage kommt es nicht darauf an, ob im Fall der Unwirksamkeit der zur Prüfung gestellten Norm zu erwarten ist, dass das BVerfG die weitere Anwendung der verfassungswidrigen Norm für einen Übergangszeitraum anordnen wird (BVerfG-Beschlüsse vom 26. Februar 1986 1 BvL 12/85, BVerfGE 72, 51, 62; in BVerfGE 87, 153, 180; in BVerfGE 93, 121, 131; Senatsbeschluss in BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, unter II.1.a).

  • BFH, 15.11.2016 - VI R 4/15

    Verfassungsmäßigkeit der Entfernungspauschale

    Die gleichheitswidrige Privilegierung einer Gruppe stellt sich zwar als Benachteiligung der übrigen Steuerpflichtigen dar (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 21. Oktober 1994 VI R 15/94, BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142, unter VI.; vom 24. Februar 1999 X R 171/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450, unter C.II.2.; vom 14. November 2001 X R 32-33/01, BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, unter C.II.3.; Senatsurteil vom 11. September 2008 VI R 13/06, BFHE 223, 39, BStBl II 2008, 928, unter C.II.5.; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. III, 1395, 1400 f.).
  • BFH, 18.05.2010 - X R 32/01

    Übertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks auf die Ehefrau

    Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 14. November 2001 X R 32-33/01 (BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die Besteuerung der Ertragsanteile (Erträge des Rentenrechts; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) von Leibrenten, die Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens sind, mit ihrem vollen Nennbetrag --ohne Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags-- ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) vereinbar sei, dass es sich um pauschalierte Einkünfte aus Kapitalvermögen handele.

    Der Senat habe in seinem Beschluss in BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183 ausgeführt, er beabsichtige den Revisionen des FA stattzugeben und die Klagen insoweit abzuweisen, als die Klägerin den Abzug des Ertragsanteils der von ihr gezahlten Leibrente als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG begehre; der Senat habe dies damit begründet, dass dieser Ertragsanteil seinem materiell-rechtlichen Charakter nach ein privater Zinsanteil sei, der die steuerliche Bemessungsgrundlage nicht mindern dürfe.

    Die in dem Vorlagebeschluss des erkennenden Senats in BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183 zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgetragene Vorschrift zur Besteuerung der Ertragsanteile des Rentenrechts (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) sei nach den Darlegungen des BVerfG nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der Frage der Gewährung des Sonderausgabenabzugs in Höhe des Ertragsanteils nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu prüfen.

    Bleibe der erkennende Senat bei seiner Ankündigung im Vorlagebeschluss in BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, die Klagen abzuweisen (unter Abschnitt B.III.1.), läge darin ein Verfassungsverstoß, der sie, die Klägerin, veranlassen würde, gegen eine entsprechende Entscheidung des Senats Rechtsschutz beim BVerfG mit Hilfe einer Verfassungsbeschwerde zu suchen.

  • BFH, 11.09.2008 - VI R 13/06

    Mangels Entscheidungserheblichkeit keine Übertragung der steuerfreien

    der Gründe; vom 14. November 2001 X R 32-33/01, BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, unter C.II.3.

    Es lässt sich deshalb nicht einwenden, dass durch die Streichung der steuerfreien Kostenpauschale eine andere Verteilung der Steuerlast ermöglicht würde, die auch den übrigen Steuerpflichtigen zugute käme, und es deshalb auf die Gültigkeit der Norm ankomme (vgl. hierzu BFH-Beschluss in BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, unter C.II.2. der Gründe).

  • BFH, 07.09.2005 - VIII R 90/04

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des §

    Der X. Senat hat die Verfassungsgemäßheit des Sparer-Freibetrags für die Streitjahre 1997 und 1998 bejaht (BFH-Beschluss vom 14. November 2001 X R 32-33/01, BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183).
  • BFH, 15.06.2005 - X R 64/01

    Sofort beginnende Leibrentenversicherung gegen Einmalzahlung - Zinsen aus

    a) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob dem Kläger für einen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerbaren Zinsanteil der Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) zusteht oder ob ihm § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG eine solche Entlastung unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz versagt (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 14. November 2001 X R 32-33/01, BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183).

    Die Modalitäten der Berechnung des Zinsanteils sind umstritten (vgl. Senatsentscheidungen vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298; vom 14. Dezember 1994 X R 1-2/90, BFHE 177, 36, BStBl II 1996, 680; in BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, unter B. II. 2., m.w.N.; anders --entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Ertragsanteil-- BFH-Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47, betr.

  • BFH, 15.11.2016 - VI R 48/15

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 15. November 2016 VI R 4/15 -

    Die gleichheitswidrige Privilegierung einer Gruppe stellt sich zwar als Benachteiligung der übrigen Steuerpflichtigen dar (BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 1994 VI R 15/94, BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142, unter VI.; vom 24. Februar 1999 X R 171/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450, unter C.II.2.; vom 14. November 2001 X R 32-33/01, BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, unter C.II.3.; Senatsurteil vom 11. September 2008 VI R 13/06, BFHE 223, 39, BStBl II 2008, 928, unter C.II.5.; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. III, 1395, 1400 f.).
  • BFH, 05.06.2002 - X R 1/00

    Gesetzliche Sozialversicherung; Altersrente

    Als materiell-rechtlicher Zinsanteil gewinnwirksam ist die Differenz zwischen den tatsächlichen Rentenzahlungen und der Barwertminderung als dem in den Rentenzahlungen enthaltenen Tilgungsanteil (Senatsbeschluss vom 14. November 2001 X R 32-33/01, BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, m.w.N. der Rechtsprechung).

    a) Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss in BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183 die Rechtsfrage einer Gleichbehandlung der Ertragsanteile aus Gegenleistungsrenten mit Einkünften aus Kapitalvermögen dem BVerfG vorgelegt.

  • BFH, 05.03.2009 - VI R 78/06

    Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bei der Ermittlung des besonderen

    Das Begehren des Klägers wäre insoweit auf die unzulässige Teilhabe an einer gleichheitswidrigen Begünstigung gerichtet (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 1990 VII R 110/88, BFHE 163, 496; vom 14. Juni 1991 VI R 185/87, BFHE 165, 208, BStBl II 1991, 926; vom 29. August 2000 VII R 42/00, BFHE 192, 372, BStBl II 2001, 118, sowie BFH-Urteil vom 11. September 2008 VI R 13/06, BFHE 223, 39, BStBl II 2008, 928; BFH-Beschlüsse vom 21. Oktober 1994 VI R 15/94, BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142, unter VI.; vom 24. Februar 1999 X R 171/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450, unter C.II.2.; vom 14. November 2001 X R 32-33/01, BFHE 197, 199, BStBl II 2002, 183, unter C.II.3.).
  • BFH, 05.03.2002 - VII R 18/01

    Staffelung der Kraftfahrzeugsteuer für Diesel-Pkw nach Schadstoffemissionen und

    Ob ungeachtet mangelnder Entscheidungserheblichkeit eine Vorlage nach Art. 100 GG für zulässig gehalten werden könnte (so offenbar Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Oktober 1994 VI R 15/94, BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142, und vom 14. November 2001 X R 32-33/01, BStBl II 2002, 183), wenn sich die gleichheitswidrige Privilegierung einer Gruppe als Benachteiligung der übrigen Steuerzahler darstellt und sich "die zwangsläufig aus der gleichheitswidrigen Begünstigung resultierende Benachteiligung des ausgeschlossenen Personenkreises jedes Jahr bei jeder Veranlagung erneut" verwirklicht (so BFH in BFHE 175, 368, BStBl II 1995, 142), mag dahinstehen.
  • FG Schleswig-Holstein, 27.05.2003 - 5 K 140/01

    Besteuerung von Kaufpreisraten aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

  • FG Hamburg, 27.02.2003 - V 166/99

    Einkünfteerzielungsabsicht bei sonstigen Einkünften

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - 7 K 1834/04

    Besteuerung einer Rente aus einer ererbten Rentenversicherung durch die

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 5794/08

    Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung bei Gewährung einer Leibrente

  • BFH - X R 6/09 (anhängig)
  • FG Münster, 04.03.2004 - 8 K 2435/02

    Waisenrente als Bezug i.S.v. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG

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Rechtsprechung
   BFH, 18.05.2010 - X R 33/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,35401
BFH, 18.05.2010 - X R 33/01 (https://dejure.org/2010,35401)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2010 - X R 33/01 (https://dejure.org/2010,35401)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - X R 33/01 (https://dejure.org/2010,35401)
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Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 12
    Ertragsanteil; Leibrente; Sonderausgabe; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 230, 305
  • BStBl II 2011, 675
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 22.09.2009 - 2 BvL 3/02

    Vorlage des Bundesfinanzhofs zur Frage der Besteuerung von Leibrenten unzulässig

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 33/01
    Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG 2 BvL 3/02.

    Die Verfahren X R 32/01 und X R 33/01 werden nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22. September 2009, 2 BvL 3/02) fortgeführt.

  • BFH, 25.11.1992 - X R 91/89

    Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen bei privater Vermögensumschichtung

    Auszug aus BFH, 18.05.2010 - X R 33/01
    Kann der Ertragsanteil einer im Zusammenhang mit der Übertragung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses vereinbarten privaten Veräußerungsleibrente nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, weil er als Zinsanteil dem Verbot des privaten Schuldzinsenabzugs unterliegt ( BFH v. 25.11.1992 - X R 91/89 , BStBl 1996 II S. 666) oder kann der Ertragsanteil einer Leibrente weder wirtschaftlich noch rechtlich Schuldzinsen gleich gestellt werden?.
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