Rechtsprechung
   BFH, 10.10.2017 - X R 33/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52282
BFH, 10.10.2017 - X R 33/16 (https://dejure.org/2017,52282)
BFH, Entscheidung vom 10.10.2017 - X R 33/16 (https://dejure.org/2017,52282)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 2017 - X R 33/16 (https://dejure.org/2017,52282)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,52282) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 4 Abs 4, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 7, EStG § 7g Abs 3, EStG § 7g Abs 4, EStG § 7g Abs 5, EStG § 7g Abs 6, EStG § 7g Abs 7, EStG VZ 2006
    Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Bildung einer Ansparabschreibung

  • Bundesfinanzhof

    Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Bildung einer Ansparabschreibung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 Abs 4 EStG 2002, § 4 Abs 5 S 1 Nr 7 EStG 2002, § 7g Abs 3 EStG 2002 vom 09.12.2004, § 7g Abs 4 EStG 2002 vom 09.12.2004, § 7g Abs 5 EStG 2002 vom 09.12.2004
    Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Bildung einer Ansparabschreibung

  • IWW

    § 15 des Einkommmensteuergesetzes, § 4 Abs. 3 EStG, § ... 7g Abs. 3, 6, 7 EStG, 7 des Einkommensteuergesetzes, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, § 7g EStG, § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG, § 4 Abs. 5 EStG, § 139 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 2 FGO, § 7g Abs. 3 EStG, § 7g Abs. 3 bis 7 EStG, § 7g Abs. 6 EStG, § 7 Abs. 3 EStG, § 4 Abs. 4 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG, § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 7 EStG, § 4 Abs. 4, 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, Abschn. II Nr. 3 EStG, §§ 4 bis 7i EStG, § 7g Abs. 5 EStG, 6 EStG, § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG, § 7g Abs. 7 EStG, § 7g Abs. 1, 2 EStG, § 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO, § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Bildung einer Ansparabschreibung hinsichtlich mehrerer Pkw aus dem höchsten Preissegment

  • Betriebs-Berater

    Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Bildung einer Ansparabschreibung

  • rewis.io

    Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Bildung einer Ansparabschreibung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Bildung einer Ansparabschreibung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Bildung einer Ansparabschreibung hinsichtlich mehrerer Pkw aus dem höchsten Preissegment

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Bildung einer Ansparabschreibung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Bildung einer Ansparabschreibung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Ansparabschreibung (EStG 2002) | Anwendung des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG bei Bildung einer Ansparabschreibung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ansparabschreibung - für ein Luxusauto

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG bei Bildung einer Ansparabschreibung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschluss der Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Ansparabschreibung für unangemessene Repräsentationsaufwendungen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Investitionsabzugsbetrag

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g, EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 7
    Ansparabschreibung, Ansparrücklage, Kraftfahrzeug, Angemessenheit

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 259, 519
  • BB 2018, 240
  • DB 2018, 98
  • BStBl II 2018, 185
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 29.04.2014 - VIII R 20/12

    Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 33/16
    Nach dem Urteil des BFH vom 29. April 2014 VIII R 20/12 (BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679) beurteile sich die Angemessenheit des Fahrzeugaufwands nach den Kosten pro Kilometer und nicht nach den Anschaffungskosten eines Fahrzeugs.

    Denn auch insoweit kann das Ziel der Vorschrift betroffen sein, unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand nicht gewinnmindernd bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679, Rz 26, m.w.N.).

    b) Ob ein solcher unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand im Sinne der Vorschrift vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BFH danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer --ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen-- angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679, Rz 27).

    Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind (BFH-Urteil in BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679, Rz 30, m.w.N.).

  • BFH, 20.08.1986 - I R 80/83

    Zur Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen (Orientteppiche) für eine

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 33/16
    Der Begriff der "Aufwendungen" wird im EStG als Oberbegriff für "Ausgaben" und "Aufwand" verwendet und ist nach der auch vom erkennenden Senat geteilten Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 20. August 1986 I R 80/83, BStBl II 1986, 904, unter II.2., und vom 16. Juli 2015 III R 33/14, BFHE 250, 525, BStBl II 2016, 44, Rz 11) und der im Schrifttum überwiegenden Auffassung (Bode in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 4 Rz 168; Holzhäuser in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz 1707; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz E 26 ff.; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 751, m.w.N.; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 552) im Sinne aller Wertabflüsse zu verstehen, die nicht Entnahmen sind.

    cc) Aufwendungen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG umfassen dementsprechend auch die AfA gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG (BFH-Urteil in BStBl II 1986, 904, unter II.2.; HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 751).

    Aufwendungen können umso weniger als unangemessen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG qualifiziert werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen hinter der betrieblichen Veranlassung zurücktritt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1986, 904, unter II.5.).

  • FG Düsseldorf, 07.06.2004 - 7 K 5808/02

    Volle Ansparrücklage auch bei unangemessener Investition

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 33/16
    Entgegen der Auffassung des FG bestätige der BFH in seinem Urteil vom 25. März 2015 X R 14/12 (BFH/NV 2015, 973) die Rechtsauffassung des FG Düsseldorf vom 7. Juni 2004  7 K 5808/02 (EFG 2004, 1671).

    (1) Soweit die Auffassung vertreten wird, für die Bildung der Ansparrücklage seien tatbestandsmäßig allein die voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten maßgeblich, nicht jedoch die spätere (Sonder-)AfA im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des entsprechenden Wirtschaftsguts (Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2004, 1671, Rz 20; Blümich/Brandis, § 7g a.F. EStG Rz 82; Pohl in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz 2305), wird verkannt, dass § 7g Abs. 3 EStG a.F. eine noch über das Maß einer Sonderabschreibung hinausgehende Vorverlagerung fiktiver AfA-Beträge zur Finanzierungserleichterung einer späteren Investition bewirkt und sich bereits im Zeitpunkt der Rücklagenbildung gewinnmindernd auswirkt (Herlinghaus, EFG 2004, 1672).

  • BFH, 31.08.2006 - IV R 26/05

    Zum Umfang einer Ansparrücklage für Tiere des Anlagevermögens

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 33/16
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 31. August 2006 IV R 26/05 (BFHE 214, 557, BStBl II 2006, 910, unter II.2.b) ausgeführt, dass nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. der Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Anlageguts Bemessungsgrundlage für die Rücklage sei.

    dd) Der Senat weicht dabei nicht von den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 214, 557, BStBl II 2006, 910 zum Umfang einer Ansparrücklage für Tiere des Anlagevermögens ab.

  • BFH, 16.07.2015 - III R 33/14

    Kein Betriebsausgabenabzug bei Nutzung eines nach der sog. 1 %-Regelung

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 33/16
    Der Begriff der "Aufwendungen" wird im EStG als Oberbegriff für "Ausgaben" und "Aufwand" verwendet und ist nach der auch vom erkennenden Senat geteilten Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 20. August 1986 I R 80/83, BStBl II 1986, 904, unter II.2., und vom 16. Juli 2015 III R 33/14, BFHE 250, 525, BStBl II 2016, 44, Rz 11) und der im Schrifttum überwiegenden Auffassung (Bode in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 4 Rz 168; Holzhäuser in Bordewin/Brandt, § 4 EStG Rz 1707; Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz E 26 ff.; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 751, m.w.N.; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 552) im Sinne aller Wertabflüsse zu verstehen, die nicht Entnahmen sind.

    Aufwendungen können daher daraus entstehen, dass beim Steuerpflichtigen Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, oder Werte (z.B. AfA) abfließen (BFH-Urteil in BFHE 250, 525, BStBl II 2016, 44, Rz 11).

  • BFH, 08.10.1987 - IV R 5/85

    Angemessenheit der Anschaffungskosten für Betriebs-Pkw richtet sich nach

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 33/16
    Selbst wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts unangemessen wären, sei das Wirtschaftsgut nach allgemeinen Grundsätzen als Betriebsvermögen mit den Anschaffungskosten zu aktivieren; eine Aufteilung in einen angemessenen und einen unangemessenen Teil sei insoweit nicht zulässig (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 8. Oktober 1987 IV R 5/85, BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853).

    Dies gilt insbesondere auch für unangemessene Kraftfahrzeugaufwendungen (BFH-Urteil in BFHE 150, 558, BStBl II 1987, 853, unter I.3.b).

  • FG München, 01.03.2016 - 6 K 2162/14

    Ist bei der Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 3, 6, 7 EStG 2006 die

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 33/16
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 1. März 2016  6 K 2162/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 720 veröffentlichtem Urteil abgewiesen.

  • BFH, 15.02.2017 - VI R 30/16

    Keine Steuerfreiheit einer Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 33/16
    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (BFH-Urteil vom 15. Februar 2017 VI R 30/16, BFHE 257, 96, BStBl II 2017, 644, Rz 28).
  • BFH, 06.04.2016 - X R 15/14

    § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 33/16
    Da bei fehlender Durchführung der Investition nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. die Rücklage erst zum Ende der Investitionsfrist gewinnwirksam aufzulösen ist und auf diese Weise eine endgültige Gewinnverschiebung bewirkt wird, kann diese trotz des Gewinnzuschlags nach § 7g Abs. 5 EStG a.F. steuermodellierend genutzt werden (Senatsurteil vom 6. April 2016 X R 15/14, BFHE 254, 209, BStBl II 2017, 298, Rz 23).
  • BFH, 11.10.2007 - X R 1/06

    Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus BFH, 10.10.2017 - X R 33/16
    Insbesondere kann der Senat unerörtert lassen, ob die Klägerin --unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie zum wiederholten Male eine Ansparabschreibung für dasselbe, bisher nach Ablauf der Investitionsfrist aber nicht angeschaffte Wirtschaftsgut vornehmen will-- ihre Investitionsabsicht hinreichend plausibel dargelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 X R 1/06, BFHE 219, 151, BStBl II 2008, 119, Rz 19 ff.).
  • BFH, 23.11.1988 - I R 149/84

    Absetzungen der Anschaffungskosten bei wirtschaftlich abnutzbaren

  • BFH, 25.03.2015 - X R 14/12

    Unangemessener Repräsentationsaufwand - Berechnung des Veräußerungsgewinns

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

  • BFH, 09.06.1999 - I R 64/97

    Keine Rückstellung für Geldbußen

  • FG Hamburg, 27.09.2018 - 3 K 96/17

    Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten für einen Ferrari

    Denn auch insoweit kann das Ziel der Vorschrift betroffen sein, unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand nicht gewinnmindernd bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 10.10.2017 X R 33/16, BStBl II 2018, 185; vom 29.04.2014 VIII R 20/12, BStBl II 2014, 679).

    bbb) Ob ein unangemessener betrieblicher Aufwand im Sinne der Vorschrift vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BFH danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte (BFH-Urteile vom 10.10.2017 X R 33/16, BStBl II 2018, 185; vom 27.02.1985 I R 20/82, BStBl II 1985, 458).

    Schließlich ist auch zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird (BFH-Urteile vom 10.10.2017 X R 33/16, BStBl II 2018, 185; vom 19.01.2017 VI R 37/15, BStBl II 2017, 526).

    Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind (BFH-Urteile vom 10.10.2017 X R 33/16, BStBl II 2018, 185; vom 29.04.2014 VIII R 20/12, BStBl II 2014, 679).

    eee) Eine Unangemessenheit wurde in der Rechtsprechung des BFH angenommen bei einem Betrieb ohne Mitarbeiter für zwei Pkw aus dem höchsten Preissegment (jeweils über 400.000 EUR Anschaffungskosten) neben einem SUV (BFH-Urteil vom 10.10.2017 X R 33/16, BStBl II 2018, 185) und für einen durch einen Tierarzt geleasten Ferrari Spider mit äußerst geringem Einsatz ausschließlich für Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen und Gerichtsterminen (BFH-Urteil vom 29.04.2014 VIII R 20/12, BStBl II 2014, 679).

    Vor dem Hintergrund, dass die Anschaffungskosten unabhängig von der Art der Finanzierung aus dem Geschäftsergebnis aufgebracht werden müssen (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2017 X R 33/16, BStBl II 2018, 185), fällt bei der Abwägung zulasten der Klägerin zudem ins Gewicht, dass sie im Streitjahr und in den Folgejahren bis 2014 Verluste in jeweils fünfstelliger Höhe und in den Jahren danach nach eigenem Bekunden auch nur geringe Gewinne erzielt hat.

  • FG München, 09.03.2021 - 6 K 2915/17

    Anwendung des Abzugsverbots

    Denn auch insoweit kann das Ziel der Vorschrift betroffen sein, unangemessenen betrieblichen Repräsentationsaufwand nicht gewinnmindernd bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 2014 VIII R 20/12, BStBl II 2014, 679 und vom 10. Oktober 2017 X R 33/16, BStBl II 2018, 185).

    Aufwendungen können umso weniger als unangemessen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG qualifiziert werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen hinter der betrieblichen Veranlassung zurücktritt (BFH-Urteil vom 10. Oktober 2017 X R 33/16, BStBl II 2018, 185).

    Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind (BFH-Urteil vom 10. Oktober 2017 X R 33/16, BStBl II 2018, 185).

  • FG Sachsen, 28.06.2018 - 4 K 1235/14

    Rückgängigmachen eines Investitionsabzugsbetrages für ein Oldtimer-Fahrzeug und

    Dies hat der BFH entschieden für die Gewinnminderung durch Bildung einer Rücklage ("Ansparabschreibung") nach § 7g Abs. 3 EStG in der bis 14.08.2007 maßgeblichen Fassung (BFH-Urteil vom 10.10.2017 X R 33/16, BStBl II 2018, 185 ).

    Aufwendungen können umso weniger als unangemessen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG qualifiziert werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen hinter der betrieblichen Veranlassung zurücktritt (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2017 X R 33/16, BStBl II 2018, 185 ).

    Diesen Zweck gilt es auch bei der Begünstigung des § 7g Abs. 3 EStG zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 10.10.2017 X R 33/16 a.a.O.).

  • BFH, 29.06.2022 - X R 1/20

    Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs i.S. des § 10 Abs. 4b Satz

    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist deshalb das Gericht des ersten Rechtszuges, im Streitfall das FG (BFH-Urteil vom 15.02.2017 - VI R 30/16, BFHE 257, 96, BStBl II 2017, 644, Rz 28; Senatsurteil vom 10.10.2017 - X R 33/16, BFHE 259, 519, BStBl II 2018, 185, Rz 45).
  • BFH, 24.05.2023 - XI R 37/20

    Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Gästehäuser im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

    Es handelt sich dabei um eine Art Generalklausel für Aufwendungen bestimmter Art, die nach Auffassung der Allgemeinheit unangemessen erscheinen (vgl. BFH-Urteile vom 30.07.1980 - I R 111/77, BFHE 131, 469, BStBl II 1981, 58; vom 10.10.2017 - X R 33/16, BFHE 259, 519, BStBl II 2018, 185, Rz 29; Spilker in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 4 Rz M 10; s.a. BFH-Urteil vom 16.02.1990 - III R 21/86, BFHE 160, 166, BStBl II 1990, 575, unter II.1.b).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht