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   BFH, 04.11.1992 - X R 33/90   

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BFH, 04.11.1992 - X R 33/90 (https://dejure.org/1992,717)
BFH, Entscheidung vom 04.11.1992 - X R 33/90 (https://dejure.org/1992,717)
BFH, Entscheidung vom 04. November 1992 - X R 33/90 (https://dejure.org/1992,717)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 7, Satz 2, § 17, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 3 und 4

  • Wolters Kluwer

    Verlustausgleich - Wesentliche Beteiligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnis § 17 EStG zu § 22 Nr. 2, § 23 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 169, 357
  • NJW 1993, 2007
  • BB 1993, 131
  • BB 1993, 489
  • DB 1993, 132
  • BStBl II 1993, 292
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 28.02.1974 - VIII R 83/69

    GmbH - Veräußerung von Anteilen - Spekulationsgeschäft - Verlustausgleich -

    Auszug aus BFH, 04.11.1992 - X R 33/90
    a) Ist die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ein Spekulationsgeschäft i. S. des § 23 EStG, so soll diese Vorschrift nach bisheriger Rechtsprechung auch dann anzuwenden sein, wenn die veräußerten Anteile eine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 EStG darstellen (BFH-Urteile vom 6. Februar 1970 VI R 186/67, BFHE 98, 346, BStBl II 1970, 400; vom 28. Februar 1974 VIII R 83/69, BFHE 112, 574, BStBl II 1974, 706).

    Der erkennende Senat folgt nicht der Auffassung des VIII. Senats in BFHE 112, 574, BStBl II 1974, 706.

    In der praktischen Auswirkung geht es vor allem darum, ob die innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG bewirkte Anschaffung und Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung der Steuer nur unter Berücksichtigung der Freibetragsregelung des § 17 Abs. 3 EStG und des ermäßigten Steuersatzes des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG unterliegt; die hierin liegende Bevorzugung gegenüber der Besteuerung des Spekulationsgeschäftes soll nach dem Urteil in BFHE 112, 574, BStBl II 1974, 706 dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung widerstreiten.

    Der VIII. Senat des BFH hat der Abweichung von seinem Urteil in BFHE 112, 574, BStBl II 1974, 706 zugestimmt.

  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvL 3/66

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei

    Auszug aus BFH, 04.11.1992 - X R 33/90
    Das BVerfG hat in seinem Beschluß vom 7. Oktober 1969 2 BvL 3/66, 2 BvR 701/64 (BVerfGE 27, 111, 128 ff., BStBl II 1970, 160) zur Verfassungsmäßigkeit des § 17 EStG ausgeführt, die "Nähe einer Beteiligung zur Geschäftsführung der Gesellschaft, ihr möglicher Einfluß auf die Ausschüttungs- und Rücklagenpolitik.

    Das BVerfG hat in BVerfGE 27, 111, 130 entschieden, daß § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG 1965 auch nicht deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstieß, weil § 17 Abs. 5 EStG 1958 einen Verlustausgleich ausgeschlossen hatte; die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung verschiedener Veräußerungsfälle war, so das BVerfG, jedenfalls nicht willkürlich.

  • BFH, 17.07.1980 - IV R 15/76

    Bei Anwendung des § 17 EStG ist eine Anteilsübertragung in Form einer gemischten

    Auszug aus BFH, 04.11.1992 - X R 33/90
    Bei einem unentgeltlichen Geschäft greife § 17 EStG ebensowenig ein (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Juli 1980 IV R 15/76, BFHE 131, 329, BStBl II 1981, 11) wie bei einem entgeltlichen.

    Keine Veräußerung i. S. des § 17 Abs. 1 EStG liegt vor, wenn Anteile ohne jede Gegenleistung, also unentgeltlich, übertragen werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 131, 329, 332, BStBl II 1981, 11).

  • BFH, 20.10.1983 - IV R 175/79

    Steuergesetze - Analogieschluß - Rechtssicherheit

    Auszug aus BFH, 04.11.1992 - X R 33/90
    Daran fehlt es hier: Eindeutige, im Gesetz selbst zum Ausdruck kommende (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1983 IV R 175/79, BFHE 139, 561, BStBl II 1984, 221) Anhaltspunkte, die - den Wortlaut des § 23 Abs. 3 EStG einschränkend - dem Sinnverständnis des Gesetzes eine bestimmte Richtung weisen würden, sind nicht ersichtlich.
  • Drs-Bund, 19.06.1964 - BT-Drs IV/2400
    Auszug aus BFH, 04.11.1992 - X R 33/90
    Der in § 17 EStG angeordneten Steuerbarkeit liegt die Vorstellung zugrunde, daß das Halten und die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung wirtschaftlich dem Einzelunternehmen und der Beteiligung an einer OHG "sehr nahesteht" (Amtliche Begründung zum EStG 1925, RTDrucks III. Wahlperiode 1924/25, Drucks Nr. 795, S. 55, 56; vgl. ferner Begründung zum Steueränderungsgesetz - StÄndG - 1965 vom 14. Mai 1965, BGBl I 1965, 377, BTDrucks IV/2400, 69): Der wesentlich Beteiligte soll einem Mitunternehmer gleichgestellt werden (vgl. ferner Tipke, StuW 1971, 2, 9 ff.; Groß, DB 1990, 1003, 1004, m. w. N.).
  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 13/90

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 04.11.1992 - X R 33/90
    Es liegt somit der Fall vor, daß die Übertragung der sowohl in den Augen der Parteien als auch objektiv wertlosen Anteile noch als Grenzfall der Veräußerung i. S. des § 17 Abs. 1 EStG zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630; vom 18. August 1992 VIII R 13/90, BFHE 169, 90, BStBl II 1993, 34).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BFH, 04.11.1992 - X R 33/90
    Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg nicht allein ausgeräumt werden können (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299, 312; vom 19. Juni 1973 1 BvL 39/69 und 14/72, BVerfGE 35, 263, 278).
  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

    Auszug aus BFH, 04.11.1992 - X R 33/90
    Der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg nicht allein ausgeräumt werden können (Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299, 312; vom 19. Juni 1973 1 BvL 39/69 und 14/72, BVerfGE 35, 263, 278).
  • BFH, 06.02.1970 - VI R 186/67

    Kapitalgesellschaft - Veräußerung von Anteilen - Betriebsvermögen -

    Auszug aus BFH, 04.11.1992 - X R 33/90
    a) Ist die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ein Spekulationsgeschäft i. S. des § 23 EStG, so soll diese Vorschrift nach bisheriger Rechtsprechung auch dann anzuwenden sein, wenn die veräußerten Anteile eine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 Abs. 1 EStG darstellen (BFH-Urteile vom 6. Februar 1970 VI R 186/67, BFHE 98, 346, BStBl II 1970, 400; vom 28. Februar 1974 VIII R 83/69, BFHE 112, 574, BStBl II 1974, 706).
  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 163/86

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung kann Veräußerung i.

    Auszug aus BFH, 04.11.1992 - X R 33/90
    Es liegt somit der Fall vor, daß die Übertragung der sowohl in den Augen der Parteien als auch objektiv wertlosen Anteile noch als Grenzfall der Veräußerung i. S. des § 17 Abs. 1 EStG zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteile vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630; vom 18. August 1992 VIII R 13/90, BFHE 169, 90, BStBl II 1993, 34).
  • BFH, 25.03.1976 - IV R 174/73

    Versorgungsleistungen an die Witwe eines Versicherungsvertreters von der

  • BFH, 13.12.1989 - I R 25/86

    Ein beschränkt Steuerpflichtiger erzielt auch dann steuerpflichtige inländische

  • RFH, 04.08.1937 - VI A 362/37
  • BFH, 26.07.1974 - VI R 24/69

    Haftung des Arbeitgebers für Lohnsteuer nach bestandskräftiger Veranlagung des

  • BFH, 29.06.1995 - VIII R 68/93

    Veräußerungsverlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i. S. des

    Bezüglich des verbleibenden Verlustes von 7.500 DM (Geschäftsanteil aus der Kapitalerhöhung) sei jedoch § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG trotz des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. November 1992 X R 33/90 (BFHE 169, 357, BStBl II 1993, 292) anwendbar.

    a) Der erkennende Senat hat sich der unter Änderung der bisherigen entgegenstehenden Rechtsprechung gewonnenen Rechtsauffassung des X. Senats des BFH (Urteil in BFHE 169, 357, BStBl II 1993, 292) angeschlossen, daß § 17 EStG ein entsprechender Vorrang zukomme, und nach erneuter Überprüfung der hiergegen insbesondere vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) erhobenen Einwendungen daran festgehalten (Urteil des erkennenden Senats vom 14. September 1993 VIII R 42/92, BFHE 173, 312, BStBl II 1994, 683, nur Leitsatz, Gründe in BFH/NV 1994, 615).

    Bei der Anwendung des § 17 EStG sind die Grundaussagen des § 2 Abs. 1 EStG über die Steuerbarkeit des Einkommens vorgegeben (BFHE 169, 357, BStBl II 1993, 292, 294), mithin auch die Notwendigkeit, daß der wesentlich Beteiligte die Anteile mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erwerben und halten muß (vgl. auch § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG).

    bb) Regelmäßig ist bei gewerblichen Einkünften aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung davon auszugehen, daß der wesentlich Beteiligte eine entsprechende Absicht der Gewinnerzielung besitzt, auch wenn die Gewinnerzielung bei kurzer Dauer der Beteiligung im Einzelfall in den Hintergrund treten kann (BFHE 169, 357, BStBl II 1993, 292, 294, Ziff. 5 e).

  • FG Niedersachsen, 04.02.1997 - I 44/92

    Einkommensteuer; Veräußerung eines Aktienpakets an Ehepartner

    Das habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. November 1992 X R 33/90 , BFHE 169, 357, BStBl. II 1993, 292, erkannt.

    Dafür fehle es ihnen bereits an der Mißbrauchsabsicht, denn bis zum Erlaß des BFH-Urteils vom 4. November 1992, BFHE 169, 357, [BFH 04.11.1992 - X R 33/90] und damit auch noch zur Zeit der Übertragung, habe in der Rechtsprechung tatsächlich die Ruffassung bestanden, daß Verluste aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nur bis zur Höhe eines Spekulationsgewinns ausgleichsfähig seien.

    Korrespondierend dazu ist auch ein Verlust aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung als gewerblicher Verlust ausgleichsfähig (vgl. BFH-Urteile vom 28. Februar 1974 VIII R 83/69 , BFHE 112, 574, BStBl. II 1974, 706; vom 10. Oktober 1978 VIII R 126/75 , BFHE 126, 206, BStBl. II 1979, 77; vom 4. November 1992 X R 33/90 , BFHE 169, 357, BStBl. II 1993, 292).

    Der BFH hat seine frühere Auffassung vom Vorrang der §§ 22 Nr. 2, 23 EStG gegenüber § 17 EStG (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. Februar 1974 VIII R 83/69 , BFHE 112, 574, BStBl II 1974, 706 [BFH 28.02.1974 - VIII R 83/69] ) durch Entscheidung vom 4. November 1992 X R 33/90 , BFHE 169, 357, BStBl II 1993, 292 [BFH 04.11.1992 - X R 33/90] ausdrücklich aufgegeben.

    Diese Rechtsprechung ist erst durch das BFH-Urteil vom 4. November 1992, BFHE 169, 357, [BFH 04.11.1992 - X R 33/90] BStBl. III 1993, 292 aufgegeben worden.

  • BFH, 25.07.2001 - X R 55/97

    Der Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen unterliegt der Gewerbesteuer

    Der in § 17 EStG i.d.F. vor dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 angeordneten Steuerbarkeit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung lag die Vorstellung zugrunde, dass das Halten und die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung wirtschaftlich dem Einzelunternehmen und der Beteiligung an einer OHG "sehr nahe steht"; der wesentlich Beteiligte sollte einem Mitunternehmer gleichgestellt werden (Senatsurteil vom 4. November 1992 X R 33/90, BFHE 169, 357, BStBl II 1993, 292, m.w.N.; vgl. ferner Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 7. Oktober 1969 2 BvL 3/66, 2 BvR 701/64, BVerfGE 27, 111, 128 ff., BStBl II 1970, 160).
  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

    Der wesentlich Beteiligte soll einem Mitunternehmer gleichgestellt werden (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 7. Oktober 1969 2 BvL 3/66, 2 BvR 701/64, BVerfGE 27, 111, 128 f., BStBl II 1970, 160; Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Mai 1992 VIII R 16/88, BFHE 168, 170, BStBl II 1992, 902; vom 4. November 1992 X R 33/90, BFHE 169, 357, BStBl II 1993, 292, unter 5.d der Gründe m. w. N.).
  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 73/03

    "Beteiligung am Kapital der Gesellschaft" i.S. von § 17 EStG bei Genussrechten

    Von diesem Beteiligungsbegriff geht auch § 17 EStG aus; die Bestimmung will den wesentlich beteiligten Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dem typischen (Mit-)Unternehmer gleichstellen (BFH-Urteile vom 19. Mai 1992 VIII R 16/88, BFHE 168, 170, BStBl II 1992, 902; vom 4. November 1992 X R 33/90, BFHE 169, 357, BStBl II 1993, 292 unter 5. der Gründe; vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648, und ständige Rechtsprechung zu § 17 EStG a.F.).
  • FG Köln, 14.10.1998 - 6 K 196/97

    Voraussetzungen für die Erzielung eines Veräußerungsgewinn i.S.d. § 17 EStG

    Zwar rückt die Rechtsprechung die Vorschrift des § 17 EStG eher in die Nähe des § 16 EStG (BFH-Urt. v. 04.11.1992 X R 33/90, BStBl II 1993, 292 /294 u. 295, nach dem § 17 EStG im Verhältnis zu § 23 EStG das speziellere Gesetz ist), in dessen Rahmen für Zwecke der Besteuerung durch die gesamthänderische Beteiligung auf die Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens durchgegriffen wird (BFH-Urt. vom 26.01.1978 IV R 97/76, BStBl II 1978, 362 zur generellen Erforderlichkeit, die den Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter übersteigenden Anschaffungskosten in einer Ergänzungsbilanz zu aktivieren; Schmidt/Schmidt, EStG , 17. Aufl. 1998, § 16 Rz 452 m.w.N.).

    Die Vorschrift will den aufgrund der Veräußerung eines Geschäftsanteils eintretenden Zuwachs finanzieller Leistungsfähigkeit erfassen (BFH-Urt. v. 26.06.1978 I R 90/76, BStBl II 1978, 591 und v. 25.11.1997 VIII R 29/94, BStBl II 1998, 257 ), weil das Halten und die Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung wirtschaftlich dem Einzelunternehmen und der Beteiligung an einer oHG "sehr nahesteht" (BFH-Urt. v. 04.11.1992 X R 33/90, BStBl II 1993, 292 unter Bezugnahme auf amtliche Begründung zum EStG 1925, RTDrucks. III. Wahlperiode 1924/25, Drucks. Nr. 795, S. 55, 56; ferner Begründung zum Steueränderungsgesetz --StÄndG-- 1965 vom 14. Mai 1965, BGBl I 1965, 377, BTDrucks. IV/2400, 69).

    Die "Nähe einer (wesentlichen, d.h. mit Sperrminorität ausgestatteten) Beteiligung zur Geschäftsführung der Gesellschaft, ihr möglicher Einfluss auf die Ausschüttungs- und Rücklagenpolitik ... und damit die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Entstehung von Veräußerungsgewinnen planmäßig herbeizuführen oder doch hierbei entscheidend mitzuwirken" sind der Grund dafür, das Halten und Veräußern einer wesentlichen Beteiligung der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gleichzustellen (so der Beschl. d. BVerfG v. 7.10.1969 - 2 BvL 3/66, 2 BvR 701/64, BVerfGE 27, 111, 128 ff., BStBl II 1070, 160 zur Verfassungsmäßigkeit des § 17 EStG ; ferner BFH-Urt. v. 28.05.1997 VIII R 25/96, BStBl II 1997, 724 und v. 19.05.1992 VIII R 16/88 BStBl II 1992, 902 ; ferner BFH-Urt. v. 04.11.1992 X R 33/90, BStBl II 1993, 292 , nach dem § 17 EStG im Verhältnis zu § 23 EStG das speziellere Gesetz ist).

  • FG Düsseldorf, 21.06.2022 - 13 K 1149/20

    Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes i.R.d. Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Bei der Anwendung des § 17 EStG sind die Grundaussagen des § 2 Abs. 1 EStG über die Steuerbarkeit des Einkommens vorgegeben (BFH-Urteil vom 04.11.1992 X R 33/90, BStBl II 1993, 292, unter 5.e), mithin auch die Notwendigkeit, dass der wesentlich Beteiligte die Anteile mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erwerben und halten muss.

    bb) Regelmäßig ist bei Vorliegen einer positiven Erfolgsprognose bei gewerblichen Einkünften aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung davon auszugehen, dass der wesentlich Beteiligte eine entsprechende Absicht der Gewinnerzielung besitzt, auch wenn die Gewinnerzielung bei kurzer Dauer der Beteiligung im Einzelfall in den Hintergrund treten kann (BFH-Urteil vom 04.11.1992 X R 33/90, BStBl II 1993, 292, unter 5.e); BFH-Urteil vom 29.06.1995 VIII R 68/93, BStBl II 1995, 722, unter II.1.b bb).

    bb) Bei einer positiven objektiven Erfolgsprognose wird bei Einkünften nach § 17 EStG die Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig vermutet (BFH-Urteil vom 04.11.1992 X R 33/90, BStBl II 1993, 292, unter 5.e; BFH-Urteil vom 29.06.1995 VIII R 68/93, BStBl II 1995, 722, unter II.1.b bb).

  • FG Saarland, 13.06.2000 - 1 K 81/00

    Darlehenszinsen als nachträglicher Auflösungsverlust nach § 17 EStG

    cc) Daran ändert entgegen den Klägern auch nichts, dass nach § 17 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG (1990) zu echten (BFH, BStBl II 1993, 292) Einkünften aus Gewerbe betrieb auch der Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft und damit umgekehrt auch ein eventueller Auflösungsverlust gehört, wenn der Gesellschafter vor der Auflösung innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft - wie hier der Kläger mit dem zur Hälfte gehaltenen Stammkapital - mit mehr als einem Viertel wesentlich beteiligt war.

    Der Gesetzgeber hat insoweit in § 17 EStG zulässigerweise lediglich "einen vergleichsweise schmalen Sachverhaltsausschnitt als Besteuerungsobjekt (bestimmt), bei dessen positiv-rechtlicher Beschreibung und Zuordnung zum Katalog der Einkünfte das Erzielen von laufenden Einkünften und deren ertragsteuerliche Behandlung außer Betracht bleiben" durfte (BFH, BStBl II 1993, 292, 295 li. Sp.).

    Denn der Schluss der Kläger, dass die Schuldzinsen des Streitfalles schon deswegen negative gewerbliche Einkünfte seien, weil es sich bei dem dem Kläger nach Maßgabe des § 17 EStG zugebilligten Auflösungsverlust gleichfalls um gewerbliche Einkünfte handelt, trägt nicht, da die Vorschrift nach dem von den Klägern selbst angeführten BFH-Urteil BStBl II 1993, 292 gerade keine laufende , sondern nur eine punktuelle Gewinn- bzw. Verlustbesteuerung im Veranlagungszeitraum der Entstehung des Gewinnes oder Verlustes zum Ziel hat (ebenso BFH, BFH/NV 1993, 714).

    Das vom Beklagten angeführte BFH-Urteil BFH/NV 1993, 714, das im Übrigen entgegen den Klägern nicht im Widerspruch zu dem BFH-Urteil BStBl II 1993, 292 steht, weil es den gewerblichen Charakter der punktuellen Gewinneinkünfte aus § 17 EStG in keiner Weise verneint, veranschaulicht dies entgegen den Klägern besonders deutlich.

  • BFH, 16.05.1995 - VIII R 33/94

    Eine wesentliche Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG ist gegeben, wenn

    Darüber hinaus wird die Besteuerungswürdigkeit von Wertzuwächsen im Privatvermögen gehaltener wesentlicher Beteiligungen aus der wirtschaftlichen Ähnlichkeit einer solchen Beteiligung mit einem Einzelunternehmen oder einem Mitunternehmeranteil gerechtfertigt (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 1992 X R 33/90, BFHE 169, 357, BStBl II 1993, 292, 294 m. w. N.; Hörger, a. a. O., § 17 Rz. 4).
  • BFH, 14.09.1993 - VIII R 42/92

    § 17 EStG hat Vorrang vor § 22 Nr. 2, § 23 EStG

    Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten und verweist zunächst auf seine Stellungnahme im Verfahren X R 33/90.

    Der BMF weist auf das Urteil des I.Senats vom 13. Dezember 1989 I R 25/86 (BFHE 159, 449, BStBl II 1990, 1056) sowie die Äußerungen von Beratern in Steuer und Wirtschaft 1992, 151 hin und ist ferner der Ansicht, daß der X.Senat mit seinem Urteil vom 4. November 1992 X R 33/90 (BFHE 169, 357, BStBl II 1993, 292) auch vom Urteil des IX.Senats vom 12. Juli 1988 IX R 149/83 (BFHE 154, 93, BStBl II 1988, 942) abweiche.

    Wie der BFH in seinem Urteil vom 4. November 1992 X R 33/90 (BFHE 169, 357, BStBl II 1993, 292) entschieden hat, hindert der Umstand, daß die GmbH-Beteiligung innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG veräußert worden ist, die Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen nicht, denn § 17 EStG hat Vorrang vor § 22 Nr. 2, § 23 EStG.

  • BFH, 02.12.1997 - VIII R 42/96

    Keine Auflösung von Witwen-Pensionsrückstellungen

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 28/97

    Veräußerung von Gesellschaftsanteilen zwischen Ehegatten

  • BFH, 13.01.2015 - IX R 16/14

    Zuordnung Veräußerungsverlust § 17 EStG/§ 23 EStG - Zeitpunkt des Wegfalls des

  • FG Bremen, 18.06.2014 - 1 K 41/12

    Vorrang des § 23 EStG vor § 17 EStG bei der Veräußerung von Wertpapieren, die vor

  • BFH, 09.07.2012 - VIII B 51/11

    Objektive Beweislast bei negativen Einkünften aus Kapitalvermögen - Anforderungen

  • BFH, 01.08.1996 - VIII R 4/92

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils

  • FG Köln, 26.06.1996 - 1 K 2566/92

    Steuerliche Berücksichtigung eines geltend gemachten Verlustes aus der

  • BFH, 14.09.2007 - VIII B 15/07

    Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

  • FG Köln, 03.06.2008 - 1 K 1712/04

    Voraussetzungen der Qualifizierung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.09.2023 - 8 K 8162/21

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags durch Tätigkeit im Bereich der Verwaltung

  • FG Köln, 06.11.2003 - 10 K 3432/03

    "Arbeitslosigkeit" des Kindes im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG und

  • FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99

    Abzugsfähigkeit von Rentenzahlungen als Sonderausgaben; Private

  • FG Niedersachsen, 21.11.2006 - 8 K 217/01

    Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz

  • FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99

    Veräußerungsleibrente - Ertragsanteil als Sonderausgaben?

  • FG Köln, 22.01.2004 - 10 K 1859/03

    Kindergeldanspruch

  • FG Niedersachsen, 28.07.2003 - 2 V 571/02

    Unbegrenzte Zurücktragung von Verlusten aus dem Verkauf von Teilen einer

  • FG München, 03.08.2005 - 1 K 4433/04

    Anwendbarkeit des § 17 EStG auf Wertpapierveräußerungsgeschäfte des Jahres 1998

  • FG Baden-Württemberg, 15.09.1993 - 12 K 143/91

    Umfang der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen als sogenannte Vorbezugskosten

  • FG Köln, 10.03.1998 - 8 K 963/95

    Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft; Unabhängigkeit und

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