Rechtsprechung
   BFH, 15.05.2002 - X R 33/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3950
BFH, 15.05.2002 - X R 33/99 (https://dejure.org/2002,3950)
BFH, Entscheidung vom 15.05.2002 - X R 33/99 (https://dejure.org/2002,3950)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - X R 33/99 (https://dejure.org/2002,3950)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,3950) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Übernahme - GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Umsatzsteuer - Gründung - Einzelunternehmen - Nichtigkeit - Einkommensteuerbescheid - Schätzung - Besteuerungsgrundlagen - Willkür - Schätzungsbescheid

  • Judicialis

    AO 1977 § 88; ; AO 1977 § 125; ; AO 1977 § 162; ; AO 1977 § 125 Abs. 1; ; AO 1977 § 162 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 125 Abs. 1 § 162
    Schätzungsbescheid; Nichtigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 125 Abs 1, AO 1977 § 162
    Nichtigkeit; Rechtswidrigkeit; Sachverhalt; Schätzung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)

  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 2/09

    Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds nach dem AuslInvestmG -

    Wird die Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzt, kann sich das Finanzamt an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen will (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 15. Juli 2014 X R 42/12, BFH/NV 2015, 145; vom 15. Mai 2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415).
  • BFH, 15.07.2014 - X R 42/12

    Fehlende Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

    Ausnahmsweise kann eine fehlerhafte Schätzung die Nichtigkeit des auf ihr beruhenden Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn sich das FA nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat (Senatsurteil vom 15. Mai 2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415; BFH-Urteile vom 26. April 2006 II R 58/04, BFHE 213, 207, BStBl II 2006, 793; vom 7. Februar 2002 VI R 80/00, BFHE 197, 554, BStBl II 2002, 438; vom 20. Dezember 2000 I R 50/00, BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381, jeweils m.w.N.).

    Etwas anderes ist nach dieser Rechtsprechung, der der Senat bereits in BFH/NV 2002, 1415 gefolgt ist, zu erwägen, wenn sich das FA nicht nach dem Auftrag des § 162 Abs. 1 AO an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat.

    Willkürmaßnahmen, die mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung schlechterdings nicht zu vereinbaren sind, können einen besonders schweren Fehler i.S. von § 125 Abs. 1 AO abgeben (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2002, 1415, m.w.N.).

  • FG Köln, 22.05.2014 - 11 K 3056/11

    Nichtigkeit einer Steuerschätzung

    Selbst grobe Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Schätzungsbescheides, und zwar selbst dann nicht, wenn sie auf einer Verkennung der tatsächlichen Gegebenheiten oder der wirtschaftlichen Zusammenhänge beruhen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 12.12.2013 X B 205/12, Juris; BFH-Urteil vom 15.5.2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415).

    Ein schwerwiegender Fehler im Sinne des § 125 Abs. 1 AO liegt demgemäß vor, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzt wurden, dass von niemandem erwartet werden kann, den ergangenen Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BFH-Urteil vom 15.5.2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415).

    Um das Anfechtungserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit nicht zu beeinträchtigen, wird eine Schätzung, die den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt, grundsätzlich nur als rechtswidrig angesehen und muss angefochten werden, wenn sie nicht in Bestandskraft erwachsen soll (vgl. BFH-Urteile vom 15.5.2002 X R 34/99, juris und X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415).

    Strafschätzungen gilt es zu vermeiden (vgl. dazu nur BFH-Urteile vom 1. Oktober 1992 IV R 34/90, BStBl. II 1993, 259; vom 20. Dezember 2000 I R 50/00, BStBl. II 2001, 381; vom 15. Mai 2002 X R 34/99, juris und X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415; vom 17. Juni 2004 IV R 45/03, BFH/NV 2004, 1618; siehe auch BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2005 - IV B 65/04, BFH/NV 2006, 240).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht