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   BFH, 19.08.2015 - X R 34/12   

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https://dejure.org/2015,33875
BFH, 19.08.2015 - X R 34/12 (https://dejure.org/2015,33875)
BFH, Entscheidung vom 19.08.2015 - X R 34/12 (https://dejure.org/2015,33875)
BFH, Entscheidung vom 19. August 2015 - X R 34/12 (https://dejure.org/2015,33875)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Zivilprozesskosten sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, EStG VZ 2008, EStG § 4 Abs 4
    Zivilprozesskosten sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen

  • Bundesfinanzhof

    Zivilprozesskosten sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2002, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2002, EStG VZ 2008, § 4 Abs 4 EStG 2002
    Zivilprozesskosten sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen

  • IWW

    § 6 Abs. 1a VermG, § ... 6 Absatz 6a Satz 4 VermG, § 6 Absatz 7 VermG, § 6 Abs. 1a Satz 1 VermG, § 16 des Investitionsvorranggesetzes, § 6 Abs. 6a Satz 4 VermG, § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG, § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 118 Abs. 2 FGO, § 33 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachten und Reisekosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess

  • rewis.io

    Zivilprozesskosten sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4
    Abzugsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachten und Reisekosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess

  • datenbank.nwb.de

    Kosten eines Zivilprozesses im Allgemeinen keine außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zivilprozesskosten sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 17/14

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 19.08.2015 - X R 34/12
    NV: Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14).

    a) Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14 (BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800) entschieden, dass Zivilprozesskosten im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen darstellen.

    Diese Voraussetzungen hat der VI. Senat selbst in einem Fall verneint, in dem sich die zur Alleinerbin eingesetzte Tochter der Erblasserin gegen die Anfechtung der entsprechenden letztwilligen Verfügung durch einen Dritten zur Wehr gesetzt hatte (BFH-Urteil in BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800).

  • FG Hamburg, 24.09.2012 - 1 K 195/11

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 19.08.2015 - X R 34/12
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24. September 2012  1 K 195/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 41).

  • BFH, 12.05.2011 - VI R 42/10

    Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Auszug aus BFH, 19.08.2015 - X R 34/12
    Das FG könne der vom VI. Senat des BFH geänderten Rechtsprechung (Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) nicht folgen.

    Hilfsweise begehren die Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des VI. Senats in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 den Abzug als außergewöhnliche Belastungen.

  • BFH, 15.04.1992 - III R 96/88

    Aufwendungen für Hotelbesichtigung als vorweggenommene Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 19.08.2015 - X R 34/12
    Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen (BFH-Urteil vom 15. April 1992 III R 96/88, BFHE 168, 133, BStBl II 1992, 819).
  • BFH, 25.03.2004 - III B 54/03

    Restitutionsprozess; Prozesskosten keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 19.08.2015 - X R 34/12
    Bei Restitutionsprozessen seien diese Ausnahmevoraussetzungen nach der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erfüllt (BFH-Beschluss vom 25. März 2004 III B 54/03, BFH/NV 2004, 1101).
  • BFH, 09.05.1996 - III R 224/94

    Die Übernahme eines Prozeßkostenrisikos kann unter engen Voraussetzungen als

    Auszug aus BFH, 19.08.2015 - X R 34/12
    Nach der früheren Rechtsprechung des III. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen anzusehen (z.B. Urteil vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 19.08.2015 - X R 34/12
    Eine solche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und ihm subjektiv zu dienen bestimmt sind (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C.II.2., m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 19.02.2013 - 10 K 2392/12

    Kosten einer Ehescheidung in vollem Umfang steuerlich absetzbar

    Im Übrigen sind weitere Revisionsverfahren zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus der Inanspruchnahme von Gerichten als außergewöhnliche Belastungen beim BFH anhängig (Az. X R 34/12, IX R 41/12, VI R 66/12, VI R 69/12, VI R 70/12).
  • FG Düsseldorf, 21.10.2014 - 9 K 2257/13

    Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit der

    Später meinte das FA, es komme zu einem Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO, da beim BFH zu der Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung nun die Verfahren VI R 65/12, 66/12, 69/12, 70/12, 74/12, 5/13, 14/13 und X R 34/12 anhängig seien.

    Da die Kläger einem Ruhen nicht zugestimmt haben (§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO), sich nicht auf die beim BFH anhängigen Verfahren VI R 65/12, 66/12, 69/12, 70/12, 74/12, 5/13, 14/13 und X R 34/12 berufen ( § 363 Abs. 2 Satz 2 AO) und auch unstreitig keine Allgemeinverfügung existiert, auf Grund der das Einspruchsverfahren ruhte (§ 363 Abs. 2 Satz 3 AO), ist im Streitfall ein zureichender Grund nicht ersichtlich.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen, da zur Frage der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung bereits zahlreiche Revisionsverfahren anhängig sind (Aktenzeichen: VI R 65/12, 66/12, 69/12, 70/12, 74/12, 5/13, 14/13 und X R 34/12).

  • FG Niedersachsen, 15.05.2013 - 9 K 238/12

    Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten im Falle des Prozessverlustes als

    Soweit ersichtlich hat alleine das FG Hamburg bislang die Rechtsprechung des BFH dem Grunde nach abgelehnt (Urteil vom 24. September 2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 34/12).

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des FG Hamburg (Urteil vom 24. September 2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41, Rev.: X R 34/12), das die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen trotz geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung versagt hat, gelangt der Senat zu keinem anderen Ergebnis.

  • FG Düsseldorf, 20.02.2013 - 15 K 2052/12

    Finanzgericht entscheidet erneut gegen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des FG Hamburg (Urteil vom 24. September 2012 1 K 195/11, Rev.: X R 34/12, EFG 2013, 41), das die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen trotz geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung versagt hat, gelangt der Senat zu keinem anderen Ergebnis.
  • FG Münster, 20.03.2014 - 5 K 1023/12

    Zivilprozesskosten in 2010 als außergewöhnliche Belastungen

    Der Bekl. regt an, klarstellende Entscheidungen des BFH zu der streitigen Rechtsfrage in den dort anhängigen Verfahren VI R 66/12 und X R 34/12 abzuwarten, insbesondere auch im Hinblick auf die Vielzahl der bei den Finanzgerichten zur Frage der Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anhängigen Klageverfahren.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung und die zu der Rechtsfrage beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (z. B. VI R 66/12, X R 34/12 und VI R 56/13) zuzulassen.

  • FG Düsseldorf, 09.10.2013 - 15 K 1102/13

    Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des FG Hamburg (Urteil vom 24.09.2012 1 K 195/11, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 41, Rev. BFH X R 34/12), das die Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen trotz geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung versagt hat, gelangt der Senat zu keinem anderen Ergebnis (so auch schon das Urteil des hiesigen Senats vom 20.02.2013 15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703; Rev. BFH VI R 14/13).
  • FG Thüringen, 15.07.2014 - 3 K 538/13

    Objektiver Nachweis der Vermietungsabsicht einer erworbenen, aufgrund von

    Der BFH hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, a.a.O. unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten (stets) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (dem folgend: z.B. FG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 14/13; FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2013 11 K 1633/12 E, EFG 2013, 701, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 9/13; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12. Dezember 2012 4 K 929/12, juris; FG München, Urteil vom 20. April 2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 74/12; a.A. FG Hamburg, Urteil vom 24. September .2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 34/12; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2014 13 K 3724/12 E, EFG 2014, 850, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 17/14).
  • FG Thüringen, 14.05.2014 - 3 K 830/13

    Anwaltskosten in Zusammenhang mit Scheidungsfolgesachen (Zugewinnausgleich etc.)

    Der BFH hat mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, a.a.O. unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten (stets) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (dem folgend: z.B. FG Düsseldorf, Urteil vom 20. Februar 2013 15 K 2052/12 E, EFG 2013, 703, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 14/13; FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Januar 2013 11 K 1633/12 E, EFG 2013, 701, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 9/13; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 12. Dezember 2012 4 K 929/12, juris; FG München, Urteil vom 20. April 2012 8 K 2190/09, EFG 2013, 453, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 74/12; a.A. FG Hamburg, Urteil vom 24. September .2012 1 K 195/11, EFG 2013, 41, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 34/12; FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Februar 2014 13 K 3724/12 E, EFG 2014, 850, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 17/14).
  • FG Düsseldorf, 14.01.2013 - 11 K 1633/12

    Aufwendungen für Kosten aus verwaltungsgerichtlichen Prozessen als

    Zum einen wird die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum erleichterten Abzug von (Zivil) Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung kritisch gesehen (vergleiche Schmitz-Herscheidt, Neue Wirtschafts-Briefe - NWB - 3/2013, 112; FG Hamburg, Urteil vom 24.09.2012 - 1 K 195/11, EFG 2013, 41 mit Anmerkung Trossen, Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 34/12)].
  • FG Münster, 20.03.2014 - 5 K 1147/12

    Zivilprozesskosten, Scheidung

    Er beantragt das Ruhen des Verfahrens, um klarstellende Entscheidungen des BFH zu der streitigen Rechtsfrage in den dort anhängigen Verfahren IX R 5/12 und X R 34/12 abzuwarten, insbesondere auch im Hinblick auf die Vielzahl der bei den Finanzgerichten zur Frage der Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung anhängigen Klageverfahren.
  • FG Thüringen, 22.10.2014 - 3 K 272/14

    Abzug von Kosten eines Zivilprozessverfahrens wegen mangelhafter Bauleistungen am

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2014 - 14 K 14310/12

    Zivilprozesskosten des Gesellschafters eines Immobilienfonds im Zusammenhang mit

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